{"id":"bgbl1-1968-93-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":93,"date":"1968-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-93-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_93.pdf#page=1","order":4,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Teesteuergesetzes","law_date":"1968-12-17T00:00:00Z","page":1331,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1331\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                     Zl997A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1968                                                                                          Nr.93\nTag                                                       Inhalt                                                                                        Seite\n17. 12.68      Zweites Gesetz zur Änderung des Teesteuergesetzes                                                                                           1331\nBundesgeselzbl. III 612-3\n17. 12. 68     Zweites Gesetz zur Änderung des Kaifeesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1334\nBundesqesetzbl. lJl 612-2\n16. 12. 68     Erste Verordnung zur Ergänzung der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Ar bei lsvermittlung und Arbeitslosenversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1350\nBm1des9esdzbl. lII 810-1-lL\n17. 12. 68     Verordnung über f\"ormblütter für die Gliederung des Jahresabschlusses der Hypotheken-\nbanken und der Schiffspfandbriefbanken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1337\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Tl!il Il Nr. 52 und Nr. 53 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1351\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1351\nRechtsvorschriften der ~uropäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1352\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Teesteuergesetzes\nVom 17. Dezember 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                      2. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:\nsen:\n,,§ 1 a\nEinfuhr teehaltiger Waren\nArtikel 1                                             (1) Bei der Einfuhr der nachstehend aufgeführ-\nDas Teesteuergesetz vom 30. Juli 1953 (Bundes-                             ten teehaltigen Waren in das Erhebungsgebiet ist\ngesetzbl. I S. 710), zuletzt geändert durch das Gesetz                       die Teesteuer von dem in den Waren enthaltenen\nzur Anderung strafrechtlicher Vorschriften der                               Anteil an Tee (§ 1 Abs. 2) zu erheben:\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom                                 1. Zubereitungen auf der Grundlage von Aus-\n10. August 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 877). wird wie                               zügen oder Essenzen aus Tee aus Nr. 21.02- B\nfolgt geändert:                                                                    des Zolltarifs,\n2. Gemische von Tee und anderen Stoffen aus\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\nNr. 21.07 - G des Zolltarifs,\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                                      3. nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende ein-\nfache Mischungen von Tee mit anderen Stoffen,\n,, (2) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind\nohne Rücksicht auf ihre Einordnung im Zoll-\n1. Tee der Nr. 09.02 des Zolltarifs,                                       tarif und den Zeitpunkt, in dem die einzelnen\n2. Auszüge oder Essenzen aus                    Tee    aus                  Bestandteile miteinander vermischt worden\nNr. 21.02 - B des Zolltarifs.                                        sind. Einfache Mischungen sind Erzeugnisse,\ndie, abgesehen vom Verpacken, eine über das\nZum Zolltarif im Sinne dieses Gesetzes ge-                                  bloße Mischen hinausgehende weitere Bear-\nhören auch die Rechtsvorschriften zur Durch-                                beitung oder Verarbeitung nicht erfahren\nführung des Zolltarifs.\"                                                    haben.\nb) Absatz 3 wird gestrichen.                                                   (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,\nc) Absatz 4 wird Absatz 3.                                                daß auch bei der Einfuhr von anderen als den in","1332                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAbsatz l aufgeführten teehaltigen Waren die                      (2) Für den Anteil an Tee (§ 1 Abs. 2) in ande-\nTeesleucr von dem in ihnen enthaltenen Anteil                ren als den in Absatz 1 bezeichneten eingeführ-\nan Tee (§ 1 Abs. 2) zu erheben ist, wenn dies er-            ten teehaltigen Waren (§ 1 a) gelten die Steuer-\nforderlich ist, um Wettbewerbsnachteile für in-              sätze des § 2.\"\nländische Erzeugnisse zu verhüten, die unter Ver-\nwendung versteuerten Tees hergestellt sind.\"              5. § 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 3\n3. § 2 erhält folgende Fassung:\nAnwendung der Zollvorschriften\n,,§ 2\n(1) Für die Teesteuer gelten die Vorschriften\nSteuersätze für Tee                        für Zölle sinngemäß.\nDie Steuer beträgt für                                       (2) § 80 des Zollgesetzes vom 14. Juni 1961\n1. Tee der Nr. 09.02 des        4,15 DM für 1 Kilo-           (Bundesgesetzbl. I S. 737) gilt entsprechend. 11\nZoJltarifs                           gramm Eigen-\ngewicht,       6. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n2. feste Auszüge aus           10,40 DM für 1 Kilo-                                   ,,§ 3a\nTee aus Nr. 21.02-- B                 gramm Eigen-            Verfahren bei der Einfuhr teehaltiger Waren\ndes Zolltarifs                        gewicht,\nBei der Einfuhr der in § 1 a bezeichneten tee-\n3. flüssige Auszüge            10,40 DM für 1 Kilo-\nhaltigen Waren in das Erhebungsgebiet hat der\noder Essenzen aus                     gramm der          Zollbeteiligte oder der Abfertigungsbeteiligte den\nTee aus Nr. 21.02-B                   darin enthal-      Teegehalt und die Teeart (§ 1 Abs. 2) anzumelden.