{"id":"bgbl1-1968-95-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":95,"date":"1968-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/95#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-95-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_95.pdf#page=9","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften und Neunzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, der Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sowie der Elften Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes","law_date":"1968-12-19T00:00:00Z","page":1395,"pdf_page":9,"num_pages":10,"content":["Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                         1395\nVerordnung\nzur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften und Neunzehnten Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nder Verordnung über die Erstattung von Verwaltungskosten\naus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze\nund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes\nsowie der Eliten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes\nVom 19. Dezember 1968\nAuf Grund                                             geändert durch die Verordnung vom 31. März 1966\ndes § 239 Abs. 3, des § 245 Nr. 4, des § 267 Abs. 3,    (Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert:\ndes § 268 Abs. 2, des § 301 Abs. 4, des § 301 a Abs. 3, 1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ndes § 351 Abs. 3 und des § 367 Abs. 1 des Lasten-\n,, (2) Bei teilweiser Gewährung der freien Sta-\n. ausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember\ntion sind anzusetzen:\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1945, 1966 I S. 87), zuletzt\ngeändert durch das Zwanzigste Gesetz zur Ände-             1. Wohnung (ohne Heizung und\nrung des Lastenausgleichsgesetzes vom 15. Juli 1968              Beleuchtung)                          mit 3/20\n(Bundesgesetzbl. I S. 806),                                2.    Heizung und Beleuchtung               mit 1/20\ndes § 16 Abs. 8, des § 20 Abs. 2, des § 40 Abs. 1 und      3.    Erstes und zweites Frühstück       mit je 1/10\ndes § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Feststellungsgesetzes in          4.    Mittagessen                           mit 3/10\nder Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz-            5.    Nachmittagskaffee                     mit 1/10\nblatt I S. 2049), zuletzt geändert durch das Zwanzig-\n6.    Abendessen                            mit 2/10\nste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgeset-\nzes,                                                        der für die volle freie Station ohne Ansatz der\nPflegezulage nach § 267 Abs. 1 des Gesetzes maß-\ndes § 14 Abs. 1 des Währungsausgleichsgeset_zes in\ngebenden Sätze, die für diese Berechnung stets\nder Fassung vom 1. Dezember 1965 (Bundesgesetz-\num die Sätze des Taschengeldes nach § 292 Abs. 4\nblatt I S. 2059), zuletzt geändert durch das Zwan-\nvorletzter Satz des Gesetzes zu kürzen sind. Wer-\nzigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichs-\nden Wartung und Pflege oder Leistungen zur\ngesetzes,\nDeckung der sonstigen Lebensbedürfnisse im\ndes § 23 Abs. 1 des Altsparergesetzes in der Fassung       Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gewährt, sind die\nvom 1. April 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt       dort bezeichneten Sätze maßgebend.\"\ngeändert durch das Siebzehnte Gesetz zur Änderung\ndes Lastenausgleichsgesetzes vom 4. August 1964         2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n(Bundesgesetzbl. I S. 585),                                  ,, (3) Ein Kind wird dann vom Berechtigten nicht\nund                                                         überwiegend unterhalten (Absatz 1 Nr. 2), wenn\nder §§ 78 und 84 Abs. 2 des Allgemeinen Kriegsfol-         die eigenen Einkünfte des Kindes und für das\ngengesetzes vom 5. November 1957 (Bundesgesetz-            Kind gewährte Zulagen ohne Berücksichtigung\nblatt I S. 1747), zuletzt geändert durch das Zweite         von Freibeträgen und Vergünstigungen nach\nGesetz zur Änderung des Allgemeinen Kriegs-                § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 und Nr. 3 bis 8 des Ge-\nfolgengesetzes vom 9. Januar 1967 (Bundesgesetz-           setzes den Kinderzuschlag nach§ 267 Abs. 1 Nr. 2\nblatt I S. 117)                                            des Gesetzes erreichen. Werden Zulagen für meh-\nrere Kinder in unterschiedlicher Höhe gewährt,\nverordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des           ist als Zulage für das einzelne Kind der für dieses\nBundesrates:                                               tatsächlich gewährte Betrag anzusetzen.\"\n§ 1                          3. Folgender § 5 a wird eingefügt:\n,,§ 5 a\nNeufassung der 2. LeistungsDV-LA\nZurechnung von Bezügen für Kinder\nDie Zweite Verordnung über Ausgleichsleistun-\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas-                 Bezüge, die wegen eines Kindes, insbesondere\nsung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 341) er-       als Zuschlag oder Zulage zum Arbeitslohn oder\nhält di_e aus der Anlage A ersichtliche Fassung.           zu Rentenleistungen, gewährt werden, sind die-\n11\nsem Kind als Einkünfte zuzurechnen.