{"id":"bgbl1-1968-94-8","kind":"bgbl1","year":1968,"number":94,"date":"1968-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/94#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-94-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_94.pdf#page=12","order":8,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 über die Bildung eines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten","law_date":"1968-12-19T00:00:00Z","page":1366,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1366                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nim Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1018/68\nüber die Bildung eines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr\nzwischen den Mitgliedstaaten\nVom 19. Dezember 1968\nAuf Grund des § 103 Abs. 3 und des § 57 Abs. 2        land zugewiesenen Gesamtzahl ist der Bundes-\ndes Güterkraftverkchrsgcsetzes (GüKG) vom 17. Ok-        minister für Verkehr zuständig.\ntober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 697), zuletzt ge-\nändert durch das Einführungsg2setz zum Gesetz über          (2) Die Grundsätze für die Erteilung und das\nOrdnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundes-           dabei anzuwendende Verfahren werden durch eine\ngesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des Bundes-     Richtlinie geregelt, die der Bundesminister für Ver-\nrates verordnet:                                         kehr im Benehmen mit den obersten Verkehrsbehör-\nden der Länder erläßt.\n§ 1\nFür die Erteilung und Entziehung der Gemein-\nschaftsgenehmigungen, die nach der Verordnung\n§ 5\n(EWG) Nr. 1018/68 des Rates der Europäischen Ge-\nmeinschaften vom 19. Juli 1968 über dte Bildung             (1) Zuständige Stelle im Sir. . ne des Artikels 5 der\neines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraft-       Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 ist die Bundesanstalt\nverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Amtsblatt          für den Güterfernverkehr.\nder Europäischen Gemeinschaften Nr. L 17 5 S. 13 und\n(2) Bei der Ubermittlung der nach Artikel 5 Abs. 1\nNr. L 233 S. 6) der Bundesrepublik Deutschland zu-\nder Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 vorgeschriebe-\ngewiesen werden, gelten neben den Vorschriften\nnen Angaben, die monatlich in vierfacher Ausferti-\ndieser Verordnung die Vorschriften des § 10 Abs. 1\ngung an die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nund 2, § 11 Satz 2 und 3, § 13 Abs.1, § 15 Abs. 1\nzu erfolgen hat, nämlich\nund 5, § 19 und § 78 des Güterkraftverkehrsgesetzes\nsinngemäß.                                                   der technischen Merkmale der verwendeten Fahr-\nzeuge,\n§ 2\ndes Ortes der Beladung und Entladung,\nDie Gemeinschaftsgenehmigung wird nur einem\nUnte'rnehmer erteilt, der                                - des Tages und der Stunde der Abfahrt vom Ort\nder Beladung und des Tages und der Stunde der\n1. Inhaber einer Genehmigung für den allgemeinen             Ankunft am Ort der Entladung,\noder den grenzüberschreitenden Güterfernver-\nder Fahrtstrecke mit Ladung und ohne Ladung,\nkehr oder für den Möb,elfernverkehr ist und\ndes Gewichtes und der Art der beförderten\n2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, daß die Ge-\nWaren,\nnehmigung hinreichend und nicht nur auf bilate-\nrale Beförderungen beschränkt ausgenutzt wird.       hat der Inhaber einer Gemeinschaftsgenehmigung\nein Formular n&ch dem Muster zu verwenden, das\n§ 3                           von der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-\nDie Gemeinschaftsgenehmigung darf jeweils nur         ten durch die Verordnung Nr. 1224/68 (Amtsblatt der\nfür ein einziges Fahrzeug verwendet werden, für          Europäischen Gemeinschaften Nr. L 204 S. 1) fest-\ndas nach § 11 Satz 1 d~s Güterkraftverkehrsgesetzes      gelegt ist.\neine Genehmigung für den allgemeinen oder den\n(3) Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\ngrenzüberschreitenden Güterfernverkehr oder den\nleitet die Angaben monatlich an den Bundesminister\nMöbelfernverkehr erteilt ist. Die Genehmigung ist\nfür Verkehr zur Ubermittlung an die Kommission\nim Fahrzeug mitzuführen und den zuständigen Kon-\nweiter.\ntrollbeamten auf Verlangen vorzuzeigen.\n(4) Die Angaben dürfen nur für statistische Zwecke\n§ 4\nverwendet werden. Die Verwendung für steuerliche\n(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftsgenehmi-       Zwecke und die Weitergabe an Dritte ist nicht statt-\ngungen im Rahmen der der Bundesrepublik Deutsch-         haft.","Nr. 94 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968                      1367\n§ 6                                                     § 8\nDie Gemeinschaftsgenehmigung kann unbeschadet            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nder Vorschriften des § 78 des Güterkraftverkehrs-       leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ngesetzes auch im Falle einer unzureichenden oder auf    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\nbilaterale Beförderungen beschränkten Ausnutzung        verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nauf Grund der Angaben nach § 5 entzogen werden.\n§ 7\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3\ndes Güterkraftverkehrsgcsetzes handelt, wer vor-                                  § 9\nsätzlich oder fahrlässig gegen eine der Vorschriften       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ndes § 3 oder des § 5 Abs. 2 verstößt.                   kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}