{"id":"bgbl1-1968-93-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":93,"date":"1968-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/93#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-93-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_93.pdf#page=4","order":5,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Kaffeesteuergesetzes","law_date":"1968-12-17T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1334                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Kaffeesteuergesetzes\nVom 17. Dezember 1968\nDer     B11nd<!slc19   hc1I d;is folgende Gesetz beschlos-       in Absatz 1 aufgeführten kaffeehaltigen Waren\nS()n:                                                               die Kaffeesteuer von dem in ihnen enthaltenen\nAnteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist,\nArtikel 1                            wenn dies erforderlich ist, um Wettbewerbsnach-\nDas Kafleesteuerw~setz vom 30. Juli 1953 (Bundes-                teile für inländische Erzeugnisse zu verhüten,\ngesetzbl. I S. 70B), zuletzt geändert durch das Gesetz              die unter Verwendung versteuerten Kaffees her-\nzur .Änderung strafrechtlicher Vorschriften der                     gestellt sind.\"\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom\n10. August 1967 (Bundesqeselzbl. I S. 877), wird wie             3. § 2 erhält folgende Fassung:\nfolgt geändert:\n,,§ 2\n1. § 1 wird wie fol~Jt geändert:                                                  Steuersätze für Kaffee\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                              Die Steuer beträgt für\n,, (2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind             1. nicht     gerösteten,        3,60 DM für      Kilo-\nnicht entkoffeinier-                 gramm Eigen-\n1. nicht gerösteter und gerösteter Kaffee,\nten Kaffee der Nr.                   gewicht,\nauch entkoffeiniert, der Nr. 09.01 - A des\nZolltarifs,                                           09.01 - A - I - a\ndes Zolltarifs\n2. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee aus\n2. nichtgerösteten,ent-         3,80 DM für      Kilo-\nNr. 21.02 - A des Zolltarifs.\nkoffeinierten Kaffee                 gramm Eigen-\nZum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes ge-                  der Nr. 09.01 - A -                  gewicht,\nhören auch die Rechtsvorschriften zur Durch-                I - b des Zolltarifs\nführung des Zolltarifs.\"\n3. gerösteten,nicht ent-        4,50 DM für      Kilo-\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                      koffeinierten Kaffee                 gramm Eigen-\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.                                        der Nr. 09.01 - A -                  gewicht,\nII - a des Zolltarifs\n2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:                        4. gerösteten, entkof-          4,75 DM für      Kilo-\n,,§ 1 a                             feinierten     Kaffee                gramm Eigen-\nder Nr. 09.01 - A -                  gewicht,\nEinfuhr kaffeehaltiger Waren                      II - b des, Zolltarifs\n(1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführ--                                                             Kilo-\n5. feste Auszüge aus           13,-DM für\nten kaffeehaltigen Waren in das Erhebungs-                        nicht entkoffeinier-                 gramm Eigen-\ngebiet ist die Kaffeesteuer von dem in den                        tem Kaffee aus Nr.                   gewicht,\nWaren enthaltenen Anteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2)\n21.02 - A des Zoll-\nzu erheben:\ntarifs\n1. Kaffeemittel der Nr. 09.01 - C des Zolltarifs,                                            13,65 DM für      Kilo-\n6. feste Auszüge aus\n2. Zubereitungen auf der Grundlage von Aus-                       entkoffeiniertem                     gramm Eigen-\nzügen oder Essenzen aus Kaffee aus Nr. 21.02                 Kaffee     aus    Nr.                gewicht,\n- A des Zolltarifs,                                          21.02 - A des Zoll-\n3. Kaffeepasten aus Nr. 21.07 - G des Zolltarifs,                 tarifs\n7. flüssige     Auszüge        13,-DM für        Kilo-\n4. nicht unter die Nummern 1 bis 3 fallende ein-\noder Essenzen aus                    gramm     der\nfache Mischungen von Kaffee mit anderen\nnicht entkoffeinier-                 darin enthal-\nStoffen, ohne Rücksicht. auf ihre Einordnung\ntem Kaffee aus Nr.                   tenen Trok-\nim Zolltarif und den Zeitpunkt, in dem die ein-\n21.02 - A des Zoll-                  kenmasse,\nzelnen Bestandteile miteinander vermischt\nworden sind. Einfache Mischungen sind Er-                    tarifs\nzeugnisse, die, abgesehen vom . Verpacken,                8. flüssige     Auszüge        13,65DMfür        Kilo-\neine über das bloße Mischen hinausgehende                    oder Essenzen aus                    gramm     der\nweitere Bearbeitung oder Verarbeitung nicht                    entkoffeiniertem                    darin enthal-\nerfahren haben.                                              Kaffee aus Nr. 21.02                 tenen Trok-\n- A des Zolltarifs                   kenmasse.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,                  Das Eigengewicht bestimmt sich nach den Zoll-\ndaß auch bei der Einfuhr von anderen als den                   vorschriften.\"","Nr. 9:3       Ti.lg der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1968                         1335\n4. Nc1ch § 2 wird lolgcndc!r § 2 a eingefügt:                  6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n,,§ 2 a                                                       ,,§ 3 a\nSteuersfüzc für eingeführte kaffeehaltige Waren                Verfahren bei der Einfuhr kaffeehaltiger Waren\n(1) Die Steuer betrügt flir eingeführte Kaffee-                Bei der Einfuhr der in § 1 a bezeichneten kaf-\nmi tlel der Nr. 09.01 -- C dc!s Zolltarifs und Kaffee-         f eehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet hat\npasten aus Nr. 21.07 -- G des Zolltarifs                       der Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbetei-\nligte den Kaffeegehalt und die Kaffeeart (§ 1\n1. wennbeiderlfor-        :> v.1 l. des Steuersatzes für       Abs. 2) anzumelden. Die Zollstelle erhebt die\nstellung von 1                  gerösteten     Kaffee      Steuer entsprechend dem Kaffeegehalt und der\nKilogramm die-                  der Nr. 09.01 -- A -       Kaffeeart, die in der Anmeldung angegeben sind.