\n§ 2                          4. § 6 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der 3. LeistungsDV-LA                                            ,,§ 6\nDie Dritte Verordnung über Ausgleichsleistungen                      Abrundung von Pfennigbeträgen\nnach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung                  Bei Errechnung der Einkünfte aus den Ein-\nvom 4. April 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 229), zuletzt      kunftsarten im Sinne des § 1 Satz 1 sind vor Ab-","1396                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nzug von Freibeträgen und Vergünstigungen nach         8. § 26 erhält folgende Fassung:\n§ 267 Abs. 2 Nr. 2 Salz 2, Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des\n,,§ 26\nGesetzes Pfennigbeträge auf volle Deutsche Mark\nnach unten abzurunden. Vor Anwendung des                                   Anwendungszeitpunkt\n§ 267 Abs. 2 Nr. 6 und des § 269 a Abs. 4 des Ge-             (1) Die vorstehende Fassung der §§ 1 bis 25 ist\nsetzes sind die einzelnen Renten und Versor-              mit Wirkung vom 1. Juni 1967 ab, die des § 19\ngungsbezüge auf volle Deutsche Mark nach unten            Abs. 1 Nr. 3 jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juli\nabzurunden. Vor der Berechnung nach den Sät-              1968 ab anzuwenden.\nzen 1 und 2 sind von den Einkünften die in ihnen\nenthaltenen Zulagen für Kinder abzuziehen; die                (2) Der Zeitpunkt, von dem ab die nach den\nSumme dieser Zulagen für jedes Kind ist vor An-           Vorschriften des Bewertungsgesetzes in der Fas-\nwendung des § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 des Ge-             sung vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1861) festgestellten Einheitswerte bei der An-\nsetzes auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-\nrunden.\"                                                  wendung der §§ 7 und 12 zugrunde gelegt wer-\nden, wird durch besondere Verordnung bestimmt.\n5. In § 15 Abs. 2 wird der Punkt am Encte des Sat-           Bis dahin sind die Einheitswerte maßgebend, die\nzes 2 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgen-         auf Grund der vorherigen Fassung des Bewer-\nder Halbsatz angefügt:                                    tungsgesetzes festgestellt worden sind oder wer-\n,,die Zuwendung nach dem Gesetz über die Ge-              den.\"\nwährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom\n§ 3\n15. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 609) gilt hierbei\nbis zur Höhe der Zuwendung. nach dem Gesetz                         Änderung der 5. LeistungsDV-LA\nüber die Gewährung von We1hnachtszuwendun-               In die Fünfte Verordnung über Ausgleichslei-\ngen vom 16. April 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 278)     stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der\nals Gratifikation zu Weihnachten.\"                    Fassung vom 1. Juni 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 346)\n6. Folgender § 15 a wird eingefügt:                      wird folgender § 7 a eingefügt:\n,,§ 15 a\nBesonderheiten für wechselnde und                                        ,,§ 7a\nkurzfristige Einkünfte                                  Maßgebender Einheitswert\n(1) Bei Personen ohne festes Einkommen im             Der Zeitpunkt, von dem ab die nach den Vor-\nSinne des § 288 Abs. 2 des Gesetzes werden die        schriften des Bewertungsgesetzes in der Fassung\ninnerhalb eines Kalenderjahres bezogenen Ein-         vom 10. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1861)\nkünfte monatlich mit je einem Zwölftel des Jah-       festgestellten Einheitswerte bei der Anwendung des\nresbetrags angesetzt. Werden andere Einkünfte         § 2 Abs. 1 Nr. 1 und des § 7 Abs. 2 Nr. 2 zugrunde\nals solche im Sinne der §§ 11 und 15 in wechseln-     gelegt werden, wird durch besondere Verordnung\nder Höhe nicht in allen Kalendermonaten erzielt,      bestimmt. Bis dahin sind die Einheitswerte maß-\nwerden sie innerhalb des Kalenderjahres vorbe-        gebend, die auf Grund der vorherigen Fassung\nhaltlich des Absatzes 2 für die Kalendermonate,       des Bewertungsgesetzes festgestellt worden sind\nin denen sie bezogen worden sind, jeweils mit         oder werden.\"\ndem Betrag angesetzt, der sich bei der Aufteilung\nauf diese Monate durchschnittlich ergibt.                                            § 4\n(2) Werden innerhalb eines Kalenderjahres                       Änderung der 15. LeistungsDV-LA\nfeste oder wechselnde Einkünfte im Sinne des             § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Erstattung\n§ 10 aus kurzfristigen, insbesondere saisongebun-     von Verwaltungskosten aus der Durchführung der\ndenen Arbeitsverhältnissen nicht in allen Kalen-      Lastenausgleichsgesetze und des Allgemeinen Kriegs-\ndermonaten bezogen, so können die Einkünfte,          folgengesetzes vom 3. März 1960 (Bundesgesetzbl. I\nwenn dies für den Berechtigten günstiger ist,         S. 154), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\nmonatlich mit einem Zwölftel des Jahresbetrags        16. Dezember 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 946), wird\nangesetzt werden.\"                                    wie folgt geändert:          ·\n7. In§ 19 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte\n1. Nummer 1         erhält   folgende\n„das Ubergangsgeld und die Ubergangsrente                 Fassung:\nnach § 5 Abs. 1 Buchstabe b der Dritten Verord-\nnung über Ausdehnung der Unfallversicherung               „ 1. von Aufgaben als Vororte\nzur Ermittlung des Ersatz-\nauf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936\neinheitswerts für Betriebs-\n(Reichsgesetzbl. I S. 1117) in der Fassung der\nvermögen                    in voller Höhe,\".\nVierten Verordnung über Ausdehnung der Un-\nfallversicherung auf Berufskrankheiten vom            2. Nummer 2 erhält folgende\n29. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 85), die            Fassung:\nUbergangsrente\"                                           ,,2. von Anträgen auf Fest-\nersetzt durch die Worte                                         stellung von Beteiligungs-\n„die Ubergangsleistung nach § 3 Abs. 2 und § 9                  rechten an Familienstif-\nAbs. 3 der Siebenten Berufskrankheiten-Verord-                  tungen und auf Feststel-\nnung vom 20. