{"id":"bgbl1-1968-99-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":99,"date":"1968-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/99#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-99-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_99.pdf#page=7","order":5,"title":"Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs","law_date":"1968-12-28T00:00:00Z","page":1461,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["der\nDer                     hat das          folgende  f]esetz    he- cj Früchten, fTisch. oder               {Kapitel 8 des\nschlossen:                                                                    Zollta.rifs)r Gern.üse und Kü.c.henkräuternr frisch\noder gekühlt (Kapitel 7 des Zolltarifs), Frucht•\n§ 1                                     und Ciern.üsesäften (Nur.11n1er 20 01 des Z()ll-\ntarifs} sov.✓-i.e sogenannten Süßn1oslen · (anti\nGegenstand. der Steuer und\nl\\!um:mer 22.02 des Zolltarifs). Sch.alenfrfü::hte\n(1) [)er Steuer u.nterli€gt die Beförderung von                       {aus Kapitel B des ZoH!.ari.fs) dürfen getrock·\nGütern 1nit                       ,..,\"'\"'\"'',., un.d K:raftfa.hrze-u~g-      net sein;\n. ~,n.naugern\n.                                                                      d) Eiern von Hausgeflügel, in der Scha.le, frisch\n1, im Güterfernverkehr und im Werkfernverkehr,                               oder haltbar gemacht (aus Nummer 04.05 des\nZomarifs);\n2, im grenzüberschreitenden Güternahverkehr und\nim grenzüberschreitenden vVerknah verkehr,                      e) Malz, auch geröstet (Nummer 1 J .07 des Zoll•\ntarifs);\nsoweit die Beförderung im Geltungsbereid:; des                           f) lebenden Tieren (Kapitel 1 des Zolltarifs), so-\nGfttetk.r aft\";re1 kt~hrsgesetzes d1J.rd1.gefü.:\"tnt vv-ird..                 weit die Beförderung ni.cht na.ch Nummer 3\n(2) Die Begriffsbestirnm.ungen des Güterkra.ftver-                     von der Besteuerung ausgenommen ist;\nkehrsgesetzes in seiner je\\¾eiis geltenden Fassung                       g) Fleisch und genießbarem Schlachtabfall sowie\ngeHen auch für dieses Geser:z.                                                Sc,.'iwetnespeck, Sd:rweinefett und Geflügelfett,\nalle diese frisch, gekühlt oder gefroren (aus\nKapitel 2 des Zolltarifs);\n§ 2                               h) Getreide (Kapitel 10 des Zolltarifs);\nSteuerbefreiungen                                   Mischfuttermitteln (aus Nummer 23.07 des\nZolltarifs) in Spezialtankfahrzeugen;\nVon der Besteuerung sind ausgenommen                               i) .Mehl von Getreide (Nummer 11.01 des Zoll-\n1. die Beförderurw mit Kraftfahrzeugen und Kraft•                            tarifs) sowi.e Gri.eß u.nd Grütze {aus Nummer\nfahrzeug-Anhä~gern, deren zulässige Nutzlast                          1l ,02 des Zolltarifs);\nallein oder zusamm.en weniger a.ls 4 000 Kilo-                   k} Mineralbrunnen und den unter ausschließ-\ngramm beträgt;                                                        licher ·verwendung von Mineralbrunnen am\nQueliorl abgefüllten süßen. alkoholfreien Er-\n2. die Beförderung von Gütern für andere durch\nfrischungsgetränken;\nein Unternehmen des Güterfernverkehrs, wenn\ndie Güter auf einem Teil der Stredre mit der                     l} 'Y-ieren und Geräten von Schaustellern und\nEisenbahn ode:r mit ein.en1 Binnensdü:ff in.                          sonstigem Sd1a11stellergut;\neinem für den Güterfernverkehr genehmigten                            