\nser Erzeugnisse                 II - a oder b des          Unterbleibt die Anmeldung oder bestehen Zwei-\nweniger als 100                 Zolltarifs (§ 2 Nr. 3      fel an ihrer Richtigkeit, so läßt die Zollstelle die\nGramm gerüste-                  oder 4),                   Waren amtlich untersuchen. Hat eine amtliche\nter   Kaffee                                               Untersuchung stattgefunden, so ist die Steuer\nnicht   entkoffe-                                          entsprechend dem Kaffeegehalt und der Kaffee-\niniert oder ent-                                           art zu erheben, die bei der Untersuchung festge-\nkoffeiniert                                                stellt worden sind. Ist eine Anmeldung unter-\nverwendet wor-                                             blieben oder sind die Angaben in der Anmel-\nden sind,                                                  dung mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht\n2. wenn bei der 15 v. H.            des Steuersatzes für       zu vereinbaren, so ist der Berechnung des Ge-\nHerstellung von                 gerösteten     Kaffee      halts an\n1 Kilogramm die-                der Nr. 09.01 - A -        1. geröstetem, nicht entkoffeiniertem Kaffee ein\nser Erzeugnisse                 II - a oder b des               Koffeingehalt des Kaffees von 1,28 v. H.,\nmindestens 100                  Zolltarifs (§ 2 Nr. 3\nGramm, aber we-                 oder 4),                   2. festen Auszügen aus nicht entkoffeiniertem\nniger als 200                                                   Kaffee ein Koffeingehalt der Auszüge von\nGramm geröste-                                                  3,68 v. H.,\nter Kaffee ver-\nwendet worden                                              3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder\nsind,                                                           Essenzen aus nicht entkoffeiniertem Kaffee ein\nKoffeingehalt der Trockenmasse von 3,68 v. H.\n3. wenn bei der 10 v. H. des Steuersatzes fü1                  zugrunde zu legen.   11\nHerstellung von                 gerösteten     Kaffee\n1 Kilogramm die-                der Nr. 09.01 - A -     7. § 4 erhält folgende Fassung:\nser Erzeugnisse                 II - a oder b des\nmehr als die in                 Zolltarifs (§ 2 Nr. 3                                ,,§ 4\nNummer 2 ange-                  oder 4).                           Erstattung und Vergütung der Steuer\ngebene Höchst-\nmenge an gerö-                                                 (1) Herstellern von kaffeehaltigen Waren wird\nstetem     Kaffee                                          auf Antrag die Steuer für die zur Herstellung\nverwendet wor-                                             verwendete Kaffeemenge erstattet oder ver-\nden ist, für jede                                          gütet, wenn ihnen vor Beginn der Herstellung\nüber diese Höchst-                                         eine entsprechende Zusage erteilt worden war\nmenge       hinaus                                          und sie nachweisen, daß die Waren unter zoll-\nverwendeten an-                                            amtlicher Uberwachung ausgeführt worden sind.\ngefangenen 100\n(2) Die Herstellung und die Ausfuhr der\nGramm geröste-\nWaren, für tlie die Erstattung oder Vergütung\nten Kaffee wei-\nbeansprucht wird, unterliegen der Steuerauf-\ntere\nsicht.\"\n(2) Für den Anteil an Kaffee (§ 1 Abs. 2) in\nanderen als den in Absatz 1 bf)Zeichneten einge-            8. § 5 wird gestrichen.\nführten kaffeehaltigen Waren (§ l a) gelten die\nSteuersätze des § 2.  11\n9. § 6 wird gestrichen.\n10. § 8 erhält folgende Fassung:\n5. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 8\n,,§ 3\nErmächtigungen\nAnwendung der Zollvorschriften\nDer Bundesminister der Finanzen wird er-\n(1) Für die Kaffeesteuer gelten die Vorschrif-              mächtigt, durch Rechtsverordnung\nten für Zölle sinngemäß.\n1. die näheren Vorschriften über das Verfahren\n(2) § 80 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961                     zu erlassen, das bei der Erstattung und Ver-\n(Bundesgesetzbl. I S. 737) gilt entsprechend.      11\ngütung der Steuer nach § 4 anzuwenden ist,","1336                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. zur Durchführung der Steueraufsicht Vor-                                 Artikel 3\nsch riflen entsprechend den§§ 191 und 192 der       Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nReichsdbgabenordnung zu erlassen,                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n3. den Wortlaut derjenjgen Vorschriften des          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nKaffeesleuergesetzes, in denen auf den Zoll-      verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ntarif hingewiesen wird, dem Wortlaut des          sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nZolltarifs in der jeweils geltenden Fassung       Dritten Uberleitungsgesetzes.\nanzupassen.\"\nArtikel 2                                               Artikel 4\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,          (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nden Wortlaut des Kaffeesteuergesetzes in der sich        Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ndurch Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung          (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\nmit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in          nung über die Festsetzung von Kaffeesteuersätzen\nneuer ParagraphenfoJge bekanntzumachen und dabei         vom 14. Februar 1958 (Bundesanzeiger Nr. 37 vom\nUnstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.             22. Februar 1958) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}