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 721),              lung von Schäden an pri-\ndie laufende Ubergangsleistung\".                                vatrechtlichen geldwerten","Nr. 95 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                      1397\nAnsprüchen durch Verlust                                                   § 6\nder    Bezugsberechtigung                                  Änderung der 11. FeststellungsDV\naus den Erträgen des Stif-                                       = 13. LeistungsDV-LA\ntungsvermögcns                in voller Höhe,\".\nDie Elfte Verordnung zur Durchführung des Fest-\n3. In Nummer 5 werden nach dem Wort „Israel\"            stellungsgesetzes zugleich Dreizehnte Verordnung\ndie Worte „und in Äthiopien\" eingefügt.              über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-\ngleichsgesetz in der Fassung vom 17. November 1962\n§ 5                          (Bundesgesetzbl. I S. 681), geändert durch die Ver-\nordnung vom 11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I\nÄnderung der 19. LeistungsDV-LA              S. 857), wird wie folgt geändert:\nDie Neunzehnte Verordnung über Ausgleichs-           1. Die Anlage 1 wird nach der Anlage D dieser Ver-\nleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz vom             ordnung ergänzt.\n17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 686), ge-\nändert durch die Verordnung vom 31. März 1966           2. Die Anlage 2 wird nach der Anlage E dieser Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 199), wird wie folgt geändert:       ordnung geändert und ergänzt.\n1. An § 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 7\n,,Gleiches gilt für Vertreibungsschäden an privat-\nrechtlichen geldwerten Ansprüchen, die auf eine                       Anwendung in Berlin\nder in der Anlage 2 der Elften Verordnung zur           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDurchführung des Feststellungsgesetzes zugleich      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDreizehnten Verordnung über Ausgleichsleistun-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\ngen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fas-      ausgleichsgesetzes, § 44 des Feststellungsgesetzes,\nsung vom 17. November 1962 (Bundesgesetzbl. I        § 15 des Währungsausgleichsgesetzes, § 32 des Alt-\nS. 681), geändert durch die Verordnung vom           sparergesetzes, § 111 des Allgemeinen Kriegsfolgen-\n11. November 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 857), be-    gesetzes auch im Land Berlin.\nzeichneten Währungen lauten, soweit der Schaden\nnach dem 20. Juni 1948 eingetreten ist.\"\n§ 8\n2. Die Anlage 1 wird nach der Anlage B dieser Ver-\nordnung ergänzt.                                                          Inkrafttreten\n3. Die Anlage 2 wird nach der Anlage C dieser              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nVerordnung ergänzt.                                  kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Vertriebene,\nFlüchtlinge und Kriegsgeschädigte\nvon Hassel","1398                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage A\n(zu § 1)\nZweite Verordnung\nüber Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz\n(2. LeistungsDV-LA)\nin der Fassung vom 19. Dezember 1968\nErster Abschnitt                                        zweiter Abschnitt\nAllgemeine Vorschriften                        Leistungen an Sowjetzonenflüchtlinge\n§ 1                                                       § 2\nPersonenkreis                                    Allgemeine Voraussetzungen\n(1) Leistungen nach den§§ 301, 301 a des Gesetzes         Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellte\nerhalten Sowjetzonenflüchtlinge im Sinne des § 3          Personen (§ 1 Abs. 1) erhalten Leistungen aus dem\ndes Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom         Härtefonds entsprechend den Voraussetzungen und\n23. Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1882) und die-     Grundsätzen des § 301 a Abs. 2 und 3 in Verbindung\nsen nach § 4 des Bundesvertriebenengesetzes gleich-       mit § 301 des Gesetzes.\ngestellte Personen.\n§ 3\n(2) Leistungen nach § 301 des Gesetzes können an                          Laufende Beihilfe\nPersonen gewährt werden, die den folgenden Grup-\npen angehören:                                               An die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen wird\nlaufende Beihilfe als Beihilfe zum Lebensunterhalt\n1. Vertriebene,    welche die Voraussetzungen des         und als besondere laufende Beihilfe gewährt. § 263\n§ 230 des Gesetzes nicht erfüllen, wenn sie die\nAbs. 2 und 3 des Gesetzes ist entsprechend anzu-\nsowjetische Besatzungszone Deutschlands oder           wenden.