{"id":"bgbl1-1968-95-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":95,"date":"1968-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/95#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-95-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_95.pdf#page=5","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964","law_date":"1968-12-20T00:00:00Z","page":1391,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 95 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                                         1391\nGesetz\nzur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964\nVom 20. Dezember 1968\nDer Bundestag hat das folgende              Gesetz be-       b) in Nummer 1 Buchstabe a werden ersetzt:\nschlossen:                                                         aa) die Angabe „27.07 - B - 1- a\" durch\nArtikel 1                                         ,,27.07-B\",\nDas Mineralölsteuergesetz 1964 in der Fassung                    bb) die Jahreszahl „1968\" durch „1970\",\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1963 (Bun-                     cc) die Jahreszahl „1969\" durch „1971\",\ndesgesetzbl. I S. 1003), zuletzt geändert durch das                dd) der Steuersatz „26,75 DM\" durch\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften                           ,,31,00 DM\";\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze\nvom 10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877), wird           c) in Nummer 2 werden die Worte „mittel-\nwie folgt geändert:                                                schwere Ole,\" gestrichen; das Wort „und\"\nwird durch ein Komma ersetzt; hinter dem\n1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                             Wort „Reinigungsextrakte\" wird angefügt:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „B - 1- a und c                  „nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Mineralöle der\ndes Zolltarifs\" ersetzt durch „B des Zolltarifs,            Nummer 27.07 - G des Zolltarifs\";\nausgenommen schwefelhaltige Kopfprodukte\nd) in Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma\nder rohen Leichtöle\";\nersetzt; als Nummer 4 wird angefügt:\nb) in Nummer 2 wird vor den Worten „die                         „4. für 100 kg\nWaren der Nummer 27.10 des Zolltarifs\" ein-\na) der Mineralöle nach§ 1 Abs. 2\ngefügt:\nNr. 7, ausgenommen Petrol-\n„die Waren der Nummer 27.07 -G, soweit                                   koks der Nummer 27.14 - B\nsie nicht nachweislich aus Kohle hergestellt                             des Zolltarifs . . . . . . . . . . . . . 2,50 DM,\nsind, und\";\nb) Petrolkoks der Nummer 27 .14\nc) in Nummer 3 wird die Angabe „27.14-C-I-b                                 - B des Zolltarifs . . . . . . . . . . 1,50 DM.\"\ndes Zolltarifs\" ersetzt durch „27.U - C des\nZolltarifs mit einem Tropfpunkt nach DIN             4. In § 7 Abs. 1 wird der letzte Satz gestrichen.\n51801 unter 35° C\";\n5. § 8 wird wie folgt geändert:\nd) Nummer 6 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:\n„6. Kraftstoffe anderer als der unter 1 bis 4\n„1. aus dem Erhebungsgebiet ausgeführt oder\ngenannten Nummern des Zolltarifs, ganz\nzu einem besonderen Zollverkehr abge-\noder teilweise aus Kohlenwasserstoffen,\";\nfertigt werden, zur Zollgutverwendung\ne) es wird angefügt:                                                    jedoch nur, wenn der zollbegünstigte Ver-\n,, 7. bis zum 30. April 1971 die Waren der Num-                     wendungszweck auch von der Steuer be-\nmern 27.12, 27.13 - B, 27.14 und 27.16 - B,                   freit ist,\";\nausgenommen        Reinigungsextrakte    mit      b) Absatz 2 erhält die folgende Fassung:\neinem Tropfpunkt nach DIN 51801 unter\n35° C, harzartige Rückstände, gebrauchte                ,,(2) Mineralöle der Nummer 27.07 - G des\nBleicherden und Abfallaugen aus Nummer                Zolltarifs, Schweröle, Reinigungsextrakte nach\n27 .14 - C des Zolltarifs.\"                           § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Flüssiggase dürfen unter\nSteueraufsicht steuerbegünstigt zum Antrieb\n2. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                             von Gasturbinen in ortsfesten Anlagen zur\nStromerzeugung und unmittelbar oder mittel-\na) In Nummer 1 wird die Angabe „Schmiermittel\nbar zum Verheizen, Flüssiggase auch zur Ge-\nder Nummern 34.03 - A - I - a - 2 und A - II\"\nwinnung von Licht verwendet werden, und\nersetzt durch „Schmiermittel der Nummer\nzwar Flüssiggase unversteuert, die übrigen\n34.03 mit einem Mineralölgehalt von mehr als\nMineralöle bis zum 30. April 1971\n10 Gewichtshundertteilen\";\n1. Gasöle und die ihnen im Siedeverhalten\nb) in Nummer 2 wird die Angabe „B - II\" ersetzt                        entsprechenden Mineralöle aus der Num-\ndurch „B - III\".                                                  mer 27.07 - G des Zolltarifs zum Steuersatz\nvon 1,00 DM,\n3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\n2. alle anderen zum Steuersatz von 2,50 DM\na) In Nummer 1 werden eingefügt:\nfür 100 kg, ab 1. Mai 1971 unversteuert.