{"id":"bgbl1-1968-95-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":95,"date":"1968-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/95#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-95-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_95.pdf#page=3","order":5,"title":"Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen","law_date":"1968-12-20T00:00:00Z","page":1389,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                      1389\nGesetz\nüber das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheiqen\nVom 20. Dezember 1968\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-                            § 6\nschlossen:                                                (1) Die nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichteten\n§ 1                          Personen haben den Zollkontingentscheinstellen die\nIst die Inanspruchnahme eines Zollkontingents        für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen\nvon der Vorlage einer Bescheinigung über die Be-       Auskünfte zu erteilen. Die von den Zollkontingent-\nrechtigung zur zollermäßigten oder zollfreien Ein-     scheinstellen mit der Einholung von Auskünften be-\nfuhr (Zollkontingentschein) abhängig, so richtet sich  auftragten Personen sind befugt, Grundstücke und\ndas Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingent-    Geschäftsräume des zur Auskunft Verpflichteten zu\nscheinen nach den Vorschriften dieses Gesetzes.        betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des zur\nAuskunft Verpflichteten Einsicht zu nehmen. Der zur\n§ 2\nAuskunft Verpflichtete hat die Maßnahmen nach\nZollkontingentscheine werden von den für die Ein-    Satz 2 zu dulden.\nfuhr der betreffenden Waren nach dem Außenwirt-\n(2) Zur Auskunft verpflichtet ist, wer unmittel-\nschaftsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsver-\nbar oder mittelbar an der Einfuhr oder an der Wei-\nordnungen zuständigen Stellen des Bundes (Zoll-\nterlieferung von Waren eines nach den Vorschriften\nkontingentscheinstellen) erteilt.\ndieses Gesetzes aufzuteilenden Zollkontingents teil-\nnimmt.\n§ 3\n(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Aus-\nDie Zollkontingentscheinstellen machen für jedes     kunft auf solche Fragen verweigern, deren Be-\nZollkontingent im Bundesanzeiger die Einzelheiten      antwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1\nbekannt, die bei Anträgen auf Erteilung von Zoll-      Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten An-\nkontingentscheinen zu beachten sind (Ausschrei-        gehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung\nbung).                                                 oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n§ 4\n(1) Die Erteilung von Zollkontingentscheinen\nkann mit Bedingungen, Befristungen, Auflagen und                                 § 7\nWiderrufsvorbehalten verbunden werden, soweit\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\ndies zur Wahrung der gemäß § 77 Abs. 10 des Zoll-\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\ngesetzes festgesetzten Verteilungsgrundsätze er-\nEigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nforderlich ist. Zollkontingentscheine können insbe-\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nsondere mit der Auflage verbunden werden, die\nBehörde bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart,\nZollkontingentswaren nur zur Belieferung von Ver-\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld-\nbrauchern in bestimmten Teilen des Geltungsberei-•\nstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\nches dieses Gesetzes zu verwenden.\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\n(2) Ist ein Zollkontingentschein unter der Auflage\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nerteilt worden, daß die Zollkontingentswaren nur in\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nbestimmter Weise verwendet werden dürfen (Ver-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nwendungsbeschränkung), so hat der aus dem Zoll-\nstrafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nkontingentschein Berechtigte die Verwendungs-\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nbeschränkung jedem Erwerber der Zollkontingents-\noder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nware spätestens bei der Veräußerung mitzuteilen.\nsetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nDie Verwendungsbeschränkung und die Mitteilungs-\nbefugt verwertet.\npflicht gemäß Satz 1 gelten auch für den Erwerber.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\n§ 5                          verfolgt.\n(1) Zollkontingentscheine dürfen vom Berechtig-\nten nicht einem anderen zur Ausnutzung überlassen                                § 8\nwerden. Niemand darf einen ihm nicht zustehenden           (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nZollkontingentschein für sich ausnutzen.\n1. unrichtige oder unvollständige Angaben tatsäch-\n(2) Zollkontingentscheine, die nicht ausgenutzt          licher Art macht oder benutzt, um für sich oder\nwerden, sind unverzüglich nach Eintritt der Gründe          einen anderen einen Zollkontingentschein zu er-\nder Zollkontingentscheinstelle zurückzugeben.               schleichen,","1390                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. zollfrei oder zollermäßigt eingeführte Waren ent-       nahme von Prüfungen oder Besichtigungen oder\ngegen einer im Zollkontingentschein enthaltenen         die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen\nAuflage verwendet,                                      nicht duldet.\n3. entgegen § 4 Abs. 2 einem Erwerber eine Ver-           (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nwendungsbeschränkung nicht oder nicht recht-         buße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet\nzeitig mitteilt und dadurch bewirkt, daß Zoll-       werden.\nkontingentswaren entgegen der Beschränkung\nverwendet werden,                                      (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n4. entgegen § 5 Abs. 1 einen Zollkontingentschein       die nach § 2 zuständige Zollkontingentscheinstelle.\neinem anderen zur Ausnutzung überläßt oder\neinen ihm nicht zustehenden Zollkontingentschein\nfür sich ausnutzt,                                                            § 9\n5. entgegen § 5 Abs. 2 Zollkontingentscheine, die         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nnicht ausgenutzt werden, nicht unverzüglich nach     und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nEintritt der Gründe der Zollkontingentscheinstelle   vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nzurückgibt,                                          Land Berlin.\n6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht,\n§ 10\nnicht richtig, unvollständig oder nicht rechtzeitig\nerteilt oder entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 den Zutritt    Dieses Gesetz tritt am fünften Tage nach seiner\nzu Grundstücken oder Geschäftsräumen, die Vor-       Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}