\nden Sowjetsektor von Berlin verlassen und im\nAnschluß daran im Wege der Notaufnahme oder                                     § 4\neines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind            Ermittlung des Schadens und des Grundbetrags\nund ihren ständigen Aufenthalt im Geltungs-\nbereich des Gesetzes genommen haben;                     (1) Soweit für Zwecke der laufenden Beihilfe die\nErmittlung eines Schadensbetrags erforderlich ist,\n2. Personen, die aus rassischen Gründen von der           werden die nach dem Zweiten Abschnitt des\nZuerkennung einer Liquidationsrente nach den          Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes vom\nRichtlinien des Reichsministers der Finanzen vom      22. Mai 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 425) festgestellten\n19. Dezember 1938 ausgeschlossen waren, sofern        Schäden des unmittelbar Geschädigten (§ 261 des\nsie neben den sonstigen Voraussetzungen der           Gesetzes) zu einem Schadensbetrag zusammen-\nUnterhaltshilfe die besonderen Voraussetzungen         gefaßt. Für die Berechnung des Schadensbetrags\ndes § 274 des Gesetzes erfüllen;                      und für die Hinzurechnung von Schäden im Sinne\n3. Personen, die Kriegssachschäden im Sinne des           des § 243 des Gesetzes sowie von Reparations-,\n§ 13 des Gesetzes im Sowjetsektor von Berlin          Restitutions- und Rückerstattungsschäden ist § 1\nerlitten haben, wenn sie zur Zeit des Schadens-       der Verordnung zur Durchführung des § 55 a Abs. 3\neintritts ihren Wohnsitz oder ständigen Aufent-       des Lastenausgleichsgesetzes vom 4. März 1968 (Bun-\nhalt in Berlin (West) gehabt oder in unmittel-        desgesetzbl. I S. 209) anzuwenden.\nbarem Zusammenhang mit diesen Kriegssach-                 (2) Bei Vermögensschäden wird für die Berech-\nschäden dort genommen haben;                          nung der laufenden Beihilfe von dem Grundbetrag\n4. Personen, die in die sowjetische Besatzungszone        ausgegangen, der sich bei Anwendung der §§ 2, 3\nDeutschlands oder in den Sowjetsektor von Berlin       und 5 der Verordnung zur Durchführung des § 55 a\nevakuiert worden waren und ihren dorthin mit-         Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes ergibt (Beihilfe-\ngenommenen Hausrat bei der Rückkehr in den            grundbetrag); der Grundbetrag ist vor Anwendung\nGeltungsbereich des Gesetzes verloren haben;          des § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 55 a\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes um das Fünf-\n5. Bewohner der deutschen Zollanschlußgebiete, die\nunddreißigfache des Betrags zu kürzen, der von\nVertreibungsschäden erlitten haben oder sich\ndem Vierteljahresbetrag der Vermögensabgabe nach\nnach § 229 des Gesetzes auf solche Schäden be-\n§ 55 a Abs. 2 des Gesetzes gestundet worden ist.\nrufen können, jedoch wegen ihres ständigen Auf-\n§ 266 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes ist entspre-\nenthalts in diesen Gebieten die Voraussetzungen\nfür die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach        chend anzuwenden.\ndem Dritten Teil des Gesetzes nicht erfüllen. § 11        (3) Für die Berechnung verlorener Einkünfte ist\nAbs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 und 4        § 239 des Gesetzes in Verbindung mit den Vor-\nsowie die §§ 230, 230 a des Gesetzes finden sinn-      schriften der Zehnten Verordnung über Ausgleichs-\ngemäß Anwendung.                                       leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz zugleich","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                        1399\nVierten Verordnung zur Durchführung des Fest-              tätigkeit eine andere bezahlte Tätigkeit nicht\nstellungsgesetzes vom 10. Mai 1955 (Bundesgesetz-          oder nur in geringem Umfang ausgeübt und der\nblatt I S. 213) anzuwenden. Soweit Schäden an              Lebensunterhalt nicht oder nur unwesentlich aus\nWirtschaftsgütern nach § 5 oder § 7 Abs. 5 des Be-         anderen Einkünften mit bestritten wurde.\nweissicherungs- und Feststellungsgesetzes nicht be-\nrücksichtigt werden, bleiben auch die Einkünfte aus       (3) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird unter den\ndiesen Wirtschaftsgütern außer Betracht. Einkünfte,    Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzun-\ndie nach dem 23. Juni 1948 im Schadensgebiet im        gen des Absatzes 2 Satz 1 ferner gewährt an Per-\nSinne des § 3 des Beweissicherungs- und Feststel-      sonen,\nlungsgesetzes bezogen wurden, sind mit sieben          1. denen ein Verlust der beruflichen oder sonstigen\nZehnteln anzusetzen; die nach diesem Zeitpunkt             Existenzgrundlage entstanden ist, wenn dieser\njeweils im Schadensgebiet geltende Währungsein-            mit dem Verlust von aufschiebend bedingten\nheit steht der Reichsmark gleich. § 266 Abs. 3 des         privatrechtlichen Versorgungsansprüchen verbun-\nGesetzes ist entsprechend anzuwenden.                     den war und die Voraussetzungen des § 284 Abs. 2\nSatz 1 zweiter Halbsatz des Gesetzes erfüllt sind,\n§ 5                             oder\nBeihilfe zum Lebensunterhalt             2. deren durch die Schädigung verlorene Existenz-\ngrundlage darauf beruhte, daß sie vor der Schä-\n(1) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird gewährt,          digung mit einem Familienangehörigen, der die\nwenn ein durch die Schädigung verursachter Verlust         Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des Ge-\nder beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage           setzes und des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt, in Haus-\nbewiesen oder glaubhaft gemacht wird und sich              haltsgemeinschaft gelebt haben und von ihm\ndieser Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist,           wirtschaftlich abhängig waren.\ndaß der Geschädigte\n1. bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.)         (4) Bei der Anwendung des § 269 a des Gesetzes\nLebensjahr vollendet hat und, wenn dies nicht      tritt an die Stelle des Endgrundbetrags der Haupt-\nbereits im Zeitpunkt des Verlassens des Scha-      entschädigung der Beihilfegrundbetrag.