{"id":"bgbl1-1968-90-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":90,"date":"1968-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/90#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-90-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_90.pdf#page=1","order":6,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung","law_date":"1968-11-28T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1311\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                  Ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 1968                                                                                                                       Nr.90\nTag                                                                           Inhalt                                                                                               Seite\n28. 11. 68 Sechste Verordnung zur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung                                                                                                             1311\nBundcs9csctzbl. lll 2125-4-35\n5. 12. 68 Dritle Verordnung zur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz                                                                                       1314\nBundcsgesctzbl. III 7841-1-5\n11. 12. 68 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Pettenkofer-Gedenkrnünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1315\n11. 12. 68 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen\nPfennig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1316\nBundcs9escl.zbl. III 6!:Jl-8\n28. 11. 68 Entscheidung des Bundesverfassungsgerictits (zu Artikel 2 § 5 Abs. 1 Satz 1 des Angestellten-\nversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 23. Februar 1957) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1317\nßundesgesetzbl. III B21-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1318\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Fruchtbehandlungsverordnung\nVom 28. November 1968\nAuf Grund des § 5 Nr. 4 und 5 des Lebensmittel-                                            2. § 2 wird wie folgt geändert:\ngesetzes in der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichs-\na) Im Eingangssatz werden die Worte ,, § 1\" durch\ngesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch das Ein-\ndie Worte ,,§ 1 Abs. l und in der Nummer 3      II\nführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrig-\ndie Worte ,,§ 1 Nr. 1 Buchstabe c\" durch die\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503),                                                                                                                                   11\nWorte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ersetzt.\nin Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes\nwird gemeinsam mit dem Bundesminister für Er-                                                       b) Die Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fas-\nnährung, Landwirtschaft und Forsten und auf Grund                                                         sung:\ndes § 5 a Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 und 3 des\n111. 0,07 Gramm Biphenyl (Diphenyl) in einem\nLebensmittelgesetzes im Einvernehmen mit den\nKilogramm Früchte;\nBundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und\nForsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des                                                                2. 0,012 Gramm Orthophenylphenol oder Na-\nBundesrates verordnet:                                                                                            triumorthophenylphenolat, berechnet als\nOrthophenylphenol, in einem Kilogramm\nArtikel 1                                                                                Früchte; die festgesetzte Höchstmenge gilt\nauch für den Zusatz der Stoffe in Ver-\nDie Fruchtbehandlungsverordnung vom 19. Dezem-                                                                  mischung untereinander;                             11\n•\nber 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 751), zuletzt geändert\ndurch die Fünfte Verordnung zur Änderung der\nFruchtbehandlungsverordnung vom 3. Mai 1967                                                   3. § 3 wird wie folgt geändert:\n(Bundesgesetzbl. I S. 527), wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 erhalten die Buchstaben a\naa) Im Eingangssatz werden die Worte ,,§ 1\"\nund b folgende Fassung:\ndurch die Worte § 1 Abs. l ersetzt.11                    II\n,,a) Biphenyl (Diphenyl),\nbb) In Nummer 1 Buchstabe c werden die\nb) Orthophenylphenol und Natriumorthophenyl-                                                                  Worte ,,§ 1 Nr. 1 Buchstabe c durch die                        11\nphenolat, 11\n;                                                                                             Worte 11 § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c\"\nferner werden in Buchstabe c hinter dem Wort                                                                     ersetzt.