{"id":"bgbl1-1968-96-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":96,"date":"1968-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/96#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-96-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_96.pdf#page=1","order":7,"title":"Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften","law_date":"1968-12-20T00:00:00Z","page":1411,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1411\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                 Ausgcg·eben zu Bonn am 24.Dezember 1968                                                                                                Nr.96\nTag                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n20. 12. 68 Gesetz zur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften                                                                                             1411\nBundesgi,sclz!JJ. III 402-24\n20. 12. 68 Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des\nSoldalenversorgungsgeselzes im Rechnungsjahr 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1413\n23. 12. 68 Verordnung zur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1414\n23. 12. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen\nund Abordnungc~n im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1415\n18. 12. 68 Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        1416\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1417\nRechl.svorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1418\nGesetz\nzur Änderung mietpreisrechtlicher Vorschriften\nVom 20. Dezember 1968\nDer Bundestag hat das                 folgende Gesetz be-              b) Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nschlossen:                                                                      ,,3. die mietpreisrechtlichen Vorschriften des Er-\nsten und des Zweiten W0hnungsbaugesetzes\nArtikel I                                                     mit Ausnahme der §§ 87 a, 88b und 111 des\nZweiten Wohnungsbaugesetzes;\".\nÄnderung des Zweiten Bundesmietengesetzes\nDas Zweite Bundesmietengesetz vom 23. Juni 1960                         c) Absatz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 389), zuletzt geändert durch das                           ,,6. sonstige mietpreisrechtliche Vorschriften,\nZweite Gesetz zur Änderung des Schlußtermins für                                        soweit sie bis zum 31. Dezember 1967 oder\nden Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über                                         bis zum 31. Dezember 1968 oder bis zum\nweitere Maßnahmen auf dem Gebiete des Miet-                                             31. Dezember 1970 noch gelten.\"\npreisrechts vom 21. Dezember 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1251), wird wie folgt geändert:\n§ 18 wird wie folgt geändert:                                                                                         Artikel II\na) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:                                                  Fünftes Bundesmietengesetz\n,,Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezem-                                                                          § 1\nber 1967, in den kreisfreien Städten Bonn und\nMiete für Wohnraum,\nFreiburg sowie in den Landkreisen Bonn und\nder bis zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist\nGöttingen mit Ablauf des 31. Dezember 1968, in\nder Freien und Hansestadt Hamburg, in der                                  In der Freien und Hansestadt Hamburg, in der\nkreisfreien Stadt München und im Landkreis                            kreisfreien Stadt München und im Landkreis Mün-\nMünchen mit Ablauf des 31. Dezember 1970                              chen darf bei preisgebundenem Wohnraum, der bis\naußer Kraft.\"                                                         zum 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden ist, die","1412                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nnach § 2 des Vierten Bundesmietengesetzes vom            nungsbaues (Wohnungsbauänderungsgesetz 1968 -\n21. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1251, 1252)      WoBauÄndG 1968) vom 17. Juli 1968 (Bundesgesetz-\npreisrechtlich zulässige monatliche Grundmiete vom       blatt I S. 821, 828), gelten entsprechend.\n1. Januar 1969 an um 20 vom Hundert erhöht wer-\nden. Der Vermieter kann die auf die Mieterhöhung                                     § 4\ngerichtete Erkli:irung vom 1. Januar 1969 an abgeben.\nMietpreisfreigabe\n§ 2                               Die Mietpreise für die in § 1 bezeichneten Woh-\nAusschluß von Mieterhöhungen                nungen mit sechs oder mehr Wohnräumen ein-\nschließlich Küche werden vom 1. Januar 1969 an\n§ 1 gilt nicht                                        freigegeben.\n1. für Wohnraum, der nach seiner Beschaffenheit\nden allgemeinen Anforderungen an gesunde\nWohnverhältnisse offensichtlich nicht genügt, ins-                            Artikel III\nbesondere wegen ungenügender Licht- und Luft-\nzufuhr, wegen dauernder Feuchtigkeit oder we-                            Schlußvorschriften\ngen unhygienischer oder unzureichender sani-\ntärer Einrichtungen;                                                             § 1\n2. für Kellerwohnungen, Bunkerwohnungen, Barak-             Die Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des\nken, Wohnungen in Behelfsheimen, Nissenhütten         Schlußtermins für den Abbau der Wohnungszwangs-\nund sonstige behelfsmäßige Unterkünfte sowie          wirtschaft und über weitere Maßnahmen auf dem\nfür Wohnraum, dessen weitere Benutzung aus            Gebiete des Mietpreisrechts im Land Berlin vom\nbauordnungsrechtlichen Gründen oder auf Grund         3. April 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 393) bleiben un-\nvon Anordnungen der Wohnungsaufsicht und              berührt.