\ndensgebiets der Fall war, vor dem 1. Januar 1890      (5) Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-\n(eine Frau vor dem 1. Januar 1895) geboren ist     schnitts des Beweissicherungs- und Feststellungs-\noder                                               gesetzes mit Schäden im Sinne des § 243 des\n2. erwerbsunfähig im Sinne des § 265 Abs. 1 bis 3      Gesetzes zusammen, wird bei Anwendung des Ab-\ndes Gesetzes ist.                                  satzes 2 Nr. 1 und des Absatzes 4 sowie des § 269 a\nund des § 273 Abs. 5 des Gesetzes der Beihilfe-\nErwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des       grundbetrag mit dem Endgrundbetrag der Haupt-\nGesetzes muß spätestens ein Jahr nach dem Inkraft-     entschädigung zusammengerechnet. Aus dem sich\ntreten des Gesetzes vorgelegen haben; bei späterem     nach Satz 1 ergebenden gesamten Grundbetrag ist\nVerlassen des Schadensgebiets genügt das Vorliegen     eine einheitliche Leistung zu berechnen; sie ist als\nvon Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt des Verlas-        Unterhaltshilfe zu gewähren, wenn auch ohne die\nsens dieses Gebiets.                                   Zurechnung des Beihilfegrundbetrags die Voraus-\n(2) Beihilfe zum Lebensunterhalt wird auch ge-      setzungen für die Gewährung von Unterhaltshilfe\nwährt, wenn die Jahrgangs- und Erwerbsunfähig-         vorliegen und nicht nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 besondere\nkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,   laufende Beihilfe gewährt wird.\nder Geschädigte aber vor dem 1. Januar 1906 (eine\nFrau vor dem 1. Januar 1911) geboren oder spä-                                   § 6\ntestens am 31. Dezember 1970 erwerbsunfähig im\nBesondere laufende Beihilfe\nSinne des § 265 Abs. 1 des Gesetzes geworden ist\nund die Voraussetzung des § 273 Abs. 5 Nr. 1 des          (1) Besondere laufende Beihilfe wird g'=währt,\nGesetzes erfüllt ist. Weitere Voraussetzung ist, daß   1. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-\n1. sich für die Schäden des unmittelbar Geschädigten       voraussetzungen des § 5 Abs. 1 wegen eines durch\nund seines entsprechend § 266 Abs. 2 Satz 2 des        die Schädigung verursachten Verlustes der be-\nGesetzes zu berücksichtigenden Ehegatten ein Bei-      ruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage (Exi-\nhilfegrundbetrag ergibt                                stenzverlust) oder wegen eines Vermögensscha-\na) von mindestens 5 600 Deutsche Mark oder             dens,\nb) von mindestens 3 600 Deutsche Mark, wenn        2. unter den Jahrgangs- und Erwerbsunfähigkeits-\nihm Schäden an Vermögen zugrunde liegen,           voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 nur wegen\nauf dem die Existenzgrundlage im Sinne des         eines Vermögensschadens, in den Fällen des § 5\n§ 273 Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes beruhte, oder      Abs. 3 Nr. 1 auch wegen eines Existenzverlustes,\n2. ein durch die Schädigung verursachter Verlust       sofern sich diese Schädigung noch auswirkt. Unter\nder beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage   den Erwerbsunfähigkeitsvoraussetzungen des § 5\nmit Durchschnittsjahreseinkünften aus selbstän-    Abs. 2 Satz 1 kann besondere laufende Beihilfe\ndiger Erwerbstätigkeit von mindestens 2 000        wegen eines Vermögensschadens nur gewährt wer-\nReichsmark bewiesen oder glaubhaft gemacht         den, wenn auch die Voraussetzungen des § 273\nwird; diese Voraussetzung gilt auch dann als       Abs. 5 Nr. 1 des Gesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2\nerfüllt, wenn neben der selbständigen Erwerbs-     vorliegen.","1400                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Die besondere laufende Beihilfe wird gewährt,       1. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 2049) gilt für\nwenn die Einkünfte des Berechtigten im. Falle eines        die Berechnung der Einkünfte § 4 Abs. 3; bei der\nExistenzverlustes den Einkommenshöchstbetrag nach          Berechnung des Vermögens werden Wirtschafts-\n§ 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und im. Falle eines Ver-         güter, die unter § 5 oder § 7 Abs. 5 des Beweissiche-\nm.ögensschadens den Einkommenshöchstbetrag nach            rungs- und Feststellungsgesetzes fallen, nicht be-\n§ 279 Abs. l Satz 4 des Gesetzes nicht übersteigen.        rücksichtigt.\nFür die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2\ndes Gesetzes in Verbindung m.it den Vorschriften\nder .Dritten Verordnung über Ausgleichsleistungen                            Dritter Abschnitt\nnach dem. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung\nvom. 4. April l 962 (Bundesgesetzbl. I S. 229).           Leistungen an sonstige Personengruppen\n(3) Die Höhe der besonderen laufenden Beihilfe                                     § 8\nbestimmt sich bei Vermögensschäden unter Zu-\ngrundelegung des Beihilfegrundbetrags nach § 280                                laufende Beihilfe\nAbs. l und 2 des Gesetzes und bei Existenzverlust             (1) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen\nnach § 284 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes. Bei der An-         kann Beihilfe zum. Lebensunterhalt gewährt werden,\nwendung des § 280 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes ist          wenn ein durch die Schädigung verursachter Verlust\nvon dem Zeitpunkt auszugehen, von dem ab der              der beruflichen oder sonstigen Existenzgrundlage\nBerechtigte besondere laufende Beihilfe erhält oder       bewiesen oder glaubhaft gern.acht wird und sich\nden Steigerungsbetrag zur Beihilfe zum. Lebens-           dieser Verlust noch auswirkt. Voraussetzung ist, daß\nunterhalt nach § 2 Abs. 1 dieser Verordnung in der        der Geschädigte\nFassung vom 16. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 515)       1. bei Antragstellung das 65. (eine Frau das 60.)\nerhalten hat.                                                  Lebensjahr vollendet hat und vor dem 1. Januar\n(4} Für die Kürzung und den Mindestbetrag der               1890 (eine Frau vor dem. 1. Januar 1895) geboren\nbesonderen laufenden Beihilfe ist § 280 Abs. 3 bis 5           ist oder\ndes Gesetzes sinngemäß anzuwenden.                        