{"id":"bgbl1-1968-99-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":99,"date":"1968-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/99#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-99-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_99.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Justizkostenrechts","law_date":"1968-12-28T00:00:00Z","page":1458,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["l458\nGesetz\nvon\nVom 28. Dezember 1968\nI)er Bundestag hat das folgen~e c;esetz beschlos'\"          riebt auf der Grundlage des Einheitswerts den\nSt~n;                                                          Geschäftswert selbständig nach freiem Ermes-\nsen.  11\n2. In § 21 wird in Absatz i Satz 1 und in A.bsatz 2\nArtikel 1                         Jeweils der Hinweis ,, (§ 19 Abs. 1)\" durch den\nDie Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (Bundes•                Hinweis ,, (§ 19 Abs. 2)\" ersetzt.\ngesetzbL I S. 361, 960), zuletzt geändert durch das        3. § 26 wird wie folgt geändert:\nGesetz zur Anpassung von Kostengesetzen a.n dB-s              a) _Ll.JJsatz 2 '\"\"rird ,-vie folgt gefaßt;\nUmsatzsteuergesetz vom 29. Mai 1967 (vom 20. De-\nzember 1967 - Bundesgesetzbl. l S. 1246 -·l, ·wird\nn (2) Der Gesd1äfts~ilert :rid:1tet s1-c1n nach\nv?le folgt geändert:                                              dem 'vVert des Betriebsvermögens. Bai der\nBewertung des Betriebsvermögens ist der\nletzte Einheitswert maßgebend, der zur Zeit\nL § 19 w'ird wie folgt gefaßt:                                    der Fäfügkeit der Gebühr bereits festgestellt\nist. Ergeben sich ausreichende Anh.altspu~kte\n,,§ 19                              dafür, daß dem zu dem Betriebsvermögen ge-\nSachen                               hörenden Grundbesitz ein höherer . als der\nVVert zukommt, mit dem er zur Ei.nheitsbewer-\nDer VVert ei~er Sa,d1e ist der gemeine. ·vverL         tung a,'1.gesetzt ist, so ist der Untersch.iedsbe-\nEr wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhn-                trag dem Einheitswert hinzuzurechnen; § 19\nlichen Geschäftsverkehr nach der Besch.affenheit                ist entsprechend anzm-venden. Eine BeteHi•\nder Sache unter Berücksichtigung aller den Preis                gung an einer i11fändischen Kapitalgesell-\nbeeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung                 sc,'iaft, die bei der Einheitsbewertung nach\nzu erzielen wäre; ungewöhnliche oder nur per-                   § 102 des Bewertungsgesetzes in der Fassung\nsörJic...'lie Verhältnisse bleiben außer Betracht.             der Bekanntmachung vom 10. Dezember 1965\n(2} Bei der Bewertung von Gnmdbesitz ist der                 (BundesgesetzbL I S. 1861} nicht mitgerechnet\nletzte Einheitswert maßgebend, der zm Zeit der                   worden ist, wird mit dem ihr nach § 11 des\nFälligkeit der Gebühr bereits festgestent ist, so-              Bewertungsgesetzes beizulegenden V✓ert zum\nfern sich nicht aus dem Inhalt des Geschäfts, den               Einheitswert hinzugerechnet.\"\nAngaben der Betefügten, Grundstücksbelastun-               b) Im Absatz 3 wird in Satz 1 das Vvort „Ein-\ngen, amtlich bekannten oder aus den Grundakten                  heitswert\" durcL das \\\\fort „Wert\", in Satz 2\nersich.tlichen Tatsachen odeI Vergleichswerten                  jeweils das Wort „Einheitswerte:' durd1 das\noder aus sonstigen ausreich.enden Anhaltspunk-                  1\nvVort „Betriebsvermögenswerte\" ersetzt.\nten ein höherer Wert ergibt; jedoch soll von einer         c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nBeweisaufnahme z11r FeststeHung eines höheren\n„Das   Finanzamt kann um Auskunft über die\nVvertes abgesehen werden. ·wird der Einheits-\nHöhe     des Einhei.tsvrertes und um Erteilung\nwert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt\neiner   Absch.rift des Einheitswertbescheid.es er-\num Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu\nsucht   werden.