{"id":"bgbl1-1968-97-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":97,"date":"1968-12-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/97#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-97-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_97.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung (Altölgesetz)","law_date":"1968-12-23T00:00:00Z","page":1419,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1419\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                Ausgcgchcn zu Bonn am 28.Dezember 1968                                                                                              Nr.97\nTag                                                   Inhalt                                                                                          Seite\n23. 12. 68 Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung (Altölgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1419\n19. 12. 68 Erste Verordnung zur Anderung der Verordnung nach § 35 des Arzneimittelgesetzes über\nverschreibungspflichtige Arzneimittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1423\n19. 12. 68 Verordnung über die J3estimmung von Stoffen und Zubereitungen nach § 35 a des Arznei-\nmittelgesetzes .......................................... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1444\n20. 12. 68 Verordnung über die Verwendung von Darlehen an die Europäischen Gemeinschaften als\nDeckung für Kommunalschuldverschreibungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1450\nBundcsucsclzbl. III 4135-6\nGesetz\nüber Maßnahmen zur Sicherung der Altölbeseitigung\n(Altölgesetz)\nVom 23. Dezember 1968\nDer Bundestag hat         das      folgende Gesetz    be-          Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch\nschlossen:                                                            Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Gesundheitswesen unter Berücksich-\nErster Abschnitt                                  tigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, für welche\nWirtschaftliche Sicherung der Altölbeseitigung                        Arten der Beseitigung einschließlich der Aufarbei-\ntung von Altölen und von welchen Mindestmengen\n§ 1                                      an laufende Zuschüsse gewährt werden können.\nRückstellungsfonds                                      (2) Die Zuschüsse werden vom Bundesamt nach\n(1) Zur wirtschaftlichen Sicherung der Altölbesei-                 Richtlinien des Bundesministers für Wirtschaft ge-\ntigung wird ein Sondervermögen des Bundes mit                         leistet. Durch die Richtlinien ist insbesondere siche:>:-\ndem Namen „Rückstellungsfonds zur Sicherung der                       zustellen, daß\nAltölbeseitigung\" (Rückstellungsfonds) gebildet.                      1. die Zuschußempfänger sich verpflichten, die Alt-\n(2) Die Verwaltung des Rückstellungsfonds ob-                            öle nach Maßgabe des § 3 in jeweils vom Bundes-\nliegt dem Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft                              amt zu bestimmenden Gebieten abzuholen oder\n(Bundesamt). Die Kosten der Verwaltung werden                               die spätere Abnahme vorzubereiten,\naus Fondsmitteln gedeckt.                                             2. die Sammlungs- und Transportkosten Teil der\nBeseitigungskosten si:c.d,\n(3) Die Fondsmittel dürfen im übrigen nur für Zu-\nschüsse nach § 2 Abs. l dieses Gesetzes verwendet                     3. bei den Zuschußsätzen für die einzelnen Beseiti-\nwerden.                                                                     gungsarten die Kosten besonders ausgeglichen\nwerden, die durch überdurchschnittlich schwierige\n§ 2                                            Sammlungsbedingungen verursacht werden,\n4. sich die Zuschüsse höchstens nach den ungedeck-\nAufgabe\nten Kosten ausrichten, die im Durchschnitt der\n(1) Aus Mitteln des Rückstellungsfonds können                            Unternehmen gleicher Art entstehen,\ngewerblichen und sonstigen wirtschaftlichen Unter-                    5. für aus Altöl0.n aufgearb~itete Mineralölprodukte\nnehmen sowie juristischen Personen des öffent-                              (Zweitraffinate), soweit in Mitgliedstaaten der\nlichen Rechts mit Sitz im Geltungsbereich dieses                            Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ausgeführt,\nGesetzes, die von anderen nach § 3 Abs. 3 über-                             gewährte Zuschüsse zurückzuzahlen sind,\nnommene Altöle beseitigen, laufende Zuschüsse\nzu den anderweitig nicht zu deckenden Kosten ge-                      6. der Bedarf des Rückstellungsfonds unter Berück-\nwährt werden, wenn die Altöle gewässer- und                                 sichtigung der vorstehenden Grundsätze so nied-\nbodenunschädlich beseitigt werden und Luftverun-                            rig wie möglich gehalten wird.