\nWohnungspflege wegen baulicher oder sonstiger                                     § 2\nMängel untersagt ist.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 3                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lan1 Berlin.\nEntsprechende Anwendung\nDie §§ 8 bis 11 und § 12 Abs. 1 Satz 1 des Dritten                                § 3\nBundesmietengesetzes vom 24. August 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 969, 971), zuletzt geändert durch         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft\ndas Gesetz zur Fortführung des sozialen Woh-             und mit Ablauf des 31. Dezember 1970 außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968                       1413\nVerordnung\nüber die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts\nnach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nim Rechnungsjahr 1969\nVom 20. Dezember 1968\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Sutz 2 des Soldaten-        des gehobenen Dienstes\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                jede neunte Stelle\nmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I          in Anspruch genommen.\nS. 201), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur\nÄnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-            (2) Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ge-\nlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-     nannten, durch Angestellte zu besetzenden freien,\nblatt I S. 848), wird im Einvernehmen mit dem Bun-       freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die\ndesminister der Verteidigung und mit Zustimmung          nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, werden\ndes Bundesrates verordnet:                               im Rechnuhgsjahr 1969 innerhalb der tariflichen Ver-\ngütungsgruppen,\ndie dem einfachen Beamtendienst entsprechen (Ver-\n§ 1\ngütungsgruppen X, IX, Kr. I BAT),\njede vierzigste Stelle,\n(1) Auf Grund des Stellenvorbehalts werden im\ndie dem mittleren Beamtendienst entsprechen (Ver-\nRechnungsjahr 1969 für Inhaber des Zulassungs-\ngütungsgruppen VIII bis V c, Kr. II bis VI BAT),\nscheins von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ngenannten freien, freiwerdenden und neugeschaffe-              jede zehnte Stelle,\nnen planmäßigen Beamtenstellen und den diesen im         die dem gehobenen Beamtendienst entsprechen (Ver-\nSinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes gleichstehenden       gütungsgruppen V bis III, Kr. VII bis X BAT),\nPlanstellen für dienstordnungsmäßige Angestellte               jede zehnte Stelle\ndes einfachen Dienstes                                   in Anspruch genommen.\njede vierzigste Stelle,\ndes mittleren Dienstes                                                               § 2\njede zehnte Stelle und                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","1414                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften\nVom 23. Dezember 1968\nAuf Grund des §· 24 Abs. 1 des Bundesreisekosten-       ,, (2) Das Ubernachtungsgeld für eine Nacht be-\ngesetzes vom 20. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 133)   trägt in\nwird verordnet:\nReisekostenstufe A                         15,00 DM\nReisekostenstufe B                         17,50 DM\nArtikel 1                        Reisekostenstufe C                         20,00 DM\nReisekostenstufe D                         25,00 DM\nÄnderung des Tagegeldes                  Reisekostenstufe E                         29,00 DM.\"\n§ 9 Abs. 1 des Bundcsreisekostengesetzes erhält                              Artikel 3\nfolgende Fassung:\nAnwendungszeitpunkt\n,, (1) Das Tagegeld für den vollen Kalendertag\nbeträgt in                                                 Artikel 2 ist erstmals für die Nacht vom 31. De-\nzember 1968 zum 1. Januar 1969 anzuwenden.\nReisekostenstufe  A                       17,00 DM\nReisekostenstufe  B                       18,00 DM                              Artikel 4\nReisekostenstufe  C                       23,00DM                            Berlin-Klausel\nReisekostenstufe  D                       26,00DM\nReisekostenstufe  E                       30,00DM.\"        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 26 des Bundesreise-\nkostengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 2\nÄnderung des Ubernacbtungsgeldes                                     Artikel 5\n§ 10 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes erhält                            Inkrafttreten\nfolgende Fassung:                                         Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","Nr. 96       Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968                               1415\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 23. Dezember 1968\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs-                          „dabei darf die Regelung des § 4 Abs. 2 nicht\nkostengeselzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I                     berücksichtigt werden.