{"id":"bgbl1-1968-98-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":98,"date":"1968-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/98#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-98-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_98.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung","law_date":"1968-12-23T00:00:00Z","page":1452,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung\nVom 23. Dezember 1968\nAuf Grund des § 23 und des § 23 a des Körper-            6. Die Uberschrift vor § 25 erhält die folgende Fas-\nschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-                sung:\nmachung vom 24. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 449),\nzuletzt geändert durch das Dritte Steueränderungs-              ,,Zu § 11 Ziff. 5 Buchstabe a des Gesetzes\".\ngesetz 1967 vom 22. Dezember 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1334), verordnet die Bundesregierung mit          7. § 25 wird wie folgt geändert:\nZustimmung des Bundesrates:                                     a) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\n,, (1) Für die Begriffe gemeinnützige, mild-\nArtikel 1\ntätige, kirchliche, religiöse und wissenschaft-\nDie Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung                     liche Zwecke im Sinne des § 11 Ziff. 5 Buch-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1965                     slabe a des Gesetzes gelten die §§ 17 bis 19\n(Bundesgesetzbl. I S. ]65), geändert durch das Zweite                des Steueranpassungsgesetzes und die Ge-\nSteueränderungsgesetz l 967 vom 21. De-:::ember 1967                  meinnü tzigkeitsverordnung.\"\n(Bundesgesetzbl. J S. 1254), wird wie folgt geändert           b) In Absatz 4 werden die Worte ,,§ 11 Ziff. 5\"\nund ergänzt:                                                          durch die Worte ,, § ·11 Ziff. 5 Buchstabe a\" er-\nsetzt.\n1. § 7 erhält die folgc!nde Fassung:\n,,§ 7                        8. In § 30 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 4 des Ge-\nDurchführung der Steuerbefreiung                 setzes, nach § 17 Abs. 2 und nach § 34 Satz 2\"\ndurch die Worte ,,§ 6 Abs. 4, § 19 Abs. 2 b Ziff. 2\nFür die Durchführung der Steuerbefreiung gel-          Satz 2 des Gesetzes und nach § 17 Abs. 2\" er-\nten die § § 17 bis 19 des Steueranpassungsgeset-           setzt.\nzes und die Gemeinnützigkeitsverordnung vom\n24. Dezember 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1592).\"\n9. In § 35 wird der folgende Absatz 3 angefügt:\n2. § 8 Ziff. 1 erhält die folgende Fassung:                     ,, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kre-\nditgenossenschaften und Zentralkassen im Sinne\n„ 1. Wohnungsunternehmen, solange sie auf\ndes § 19 Abs. 2 b und 2 c des Gesetzes.\"\nGrund des Wohnungsgemeinnützigkeitsge-\nsetzes vom 29. Februar 1940 (Reichsgesetz-\nblatt I S. 438) in der jeweils geltenden Fas-    10. § 36 erhält die folgende Fassung:\nsung und der dieses Gesetz ergänzenden                                            ,,§ 36\nVorschriften als gemeinnützig anerkannt\nsind;\".                                                                     Geltungsbereich\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung\n3. In § 10 Abs. 1, § 12 und § 17 Abs. 1 werden die             ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1968\nWorte „das Gesetz vom 28. Februar 1955 (Bun-                anzuwenden.       11\ndesgesetzbl. I S. 85) jeweils durch die Worte\n11\n,,§ 37 des Einführungsgesetzes zum Aktien-\n11. § 36 a erhält die folgende Fassung:\ngesetz vom 6. September 1965 (Bundesgesetzbl. f\nS. 1185)\" ersetzt.                                                                     ,,§ 36a\n4. § 15 wird gestrichen.                                                            Ubergangsregelung\nDie Vorschriften des § 19 Abs. 5 Ziff. 2 und\n5. In § 16 a Ziff. 2 werden die Worte „vom 14. August          Abs. 6 Ziff. 2 des Gesetzes in der Fassung des\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446)\" durch die Worte           Zweiten - Steueränderungsgesetzes 1967 vom\n,,in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. De-             21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1254)\nzember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945)\" ersetzt.           gelten erstmals für Gewinnanteile, die bei der","Nr. 98     Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1968                       1453\nausschüttenden Kapitalgesellschaft berücksichti-                            Artikel 2\ngungsfähige Ausschüttungen für Wirtschafts-                        Anwendung im Land Berlin\njahre sind, die im Kalenderjahr 1968 enden.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n12. § 37 erhält die folgende Fassung:                   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 9 des Zweiten\n,,§ 37                       Steueränderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin.\nAnwendung im Land Berlin\nDie vorstehende Fassung dieser Verordnung                                 Artikel 3\ngilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. ·Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in                           Inkrafttreten\nVerbindung mit Artikel 9 des Zweiten Steuer-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nänderungsgesetzes 1967 auch im Land Berlin.\"        kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","1454                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                               Inhalt                                                                           Seite\nNr. 54, ausgegeben am 28. Dezember 1968\n20. 12. 68   Gesetz zu dem Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen,\ndem Ubereinkommen vom 30. Juni 1967 zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen\nZoll- und Handelsabkommens und dem Abkommen vom 30. Juni 1967 zwischen der Euro-\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie deren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft über Uhrmacherwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1183\n19. 12. 68    Veronlnung übc)r die Inkraftsetzung von Änderungen des Internationalen Ubereinkommens\nvom 25. Pdnuctr 1D61 über den Eisenbahnfrachtverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1220\nHeraus 9 c b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g; Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 6/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes. über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag,\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs Preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Belrngcs mit Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Aus9abe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}