2. erwerbsunfähig im Sinne des .§ 265 Abs. 1 bis 3\n(5) Treffen Schäden im Sinne des Zweiten Ab-                des Gesetzes ist.\nschnitts des Beweissicherungs- und Feststellungs-         Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 265 Abs. 1 des\ngesetzes mit Schäden im Sinne des § 228 Abs. 1 des        Gesetzes m.uß spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten\nGesetzes zusammen, gilt folgendes:                        des Gesetzes vorgelegen haben. § 5 Abs. 2 bis 5 ist\n1. Liegt der Entschädigungsrente nach § 280 Abs. 1        entsprechend anzuwenden.\ndes Gesetzes ein Grundbetrag nach § 266 Abs. 2            (2) An die in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen\ndes Gesetzes zugrunde oder wäre er ihr zugrunde       kann besondere laufende Beihilfe in entsprechender\nzu legen, tritt bei der Anwendung des § 1 Abs. 3      Anwendung des § 6 unter den Jahrgangs- und Er-\nder Verordnung zur Durchführung des § 55 a            werbsunfähigkeitsvoraussetzungen des Absatzes 1\nAbs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (§ 4 Abs. i       oder des § 5 Abs. 2 Satz 1 gewährt werden, wenn\ndieser Verordnung) an die Stelle des Schadens-        auch die Voraussetzungen des § 273 Abs. 5 Nr. 1\nbetrags nach § 245 des Gesetzes der Schadens-         des Gesetzes und des § 5 Abs. 2 Satz 2 vorliegen.\nbetrag nach § 266 Abs. 1 des Gesetzes.\n(3) Für die Ermittlung des Schadensbetrags und\n2. Der Beihilfegrundbetrag wird m.it dem. der Ent-        des Grundbetrags ist § 4 anzuwenden. Soweit lau-\nschädigungsrente zugrunde liegenden oder zu-          fende Beihilfe wegen eines Vertreibungsschadens\ngrunde zu legenden Grundbetrag zusammen-              gewährt wird, ist der Schaden nach den Grundsätzen\ngerechnet.                                            des Zweiten Abschnitts des Feststellungsgesetzes\n3. Aus dem sich nach Nummer 2 ergebenden ge-              zu ermitteln; eine Schadensfeststellung findet nicht\nsamten Grundbetrag ist nach den Absätzen 1            statt.\nbis 4 eine einheitliche Leistung zu berechnen;\n§ 9\ndabei ist im. Fall der Num.m.er 1 der Einkomm.ens-\nhöchstbetrag nach § 279 Abs. 1 Satz 1 bis 3 des                  Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat\nGesetzes maßgebend. Die einheitliche Leistung             Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat wird an die\nist zu gewähren                                       in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen nur gewährt,\na) als Entschädigungsrente, wenn der gesamte          wenn die Einkünfte des Geschädigten und seiner\nGrundbetrag überwiegend auf Schäden im            Familienangehörigen im. Durchschnitt der letzten\nSinne des § 228 Abs. 1 des Gesetzes beruht,       24 Monate vor der Antragstellung, jedoch längstens\nb) als besondere laufende Beihilfe, wenn der          im. Monatsdurchschnitt seit Eintreffen des Geschä-\ngesamte Grundbetrag überwiegend auf Schä-         digten im Geltungsbereich des Gesetzes, nach Abzug\nden im. Sinne des Beweissicherungs- und Fest-     der Steuern und der Beiträge zu Krankenversiche-\nstellungsgesetzes beruht.                         rungen, den gesetzlichen Rentenversicherungen und\nder Arbeitslosenversicherung 500 Deutsche Mark\n§ .,                          zuzüglich 120 Deutsche Mark für den Ehegatten und\nje 60 Deutsche Mark für seine sonstigen Familien-\nBeihilfe zur Beschaffung von Hausrat            angehörigen nicht übersteigen; hiervon kann zur\nBei der entsprechenden Anwendung des § 16               Vermeidung besonderer Härten, insbesondere bei\nAbs. 2 des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom       außergewöhnlichen Belastungen oder nachhaltigem","Nr. 95 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                        1401\nRückgang der Einkünfte, in angemessenen Grenzen           (2) Bei der entsprechenden Anwendung\nabgewichen werden. An Vertriebene im Sinne des         1. des § 278 a Abs. 4, des § 283 Nr. 3 Satz 1 bis 3\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 wird die Beihilfe nur gewährt, wenn       und des § 283 a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes (Er-\nein Vertreibungsschaden an Hausrat vorliegt.               füllung des Anspruchs auf Hauptentschädigung\nneben der Weitergewährung und nach der An-\nrechnung laufender Beihilfe),\nVierte.r Abschnitt                    2. des § 278 a Abs. 1 letzter Satz sowie des § 283\nSonstige und Schlußvorschriften                     Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 Satz 4 des Gesetzes\n(Bemessung weiterzugewährender laufender Bei-\nhilfe nach Verzicht oder nach teilweiser Erfüllung\n§ 10                             des Anspruchs auf Hauptentschädigung),\nGemeinsame Voraussetzungen                3. des § 278 a Abs. 5, des § 283 Nr. 4 µnd des § 283 a\n(1) Leistungen aus dem Härtefonds werden nicht          Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes (Zuerkennung laufender\ngewährt, wenn der Geschädigte nach dem Gesetz              Beihilfe nach Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-\nüber Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowje-            entschädigung)\ntischen Besatzungszone Deutschlands und dem so-        steht der Beihilfegrundbetrag dem Grundbetrag der\nwjetisch besetzten Sektor von Berlin vom 15. Juli      Hauptentschädigung gleich, nicht jedoch für die Fest-\n1965 (Bundesgesetzbl. I S. 612) eine höhere als die    setzung des Mindesterfüllungsbetrags, die Berech-\naus dem Härtefonds zu gewährende Leistung er-          nung des anrechnungsfreien Zinszuschlags sowie für\nhalten kann.                                           die Zuerkennung des Anspruchs auf Hauptentschä-\n(2) Leistungen aus dem Härtefonds können vor-       digung und dessen Erfüllung.