{"id":"bgbl1-1968-94-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":94,"date":"1968-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/94#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-94-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_94.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1968-12-19T00:00:00Z","page":1361,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 94 --- Tag der.Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968                        1361\nVerordnung\nzur Änderung ·der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 19. Dezember 1968\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie der                      i) die unanfechtbare Aberkennung des\n§§ 28 und 29 des Straßen vcrkchrsgesetzes vom                              Rechts, von einem ausländischen Fahr-\n19. Dezember 1952 (Bundesgesctzbl. I S. 837), zuletzt                      ausweis Gebrauch zu machen nach § 11\ngeändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz                            Abs. 2 der Verordnung über internatio-\nüber Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bun-                           nalen Kraftfahrzeugverkehr,\ndesgesetzbl. I S. 503), wird mit Zustimmung des                       k) die unanfechtbare Versagung und Rück-\nBundesrates verordnet:                                                     nahme von Genehmigungen und Erlaub-\nnissen nach § 10 Abs. 1, den § § 78, 81\nund 88, nach § 91 Abs. 1 und § 96 des\nArtikel 1                                      Güterkraftverkehrsgesetzes,\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der                        1) die unanfechtbare Versagung von Ge-\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960                            nehmigungen nach § 15 in Verbindung\n(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die                     mit § 13 Abs. 1 des Personenbeförde-\nVerordnung vom 14. Oktober 1968 (Bundesgesetz-                             rungsgesetzes und die unanfechtbare\nblatt I S. 1093), wird wie folgt geändert:                                 Rücknahme von Genehmigungen nach\n§ 25 des Personenbeförderungsgesetzes;\n1. § 13 wird wie folgt geändert:\n2. folgende Entscheidungen der Gerichte:\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                        a) rechtskräftige Bußgeldentscheidungen we-\n,, Verkehrszentralregister\".                                        gen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24\ndes Straßenverkehrsgesetzes, wenn ge-\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                    gen den Betroffenen eine Geldbuße von\n,, (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erfaßt in einem                  mehr als zwanzig Deutsche Mark fest-\nRegister (Verkehrszentralregister)                                  gesetzt worden ist,\nb) rechtskräftige Bußgeldentscheidungen we-\n1. folgende Entscheidungen der Verwaltungs-\ngen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24\nbehörden:\ndes Straßenverkehrsgesetzes, wenn ge-\na) rechtskräftige Entscheidungen wegen                       gen den Betroffenen ein Fahrverbot nach\neiner Ordnungswidrigkeit nach § 24 des                   § 25 des Straßenverkehrsgesetzes ange-\nStraßenverkehrsgesetzes, wenn gegen                      ordnet worden ist,\nden Betroffenen eine Geldbuße von mehr\nc) rechtskräftige Verurteilungen wegen\nals zwanzig Deutsche Mark festgesetzt\nStraftaten nach den §§ 142, 315 b, 315 c,\nworden ist,\n316 und 316 a des Strafgesetzbuches, den\nb) rechtskräftige Entscheidungen wegen                       §§ 21 und 22 des Straßenverkehrsgeset-\neiner Ordnungswidrigkeit nach § 24 des                   zes, § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes\nStraßenverkehrsgesetzes, wenn gegen                      und § 9 des Gesetzes über die Haft-\nden Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25                 pflichtversicherung    für   ausländische\ndes Straßenverkehrsgesetzes angeord-                     Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-\nnet worden ist,                                          ger,\nc) die unanfechtbare oder vorläufig wirk-               d) rechtskräftige Verurteilungen wegen\nsame Entziehung einer Fahrerlaubnis                      Straftaten nach den §§ 222, 230, 315 und\nnach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes,                    315 a des Strafgesetzbuches, wenn sie im\nd) die unanfechtbare oder vorläufig wirk-                    Zusammenhang mit der Teilnahme am\nsame Entziehung einer Fahrlehrerlaub-                    Straßenverkehr begangen worden sind,\nnis nach § 11 der Fahrlehrerverordnung,              e) rechtskräftige Verurteilungen wegen\ne) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-                    Straftaten nach § 330 a des Strafgesetz-\nerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des                      buches, wenn sie sich auf eine der unter\nStraßenverkehrsgesetzes,                                 Buchstabe c oder d genannten mit Strafe\nf) die unanfechtbare Versagung einer Fahr-                   bedrohten Handlungen beziehen,\nlehrerlaubnis nach § 3 der Fahrlehrer-                f) rechtskräftige