{"id":"bgbl1-1968-94-7","kind":"bgbl1","year":1968,"number":94,"date":"1968-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/94#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-94-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_94.pdf#page=10","order":7,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr ausländischer Unternehmer","law_date":"1968-12-19T00:00:00Z","page":1364,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["1364                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr\nausländischer Unternehmer\nVom 19. Dezember 1968\nAuf Grund des § 103 Abs. 3 des Güterkraftver-          andere betreiben darf und über den keine Tatsachen\nkehrsgesetzes (GüKG) vom 17. Oktober 1952 (Bun-           vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen seine Zu-\ndesgesetzbl. I S. 697), zuletzt geändert durch das Ein-  verlässigkeit ergeben.\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-                                      § 4\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               (1) Für die Erteilung der Genehmigung ist der\nBundesminister für Verkehr zuständig.\n(2) Die Genehmigung wird von der zuständigen\n§ 1                           Stelle des Staates oder Gebietes ausgegeben, in dem\ndas Kraftfahrzeug zugelassen ist, falls dies inter-\nFür die Genehmigung des nach § 8 Abs. 1 des\nGüterkraftverkehrsgesetzes genehmigungspflichtigen        nationale Verwaltungsabkommen vorsehen oder das\nKraftfahrzeug in einem der Mitgliedstaaten der\ngrenzüberschreitenden Güterfernverkehrs mit Kraft-\nEuropäischen Gemeinschaften zugelassen ist. In\nfahrzeugen, die im Ausland oder in den unter aus-\nallen anderen Fällen wird die Genehmigung von der\nländischer Verwaltung stehenden Gebieten des\ndurch die Landesregierung bestimmten Behörde aus-\nDeutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezem7\ngegeben.\nher 1937 zugelassen sind, und für das Genehmi-\ngungsverfahren gelten von den Vorschriften des                                      § 5\nGüterkraftverkehrsgesetzes über die Genehmigung              Keiner Genehmigung bedürfen\n(Zweiter Abschnitt, Erster Titel) nur § 10 Abs. 3,\n1. die nach § 4 des Güterkraftverkehrsgesetzes von\n§ 11 Satz 3, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1. Daneben\nden Vorschriften dieses Gesetzes ausgenomme-\nsind die Vorschriften der §§ 2 bis 5 dieser Verord-\nnen Beförderungen;\nnung anzuwenden.\n2. die gelegentliche Beförderung von Gütern nach\nund von Flughäfen bei Umleitung der Flug-\n§ 2                                dienste;\n(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer er-            3. die Beförderung von Gepäck in Anhängern an\nteilt, wenn der grenzüberschreitende Güterfernver-             Kraftfahrzeugen, mit denen bestimmungsgemäß\nkehr mit Kraftfahrzeugen durchgeführt wird, die in             Reisende befördert werden, und die Beförderung\nden Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-              von Gepäck mit Fahrzeugen sämtlicher Art nach\nten zugelassen sind. Sie darf jeweils nur für ein ein-         und von Flughäfen;\nziges Kraftfahrzeug verwendet werden.                      4. die BefördeFUng von beschädigten Fahrzeugen;\n(2) Im übrigen wird die Genehmigung dem Unter-          5. die Beförderung von Müll und Fäkalien;\nnehmer für ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt.           6. die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörper-\n(3) Die Genehmigung wird für einen bestimmten               beseitigung;\nZeitraum, der mindestens einen Kalendertag be-             7. die Beförderung von KunstJegenständen und\nträgt, erteilt. Die Zahl der Fahrten, die innerhalb            Kunstwerken;\ndieses Zeitraums durchgdührt werden dürfen, kann           8. die gelegentliche Beförderung von Gegenständen\nbeschränkt werden.                                             und Material ausschließlich zur Werbung und\n(4) Die Genehmigung ist im Fahrzeug mitzufüh-               Unterrichtung;\nren und den zuständigen Kontrollbeamten auf Ver-           9. die Beförderung von Geräten und Zubehör zu\nlangen vorzuzeigen.                                            oder von Theater-, Musik-, Film-, Sport- und\nZirkusveranstaltungen, Schaustellungen oder\nJahrmärkten sowie zu oder von Rundfunk-, Film-\n§ 3                                oder Fernsehaufnahmen sowie\nDie Genehmigung wird nur einem Unternehmer             10. Beförderungen in einem Grenzgebiet mit einer\nerteilt, der in dem Staat oder Gebiet, in dem das              Tiefe von 25 Kilometern in der Luftlinie dies-\nKraftfahrzeug zugelassen ist, Güterkraftverkehr für            seits der Grenze, wenn die Beförderung in einem","Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968                      1365\nGrenzgebiet mit einer Tiefe von 25 Kilometern                                 § 7\nin der LufUinie jenseits der Grenze beginnt oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 3 des\nendet und die Gesamtentfernung der Beförde-         Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nrung nicht mehr als 50 Kilometer in der Luft-       oder fahrlässig gegen eine der Vorschriften des § 2\nlinie beträgt.\nAbs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 verstößt.\n§ 6\n(1) Der grenzüberschreitende Gülernahverkehr mit\nKraftfahrzeugen, die im Ausland oder in den unter                                 § 8\nausländischer Verwaltung stehenden Gebieten des           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nDeutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezem-         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nber 1937 zugelassen sind, ist genehmigungspflichtig.    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\n(2) Für die Genehmigung und das Genehmigungs-         verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\nverfahren gelten die Vorschriften der §§ 2 bis 5 die-\nser Verordnung. Da.neben sind von den Vorschriften\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes über die Genehmi-\n§ 9\ngung (Zweiter Abschnitt, Erster Titel) § 10 Abs. 3,\n§ 11 Satz 3, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 entsprechend      Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nanzuwenden.                                             kündung in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}