\nreinigungen, vor denen die Allgemeinheit und die                           (3) Die durch die Richtlinien festgelegten Zuschuß-\nNachbarschaft zu schützen sind, nicht entstehen. Der                   sätze gelten in den ersten zwei Jahren nach Inkraft-","1420                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ntreten dieses Gesetzes unverändert; danach können          der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-\nsie jährlich zum Beginn eines Kalenderjahres nach          desgesetzbl. I S. 1003). zuletzt geändert durch das\nvorheriger sechsmonatiger Ankündigung geändert             Gesetz zur Anderung strafrechtlicher Vorschriften\nwerden.                                                    der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\n(4) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag        vom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), er-\nbis zum 31. März jedes dritten Jahres, erstmalig bis       hoben wird. Die Ausgleichsabgabe beträgt 7,5 Deut-\nzum 31. März 1972, über die Tätigkeit des Rück-            sche Mark für 100 kg abgabepflichtige Waren. Der\nstellungsfonds, insbesondere über die Möglichkeiten        Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt,\neiner Ermäßigung der laufenden Zuschüsse (Ab-              durch Rechtsverordnung die Höhe der Ausgleichs-\nsatz 1) und der Ausgleichsabgabe (§ 4 Abs. 2).             abgabe zu senken, soweit es der Bedarf des Rüdc-\nstellungsfonds erlaubt.\n§ 3                              (3) Die Ausgleichsabgabeschuld entsteht, wenn\ndie Mineralölsteuerschuld für die abgabepflichtigen\nAbnahme des Altöls\nWaren unbedingt wird.\n(1) Altölbesitzer im Geltungsbereich dieses Ge-\n(4) Schuldner der Ausgleichsabgabe ist der Schuld-\nsetzes können gegenüber dem Bundesamt verlangen,\nner der unbedingten Mineralölsteuerschuld.\ndaß\n1. ihre Altöfe in Mengen ab 200 1 abgeholt werden,            (5) Werden abgabepflichtige Waren der zollamt-\nsoweit zur Sammlung und unschädlichen Besei-          lichen Uberwachung vorenthalten oder entzogen, ist\ntigung des Altöls erforderliche Einrichtungen vor-    die Ausgleichsabgabeschuld sofort fällig. Im übrigen\nhanden sind,                                          hat der Schuldner die Ausgleichsabgabe, für die die\nAbgabeschuld im Laufe eines Kalendermonats ent-\n2. für Mengen unter 200 1 das spätere Abholen vor-\nstanden ist, ohne Aufforderung spätestens am\nbereitet wird.\n10. des zweiten folgenden Monats zu entrichten.\n(2) Altöle im Sinne des Absatzes 1 sind ge-               (6) Die Ausgleichsabgabe wird vom Bundesamt\nbrauchte Mineralöle und gebrauchte flüssige Mine-          erhoben. Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\nralölprodukte, ferner mineralölhaltige Rückstände          mächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen\naus Lager-, Betriebs- und Transportbehältern.              Bestimmungen über Erhebung und Beitreibung der\n(3) Altöle werden nach Maßgabe des Absatzes 1          Ausgleichsabgabe zu erlassen. Die Zollbehörden er-\nkostenlos abgeholt. Der Bundesminister für Wirt-           teilen dem Bundesamt die für die Verwaltung der\nschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vor-        Ausgleichsabgabe erforderlichen Auskünfte und\nschriften über                                             stellen ihm die erforderlichen Unterlagen zur Ver-\n1. die Ermittlung und Messung der abgenommenen            fügung.\nStoffe,\n§ 5\n2. den zulässigen Anteil an Fremdstoffen, der\n15 v. H. nicht überschreiten darf,                                         Auskünfte\nzu erlassen.                                                  (1) Der Schuldner der Ausgleichsabgabe muß dem\nBundesamt die für die Durchführung dieses Gesetzes\n(4) Die über den zulässigen Anteil (Absatz 3\nund der dazu ergangenen Rechtsverordnungen er-\nNr. 2) hinausgehenden Mengen an Fremdstoffen\nforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen vor-\nwerden nach Maßgabe des Absatzes 1 entgeltlich\nlegen.\nabgeholt. Das Entgelt richtet sich nach den beim\n(2) Angehörige und Beauftragte des Bundesamtes\nBundesamt hinterlegten Preislisten der abnahme-\nund Angehörige der Zollverwaltung sind im Rahmen\npflichtigen Unternehmen.\ndes Absatzes 1 befugt, die abgabepflichtigen Waren\n(5) Die Haftung des Altölbesitzers für Schäden,        zu prüfen, Grundstücke, Betriebsanlagen und Ge-\ndie durch nicht angezeigte Fremdstoffe verursacht         schäftsräume und zur Verhütung dringender Gefah-\nwerden, bleibt unberührt.                                 ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch\nWohnräume des Auskunftspflichtigen zu betreten,\n§ 4                           dort Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen\nAusglekhsabgabe                      und die geschäftlichen Unterlagen des Auskunfts-\npflichtigen einzusehen; das Grundrecht des Arti-\n(1) Die Mittel des Rückstellungsfonds werden\nkels 13 des Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der\ndurch eine Ausgleichsabgabe aufgebracht.\nWohnung wird insoweit eingeschränkt.