\"\naa) hinter „1. für 1 hl Leichtöle\" die Worte\n,,oder mittelschwere Ole\",                        c) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:\nbb) hinter „b) ·andere Leichtöle\" die Worte                    ,, (7) Der Bundesminister der Finanzen kann\n,,und mittelschwere Ole\";                             im einzelnen Falle die Steuer für Leichtöle","1392                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nund mittelschwere Ole bis auf eine Deutsche        (2) Die Steuerschuld wird ganz oder zum Teil\nMark für 1 hl ermäßigen, wenn diese Ole bei      unbedingt, wenn das Mineralöl zu anderen als den\nder Herstellung oder beim Verbrauch von          nach § 8 Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 1964 be-\nMineralöl angefallen sind und im Betrieb ver-    günstigten Zwecken bestimmt oder verwendet wird.\nheizt werden, weil sie zur Verwendung als        Für die Anmeldung und die Zahlung gelten die §§ 5\nKraftstoff oder zu einer steuerbegünstigten      und 6 des Mineralölsteuergesetzes 1964.\nVerwendung im Betrieb nicht geeignet sind.\nBei der Bemessung der Steuer ist der wirt-          (3) Die Steuerschuld mindert sich um den Betrag\nschaftliche Nutzen infolge des Verheizens        der Mineralölsteuer, die vor dem Inkrafttreten\ndieser sonst unbrauchbaren Mineralöle zu be-     dieses Gesetzes für einzelne Bestandteile dieser\nrücksichtigen.\"                                  Mineralöle nachweislich entrichtet worden ist.\n6. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „B - II\" ersetzt         (4) Bedingte Steuerschulden für mittelschwere\ndurch „B - III\".                                    Ole nehmen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\ndie Höhe an, die sich aus dem Steuersatz von 35 DM\nfür ein Hektoliter ergibt.\nArtikel 2\n(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent-\nsteht für die Mineralöle der Nummer 27.07 - G des                               Artikel 3\nZolltarifs und die Mineralöle nach § 1 Abs. 2 Nr. 7       Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\ndes Mineralölsteuergesetzes 1964 in der Fassung         Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndes Artikels 1, die sich außerhalb des Herstellungs-    gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbetriebes befinden, eine bedingte Steuerschuld nach\ndem zutreffenden Steuersatz. Steuerschuldner ist,\nwer das Mineralöl besitzt. Die Steuerschuld für Be-\nstände im Versand geht mit dem Besitzübergang                                   Artikel 4\nauf den Empfänger über.                                   Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                       1393\nGesetz\nzur Änderung des Kraftiahrzeugsteuergesetzes\nVom 20. Dezember 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich\ndieses nicht aus dem Zulassungsschein er-\nArtikel 1                                  gibt, durch eine amtliche Bescheinigung\nzu erbringen. Die Bescheinigung muß die\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom\nIdentität und das zulässige Gesamtgewicht\n2. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geän-\neindeutig nachweisen; sie ist in deutscher\ndert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Än-\nSprache abzufassen. 11\nderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabga-\nbenordnung und anderer Gesetze vom 12. August             3. In § 13 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt ge-\nändert:                                                      ,,Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-\nländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind\n1. In § 2 wird folgende neue Nummer 5 a eingefügt:           und zum vorübergehenden Auf enthalt in das\n,,5 a. Kraftomnibussen, die überwiegend im Linien-       Bundesgebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis\nverkehr verwendet werden;\".                       zu dreißig Tagen auch tageweise entrichtet wer-\nden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist;\n2. § 1l wird wie folgt geändert:\ndiese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge; die\na) Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a          in Staaten der Europäischen Wirtschaft'sgemein-\nwerden gestrichen.                                  schaft zugelassen sind. 11\nb) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fas-\nsung:\n„2. bei allen anderen Fahrzeugen mit einem                              Artikel 2\nzulässigen Gesamtgewicht von                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n. a) nicht mehr als 7 500 kg        3,- DM,   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nb) mehr als 7 500 kg und nicht              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmehr als 15 000 kg             9,- DM,\nc) mehr als 15 000 kg und nicht\nmehr als 20 000 kg            16,- DM,                          Artikel 3\nd) mehr als 20 000 kg           25,- DM.       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber","1394          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Verlängerung der lJbergangsregelung\ndes § 158 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung\nVom 19. Dezember 1968\nAuf Grund des § 158 Abs. 1 Satz 2 der Finanz-\ngerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1477), geändert durch das Zweite Gesetz zur\nÄnderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsab-\ngabenordnung und anderer Gesetze (2.AOStrafAndG)\nvom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des\nBundesrates:\n§ 1\nDie Geltungsdauer des § 158 Abs. 1 Satz 1 der\nFinanzgerichtsordnung wird um zwei Jahre verlän-\ngert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 183 der Finanz-\ngerichtsordnung auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}