Rohholz, auch entrindet oder nur grob zu-\nKrnftfa.hrzeug, in ei.nem Anhänger, in deren Auf-                      gerichtet, au.sgenomrnen tropisd1e Hölzer {aus\nbauten (Huckepackverkehr) oder in Behältern be-                       Nummer 44.03 des Zolltarifs), Holz, vierseitig\nfördert. werden. Dies gilt auch für die ent-                         oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht\nsprechenden Leertransporte sow\"ie für die ent-                       \\\";-eiter bearbeitet, ausgenomn1en tropisc11e\nsprechenden Beförderungen im Vierkfemverkehr,                        Hölzer (aus Nummer 44.04 des Zolltarifs),\nHolz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert\n3~ Beförd.en._tn9en.1 die nadl § 4 d~s G11terk.raftver=                      oder rnndgeschält, aber nlcht weiter bearbei-\nkehrsgesetzes von den Vorschriften des Güter-                         tf:!t, mit eif1er Dicke von mehr als fünf Milli-\nkrnftverkehrsgesetzes ausgenommen sind;                               meter, ausgenmnmen tropische Hölzer (Num-\n4. die Beförderun9 von TJmz·ugsgut 1nit besonders                            mer 44,05 des Zofüarifs} und Holzabfällen {aus\nfür die Möbelbefördenmg eingerichteten Kraft-                         Nummer 44.01 des ZoHtarifsL\nfahrzeugen und Kra.ftfahrzeug-A:nhängem,                              ivenn die maßg-ebliche Tarife11tfer.n.ung nicht\nmehr als hundert:siebzig Kilometer beträgt;\n5. die B_eförderunf} von gebrauchten Paclt1nitte1n                          bei Beförderungen. über hundertsiebzig Kilo··\nund , Paletten zu oder nac~1 ihrer besUrrnnungs-                      rneter ist bei der Steuerberechnung nur die.-\ngemäßen Verv.rendungr                                                 fünfz.ig Kilorneter übersteigende Tarifentfer~,\nf;,   die Bdördernng von\naJ lvi'ilch~ u.nd !'Ylilcherz-eugnissen;                                                            der zu llu•C'h&iaben\nb) Fischen, GarnelGr1 (a.ucb ohne P~nzer) und                    a. und k genannten Güter si.nd die\nfv1iesmuscheln, frisch, gekühlt oder gefroren                rechtlichen \\l orschriften maßgebend;\n3 des                    G,·mwlen dürfen\nyekoCht! aber nicht 1t1eiter zubereitet se}n;                nact oder","1462                                  Bundesgesetzblatt Jahrga11ft 196t\\ 'TeiJ\n1\n§ 3                              Clülerkraftverkehrsgesetzes hilden geJten in den\n1\nBemessungsgrundlagen                        F'äHen de.s § 9 r-Jr. 1 üls Beförderur„gen ün Geltungs-\nbereich d.es c;üterkrnftverkebrsgeset.zes.\n(1) Die Beförderung \\titird nach dem Produkt der\n_A.nzahl der Tonnen des RohgevviChts der heförder~                (7) \\A/erden na.ch oder von EÜllE~1n St1ehaien iln\nten Güter und der „P•~nzah1 der Kilo1neter der                Gt::Hungsbereich des GüterkraftverkehrSfJesetzes Ci-L\\-\nnach § 20 o. des Güterkraftverkehrsgesetzes für den           ter befördert die zur ßtusfuhr 1nit Seescbjffen be-\n1\nstirn1nt Sind oder 1nit Seeschiften eingeführt v-rorden\nGüterfernverkehr vorgeschriebenen Tarifentfernu!l.g\n(Tonnenkilometer} bernessen,                                  slndr so Ist bei der Steuerberecb.:nung nur die\nhundertsJ.ehzig Kilorneter 1-i.bersteigende Tarifentfer-\n(2) Bei der Beförderung neuer Handelsruöbel rnit          nung zugrunde zu legen. Der Beförderer muß die\nbesonders für die Niöbelbeförderung eingerichteten            Vo:rauss.etzungen buch1näßig nachv1eisen. Die Forn1\nKraftfahrzeugen ux1d Kraftfahrzeug-Anhängern fin-             des buchmäßigen r<fachweises karm der Bundes-\ndet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß als               minister der Finanzen durch Rechtsverordnung be-\neine Tonne der Rauminhalt von zehn Kubikmetern                stimmen.