\nbehaltlich der Absätze 3 und 4 nur an den unmittel-\n§ 12\nbar Geschädigten selbst gewährt werden.\nAnwendungszeitpunkt\n(3) Nach dem Tode des unmittelbar Geschädigten\nwird laufende Beihilfe entsprechend den Grund-            (1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 9 sind in der\nsätzen des § 261 Abs. 2 des Gesetzes gewährt. Bei-     vorstehenden Fassung mit Wirkung vom 1. Juni 1967\nhilfe zum Lebensunterhalt wird entsprechend § 272      ab anzuwenden.\nAbs. 2 und 3, besondere laufende Beihilfe entspre-        (2) Besondere laufende Beihilfe, die wegen eines\nchend § 285 Abs. 2 und 3 des Gesetzes weiter-          Vermögensschadens auf Grund der bis zum 31. Mai\ngewährt.                                               1967 geltenden Fassung dieser Verordnung bewilligt\n(4) Beihilfe zur Beschaffung von Hausrat kann       worden ist, wird, soweit sich nicht aus den Vor-\nnach dem Tode eines unmittelbar Geschädigten,          schriften des Gesetzes eine Einstellung oder Herab-\nsofern ein nach Absatz 2 berechtigter Ehegatte nicht   setzung der Zahlungen zu einem früheren Zeitpunkt\nvorhanden ist, auch Kindern gewährt werden, die        ergibt, bis zur Durchführung der Schadensfeststellung\nmit dem Verstorbenen bis zur Schädigung im ge-         nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,\nmeinsamen Haushalt gelebt und den verlorenen           längstens bis zum 31. Dezember 1969, weitergewährt;\nHausrat mitbenutzt haben; die Aufteilung der Bei-      die Zahlungen werden auf eine für denselben Zeit-\nhilfe bestimmt sich hierbei nach den Erbanteilen.      raum gewährte besondere laufende Beihilfe nach\nder ab 1. Juni 1967 geltenden Fassung dieser Ver-\n(5) Für den Antrag auf laufende Beihilfe gelten     ordnung angerechnet. Sind die Bezüge, die dem\n§ 264 Abs. 2 und § 265 Abs. 4 Satz 2 und 3 des         Geschädigten für die Zeit bis zum 31. Dezember 1969\nGesetzes entsprechend.                                 als besondere laufende Beihilfe gewährt werden,\ngeringer als die nach Satz 1 Halbsatz 1 weiter zu\n§ 11                         gewährende Leistung, hat der Geschädigte bis zum\n31. Dezember 1969 Anspruch auf die höheren Bezüge.\nVerhältnis der laufenden Beihilfe zur\nHauptentschädigung sowie zur Sozialhilfe\nund Kriegsopferfürsorge                                          § 13\n(1) Im Verhältnis zur Hauptentschädigung sowie                        Anwendung in Berlin\nzur Sozialhilfe und Kriegsopferfürsotge ist die Bei-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nhilfe zum Lebensunterhalt wie Unterhaltshilfe und      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndie besondere laufende Beihilfe wie Entschädigungs-    gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 374 des Lasten-\nrente zu behandeln.                                    ausgleichsgesetzes auch im Lail_d Berlin.","1402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage B\n(zu § 5 Nr. 2)\nLand                                                 Währungseinheit\nNiederländische Antillen (einschl. der Cura<;:ao-Insel)         niederländischer Antillen-Gulden\nPanama                                                          Balboa\nSurinam                                                         Surinam-Gulden\n(Niederländisch-Guayana)\nAnlage C\n(zu § 5 Nr. 3)\nLand                                    Währungseinheit                    Hundertsatz\nThailand (Siam)                                                  Baht                             25\nAnlage D\n(zu § 6 Nr. 1)\nUmrechnungssätze\nUmrechnungssatz\nnach\nLand                                    Währungseinheit\n§ 1           § 2\nRM             RM\n-----··--\n1                                              2                        3             4\nNiederländische Antillen                                niederländischer Antillen-Gulden         1,93           1,98\n(einschl. der Cura<;:ao-Insel)\nPanama                                                  Balboa                                   3,48           3,32\nSurinam                                                 Surinam-Gulden                           1,93           1,98\n(Niederländisch-Guayana)","Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                            1403\nAnlage E\n(zu § 6 Nr. 2)\nUmrechnungssätze\nUmrechnungssatz\nnach\nLand       Währungseinheit\n§ 1         § 2                  für die Zeit\nRM          RM\n-----     -~~·--\n1                2                3           4                        5\nGriechenland    Drachme                   0,03        0,03       vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1941\n0,02        0,02       vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942\n0,01        0,01       vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943\n0,00        0,00       vom 1. 1. 1944 bis zum 10. 11. 1944\n0,02        0,02       vom 11.11.1944 bis zum 31.12.1945\n0,0003      0,0003     vom 1. 1. 1946 bis zum 31.12.1947\n0,0002      0,0002     vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1952\nJapan          Yen                        0,96        0,57                        bis zum 31. 12. 1939\n0,44        0,44       vom 1. 1. 1940 bis zum 31.12.1940\n0,45        0,45       vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1941\n0,46        0,46       vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942\n0,43        0,43       vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943\n0,41        0,41       vom 1. 1. 1944 bis zum 9. 9. 1945\n0,24        0,24       vom 10. 9. 1945 bis zum 31. 12. 1945\n0,04        0,04       vom 1. 1. 1946 bis zum 11. 3. 1947\n0,02        0,02       vom 12. 