Verurteilungen, bei denen\nverordnung,                                               auf ein Fahrverbot nach § 37 des Straf-\ng) die unanfechtbare Ablehnung eines An-                      gesetzbuches erkannt worden ist,\ntrags auf Verlängerung der Geltungs-                 g) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen\ndauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgast-                   das Recht, von einem ausländischen\nbeförderung nach § 15 f Abs. 2,                           Fahrausweis Gebrauch zu machen, nach\nh) unanfechtbare Verbote, ein Fahrzeug zu                     § 42 o Abs. 1 des Strafgesetzbuches ab-\nführen nach § 3,                                          erkannt worden ist,","1362                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nh) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen            3. fünf Jahre\ndie Entziehung der Fahrerlaubnis nach                  a) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n§ 42 m des Strafgesetzbuches angeordnet                     staben h und i sowie Nr. 2 Buchstaben f\nworden ist,                                                 und g,\ni) rechtskräftige Entscheidungen, bei denen               b) wenn auf Freiheitsstrafe von nicht mehr\neine Sperre nach § 42 n Abs. 1 Satz 2 des                   als drei Monaten oder auf Geldstrafe\nStrafgesetzbuches angeordnet worden                         von mehr als fünfhundert Deutsche Mark\nist,\nerkannt worden ist,\nk) vorläufige Entziehungen der Fahrerlaub-\nnis nach § 111 a der Strafprozeßordnung,           4. zehn Jahre\n1) Beschlüsse nach § 42 n Abs. 7 des Straf-               a) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\ngesetzbuches;                                               staben c, d, e, f, g, k und 1 sowie Nr. 2\nBuchstaben h, i und k sowie Nr. 4,\n3. die Aufhebung oder Abänderung einer nach\nden Nummern 1 und 2 eingetragenen Ent-                     b) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als\nscheidung im Gnadenwege;                                        drei Monaten -       mit Ausnahme von\nJugendstrafe - erkannt worden ist,\n4. Verzichte auf die Fahrerlaubnis oder Fahr-\nlehrerlaubnis während eines Entziehungs-               5. dreißig Jahre\nverfahrens.\"                                               in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nstaben c, d, h und i, Nr. 2 Buchstaben g, h\nc) Absatz 2 wird gestrichen.\nund i, sofern sich die Entscheidung auf einen\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.                            längeren Zeitraum als 10 Jahre bezieht.\nIn Satz 1 wird hinter dem Wort „Gesamt-                         (2) Eintragungen von Freiheitsstrafen hin-\nstrafe\" der Klammerzusatz ,, (§ 74 des Straf-                dern die Tilgung der Eintragung anderer ge-\ngesetzbuches)\" eingefügt.                                    richtlicher Entscheidungen und Entscheidungen\neiner Verwaltungsbehörde wegen einer Ord-\n2. § 13 a wird wie folgt geändert:                                 nungswidrigkeit nach § 24 des Straßenver-\na) In der Uberschrift werden die Worte „in der                 'kehrsgesetzes.\"\nKartei\" durch die Worte „im Verkehrszen-                 c) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\ntralregister\" ersetzt.\n„ 1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn\nb) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nsung:                                                              sie im Strafregister nach § 8 des Straf-\ntilgungsgesetzes der beschränkten Aus-\n,, (1) Eintragungen in das Verkehrszentral-                      kunft unterworfen werden, wenn die Til-\nregister sind nach Ablauf einer bestimmten                        gung oder die Beseitigung des Strafmakels\nFrist zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem                         (§ 96 Abs. 3 Satz 1 und § 97 des Jugend-\nim Verkehrszentralregister vermerkten Tag                          gerichtsge~etzes) angeordnet oder wenn\nder beschwerenden Entscheidung. Neben-                             die Entscheidung im Wiederaufnahmever-\nstrafen und Nebenfolgen werden bei der Be-                         fahren oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2\nrechnung der .Frist nicht berücksichtigt. Die                      des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\nFrist beträgt:                                                     rechtskräftig aufgehoben wird,\".\n1. zwei Jahre\nd) In Absatz 5 erhält Satz 2 folgende Fassung:\na) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\n„Dies gilt nicht, wenn eine Entscheidung im\nstaben a und b sowie Nr. 2 Buchstaben\nWiederaufnahmeverfahren oder nach den\na und b,\n§§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nb) wenn auf Geldstrafe von nicht mehr als              widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben worden\nfünfhundert Deutsche Mark, auf Erzie-              ist.\"\nhungsmaßregeln oder Zuchtmittel er-\nkannt worden ist,                              e) In Absatz 7 werden die Worte „der Kartei\"\ndurch die Worte „dem Verkehrszentral-\nc) wenn die Schuld nach § 27 des Jugend-\nregister\" ersetzt.