\ndes für die Beförderung benöti.gten Laderauxns gilt\n§ 4\nund daß von der nach § 20 a des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes für den Möbelfernverkehr vorgeschriebe-                                         Steuersätze\nnen Tarifentfernung auszugehen ist.                               Die Steuer beträgt\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 ist das Rohgewicht            l. füT Beförderu..TJ.gen im Güterfernverkehr und im\nder beförderten Güter das wirkliche Gewicht der                   grenzüberschreitenden Güternahverkehr\nbeförderten Güter einschließlich der Umschließung                 1 Pfemlig je Tonnenkilometer;\nfür die Auföewahnmg und der besonderen Um-\nschließung für den Versand. Ergänzend gilt folgen-            2, in allen anderen Fällen, wenn die zulässige Nutz-\ndes:                                                              last des verwendeten Kraftfahrzeugs allein oder\nzusammen mit der zulässigen Nutzlast des mit•·\n1. Beträgt das Rohge:wiu¾t deT bei einer Fahrt ins„\ngeführten Kra.ftfahrzeug-Anhängers\ngesamt beförderten Güter nicht mehr als eine\nhal.be Tonne, so bleibt die Steuer außer Ansatz.              a.} mindestens 4 000 Kilogramm, jedoch weniger\na.ls 5 000 Kilogramm beträgt,\n2. Bei der Steuerberechnung ist das Rohgewicht der\nauf einer Fahrt be.förderten Güter auf hundert                     3 Pfennig je Tonnenkilometer,\nKilogramm. nad1 oben aufzurunden. Werden auf.                 b) 5 000 Kilogramm oder mehr, jedoch •Neniger\neiner Fahrt Güter von oder zu verschiedenen Be-                    als 6 000 Kilogramm beträgt,\nl.ade- oder Entladestellen befördert, so ist das                   11 Pfennig je Tonnenkilometer,\nRohgewicht für Teilbeförderungen von unter-\nschiedlicher Entfernung qesomiert auf hundert                 c) 6 000 Kilogramm oder mehr beträgt,\nKilogramm aufzurunden. Werden viele kleine                         5 Pfennig je Tonnenkilometer.\nSendungen von oder zu verschiedenen Be- oder\nEntladestellen befördert, so darf die Aufrund,mg                                         § 5\nnach Satz 1 zugelassen werden, wenn das auf-                                   Steuerermäßigungen\ngerundete Gesamtrohgewkht mit der Kilometer-\nza.hl der längsten Tai-ifentfernun9 ·vervielfaclit           (1) Die Steuer ermäßigt sich auf 50 vom Hundert\nwird. UnterEegt die Beförderung verschiedenen           der Steuer nach§ 4.für ~eförderuugen\nSteuersätzen, so ist das für jeden Steuersatz maß-       1. uurnittelbar nach oder von .Berlin (V/est), soweit\ngeblid1e Rohgewicht gesondert aufzurunden.                    die Beförderungen nicht rracb § 2 NL 7 von der\nBesteuerung· ausgenommen sind,\n(4) Beträgt bei Beförderung neuer Handelsmöbel\nmit besonders für die Möbeföeförderung eingerich-             2. unmittelbar nach oder von dem Zoner1randgebiet,\nteten Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern                  den Frachthilfegebieten oder den in § 6 Abs. 3 ge-\ndeT benötigte Laderaum nicht mehr als fünf Kubik-                  nannten Gebieten,\nmetert so bleibt ·die Steuer außer Ansatz ...A.bsatz ·3       3. innerhalb des Zonenrandgebietes, der Frach.th.ilfe-\nNr. 2 ist entsprechend mit der Maßgabe an.zuwen-                   9ebiete oder der in § 6 Abs. 3 genarmte:n Gebiete.