{"id":"bgbl1-1968-96-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":96,"date":"1968-12-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/96#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-96-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_96.pdf#page=3","order":1,"title":"Verordnung über die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts nach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes im Rechnungsjahr 1969","law_date":"1968-12-20T00:00:00Z","page":1413,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 96 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Dezember 1968                       1413\nVerordnung\nüber die Inanspruchnahme des Stellenvorbehalts\nnach § 10 Abs. 4 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes\nim Rechnungsjahr 1969\nVom 20. Dezember 1968\nAuf Grund des § 10 Abs. 4 Sutz 2 des Soldaten-        des gehobenen Dienstes\nversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-                jede neunte Stelle\nmachung vom 20. Februar 1967 (Bundesgesetzbl. I          in Anspruch genommen.\nS. 201), zuletzt geändert durch das Fünfte Gesetz zur\nÄnderung beamtenrechtlicher und besoldungsrecht-            (2) Von den in § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ge-\nlicher Vorschriften vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-     nannten, durch Angestellte zu besetzenden freien,\nblatt I S. 848), wird im Einvernehmen mit dem Bun-       freiwerdenden und neugeschaffenen Stellen, die\ndesminister der Verteidigung und mit Zustimmung          nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen, werden\ndes Bundesrates verordnet:                               im Rechnuhgsjahr 1969 innerhalb der tariflichen Ver-\ngütungsgruppen,\ndie dem einfachen Beamtendienst entsprechen (Ver-\n§ 1\ngütungsgruppen X, IX, Kr. I BAT),\njede vierzigste Stelle,\n(1) Auf Grund des Stellenvorbehalts werden im\ndie dem mittleren Beamtendienst entsprechen (Ver-\nRechnungsjahr 1969 für Inhaber des Zulassungs-\ngütungsgruppen VIII bis V c, Kr. II bis VI BAT),\nscheins von den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes\ngenannten freien, freiwerdenden und neugeschaffe-              jede zehnte Stelle,\nnen planmäßigen Beamtenstellen und den diesen im         die dem gehobenen Beamtendienst entsprechen (Ver-\nSinne des § 10 Abs. 2 des Gesetzes gleichstehenden       gütungsgruppen V bis III, Kr. VII bis X BAT),\nPlanstellen für dienstordnungsmäßige Angestellte               jede zehnte Stelle\ndes einfachen Dienstes                                   in Anspruch genommen.\njede vierzigste Stelle,\ndes mittleren Dienstes                                                               § 2\njede zehnte Stelle und                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda"]}