\"\nersuchen. Ist der Einheitswert noch nicl-it festge-\nstellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die           d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\nSchätzung ist nach der ersten Feststellung des                   ,;Betrifft die Anmeldung oder Eintragung eine\nEinheitswerts zu berichtigen; die AngelegerJ1eit                Zweigniederlassung, so ist der Geschäftswert\nist erst mit der Feststellung des Einheitswerts                 unter Berücksichtigung der Bedeutung und\nendgültig erledigt (§ 15).                                       des Betriebskapitals der Zweigniederlassung\n(3) Ist der Einheitswert maßgebend, weicht                   nac-h billigem Ermessen niedriger festzuset··\naber der Gegenstand des gebührenpflichtigen                      zen als bei einer gleich.en Anmeldung oder\nGeschäfts vom Gegenstand der Einheitsbe,ver-                     Eintragung, die das Unternehmen als Ganzes\ntung wesentlich ab oder hat sich der Wert in-                    betrifft.\"\nfolge bestimmter Umstände, die nach dem Fest-              e) Absatz 9 wird wie folgt gefaßt:\nste11ungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten                        Bei           Anmeldung oder Eintragung\nsind, wesenflich verändert, so ermittelt das Ge-                 einer ]{omma.nditgesellschaft besthnmt sich","der                                                                          1459\nFür Schr]fts-tücke in tabelJorisCher Fo.Lo:1,\n...;,n.z,:c;.10 ... _1.._nG ...·L  At::.~üt...n.  1st die\ndes l(omrnanditisten höher als der\nnach Satz l 'b stlnrrn+e 1✓\\JerL sv richtet sich\n0\nnet der ·bei d.u1chsrJ1_nittl.icher\nder V\\!ert naCh der                                     1st ein Kom1.1an---      zur fierstellung benötigt Vlird., Sie\nditist als Nach.folger eines anderen in das                                      jede anC'iefancrene Viert.eJ.stundt~ 1 20 Deutsche\n1\nItegister einzutrqgen, so bestünrnt sich d.:,.r\nGeschäftsvirert für die .An1neld~1ng oder Ein-\n(ß) Werden Abschriften durch Ablid:ltuno her-\ntrag·ung nciCh de1 einfachen Kommanditein-\ngestellt; so ,verden für jede SP-ite ohne R·ü~ksid1t\nDc1s gleicte gilt -vvenn ein bisher per~\nauf Zeilen~• und Silbenzahl eine Deutsche JVIarkI\nsönlid1 haftender Gesellschafter als Komrna.n-\nbei größerein Forrnat ais Dif~ B 4 Z'\\vei Deutsche\ndittst oder ein 1;>isheriger Y~on11nanditist als\nMark erhoben. u\nhaftender Ge.seHscha.fter ej_nzutra-\n1\ngen isL'\n? , § 137 I'Jr. 2 vvird vvü:~ .folgt gefaßt:\n,.2. Postgebühren für förmlichfo Zustellungen, me-\nselben Beträge werden auch für die förmliche\nl/31 a\nZustellung durch Justizbedienstete.\n.i-\\ush.unftspflicht dc•s I'lotars\nGeriChtsbarkeit einen                              bei Ge-                                 i\\.:rtikel 2\ninsbesondere bein.1 Grundbucharnt1 R.egister--                            [Jas    G.erichtskostengesetz vom 26, Ju1i 1957 {B1rn.r,\noder NaChlaßg-,2rid1t, einreichtr hat lJrn-                      desuesetzbl. I S. 861,            L zuletzt geändert d1.1rch das\nsi·är„d0 Ul~d „L\\nhalts1:;unkte d:e bei seiner K.ostenv,\nEin.führungsgesetz zurrt Gesetz über Ordrn..1nus-•\nz-n ein.ern A_btvcjchen d-ss G.eschäfts-\n\\\\'idrigkeiten vorn 24.. 1\"1ai 1968 {BundesgesetzbL I\nvorn   S< 503\\ 1.vird i~.rte folgt ueändert:\nEinheitsw,ert geführt h.aben! der.n Gericht mjtzu-\ntE-dlen. Die g]eich.ep. ..Auskünfte hat auf Ersuchen                              L § 91 Abs. 3 bis 6 wird wfo folgt gefaßt:\nder r~~otar zu erteHent der Erklärungen bf::urkun-\ndet oder Qe.ulaubigt hatf die .in i'.\\n.gelegenheiten                                     ,,(3) Die Sch.reibgebühr beträgt für die Seite,\nder fre:h„,ri1li9en Gerichtsbarkeit ·von a:nderer Seite                               di.e 28 Zeilen von durchschnittlich 15 Silben ent-\nhält! eine Deutsche 1v1ark, atich vrenn dte Herstet-\nbeün Gericht\"\"\"''\"'\"'''\"                             vvord~Ti sind,;'\nhing äD.f med1anischem v\\Tege (ausgenommen\n:.J.  § 79 wird wie folgt geändert:\ndurch .-1\\.bUchtu.ng) stattgefunden ha.t. Jede ange-\nfangene .SeHe wird als von gerechnet.\na] In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n(4) Für Schriftstücke, die in fremder Sprache\n„Nur die volle Gebühr wird erhoben. wenn                                        abgefaßt sind, wird die doppelte Schreibgebühr\nsich der Gesc11äftswert na.ch der Einlage eines                                 ·erhoben.