\n„Carnaubawachs\" ein Komma und die Worte                                                                 cc) In Nummer 3 werden die Worte                                           11§  1 Nr. 3\n,,Ester der in der Anlage aufgeführten Montan-                                                                   Buchstabe a\" durch die Worte 11 § 1 Abs. 1\nsäuren\" eingefügt.                                                                                               Nr. 3 Buchstabe a\" ersetzt.","1312                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                     8. Die Anlage „Reinheitsanforderungen an fremde\naa) Im Eingangssatz werden die Worte ,, § 1\"            Stoffe\" wird wie folgt geändert:\njeweils durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1\" er-       a) Ziffer II erhält folgende Uberschrift:\nsetzt.\n,,Besondere Reinheitskriterien für die einzel-\nbb) In Nummer 1 werden die Worte ,,§ 1\"\nnen Stoffe der Nummern E 220 bis E 225, E 230\ndurch die Worte ,,§ 1 Abs. 1\" ersetzt.\nbis E 232\".\ncc) In Nummer 2 werden die Worte ,,§ 1\nNr. 1\" durch die Worte ,, § 1 Abs. 1 Nr. 1\"     b) Hinter den Reinheitsanforderungen an E 225\nersetzt.                                           Calciumdisulfit werden folgende Reinheits-\nanforderungen angefügt:\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n,,E 230 Biphenyl (Diphenyl)\na) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte                    Aussehen            weißes kristallines Pulver.\n,,§ 1\" jeweils durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1\"\nSchmelzintervall   68,5-70,5° C.\nersetzt.\nGehalt              nicht weniuer als 99,8 0/o.\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           Benzol             nicht mehr als 10 mg/kg.\n,, (4) Werden Zitrusfrüchte, die nach § 3                Aromatische        nicht mehr als 2 mg/kg,\nkenntlich zu machen sind, an Personen abge-                Amine               ausgedrückt als Anilin.\ngeben, die nicht Letzlverbraucher sind, ist                Phenolische        nicht mehr als 5 mg/kg,\nabweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a               Derivate            ausgedrückt als Phenol.\nund b die Kenntlichmachung durch eine schrift-\nTriphenyl und      nicht mehr als 0,2 0/o.\nliche Erklärung unter Verwendung der Worte\nhöhere pheno-\n„Konserviert mit ... \" unter Hinzufügung der\nlische Derivate\nBezeichnung des oder der jeweils verwendeten\nStoffe auf den Rechnungen und außerdem                     Polyzyklische       fehlen.\ndurch einen entsprechenden Hinweis auf einer               aromatische\nAußenfläche der Behältnisse vorzunehmen.\"                  Kohlenwasser-\nstoffe\nProbe mit           die Mischung von 1 g\n5. § 4 a wird wie folgt geändert:\nSchwefelsäure      Biphenyl und 5 ml konzen-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                                               trierter Schwefelsäure gibt\nkalt keinerlei Färbung.\n,, (1) Die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a\nund b genannten Stoffe, auch in Vermischung                E 231 Orthophenylphenol\nuntereinander, sowie die in § 1 Abs. 1 Nr. 3\nAussehen            weißes oder leicht gelbliches\ngenannten Stoffe, auch in Vermischung unter-\nkristallines Pulver.\neinander oder mit anderen Lebensmitteln,\ndürfen, sofern sie für die dort genannten Ver-              Schmelzintervall 56-58° C.\nwendungszwecke bestimmt sind, gewerbs-                      Gehalt             nicht weniger als 99 0/o.\nmäßig nur in Packungen oder Behältnissen                    Biphenyläther      nicht mehr als 0,3 0/o.\nabgegeben werden.\"                                          p-Phenylphenol nicht mehr als 0,1 0/o.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           a-Naphthol          nicht mehr als 0,01 0/o.\naa) In Nummer 2 werden hinter den Worten                   Sulf atierte        nicht mehr als 0,05 0/o.\n„in der Form\" die Worte „E 230 Biphenyl             Aschen\n(Diphenyl) \", ,,E 231 Orthophenylphenol\",          E 232 Natriumorthophenylphenolat\n,,E 232 Natriumorthophenylphenolat\" ein-\ngefügt.                                             Aussehen           weißes oder leicht gelbliches\nkristallines Pulver.\nbb) Die Nummer 4 erhält folgende Fassung:\nSchmelzintervall 56-58° C nach Trocknen in\n„4. bei Vermischungen dieser Stoffe mit             des durch An-      einem Schwefelsäure-\nanderen Lebensmitteln außerdem das             säuern isolier-    Trockner.\nMischungsverhältnis und die Bezeich-\nten, nicht um-\nnung der anderen Lebensmittel.\"               kristallisierten\nc) In Absatz 3 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1                    Orthophenyl-\nNr. 3\" durch die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch-             phenols\nstaben a und b und Nr. 3\" ersetzt.                          pH-Wert            die 2 0/oige wäßrige Lösung\nmuß einen pH-Wert zwischen\n11, 1 und 11,8 aufweisen.\n6. In § 5 werden die Worte „nach § 1 Nr. 1\" durch\ndie Worte „nach § 1 Abs. 1 Nr. 1\" ersetzt.                      