{"id":"bgbl1-1968-95-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":95,"date":"1968-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/95#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_95.pdf#page=7","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes","law_date":"1968-12-20T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 95 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1968                       1393\nGesetz\nzur Änderung des Kraftiahrzeugsteuergesetzes\nVom 20. Dezember 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich\ndieses nicht aus dem Zulassungsschein er-\nArtikel 1                                  gibt, durch eine amtliche Bescheinigung\nzu erbringen. Die Bescheinigung muß die\nDas Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung vom\nIdentität und das zulässige Gesamtgewicht\n2. Januar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geän-\neindeutig nachweisen; sie ist in deutscher\ndert durch Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Än-\nSprache abzufassen. 11\nderung strafrechtlicher Vorschriften der Reichsabga-\nbenordnung und anderer Gesetze vom 12. August             3. In § 13 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 953), wird wie folgt ge-\nändert:                                                      ,,Die Steuer darf bei Fahrzeugen, die im aus-\nländischen Zulassungsverfahren zugelassen sind\n1. In § 2 wird folgende neue Nummer 5 a eingefügt:           und zum vorübergehenden Auf enthalt in das\n,,5 a. Kraftomnibussen, die überwiegend im Linien-       Bundesgebiet gelangen, für einen Aufenthalt bis\nverkehr verwendet werden;\".                       zu dreißig Tagen auch tageweise entrichtet wer-\nden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist;\n2. § 1l wird wie folgt geändert:\ndiese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge; die\na) Absatz 1 Nr. 4 und Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a          in Staaten der Europäischen Wirtschaft'sgemein-\nwerden gestrichen.                                  schaft zugelassen sind. 11\nb) In Absatz 3 erhält Nummer 2 folgende Fas-\nsung:\n„2. bei allen anderen Fahrzeugen mit einem                              Artikel 2\nzulässigen Gesamtgewicht von                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n. a) nicht mehr als 7 500 kg        3,- DM,   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nb) mehr als 7 500 kg und nicht              (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nmehr als 15 000 kg             9,- DM,\nc) mehr als 15 000 kg und nicht\nmehr als 20 000 kg            16,- DM,                          Artikel 3\nd) mehr als 20 000 kg           25,- DM.       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Verkehr\nLeber"]}