\nden, daß angefangene Kubiki.ueter auf volle Kubik-                {2} Die Steuerermäßigt1.t~g naCh _4,bsatz 1 t„Jr, 2\nn1eter 2,_11fzurunden sind~\nund 3 tritt nur ein; \\Venr1 für die hegünstigt~n Be~\n(5) Bei grenzüberso.'1reitenden Beförderungen bleibt      förderungen ein -b1~chmäßiger I\"4achvveis ffe~ül-n\"t\ndie Steuer au.ßeT _t\\nsatz; \\'Venn der Entladeort oder        v.,ird. Die Forn1 des buchmäßigen Na.ch,,\\reises kann\nder Beladeo1~t der in1 Geltungsbereich des Gü:ter-            der Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver~\nkraftverkehrsgesetzes beförderten Güter innerhalb             ordnung bestimmen.\nder Nahzone der Gemeinde liegt, in deren Cebiet\n§ 6\ndas beladene Fahrzeug zuerst in den Geltungs-\nbereio.11 des Gesetzes ·einfährt .oder ihn zuletzt ver--                            Begünstigte Gebiete\nläßt.                                                              (1) ..1C\\ls Zonenrandgebiet .sinq, anzusehen.\n(6} Beförderungen a.11f ausländ.isc1-re.n Durcl1-gangs-\nstraßen, die nicht 1änger a}s fünfzig Kilon1eter sind          1. im Lande SChlest,vig-1:·Iol.stein\nund die ,einzige od,e:.r die gegebr;ne ·verbindung z1.vi-           die Stadtkr-2ise\nsr~b.En verscbJedenen Orten irn Geltun9sbereich des                      Fle:o.sburg Y~iel, Neuxnünster und Lübeck?\n1","l'-Jr, 99 ----   d.er ltu.sgabe: Bow7, den 31 Dezember 1968\ndie Landkreise                                                    die Landkreise\nEckernförde! R.ends-                Kötzt:lngr Vl.eChtc1ch,\nburg, Plön: Oldenburg in I{olstein~ Eutin,                        DeggendorC YVolfstein 1 VVegsd1eid und Passau..\nSegebergr Stor1narn und Lauenburg;\nAls Frachthilfegebiete sind auße1· dem in Ab·\n2. tn1 Lande Niedersachsen                                       sc1tz 1 bezeichneten ZonE:nrandgebiet anzusehen\ndie Stctdtkreise                                             die     Stadtkreise\n„Ambergf Schv✓ a.ndorf in Bayern1 Regensburg\nund Straubing,\ndie Landkreise\ndie     Landkreise\nLü.neb1-~rgf Lüchoyv~Dannenberg, Uelzen und\nGifhorn,                                                        Esdwnbach, .Amberg, Sulzbach-Rosenberg, Burg-\nlengenfeld, Parsbergr :Regensbürg, S~raubing      1\ndie Stadtkreise                                                      Vilshofen, Griesbach und Pfa.rrkirchen,\nBraunsclTvleig! Salzgitter und Goslar,\nvom Landkreis\ndie Laüdkreise                                                        Pegnitz der in die Frachthilfe für Ostbayern\nI-Ielmstedt BraunsChv1eigr Vloltenbütte]j c.:::os-\n1                                                    einbezogene Gebietsteil,\nlar, Gandersheim und Restkreis Blank(::nburg,\nvorn Landkreis\nder Stadtkreis                                                        Neumarkt L d. OpL der ehemalige Amtsgc:ridlts-\nHildesheim,                                                      bezirk Kastl.