\nKommanditisten richtet. Für die Eintragung\neiner Kominanditgesellschaft wird jedoch                                             (5) Für Schriftstücke in tabellarischer Form,\nmindestens das Doppelte der vollen Gebühr                                        Grundbuchblätter, Registerblätter, Verzeid:misse,\nerhoben, die sich cms dem na.ch § 26 Abs, 9                                     Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dgL wird\nSa.tz 1 bestimmten Viert ergibt.\"                                               die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berech-\nnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur\nb) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                                        Herstellung benötigt wü;d. Sie beträgt für j~de\n/)Dis in Absatz 1 Satz 4 beslirrilnte Gebühr für                                ang·efang.ene \\liertelstunde 1,20 Deuts\"che l\\1ark..\ndie Eintragung eines KoJnmanditisten als                                            {6,} 1llerden A„bsdJriften du.rch .l\\.blichtung her-\nNad1folger eines ~nderen, eiiJ.es bisher persön-                                ges,telltr so \\;~.terden für jede Seite ohne RücksiCht\nlich haftenden Gesellschaftets als Kon1rucindi-                                 .auf Zeilen- und Silbenzahl eine Deutsche Nfark                 1\ntisten oder eines bisherigen Kom1nanditisten                                    bei größerem For1nat als ·Dll\\J B 4 zv.1ei\nals persönlich haftenden Gesellschafter darf                                     Mark erhoben:·\nden B\\~trag von 1. 200 Deutsd:1e f'..1ark nicht\nübersteigen.:;                                                             2. § 92 NL 2 ·vvird vvie fo}gt gefaßt:\n1!2. P0stgebühren für förn1liche Zustellungen, die•~\n6. § 136 J\\.bs. 3                         6 ·v,rird wie folgt 9'efaßt:                            selben Beträge ·werden a.uch. .fiiI die förmlich~-\n\"{3} Die                                           beträgt für die Seitej die              Zustellun~r du.rC-h                      erhoben;      1\n'.\n28 Zeilen von durchsd:lnittHd\"l 15 Silb::-::n enth'EUt,\neine Deutso~c M.ark~ auch ivenn die Herstellung                                  3. § 111 vvird v.;ie fol9t geändert:\nauf rnecba1;1isch.em Wege {ausgeno1111nen durch i\\JJ--                                a) Absatz 1 Sa.tz 1 \\Y.ird 1Nie folgt\nlichtung) stattgefunden hat Jede angef~ngene                                                 /!Der Tern1tn zur m.ündliChen        u,u,•..csv.,,v, soll\nSeite ·wird als voll gerechnet.                                                            auf Grund <ler Klage erst nach Zahlung dt;r\n{4} Für Schriftstü~e~ die in fren1der Sprache ab-                                        erforderten Prozeßgebühr und der\ngefaßt sind; 1/Vird die                                                    er-             für die förmliche ~·~~,~H···\"'·'-' der\nnonen,                                                                                      stimnü vverden.   i1","1968, Teü\nder in § 42 .t~.bs. 1 t-.Tr. 2 beze}ch--\nneten .A.st soll erst nach\n\\vird ein                              -,;co_n fünf Deutsche\nlviark. 1e\nc) Der                l~_bsatz -4 Vilrd J\\..bsaf.z 5; in Satz 1\nvvercl.en die ·vvorte i;Die J~bsätze 1 bis 3; durch\n1\n1\ndie                                      1\nr:Die ß~.bsätze 1 bis 4' und in Satz 2                                 Artikel 4\ndas 1/r./ ort            durch. das 'vVort                    1.J1eses Gesetz       nach l'-,1a1~gabe des § 13 i\\.bs. 1\nstelJer\" ersetzt.\n1\ndes Dritten tfberleitnnusgesetzeS vo:rn 4. Jar11.u1r 1952\nI S~ 1) auCh irn Land Berlin.\ni\\.rUkel 3\nDie '\\lerordnung über I{osten :ir.J BereiCh -der Jrsstiz-\nArtikel 5\n·verv~-altung vorr1 14, Februar 1940 {FteichsgesetzbL I\nS, 35'7} zuletzt geändert durch das Gesetz zur ß~nde-\n1                                                            T)iesss Gesetz tritt ar11 1, Januar 1969 in Kruft.\nDie 1rerfassu.119srnäßige~1· Rechte des Bundesrates\nsind gevrnhrt.\nDas vorstehende G,esetz 'vvird hiermit verkündet\nBonn den 28. 1)eze.1nber 1968\n1\nDer Bundespräsident\nLühk.e\nDer Bundeskanzler\nKtesinger\nD-er Bundesn1.inister deT Justiz\nDr. Hein emann"]}