{"id":"bgbl1-1968-94-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":94,"date":"1968-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/94#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-94-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_94.pdf#page=3","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr","law_date":"1968-12-18T00:00:00Z","page":1357,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 94 ~  Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968                       1357\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber Beförderungs- und Begleitpapiere, Fahrtennachweisbücher\nund die statistische Erfassung der Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nVom 18. Dezember 1968\nAuf Grund des § 52 des Gülerkraftverkehrsgesetzes      3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort\nvom 17. Oktober 1952 (Bundesgcsetzbl. I S. 697) wird       ,,Zusammenstellung\" durch die Worte „Monats-\nverordnet:                                                 übersicht nach Formblatt der Anlage 2\" ersetzt.\nArtikel 1                        4. Formblatt der Anlage 2 wird das dieser Verord-\nDie Verordnung über Beförderungs- und Begleit-          nung anliegende Formblatt „Monatsübersicht über\npapiere, Fahrtennachweisbücher und die statistische        die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\".\nErfassung der Beförderungsleistungen im Werkfern-\nverkehr vom 29. September 1953 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1464), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n20. November 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1150), wird                            Artikel 2\nwie folgt geändert:                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. § 5 Abs. 3 wird aufgehoben.                          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 105 des Güterkraft-\n2. § 6 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:           verkehrsgesetzes auch im Land Berlin.\n,,An Stelle der Durchschläge der Beförderungs-\nund Begleitpapiere kann eine Monatsübersicht\nüber die Beförderungsleistungen im Werkfernver-\nArtikel 3\nkehr nach Formblatt der Anlage 2 eingereicht\nwerden.\"                                                Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nWi ttrock","1358                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 2\n(Vorderseite links)\nMonatsübersicht\nüber die Beförderungsleistungen im Werkfernverkehr\nMonat                                    19\nName (Firma):\nGegenstand des U n t e r n e h m e n s : - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -\nin ________________________, Kreis ____________________\n(Ort)\nS t r a ß e - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - Nr. _________\nKraftfahrzeug*)                             Mit nebenstehendem Kraftfahrzeug\nLastkraftwagen\n•\n(auch Lastkraftwagen mit\nZugmaschine\n•\n(auch Sattelzugmaschine)\nzusammen 1m Werkfernverkehr\nverwendete Anhänger\nSpezialaufbau und Sonder-                                            (auch Sattelanhänger)\nkrattfahrzeuge zur\nLastenbeförderung)                                            1                2               3\n1               1\nAmtliches\nKennzeichen\n1                                                      1                 1               1\nNutzlast in kg\nbei LKW und\nAnhänger\n1\n*) Zutreffendes ankreuzen\nLeistung in PS\nbei Zugmaschine\n1\na) Ort\nStandort des\nKraftfahrzeugs\nb) Kreis\nEs wird versichert, daß alle in obigem Monat begonnenen Beförderungen im Werkfernverkehr in dieser Zusammen-\nstellung vollständig enthalten und die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. Diesem Deckblatt\nsind _ _ Fortsetzungsblätter beigefügt.\n-----------------1 den _ _ _ _ _ _ _ _ 19\n(Firmenstempel und Unterschrift)","Nr. 94 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Dezember 1968                                        1359\nAnlage 2\n(Vorderseite rechts)\nZur Beachtung\nDiese Monatsübersicht ist wie folgt auszufüllen und einzureichen:\n1. Unternehmen, die Werkverkehr betreiben, der nach dem Gesetz über die Besteuerung des Straßengüterverkehrs (StraGüVStG)\nsteuerpflichtig 1st, fertigen die Monatsübersicht in zwei Stücken; es sind alle Beförderungen im Werkfernverkehr und im grenz-\nüberschreitenden Werknahverkehr autzunehmen, auch soweit einzelne Beförderungen steuerfrei sind. Ein Stück 1st als Anlage\nzur Steuererklärung dem Finanzamt, das zweite Stück (Durchschrift oder Ablichtung) der zuständigen Außenstelle der Bundes-\nanstalt für den Güterfernverkehr einzureichen.