\ndes Zolltarifs                        tenen Trok-\nDie Zollstelle erhebt die Steuer entsprechend dem\nkenmasse.\nTeegehalt und der Teeart, die in der Anmeldung\nDas Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor-              angegeben sind. Unterbleibt die Anmeldung oder\nschriften.\"                                                   bestehen Zweifel an ihrer Richtigkeit, so läßt die\nZollstelle die Waren amtlich untersuchen. Hat\n4. Nach§ 2 wird folgender§ 2 a eingefügt:\neine amtliche Untersuchung stattgefunden, so ist\n,,§ 2a                               die Steuer entsprechend dem Teegehalt und der\nSteuersätze für eingeführte teehaltige Waren              Teeart zu erheben, die bei der Untersuchung fest-\ngestellt worden sind. Ist eine Anmeldung unter-\n(1) Die Steuer beträgt für eingeführte Gemische           blieben oder sind die Angaben in der Anmeldung\nvon Tee und anderen Stoffen aus Nr. 21.07 - G                 mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht zu ver-\ndes Zolltarifs                                                einbaren, so ist der Berechnung des Gehalts an\n1. wenn bei der Her-       5 v. H. des Steuersatzes\n1. Tee ein Koffeingehalt des Tees von 3,30 v. H.,\nstellung von 1 Ki-            für Tee der Nr. 09.02\nlogramm dieser Er-             des Zolltarifs             2. festen Auszügen aus Tee ein Koffeingehalt der\nzeugnisse weniger               (§ 2 Nr. 1),                   Auszüge von 8,25 v. H.,\nals 100 Gramm Tee                                        3. Trockenmasse von flüssigen Auszügen oder\nverwendet worden                                               Essenzen aus Tee ein Koffeingehalt der Trok-\nsind,                                                         kenmasse von 8,25 v. H.\n2. wenn bei der Her-       15 v. H. des Steuersatzes\nzugrunde zu legen.  11\nstellung von 1 Ki-            für Tee der Nr. 09.02\nlogramm dieser Er-             des Zolltarifs          7. § 4 erhält folgende Fassung:\nzeugnisse minde-                (§ 2 Nr. 1),\nstens 100 Gramm,                                                                     ,,§ 4\naber weniger als                                                  Erstattung und Vergütung der Steuer\n200 Gramm Tee\nverwendet worden                                             (1) Die Steuer wird auf Antrag für Tee erstattet\n· sind,                                                     oder vergütet, der nachweislich versteuert wor-\nden ist und von Händlern, denen eine entspre-\n3. wenn        bei  der  10 v. H. des Steuersatzes\nchende Zusage erteilt worden war, unter zoll-\nHerstellung von 1              für Tee der Nr. 09.02\namtlicher Uberwachung wiederausgeführt worden\nKilogramm dieser               des Zolltarifs\nist.\nErzeugnisse mehr               (§ 2 Nr. 1).\nals die in Num-                                              (2) Einführern von Tee, Inhabern von Tee-\nmer 2 angegebene                                          abpackbetrieben und Herstellern von Teemischun-\nHöchstmenge an                                            gen oder teehaltigen Waren wird auf Antrag die\nTee      verwendet                                        Steuer für Teeabfälle erstattet oder vergütet, die\nworden ist, für                                           nachweislich als Tee versteuert und unter zoll-\njede über diese                                           amtlicher Uberwachung vernichtet oder ausge-\nHöchstmenge hin-                                          führt worden sind, sofern die Menge der Abfälle\naus verwendeten                                           im Einzelfalle mindestens 25 kg beträgt.\nangefangenen 100                                             (3) Herstellern von teehaltigen Waren wird\nGramm Tee wei-                                            auf Antrag die Steuer für die zur Herstellung ver-\ntere                                                      wendete Teemenge erstattet oder vergütet, wenn","Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1968                        1333\nihnen vor Beginn der Herstellung eine entspre-                               Artikel 2\nchende Zusage crtcill worcfon war und sie nach-          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nweisen, daß die Waren uni.er zollamtlicher Uber-      den Wortlaut des Teesteuergesetzes in der sich\nwachung ausgeführt. worden sind.                      durch Artikel 1 dieses Gesetzes ergebenden Fassung\n(4) Die in den 1\\bsälzen 1 bis 3 aufgeführten      mit neuem Datum, unter neuer Uberschrift und in\nSachverhalte un lcrlicgen der Sl<!twraufsicht.\"       neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen und da-\nbei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\n8. § 5 wird gestrichen.\n9. § 7 erhält folgende Fassung:                                                 Artikel 3\n,,§ 7                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nErmächtigungen                      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-       Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ntigt, durch Rechtsverordnung                          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\n1. die nähen!n Vorschriften über das Verfahren        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nzu erlassen, das bei der Erstattung und Ver-\ngütung der Steuer nach § 4 anzuwenden ist,\n2. zur Durchführung der Steueraufsicht Vorschrif-\nten entsprechend den §§ 191 und 192 der                                   Artikel 4\nReichsabgabenordnung zu erlassen,                     (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n3. den Wortlaut derjenigen Vorschriften des Tee-      Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nsteuergesetws, in denen auf den Zolltarif hin-        (2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Verord-\ngewiesen wird, dem Wortlaut des Zolltarifs        nung über die Festsetzung von Teesteuersätzen vom\nin der jeweils geltenden Fassung anzupassen.\"      1. Oktober 1965 (Bundesanzeiger Nr. 189 vom 7. Ok-\ntober 1965) außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß"]}