\ndie Landkreise                                                   (3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nPeine, Hildesheim-Marienbmg, ZelJerfeld,                 ~näo½.tigt~ irr1 Einvernehinen n1it dem Bundesn1inister\nOsterode, Einbeck, Northeim, Duderstadt,                 für Verkehr durch. Rechtsverordnung die Steuer für\nGöttingen 111id Ivfünden;                               Beförderungen von oder nach bestimmten Teilen\ndes Bundesgehi.etes auf 50 vom Hundert des Steuer-\n3, im Lande }{essen                                              satzes nach § 4 zu ermäßigen, wenn dies wegen der\ndie Stadtkreise                                               schwachen verkehrsmäßigen Aufschließung oder der\nungünstigen Verkehrslage (Randlage) dü';ser Ge-\nKassel und Fulda,\nbietsteile zur Vermeidung schwerwiegender volks-\ndle Landkreise                                               wirtschaffücher Nachteile geboten erscheint,\nHofgeismar, Kassel, \\Vitzenhausen, Eschwege,\nMelsungen, Rotenburg, Hersfeld, Hünfeld,\n§ 7\nLauterbach, Fulda und Schlüchtern;\nSteuererlaß für den Werkfernverkehr\n4, im Lande Bayern                                                  Der Bundesminister der Finanzen kann unbescha-\ndie Stadtkreise                                               det der Vorschrift des § 131 der Reichsabgabenord-\nBad Kissingen und Schweinfurt,                           nung die Steuer nach § 4 Nr. 2 auf Antrag im Einzel-\nfall bis auf 1 Pfennig je Tonnenkilometer erlassen,\ndie Landkreise                                                wen::i das Unternehmen, das die Beffüderung durch-\nMellrichstadt, Bad Neustadt/Saale, Brückenau,            führt, wegen seiner Eigenart oder geographischen\nKönigshofen/Grabfeld, Bad Kissingen, Hof-                Lage den Werkfernverkehr für bestinimte Güter\nheim, Ebern, Schweinfurt u:nd Haßfurt,                   nicht entbehren, insbesondere auf die öffentlichen\nVerkehrsunternehmen nicht ausweichen .kann und\ndie Stadtkreise\nwenn das Unternehmen durch die Einziehung der\nCoburg, Neustadt b, Coburg, Hof, Selb, Kulm-             vollen Steuer in wirtschaftliche Schwierigkeiten ge-\nbach, Marktredwitz, Bayreuth und Bamberg,                raten ist oder geraten würde, Der Bundesminister\ndie Landkreise                                                der Finanzen kann die Ermächtigung an die nach-\ngeordneten Behörden übertragen, wenn er im Ein-\nCoburg, Staffeistein, Bamberg, Lidltenfols,\nvernehmen mit dem Bur.desminister für Verkehr\nKronach, Stadtsteinach, Kulmbach, Naila,\nRichtlinien für den Erlaß der Steuer aufstellt,\nJ..,fünchberg, Hof, Rehau, 'vVunsiedel und Bay-\nreuth,\nder Stadtkreis\n1Neiden,                                                              Steuersdmld und Steuerschuldner\ndie Landkreise                                                   (1) Die Steuerschuld ehtsteht in den Fällen der\nEinzelbesteuerung nach § 10 Abs. 4 und 5 mit dem\nTirschenreuth, Kemnath, Neustc,dt a, d. vVald-\nBeginn der Beförderung im Ge1tungsbereid1 des\nnaab, Vohenstrauß, Nabburg, Oberviechtach,\nGüterkraftverkehrsg-esetzes, in allen andere11 Fällen\nvVa.ldmü.n.d1en, Neunburg vorm 'Nald, Cha.m\nmit Ablauf des Besteuenmgszeitraums, in dem die\nund Roding,                                               Beförderung ausgeführt worden ist,\ndie Stadtkreise                                                  (2) Steuerschuldner ist der unter eigener Verant-\nDeggendorf und Passau,                                    wortung handelnde Beförderer.","{2{J ()ibl     de1    BPfön]r.-;r:;,r     bis   :zun1 AlJ}a.uf <l0r\nZuständigkeit für die Besteueru~lff            Stt·uererk1ärungsfrist eine Steu0;rerkJärurHJ nicht ab\noder hat eI in ch~r Steuererklärung die Toünenkilo~\nJ-<1JI    die Besteuerung zustfindig .ist,                  n1eter oder die Steuf..:'r falsch berechnt„t so s·etzt das\nFinanza1nt caJ.s }-li1fsslelle der C)be1finanzdirektior::\nv-.rt:;rH1 der Befö.rdc~rf:r seinen Sitz oder e.:nc nicht\ndie Sü~uer fest. /-\\.ls Z.eitpunki ihrer Ft;JJi.gJ;:eit g-Ut\nnur vorübergeht;nde 9eschäftliche 1-..Jiederl-:.tssun.g\nirn Ge1tungshereich des Güierkraft·verkehrs~-              d.er     zv,ran:z.igste ·r~tg  n~.. cb  ~'\n1..,ülali± des Besteuerungs„\nges-etzes hat; die für den Sitz oder di.e t~ieder-\n.zeiü·aurns.