\n2. Unternehmen, die keinen Werkfernverkehr, aber steuerpflichtigen grenzüberschreitenden Werknahverkehr durchführen, reichen\ndie Monatsübersicht dem Finanzamt in einem Stück als Anlage zur Steuererklärung ein.\n3. Unternehmen, die ausschließlich steuerfreien Werkfernverkehr betreiben, reichen die Monatsübersicht der zuständigen\nAußenstelle der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr in einem Stück monatlich ein.\n4. Die Monatsübersicht ist für Jedes im Werkverkehr eingesetzte Kraftfahrzeug und für jeden Kalendermonat gesondert auszufüllen.\nSie ist dem Finanzamt und der Außenstelle der Bundesanstalt bis zum 20. des dem Beförderungsmonat folgenden Monats ein-\nzureichen.\nBei vierteljährlicher Abgabe der Steuererklärung ist das für das Finanzamt bestimmte Stück bis zum 20. des dem Kalender-\nvierteljahr folgenden Monats einzureichen.\n5. Bei Verwendung von Fortsetzungsblättern bitte diese fortlaufend numerieren.\n6. Der Standort eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus §§ 6, 6 a und 51 des Güterkraftverkehrsgesetzes.\n7. Erläuterungen zu den Spalten:\nzu Spalte 2 und 3:          Bei Beförderungen nach oder von Orten außerhalb des Bundesgebietes genauen Grenzübergang angeben.\nBei grenzüberschreitendem Werknahverkehr ist neben der Angabe des Grenzüberganges der Buchstabe\n,,N\" zu setzen.\nzu Spalte 4 a:              Hier ist die Kilometeranzahl der für den gewerblichen Güterfernverkehr vorgeschriebenen Tarifentfernung\neinzutragen.\nzu Spalte 4 b:             Spalte 4 b ist nur auszufüllen, wenn eine Kürzung der Tarifentfernung nach § 2 Nr. 6 Buchstabe m\nStraGüVStG um 50 km oder nach § 3 Abs. 7 StraGüVStG um 170 km zulässig ist.\nzu Spalte 5:                Die beförderten Güter sind möglichst genau zu bezeichnen, z. B. Holzfässer, elektrische Kochtöpfe,\nNähmaschinenmöbel, Leergut, Sammelbezeichnungen wie Nahrungsmittel, Kraft- und Treibstoffe,\nGetränke, Düngemittel reichen nicht aus.\nzu Spalte 6:               In Spalte 6 ist als Rohgewicht das Gewicht des beförderten Gutes einschließlich des Gewichtes der\nUmschließung für die Aufbewahrung und der besonderen Umschließung für den Versand anzugeben.\nzu Spalte 7:               Das Rohgewicht der auf einer Fahrt beförderten Güter in Spalte 6 ist auf 100 kg nach oben aufzurunden\nund in Tonnen umzuwandeln (100 kg = 0, 1 t); z. B. 13815 kg = 13,9 t.\nWerden auf einer Fahrt Güter von oder zu verschiedenen Be- oder Entladestellen befördert, so ist das\nRohgewicht für Teilbeförderungen von unterschiedlicher Entfernung gesondert auf hundert Kilogramm\naufzurunden.\nzu Spalten 4, 6 und 7: Besonderheiten bei Sammel- und Verteilerfahrten:\nWerden viele kleine Sendungen von oder zu verschiedenen Be- oder Entladestellen befördert, so darf\nvon nach dem StraGüVStG steuerpflichtigen Unternehmen (s. o. Nummern 1 und 2) das Gesamtroh-\ngewicht auf 100 kg nach oben aufgerundet und als Tarifentfernung die längste Beförderungsstrecke\nzugrunde gelegt werden, wenn dies in der Monatsübersicht kenntlich gemacht wird (z. B. ,,Verteiler-\nfahrt\", ,,Sammelfahrt\" oder ein „P\" unter der tkm-Eintragung).\nUnternehmen, die ausschließlich steuerfreien Werkfernverkehr betreiben, (s. o. Nr. 3) können Erleichte-\nrungen für die Eintragung derartiger Fahrten beim Kraftfahrt-Bundesamt, 239 Flensburg, Postfach,\nbeantragen.\nzu Spalte 8:               Bei Fahrten ohne Anhänger bitte hier eintragen „o. A.\"    =  ohne Anhänger.\nzu Spalten 9-13:           Diese Spalten brauchen nicht von den Unternehmen ausgefüllt zu werden, die ausschließlich steuer-\nfreien Werkfernverkehr betreiben (s.o. Nr. 3).\nDie Tonnenkilometer ergeben sich durch Vervielfachung der in Spalte 4a oder 4 b angegebenen Kilometer-\nanzahl mit der in Spalte 7 angegebenen Tannenanzahl.