{"id":"bgbl1-1968-95-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":95,"date":"1968-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-95-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_95.pdf#page=1","order":4,"title":"Elftes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes","law_date":"1968-12-20T00:00:00Z","page":1387,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1387\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1968                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 1968                                                                                                                 Nr. 95\nTag                                                                            Inhalt                                                                                           Seite\n20. 12. 68     Elftes Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1387\nBundesgesetzbl. III 613-1, 613-4-1\n20. 12. 68     Gesetz über das Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingentscheinen . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1389\n20. 12. 68     Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1964 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1391\nBundesgesetzbl. III 612-14\n20. 12. 68     Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           1393\nBundesgcsetzbl. III 611-17\n19. 12. 68     Verordnung zur Verlängerung der Dbergangsregelung des § 158 Abs. 1 Satz 1 der Finanz-\ngerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1394\n19. 12. 68     Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften und Neunzehnten Verordnung über\nAusgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, der Verordnung über die Erstattung\nvon Verwaltungskosten aus der Durchführung der Lastenausgleichsgesetze und des Allge-\nmeinen Kriegsfolgengesetzes sowie der Elften Verordnung zur Durchführung des Feststel-\nlungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1395\nBundesgesetzbl. III 621-1-LDV 2, 621-1-LDV 3, 621-1-LDV 5, 621-1-LDV 15, 621-1-LDV 19, 622-1-DV 11\n20. 12. 68    Zwölfte Verordnung über Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in\nden Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen\nRentenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1405\n· Bundesgesetzbl. III 820-1, 821-1, 822-1, 824-1\n20. 12. 68     Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-\nkeiten im Bereich der Statistik für Bundeszwecke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1410\nElftes Gesetz\nzur Änderung des Zollgesetzes\nVom 20. Dezember 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                                          können, von der Gleichstellung nach Absatz 2\nsen:                                                                                                       Nr. 2 ausgeschlossen werden, wenn sie damit\ndie zwischenstaatlichen Verpflichtungen im\nArtikel 1\nRahmen der Europäischen Gemeinschaften\nDas Zollgesetz vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetz-                                                          erfüllt oder wenn das jeweilige Land Waren\nblatt I S. 737), zuletzt geändert durch das Zweite                                                         mit Ursprung im Geltungsbereich dieses Ge-\nGesetz zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften                                                          setzes oder in den anderen Mitgliedstaaten\nder Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze                                                               der Europäischen Gemeinschaften keine ent-\nvom 12. August 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird                                                       sprechende Behandlung gewährt.                                       11\nwie folgt geändert:\nc) der bisherige Absatz 3 Absatz 4.\n1. In§ 22 wird\n2. Nach§ 33 wird folgender§ 33 a eingefügt:\na) in Absatz 2 dessen Nummer 2 folgender Satz\nangefügt:                                                                                                                                 ,,§ 33a\n„Den insoweit meistbegünstigten Ländern                                                                      Zollwert, sinngemäße Anwendung\nstehen alle Länder gleich, die nicht auf Grund                                                                   der Gemeinschaftsvorschriften\neiner nach Absatz 3 erlassenen Rechtsverord-                                                     Soweit Vorschriften über den Zollwert auf\nnung ausgeschlossen sind.             11\nGrund von Rechtsakten des Rates oder der Kom-\nmission der Europäischen Gemeinschaften für\nb) folgender neuer Absatz 3 eingefügt:\nbestimmte Waren unmittelbar gelten, sind sie\n,, (3) Die      Bundesregierung                   kann durch                               vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an abwei-\nRechtsverordnung anordnen, daß einzelne                                                      chend von den §§ 29 bis 33 und der dazu ergan-\nLänder, die im Geltungsbereich dieses Geset-                                                 genen Wertzollordnung sinngemäß auch auf alle\nzes keine Meistbegünstigung beanspruchen                                                     anderen Waren anzuwenden.                                    11","1388                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. Dem§ 77 wird folgender Absatz 10 angefügt:               lung kann die Ausnutzung des Zollkontingents\n,, (10) Der Bundesminister der Finanzen kann           von sachlichen und persönlichen Voraussetzun-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister, der              gen abhängig gemacht werden.\"\nfür eine Zollkontingentsware nach der Einfuhr-\nliste -      Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz                              Artikel 2\nvom 28. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 481) -\nin der jeweils geltenden Fassung zuständig ist,         Die Bekanntmachung über die Anwendung der\ndurch Rechtsverordnung bei Zollkontingenten die      Meistbegünstigung auf nicht meistbegünstigte Län-\nGrundsätze für die Verteilung und, soweit nichts     der vom 28. Juli 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1489) in der\nanderes bestimmt ist, die für die Verteilung         Fassung der Verordnung über die Anwendung der\nzuständige Zollstelle festsetzen. Die Grundsätze     Meistbegünstigung vom 29. September 1924 (Reichs-\nfür die Verteilung müssen unter Berücksichti-        gesetzbl. I S. 710) wird aufgehoben.\ngung der mit der Einführung des Zollkontingents\nverfolgten wirtschaftlichen Ziele, wie der Preis-\ndämpfung, Befriedigung eines bestimmten Be-                                  Artikel 3\ndarfs oder Pflege bestimmter Handelsbeziehun-           Dieses Gesetz gilt nach § 12 Abs. 1 des Dritten\ngen, die volkswirtschaftlich zweckmäßige Aus-        Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnutzung des Zollkontingents ermöglichen. Sie         gesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverord-\nkönnen vorsehen, daß die Zollkontingentswaren        nungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen\nnur zur Belieferung von Verbrauchern in be-          werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Drit-\nstimmten Teilen des Geltungsbereichs dieses Ge-      ten Uberleitungsgesetzes.\nsetzes zu verwenden sind sowie daß Einführer\nbevorzugt zu berücksichtigen sind, die durch\neinen höheren als den auf Grund des Kontin-                                 Artikel 4\ngentszollsatzes zu entrichtenden Zoll in der Aus-       Dieses Gesetz tritt am fünften Tage nach seiner\nübung ihres Gewerbes besonders betroffen wer-        Verkündung, Artikel 1 Nr. 2 mit Wirkung vom\nden. Im Rahmen der Grundsätze für die Vertei-        1. Juli 1968 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}