\"\nS. 253) und des § 22 des Bundcsreisekostengesetzes\nvom 20. März 1965 (Bundesgesclzbl. I S. 133) wird                    5. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „zwanzig\" durch das\nverordnet:                                                              Wort „dreißig\" ersetzt.\nArtikel 1                                 6. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über das Trennungsgeld bei Ver-                          ,, (2) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach\nsetzungen und Abordnungen im Inland vom 12. Au-                         § 4 erhält, für kurze Zeit an seinen Wohnort ver-\ngust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 808), geändert durch                    setzt oder abgeordnet, so werden ihm für die\ndie Verordnung zur Änderung der Verordnung über                         Zwischenzeit die Auslagen für das Beibehalten\ndas Trennungsgeld bei Versetzungen und Abord-                           der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet,\nnungen im Inland vom 30. Mai 1968 (Bundesgesetz-                        wenn dies in der Versetzungs- oder Abordnungs-\nblatt I S. 605), wird wie folgt geändert und ergänzt:                   verfügung bestimmt worden ist. Entsprechendes\ngilt, wenn er an einen anderen Ort als den Wohn-\n1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                  ort versetzt oder abgeordnet wird; er erhält dann\nDas Trennungsgeld beträgt                                            daneben Trennungsgeld nach § 4 oder, wenn er\ntäglich vom neuen Dienstort an den Wohnort\nin den Fällen des                 zurückkehrt oder ihm die tägliche Rückkehr zu-\n§ 4 Abs. 31  § 4 Abs. 3   § 4 Abs. 3\nzumuten ist, Trennungsgeld nach § 6. Kehrt er\nfür AmJehöri(J(~\nSalz 2       Satz 3       Satz 4       täglich vom neuen Dienstort an den bisherigen\nDienstort zurück oder ist ihm die tägliche Rück-\nBeträge in Deutscher Mark\nkehr zuzumuten, so erhält er Fahrkostenersatz,\nWegstreckenentschädigung oder Mitnahmeent-\nder Reisekosten-                                                     schädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1; daneben wird\nstufe A     12,00          8,50        6,50        das Trennungsgeld nach § 4 weitergewährt. In\nder Reisekosten-                                                    den Fällen der Sätze 1 bis 3 erhält er nach der\nstufe B     13,00          9,50        7,00        Rückkehr an den bisherigen Dienstort kein Tren-\nnungsreisegeld, es sei denn, daß die Rückkehr in\nder Reisekosten-                                                    die Unterkunft aus Gründen, die er nicht zu ver-\nstufe C     14,50        10,50         7,50        treten hat, unmöglich oder unzumutbar ist; der\nder Reisekosten-                                                    Anspruch auf einen nach Satz 1 oder 2 zugesagten\nstufen D, E     16,00        11,50         8,00        Auslagenersatz bleibt unberührt.\"\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden hinter dem Wort\n„Dienstortes\" die Worte „als Hauptmieter oder                                            Artikel 2\nEigentümer einer Wohnung\" eingefügt.                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-\n„für jeden Monat\" die Worte ,, , in den Fällen des\numzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-\n§ 7 Abs. 1 für je zwei Monate\" eingefügt.\nkostengesetzes auch im Land Berlin.\n4. In § 6 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Trennungs-\ntagegeld\" durch das Wort „Trennungsgeld\" so-\nwie am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt                                             Artikel 3\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                            Diese Verordnung triUam 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","1416         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nzu § 4 des Warenzeichengesetzes\nVom 18. Dezember 1968\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichen-\ngesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 20. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 429), wrrd in\nder Anlage ein amtliches Prüf- und Gewährzeichen\nbekanntgemacht, das in der Französischen Republik\nfür Erzeugnisse der Pariser Münze eingeführt ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom ,14. August 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 975).\nBonn, den 18. Dezember 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann\nAnlage\nAmtlicher Stempel der Pariser Münze\nMonnaie de Paris","Nr. 96 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968                  1417\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                               Bundesanzeiger     Inkraft-\nNr.        vom     tretens\n17. 12. 68 Verordnung zur Verlängerung der Geltungsdauer\nder Durchführungsverordnungen zur Interzonen-\nhandelsverordnung                                                  238     20. 12.68  21. 12. 68\n9. 12. 68 Allgemeine Anordnung des Vorstandes der Deut-\nschen Bundesbahn zur Ergänzung der Allgemei-\nnen Anordnung über die Ubertragung von Befug-\nnissen und die Regelung von Zuständigkeiten auf\ndem Gebiet des Beamtenrechts im Bereich der\nDeutschen Bundesbahn                                               238     20. 12.68    1. 12. 68\n6. 12. 68 Schiffahrtpolizeiliche .Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Bremen für die Schiffahrt auf\nder Weser über Vorfahrt der Wegerechtschiffe\nund über Signale und Fahrregeln beim Einlaufen\nder Wegerechtschiffe in den Vorhafen der Nord-\nschleuse in Bremerhaven                                            238     20. 