3. 1947 bis zum 5. 7. 1948\n0,01        0101       vom 6. 7. 1948 bis zum 31. 12. 1952\nJugoslawien    Dinar                      0,001       0,001      vom 1. 4. 1945 bis zum 31. 12. 1945\n0,002       0,002      vom 1. 1. 1946 bis zum 3·1, 12. 1946\n0,004       0,004      vom 1. 1. 1947 bis zum 31. 12. 1947\n0,005       0,005      vom 1. 1. 1948 bis zum 31. 12. 1948\n0,007       0,007      vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949\n0,009       0,009      vom 1. 1. 1950 bis zum 31. 12. 1950\nKorea          Yen                        0,96        0,57                        bis zum 31. 12. 1939\n0,44        0,44       vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940\n0,45        0,45       vom 1. 1. 1941 bis zum 31. 12. 1941\n0,46        0,46       vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942\n0,43        0,43       vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943\n0,41        0,41       vom 1. 1. 1944 bis zum 15. 8. 1945\nMandschukuo    Mandschukuo-Yuan           0,96        0,57                        bis zum   31. 12. 1939\n0,44        0,44       vom 1. 1. 1940 bis   zum  31. 12. 1940\n0,45        0,45       vom 1. 1. 1941 bis   zum  31.12.1941\n0,46        0,46       vom 1. 1. 1942 bis   zum   31. 12. 1942\n0,43        0,43       vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943\n0,41        0,41       vom 1. 1. 1944 bis zum 9. 9. 1945\n0,24        0,24       vom 10. 9. 1945 bis zum 22. 9. 1945\nPolen           Zloty                     0,50        0,50       vom  1. 1.  1940 bis zum  25. 1. 1945\n0,25        0,25       vom 26.  1. 1945 bis zum  31. 12. 1945\n0,21        0,21       vom  1. 1.  1946 bis zum  31.12.1947\n0,14        0,14       vom  1. 1.  1957 bis zum  31. 12. 1963\n0,15        0,15       vom  1. 1.  1964 bis zum  31. 12. 1967\nRumänien        Leu                       0,002       0,002      vom 1. 4. 1945 bis zum 30. 6. 1946\n0,001       0,001      vom 1. 7. 1946 bis zum 31. 3. 1947\n0,0005      0,0005     vom 1. 4. 1947 bis zum 30. 6. 1947","1404                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nUmrechnungssatz\nnach\nLand                       Währungseinheit\n§1               §2                         für die Zeit\nRM               RM\n----·--·-~- --·-·-                                                                                                     -··--\n1                                2                    3                4                              5\n0,0003           0,0003         vom 1. 7. 1947 bis zum 14. 8. 1947\n0,007            0,007          vom 15. 8. 1947 bis zum 31. 12. 1947\n0,008            0,008          vom 1. 1. 1948 bis zum 31.12.1948\n0,009            0,009          vom 1. 1. 1949 bis zum 31. 12. 1949\n0,01             0,01           vom 1. 1. 1950 bis zum 27. 1. 1952\n0,13             0,13           vom 28. 1. 1952 bis zum 31. 12. 1952\n0,14            ·0,14           vom 1. 1. 1953 bis zum 31. 1. 1954\n0,26             0,26           vom 1. 2. 1954 bis zum 31. 12. 1954\n0,27             0,27           vom 1. 1. 1955 bis zum 31. 12. 1960\n0,26             0,26           vom 1. 1. 1961 bis zum 31. 12. 1967\nSowjetunion                        Rubel*)                      0,17             0,17           vom 1. 1. 1941 bis zum 31.12.1941\n0,15             0,15           vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942\n0,14             0,14           vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943\n0,13             0,13           vom 1. 1. 1944 bis zum 31. 12. 1944\n0,12             0,12           vom 1. 1. 1945 bis zum 31.12.1945\n0,11             0,11           vom 1. 1. 1946 bis zum 31. 12. 1947\n3,03             3,03           vom 1. 1. 1962 bis zum 31. 12. 1962\n3,10             3,10           vom 1. 1. 1963 bis zum 31. 12. 1963\n3,18             3,18           vom 1. 1. 1964 bis zum 31. 12. 1964\nThailand (Siam)                    Baht                         1,52             1,52                               bis zum 31. 12. 1939\n1,36             1,36           vom 1. 1. 1940 bis zum 31. 12. 1940\n1,20             1,20           vom 1. 1 1941 bis zum 31. 12. 1941\n1,03             1,03           vom 1. 1. 1942 bis zum 31. 12. 1942\n0,83             0,83           vom 1. 1. 1943 bis zum 31. 12. 1943\n0,40             0,40           vom 1. 1. 1944 bis zum 31. 12. 1944\n0,22            0,22            vom 1. 1. 1945 bis zum 31. 12. 1945\n0,20             0,20           vom 1. 1. 1946 bis zum 31. 12. 1946\nT schechoslow akei                 Tschechoslowakische          0,26            0,26            vom     1. 1. 1961  bis zum 31.  12. 1962\nKrone                        0,27            0,27            vom     1. 1. 1963  bis zum 31.  12. 1964\n0,28            0,28            vom     1. 1. 1965  bis zum 31.  12. 1965\n0,29            0,29            vom     1. 1. 1966  bis zum 31.  12. 1966\nungarn                             Forint                       0,18             0,18           vom     1. 8. 1946  bis zum 31. 12. 1947\n0,20            0,20            vom     1. 1. 1948  bis zum  31. 12. 1948\n0,22            0,22            vom     1. 1. 1949  bis zum  31.12.1949\n0,20             0,20           vom     1. 1. 1950  bis zum  31. 12. 1950\n0,18             0,18           vom     1. 1. 1951  bis zum  31. 12. 1951\n0,13            0,13            vom     1. 1. 1952  bis zum  31. 12. 1954\n0,14            0,14            vom     1. 1. 1955  bis zum 31. 12. 1960\n0,15            0,15            vom     1. 1. 1961  bis zum 31. 12. 1962\n0,16            0,16            vom     1. 1. 1963  bis zum 31. 12. 1966\n•) soweit Vermögensverluste in der Währungseinheit „Karbowanez\" eingetreten sind, gellen sie als in der Währungseinheit „Rubel\" entstanden."]}