{"id":"bgbl1-1968-96-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":96,"date":"1968-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/96#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-96-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_96.pdf#page=5","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland","law_date":"1968-12-23T00:00:00Z","page":1415,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 96       Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968                               1415\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland\nVom 23. Dezember 1968\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesumzugs-                          „dabei darf die Regelung des § 4 Abs. 2 nicht\nkostengeselzcs vom 8. April 1964 (Bundesgesetzbl. I                     berücksichtigt werden.\"\nS. 253) und des § 22 des Bundcsreisekostengesetzes\nvom 20. März 1965 (Bundesgesclzbl. I S. 133) wird                    5. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „zwanzig\" durch das\nverordnet:                                                              Wort „dreißig\" ersetzt.\nArtikel 1                                 6. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung über das Trennungsgeld bei Ver-                          ,, (2) Wird ein Beamter, der Trennungsgeld nach\nsetzungen und Abordnungen im Inland vom 12. Au-                         § 4 erhält, für kurze Zeit an seinen Wohnort ver-\ngust 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 808), geändert durch                    setzt oder abgeordnet, so werden ihm für die\ndie Verordnung zur Änderung der Verordnung über                         Zwischenzeit die Auslagen für das Beibehalten\ndas Trennungsgeld bei Versetzungen und Abord-                           der Unterkunft am bisherigen Dienstort erstattet,\nnungen im Inland vom 30. Mai 1968 (Bundesgesetz-                        wenn dies in der Versetzungs- oder Abordnungs-\nblatt I S. 605), wird wie folgt geändert und ergänzt:                   verfügung bestimmt worden ist. Entsprechendes\ngilt, wenn er an einen anderen Ort als den Wohn-\n1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                  ort versetzt oder abgeordnet wird; er erhält dann\nDas Trennungsgeld beträgt                                            daneben Trennungsgeld nach § 4 oder, wenn er\ntäglich vom neuen Dienstort an den Wohnort\nin den Fällen des                 zurückkehrt oder ihm die tägliche Rückkehr zu-\n§ 4 Abs. 31  § 4 Abs. 3   § 4 Abs. 3\nzumuten ist, Trennungsgeld nach § 6. Kehrt er\nfür AmJehöri(J(~\nSalz 2       Satz 3       Satz 4       täglich vom neuen Dienstort an den bisherigen\nDienstort zurück oder ist ihm die tägliche Rück-\nBeträge in Deutscher Mark\nkehr zuzumuten, so erhält er Fahrkostenersatz,\nWegstreckenentschädigung oder Mitnahmeent-\nder Reisekosten-                                                     schädigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1; daneben wird\nstufe A     12,00          8,50        6,50        das Trennungsgeld nach § 4 weitergewährt. In\nder Reisekosten-                                                    den Fällen der Sätze 1 bis 3 erhält er nach der\nstufe B     13,00          9,50        7,00        Rückkehr an den bisherigen Dienstort kein Tren-\nnungsreisegeld, es sei denn, daß die Rückkehr in\nder Reisekosten-                                                    die Unterkunft aus Gründen, die er nicht zu ver-\nstufe C     14,50        10,50         7,50        treten hat, unmöglich oder unzumutbar ist; der\nder Reisekosten-                                                    Anspruch auf einen nach Satz 1 oder 2 zugesagten\nstufen D, E     16,00        11,50         8,00        Auslagenersatz bleibt unberührt.\"\n2. In § 4 Abs. 3 Satz 3 werden hinter dem Wort\n„Dienstortes\" die Worte „als Hauptmieter oder                                            Artikel 2\nEigentümer einer Wohnung\" eingefügt.                                Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden hinter den Worten\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 25 des Bundes-\n„für jeden Monat\" die Worte ,, , in den Fällen des\numzugskostengesetzes und § 26 des Bundesreise-\n§ 7 Abs. 1 für je zwei Monate\" eingefügt.\nkostengesetzes auch im Land Berlin.\n4. In § 6 Abs. 4 Satz 1 werden das Wort „Trennungs-\ntagegeld\" durch das Wort „Trennungsgeld\" so-\nwie am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt                                             Artikel 3\nersetzt und folgender Halbsatz angefügt:                            Diese Verordnung triUam 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 23. Dezember 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}