12.68  15. 12. 68\n19. 12. 68 Dritte Verordnung zur .Änderung der Vernrdnung\nüber die Beglaubigungspflicht von Meßgeräten für\nElektrizität                                                       239     21. 12. 68 22. 12.68\nBundesgesetzbl. III 7141-3-4\n19. 12. 68 Verordnung über das Verbot der Einfuhr von\nFleisch von Klauentieren aus der Schweiz                           239     21. 12. 68 22. 12.68\n20. 12. 68 Verordnung TSF Nr. 12/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                               240     24. 12.68      1. 1. 69\n20. 12. 68 Verordnung TSM Nr. 1/68 über den Tarif für den\nMöbelverkehr mit Kraftfahrzeugen                                   240     24. 12.68      1. 1. 69","1418                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDt1lum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n-- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom              Nr./Seite\nBerichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1128/68 der Kommis-\nsion vom 30. Juli 1968 über die Regelung der Vorausfest-\nsetzung der Abschöpfungen und Erstattungen für Ver-\narbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABI. Nr. L 187\nvom 31. 7. 1968)                                                                       12. 12. 68           L 298/22\n9. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2010/68 des Rates über die Beteiligung\ndes Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die\nLandwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, für das Jahr 1969                               13. 12. 68           L 299/1\n9. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2011/68 des Rates zur Festsetzung des\nGrundprejses und des Ankaufspreises für Blumenkohl für die\nZeit vom 1. Januar bis zum 30. April 1969                                              13. 12. 68           L 299/3\n10. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2012/68 des Rates über die Eröffnung,\nAufteilung und Verwaltung eines zusätzlichen Gemeinschafts-\nzollkontingents für Zeitungsdruckpapier der Tarifnummer\n48.01 A des Cemeinsamen Zolltarits für das Jahr 1968                                   13. 12. 68           L 299/4\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2013/68 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 800/68 in bezug auf die tarifliche Be-\nzeichnung der aus den assoziierten afrikanischen Staaten und\nMadagaskar oder den überseeischen Ländern und Gebieten\neingeführten Stärke                                                                    13. 12. 68           L 299/6\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2014/68 der Ko:rnmission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                           13. 12. 68           L 299/7\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2015/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt .werden                                                               13. 12. 68           L 299/8\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2016/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                                           13. 12. 68           L299/10\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2017/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen                                          13. 12.68            L 299/12\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2018/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Ab-\nschöpfungen                                                                            13. 12. 68           L 299/16\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2019/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-\nreis                                                                                   13. 12. 68           L 299/18\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2020/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nReis und Bruchreis                                                                     13. 12. 68           L 299/20\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2021/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwen-\ndenden Berichtigung                                                                    13. 12.68            L 299/22\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2022/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                          13. 12.68            L 299/24\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2023/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und\nausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen\ngefrorenes Rindfleisch                                                                 13. 12.68            L 299/25\n12. 12. 68     Verordnung (EWG) Nr. 2024/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der für bestimmte Milcherzeugnise anzuwendenden\nErtattungen                                                                            13. 12.68            L 299/27\nHerausgehe r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., ti Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •to.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ~urch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eme~ Postschalter.\nBezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voremsendung des\nerforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}