\nDer Steuersatz richtet sich nach der Nutzlast von Kraftfahrzeug und Anhänger insgesamt, mit denen die\nBeförderung durchgeführt wurde. Er beträgt\n5 Pf /tkm bei 6000 kg und mehr Nutzlast,\n4 Pf /tkm bei 5000 kg bis 5999 kg Nutzlast,\n3 Pf/tkm bei 4000 kg bis 4999 kg Nutzlast.\nDie ermäßigten Steuersätze von 2,5 und 2 und 1,5 Pf /tkm gelten nur in den Fällen des § 5 StraGüVStG.\nDie in Betracht kommenden Steuersätze sind in den Kopf der Spalten 9-12 einzutragen.\nSind einzelne Beförderungen steuerfrei, sind die Tonnenkilometer in Spalte 13 einzutragen.","Anlage 2\n(Rückseite - Hochformat DIN A 3)                                                                                                                                                                                    -w\nO')\n0\nNutzlast des Kraftfahrzeugs                                     kg\na) Beladeort Kreis         a) Entladeort Kreis      Entfernung                                                      Gesamt•                         Geleistete Tonnenkilometer\ninkm                                                        nutz last\nTag                                                                                               Rohgewicht Aufgerund.      des\n~       der                                                                   Genaue Bezeichnung und Art\nz       Beför-\na) Tarif·\nentf.,     der beförderten Güter\nje Güterart Rohgewicht Lastzuges\n(einschl.\nzum Steuersatz Yon\nSteuerfrei\nderung\n2                                                                  b) gekürzte                                                    Anhänger)   ........ Pf        ....... Pf    ....... Pf    .... Pf\n'@                                b) Grenzübergang                   Tarifentf.\n\"'\nN                                                                                                             in kg       in t       in kg   tkm               tkm            tkm          tkm          tkm\n--                                                            ----\n---       ------ - - - -                  --     ---    --   ----\n1               2                          3                  4                  5                   6          7           8       9                10             II           12           13\n1\na)                                                   a)\n-\n1 a]\nb)                                                                                                                                              bJ\nC\nb)                                                                                                                                                                                                   ::::i\n0..\n(1)\n1Jl\na)                                                   a)                                                                                                                                            tQ\n1 a]                                                                                                                                                                         (1)\n1Jl\nN\n~\nN\nb)                                                                                                                                              O'\nb)                                                                                                                                                                                                   Öi°\n~\nc.....\nOl\n...,~\ntQ\nOl\n::::i\ntQ\n.....\nr.o\na)                                                   a)                                                                                                                                             O\"l\n1 a]                                                                                                                                                                        :?O\n~                                                                                                                                                                                                                  >-3\n§:\nb)\na)\nb)\na)\n-\n1 a]\ner,\n......\nb)\nb)\na)                                                   a)\n1 a]\n0\nN\nb)\nb)\nl\nSumme bzw.\nZwischensumme"]}