\n1a.ssung örtlidi zuständige tJberfi:nan'Zdirektio~n~ '          (.:1) ln den Fällen d{-::s § 9 l\\Jr. 2 hat der Befoi~derer\n2. vvenn der BeföTderer seinen SHz od_er eine nid1t            für      jede   einzelne    Fahrt      eine     Steuererklärur1ü     nach\neine1n     vom    Bundesrni.n..Ister dFr Fina_nzel1 zu. bestirn-\nnur vorübergeh,ende gesct1äJtHche Y-..JiedE:rlassung\nnidlt im Geltungsbereich des (Jüterkraftverkehrs-         :menden       1-fuster   in  zv11ei   StüCtZ:en    bei  einer Z.o.listelle.\ngesetzes hat, die ()berfinanzdirektionl in deren           oder      ei.ner   Grenzkontroflstellt            als  HiHsst.elle   der\nBezirk das beladene Kraftfahrzeug in den Gel-              (JberfinanzdiT·ekt.ion         abzt1geben.         Zuständige     Hilfs-\nstelle i~ü bei der Ein.fahrt die erste, bei der Ausfahrt\ntungsbereich des Güterkraftverkehrsgesetzes ein-\nfährt oder dies_tn B·ereich verläßL                        die letzte Zollstelle (Grenzkontrollstelle}. Die ZoH-\nstelle i_Crenzkontrollstelle) setzt die Steuer auf bei-\nden Stüdrnn der Steuererklärung Jest und gibt ein\nStück dem Beförderer zurück, der die Steuer gleich-\n§ 10                          zeitig zu entrii:hten hat. Bei Transitbeförderungen\nSteuererklänmg und Shmerentrkhtung                durch den Geltungsbereich des GuterkraftvE•rkehrs-\ngesetzes berid1tigt die letzte bei der Beförderung\nil} 1n den FäHen des § .9 f·..Jr. 1 hat der Beförder-er     berührte Zollstelle (Grenzkontrollsteile) die Steuer-\nbis zurr~ Z\\•vanzigsten Tage naCb A. . blauf jedes K:ülen„      festsetzung, wenn sich cl.ie Bemessungsurundlage\nd.errnonats dem Fina.nzamt als liilfssteUe der C>her-           nad1träglich geände,rt hat. Gleichzeitig ist ein Mehr~\nfiI.1ctnzdirektion eine Steuererklärung über die irn             betrag nachzuentrichten oder eine lJl}erzahlung zu\nt1l1gB1;:luienen Kalen.de1Tflonat durchgeführten J3ei'5r~        erstatten. Die Oberfinanzdirektion do.ri: auf Antrag\nderungen n.adl eincn1 vorr1 Bundesminister der Finan~            zuiassen, daß mehrere an einE:m Tage über diesel.be\nzen zu bestimmenden I\\{uster ab2:ugeben, in der er              Zollstelle (Grenzlrnntrollstellei ausgeführte Beförde-\ndie Steuer selbst -zu berechnen hat. G1eici1zeif.ig hat         rungen zusammen versteuert werden. Die Ober-\nder Befö1derer -die St.euer zu entrichten, Dc~r Steuer-         finanzdirektion darf ferrner im Einzelfall ruiörd.nen,\nerklärung sind bei.zufügen bei Beförderung.en ün                da.ß ausländische Beförderer, deren Fahrzeu_ge in\nGüterfernverkeh.r eip<:; fv1onat-szusa.mrnenstel1ung der        einem Zollanschlußgebiet zugelassen sind, ihre Be-\nGüterfernrransporte 1 b~j. BE~förderungen im \"\\1Verk-           förde1ungen nach den Absätzen. 1 bis 3 versteuern.\nfernverkehr eine zusammenfassende Ubersicht der\nB~förderu.ngs- und Begleitpapiere in zvvei Stücken..                 (5) Bei der Besteuerung nad1 Absatz 4 gilt, sofern\nDie Muster der Monatszusammenstellung und der                   §   6 b des Güterkraftverkehrsgesetze:::: nicht Anwen-\nzus.ammenfassend.en Dbersicht bestimmt der Bundes-              dung findet, als Standort des verwendeten Kraftfahr-\nminister der Finanzen. Ein Steuerbesd1eid ist nicht             zeugs die Gemeinde, in deren Gebiet das beladene\nzu erteilen, wenn der Beförderer auf ihn unter der              Kraftfahrzeug in den Geltungsbereich des Güter-\nVoraussetzung verzichtet hat, daß die Steuer nicht              kraftverkehrsgesetzes einfährt oder diesen Bereich\nabweichend von der Steuererklärung festgesetzt                  verläßt.\nwird.\n(2) Das Finanzamt als Hilfsstelle der Oberfinanz.-\n_direktion darf anordnen, daß an die Stelle des Kalen-                                                § 11\ndermonats das Kalendervierteljahr als Besteuerungs-                                         Steueraufsicht\nzeitraum tritt, wenn die für den Kalendermonat zu\nIn den Fällen des § 9 Nr, 2 hat der. Beförderer, so-\nzahlende Steuer voraussichtlich den Betrag von hun-\nfern niec11t die Besteuerung nach § 10 Abs. 1 bis 3\ndert Deutsche };1ark nicht übersteigt. Das Finanzamt\nzugelassen ist, die Steuerfestsetzung mH der Steuer-\nals Hilfsstel.le der Oberfinanzdirektion darf, wenn\nqul.ttung während d-er Fahrt im Geltungsberek.h des\nder Beförderer. bei der Abgabe der Steuererklärun-\nGü.terkraftverkehrsgesetzes mit sich zu führen und\ngen und bei ·d.er Steuerentrichtung die I-Iilfe einer\nauf Verlangen den Kontrollorganen der Zollstellen\nvon dex Bundesanstalt ffü den Güterfernverkehr zu-\nund der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr zur\ngelassenen FrachtenprüfsteHe in Anspru.ch nimmt,\nEinsid1t vorzulegen.\nder Frachtenprüfstelle gestatten, daß die Steuer-\nerklärungen bis zum 5. des auf den Festsetzungszeit-\nraum folgenden zweiten Kalendermonats einge-\nreicht werden. Voraussetzung ist, daß bis zum 25.                                                    § i2\ndes auf den Festsetzungszeitraum folgenden Monats                                            Duxchfühnmy\neine angemessene Abschlagszahlung geleistet wird.\nDie Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung                    Allgemeine Verwaltungsvorsd1riften, die zur\nder Steuer entfallen, wenn die Steuer für einen                  Durchführung dieses Gesetzes und der auf Gründ\nKalendermonat nicht mehr als zwanzig Deutsche                    dißses Gesetzes erlassenen ·Rechtsverordnungen er„\nMark, für ein Kalendervierteljahr nicht mehr als                 forderlich sind, erläßt der Bundesminister der Fimm-\nsechzig Deutsche I:vfork betra.gen würde.                        zen.","§ 14\nGi~~~t;;;'.'.:, c;esetz gilt nach l\\,.Ia.ßua_b,::.: des § J2 1~bs, 1      IJieses c;esetz tritt a1n L JaEuzn 1969 in l(1aJt l:nd.\ndes Dritten UberleJtun9sgesetzes von1 4. Ja.rrtEtI 1952                  a:rn 31, De?J::I:r.ber 1f}70 außer I(rü±L IHe in diesern\n(Bu„ndesgesetzbL I S. 1j auch ün Land Berlin. R.ed1ts . .                 Gesetz entha1te.nen Er1nächtigunge11 zri.rn Erla.R ~,ron.\nverordn1.1ngen! die auf (;rund dieses C~esi::;tze::::: erlas-             R.edlts veiordr1ungtn und allue:rneinen 'l,.;er\\valtungs~\nsen 1verden, gelten in1 LaJJd Berlin nach § 14 des                        vo:rschriften treten arn Ta9t~ nach seiner\\Terkü.ndung\nDrittf:n Uberieitungsg-esetzes.                                           in Kraft\nf)}t   1rerias8ung~~r11Eßi.gen H~echte des Bundesratt~s\nsind 9e·v,lnhrl.\nI)er Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKtesing-er\nDe: Bundr.:srninister der Finanzen\nStrauß\n·oer B·undestninister für \"'Verkehr\nGeorg Leber"]}