\ngerichtsgesetzes festgestellt, die Jugend-\nstrafe nach § 20 des Jugendgerichts-\ngesetzes zur Bewährung ausgesetzt oder      3. § 13 b wird wie folgt geändert:\neine Verurteilung nach § 13 Abs. 2 Satz 2      a) In Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4 werden die Worte\neingetragen worden ist,                            ,,die Kartei\" durch die Worte „das Verkehrs-\n2. drei Jahre                                                zentralregister\" ersetzt.\na) wenn auf Jugendstrafe erkannt worden                Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-\nist,                                               gefügt:\nb) in den Fällen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buch-           „5. rechtskräftige Beschlüsse, durch welche die\nstaben c, e, h und i, Nr. 2 Buchstaben f,                Wiederaufnahme eines Verfahrens ange-\ng, h und i, wenn der Betroffene im Zeit-                 ordnet wird, das durch eine im Ver-\npunkt der beschwerenden Entscheidung                     kehrszentralregister eingetragene rechts-\nnoch nicht achtzehn Jahre alt war,                       kräftige Bußgeldentscheidung oder durch","Nr. 94  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968                           1363\nein im Verkehrszentralregister eingetra-                 (2) Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzun-\ngenes rechtskräftiges Urteil abgeschlossen           gen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 nicht, ist die Fahr-\nworden ist,   11\n•                                   erlaubnis zu erteilen, wenn er ausreichende\nDie bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und                  Kenntnisse der deutschen Verkehrsvorschriften in\nerhält folgende Fassung:                                  einer Prüfung nachweist.\"\n,,6. Entscheidungen im Wiederaufnahmever-             8. § 52 Abs. 4 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nfahren oder nach den § § 86, 102 Abs. 2 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten, durch             „3. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder\ndie eine in das Verkehrszentralregister                    Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und\neingetragene Entscheidung rechtskräftig                    nach dem Kraftfahrzeugschein als Pannen-\naufgehoben oder geündert wird,       11\n•\nhilfsfahrzeuge anerkannt sind. Die Zulas-\nsungsstelle kann zur Vorbereitung ihrer Ent-\nDie bisherige Nummer 6 wird Nummer 7. Die                       scheidung die Beibringung des Gutachtens\nWorte „der Kartei\" werden durch die Worte                       eines amtlich anerkannten Sachverständigen\n,,dem Verkehrszentralregister\" ersetzt.                         oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                         darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. In                          seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannen-\n11\nSatz 2 wird das Wort „strafgerichtlichen\"                       hilfe geeignet ist;    •\ndurch das Wort „gerichtlichen\" ersetzt.               9. In § 72 Abs. 2 erhält die Ubergangsbestimmung zu\n4. § 13 c wird aufgehoben.                                       § 52 Abs. 4 (Kennleuchten für gelbes Blinklicht)\nfolgende Fassung:\n5. Der bisherige § 13 d wird § 13 c. Satz 3 wird ge-              ,,§ 52 Abs. 4 Nr. 3 (Kennleuchten für gelbes Blink-\nstrichen.                                                     licht für Pannenhilfsfahrzeuge)\n6. Der bisherige § 13 e wird§ 13 d. Die Worte ,,§ 13 c     11\nAbschleppwagen sowie andere nach ihrer Bau-\nwerden durch die Worte ,, § 30 des Straßenver-                art oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignete\nkehrsgesetzes\", die Worte ,, § 13 d\" jeweils durch            Kraftfahrzeuge, denen das Führen von Kenn-\ndie Worte ,,§ 13 c ersetzt.\n11                                       leuchten mit gelbem Blinklicht genehmigt worden\nist, dürfen bis zum 1. Juli 1969 auch dann mit\n7. § 15 erhält folgende Fassung:                                 solchen Kennleuchten ausgeriistet sein, wenn sie\nnoch nicht nach dem Kraftfahrzeugschein als\n,,§ 15                                                                   11\nPannenhilfsfahrzeuge anerkannt sind.\nSonderbestimmungen für Inhaber\neiner ausländischen Fahrerlaubnis\nArtikel 2\n(1) Dem Inhaber einer ausländischen Fahr-\nerlaubnis ist die deutsche Fahrerlaubnis für die              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nentsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen zu er-            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nteilen, wenn                                               blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 166 des Ein-\n1. keine Bedenken gegen seine Eignung bestehen,            führungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)\n2. er seinen Wohnsitz im Inland hat,\nauch im Land Berlin.\n3. er sich seit einem Jahr überwiegend im Inland\nauf gehalten hat,\n4. er während dieser Zeit ein Kraftfahrzeug der\nArtikel 3\nbeantragten Fahrerlaubnisklasse geführt hat.              Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 19. Dezember 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}