\n(2) Der Ausgleichsabgabe unterliegen (abgabe-\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\npflichtige Waren)\nkunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-\n1. die Schmieröle aus der Nummer 27.10- C- III des        wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nZolltarifs,                                          Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\n2. die Gasöle der Nummer 27.10- C- I des Zoll-            gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\ntarifs, soweit sie wie Schmieröle verwendet wer-      oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nden,                                                 nungswidrigkeiten aussetzen würde.\n3. mit ihrem Schwerölanteil die Schmiermittel,               (4) Weigert sich ein Auskunftspflichtiger, eine\nalle diese Waren, soweit für sie die Mineralölsteuer       Auskunft nach Absatz 1 zu erteilen oder entspre-\nnach dem Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung         chende Unterlagen vorzulegen, so kann das Bundes-","Nr. 97 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Dezember 1968                         1421  /\"\namt die für die Festsetzung der Ausgleichsabgabe        zunehmen, Proben zu entnehmen und in die ge-\nerforderlichen Feststellungen im Wege der Schät-        schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\nzung treffen.                                           Einsicht zu nehmen; das Grundrecht des Artikels 13\ndes Grundgesetzes auf Unverletzlichkeit der Woh-\nnung wird insoweit eingeschränkt.\nZweiter Abschnitt\n(3) Nachweisbücher und Belege nach § 6 sind der\nUberwachung des Verbleibs von Altöl             zuständigen Behörde auf Verlangen zur Prüfung\nvorzulegen oder auszuhändigen.\n§ 6\n(4) Die nach den Absätzen 1, 2 und 3 erlangten\nNachweispflicht                   Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\n(1) Gewerbliche und sonstige wirtschaftliche        Besteuerungsverfahren, Strafverfahren wegen eines\nUnternehmen haben bei jedem Betrieb, in dem Altöle     Steuervergehens oder Bußgeldverfahren wegen\nim Sinne des Absatzes 2 in einer Menge von jährlich    einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden.\nmindestens 500 kg anfallen oder bei dem mit einem      Die Vorschriften der §§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des\njährlichen AnfaJl von Altölen in dieser Menge zu       § 189 der Reichsabgabenordnung über Beistands-\nrechnen ist, ein Nachweisbuch zu führen. Das gleiche   und Anzeigepflichten gegenüber den Finanzämtern\ngilt für gewerbliche und sonstige wirtschaftliche      gelten insoweit nicht.\nUnternehmen, die Altöle dieser Art in jährlich min-\ndestens dieser Menge übernehmen. Die nach Landes-\n§ 8\nrecht zuständige Behörde kann auf Antrag\n1. eine zentrale Führung von Nachweisbüchern in                               Ausnahmen\neinem Hauptbetrieb zulassen, wenn die Dber-           (1) Die §§ 6 und 7 dieses Gesetzes gelten nicht\nwachung des Verbleibs der Altöle dadurch nicht\n1. für die See- und Binnenschiffahrt,\nbeeinträchtigt wird,\n2. von der Pflicht, ein Nachweisbuch zu führen, be-    2. für die Deutsche Bundesbahn und die Deutsche\nfreien, wenn das Unternehmen nach seiner Art           Bundespost,\nund Betriebsführung auch ohne ein Nachweisbuch     3. für Einrichtungen des Bundes, die hoheitlichen\nausreichend überwacht werden kann.                     Zwecken dienen und nicht unter die Nummer 2\n(2) Altöle im Sjnne dieser Vorschrift sind die in       fallen.\n§ 3 Abs. 2 genannten Stoffe, soweit                       (2) Für den Bereich der See- und Binnenschiffahrt\n1. ihre Abholung nicht gemäß § 3 Abs. 1 verlangt       wird der Bundesminister für Verkehr ermächtigt, im\nwird,                                              Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesund-\n2. sie mit Fremdstoffen vermischt sind, deren          heitswesen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu\nMenge über den zulässigen Anteil (§ 3 Abs. 3       erlassen über das Sammeln und die Abgabe der in\nNr. 2) hinausgeht.                                 § 3 Abs. 2 genannten Altöle auf Wasserfahrzeugen\nund schwimmenden Anlagen, insbesondere über\n(3) In das Nachweisbuch sind fortlaufend Art,\nMenge und Verbleib der Altöle einzutragen. Das         1. die Pflicht zur Abgabe der Altöle in bestimmten\nNähere über die Einrichtung und die Führung des            Zeitabständen an ein abnahmepflichtiges Unter-\nNachweisbuches, über das Einbehalten von Belegen           nehmen (§ 3) oder an eine von der zuständigen\nund über die Aufbewahrungsfristen regelt der Bun-          Behörde zugelassene Sammelstelle,\ndesminister für Gesundheitswesen im Einverneh-         2. den Nachweis der Abgabe und die Aufbewahrung\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft durch            dieser Nachweise und\nRechtsverordnung.\n3. die Uberwachung des Sammelns und der Abgabe\nder Altöle.\n§ 7\n(3) Das Internationale Ubereinkommen zur Ver-\nDberwachung                      hütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954,\n(1) Gewerbliche und sonstige wirtschaftliche Un-    sowie die nach dem Gesetz über das Internationale\nternehmen sowie juristische Personen des öffent-       Ubereinkommen zur Verhütung der Verschmutzung\nlichen Rechts, bei denen Altöle im Sinne des § 3       der See durch 01, 1954, vom 21. März 1956 (Bundes-\nAbs. 2 anfallen oder die Altöle dieser Art überneh-    gesetzbl. II S. 379) erlassenen Rechtsvorschriften blei-\nmen, haben der nach Landesrecht zuständigen Be-        ben unberührt.\nhörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die\nzur Uberwachung des Verbleibs der Altöle erforder-\nlich sind. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.                                   Dritter Abschnitt\n(2) Die von der zuständigen Behörde mit der Ein-              Straf- und Bußgeldbestimmungen\nholung von Auskünften beauftragten Personen sind\nim Rahmen des Absatzes 1 befugt, Grundstücke, An-                                  § 9\nlagen und Geschäftsräume und zur Verhütung drin-\ngender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und              Verletzung der Geheimhaltungspflicht\nOrdnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen           (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nzu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-    Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-","1422                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nner Eigenschuft als Angehöriger oder Beauftragter                           Vierter Abschnitt\neiner mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\ntrauten Behörde bekanntgeworden ist, unbefugt\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu ein~m Jahr und                                § 11\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nUbergangsregelung\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n(1) Der Ausgleichsabgabe unterliegen auch ab-\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\ngabepflichtige Waren (§ 4 Abs. 2), für die schon vor\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mineralöl-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nsteuerschuld unbedingt geworden ist, mit Ausnahme\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nderjenigen, die sich bei Verbrauchern, Tankstellen\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\noder Kraftfahrzeugreparaturwerkstätten befinden.\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter de;.1 Voraus-\nDie Abgabeschuld entsteht mit dem Inkrafttreten\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\ndieses Gesetzes. Abgabeschuldner ist der Besitzer\nbefugt verwertet.\nder Waren. Für unterwegs befindliche Waren geht\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten       die Schuld mit dem Besitzübergang auf den Emp-\nverfolgt.                                                fänger über.\n(2) Der Abgabeschuldner hat die abgabenpflich-\n§ 10                           tigen Waren binnen vier Wochen nach dem Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes schriftlich dem Bundesamt an-\nOrdnungswidrigkeiten\nzumelden. Die Abgabe ist ohne Anforderung vier\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder      Wochen nach der Anmeldung, für nicht ordnungs-\nfahrlässig                                               gemäß angemeldete Waren mit dem Ablauf der An-\nmeldefrist fällig.\n1. entgegen § 6 Abs. 1 ein Nachweisbuch nicht führt,\n§ 12\n2. entgegen § 7 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht                        Geltung im Land Berlin\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nerteilt,                                                Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n3. entgegen § 7 Abs. 2 die Duldung von Prüfungen         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\noder Besichtigungen, die Einsicht in geschäftliche   Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nUnterlagen oder die Entnahme von Proben ver-         er lassen werden, gelten im Land' Berlin nach § 14\nweigert,                                             des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n4. entgegen § 7 Abs. 3 Nachweisbücher oder Belege\n§ 13\nnicht vorlegt oder aushändigt, oder\nInkrafttreten\n5. einer auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2 oder des\n§ 8 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwider-         (1) § 3 Abs. 1, 2, 3 Satz 1, Abs. 4 tritt am 1. Juli\nhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbe-      1969 in Kraft. § 6 Abs. 1 tritt am ersten Tage des\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.          Kalenderjahres in Kraft, das der Verkündung der\nnach § 6 Abs. 3 Satz 2 erlassenen Rechtsverordnung\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-       folgt.\nbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet              (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar\nwerden.                                                  1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit v~rkündet.\nBonn, den 23. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nFür den Bundesminister für Gesundheitswesen\nDer Bundesminister für Familie und Jugend\nAenne Brauksiepe\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}