Gehalt             nicht weniger als 95 0/o\nC12HoONa·4 H2O.\nBiphenyläther      nicht mehr als 0,3 0/o.\n7. In § 1 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 3\"\ndurch die Worte ,,§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a                 p-Phenylphenol nicht mehr als 0, 1 0/o.\noder b oder Nr. 3\" ersetzt.                                     a-Naphthol         nicht mehr als 0,01 0/o.\"","Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968                        1313\nc) Hinter den Reinheitsanforderungen an acetyliertes Monoglyzerid werden· folgende\nReinheitsanforderungen angefügt:\n„Ester der Montansäuren\nEster der Montansäuren im Sinne dieser Verordnung sind durch Chromsäureoxy-\ndation gewonnene höhermolekulare, gesättigte, geradkettige, aliphatische Mono-\ncarbonsäuren mit einer Kohlenstoffzahl C20 bis Cs6, verestert mit Äthandiol oder\neiner Mischung aus Äthandiol mit 1,3-Butandiol.\nSie müssen den nachstehend aufgeführten Anforderungen genügen:\nTropfpunkt Erstarrungs-                   Verseifungs-    Dichte bei\no C      . punkt o C     Säurezahl         zahl          20° C\na) Ester mit\nÄthandiol      78 bis 83     71 bis 76   25 bis 35       135 bis 155   1,00 bis 1,02\nb) Ester mit\nÄthandiol\nund Butan-\ndiol            77 bis 82     69 bis 73   25 bis 35       135 bis 150   1,00 bis 1,02\nDer Gehalt an freien Glykolen und an Asche darf 0,1 vom Hundert nicht überschrei-\nten. Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe dürfen nicht nachweisbar sein.\nIn der Säurekomponente darf der Gehalt an aliphatischen Monocarbonsäuren mit\ngeringerer Kettenlänge als C20 fünf vom Hundert, der Gehalt an aliphatischen gerad-\nkelligen gesättigten Dicarbonsäuren 20 vom Hundert nicht übersteigen.\"\nArtikel 2                         blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Ge-\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen wird         setzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nden Wortlaut der Fruchtbehandlungsverordnung in         mittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nder geltenden Fassung bekanntmachen und dabei           gesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nUnstimmigkeiten des Wortlautes beseitigen.\nArtikel 3                                                 Artikel 4\nDie Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-      dung in Kraft.\nBonn, den 28. November 1968\nDer Bundesminister für Gesundhe_itswesen\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","1314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Vierten Durchführungsverordnung\nzum Getreidegesetz\nVom 5. Dezember 1968\nAuf Crund des § 5 Abs. 10 Sc1lz 1 des Getreide-         ,,Die Dienstverträge mit den Mitgliedern des Vor-\ngesetzes in der Fassung vom 24. November 1951              standes schließt der Verwaltungsrat ab; sie be-\n(Bundesgesetzbl. l S. 900), zuletzt geändert durch das     dürfen der Genehmigung des Bundesministers.\"\nEinführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrat(~s:                                                           Artikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nArtikel 1                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n§ 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung der Mühlenstelle\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 des Getreide-\n( Anlage zur Vierten Durchführungsverordnung zum           gesetzes auch iin Land Berlin.\nGetreidegesetz vom 17. Dezember 1951 - Bundes-\ngesetzbl. l S. 972 - , zuletzt geändert durch die Zweite\nVerordnung zur Änderung der Vierten Durchfüh-\nrungsverordnung zum Getreidegesetz vom 17. März                                  Artikel 3\n1965 - Bundr~sgcsetzbl. l S. 86 -) erhält folgende            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nFassung:                                                   dung in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","Nr. 90 - ~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968                       1315\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark\n(Pettenkoier-Gedenkmünze)\nVom 11. Dezember 1968\nAuf Grund des Gesetzes über die Ausprägung          geteilte Jahreszahl 1968 ist beiderseits oberhalb der\nvon Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetz-     gespreizten Fänge angebracht. Die Umschrift lautet:\nblatt S. 323) wird am 18. Dezember zur Erinnerung     „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND· DEUTSCHE\nan den Naturwissenschaftler Max von Pettenkofer,      MARK · \". Der Buchstabe D, das Münzzeichen des\ngeb. am 3. Dezember 1818, gest. am 10. Februar 1901,  Bayerischen Hauptmünzamtes München, befindet\neine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert            sich unterhalb der Schwanzfedern.\nvon 5 Deutschen Mark geprä~Jt und in den Verkehr         Die Bildseite zeigt das Kopfbild Pettenkofers mit\ngebracht.                                             der Umschrift: ,, ·MAX· v • PETTENKOFER • 1818\nDie Münze besteht aus l~irn~r Legi<!rung von 625    -1901 \".\nTausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen           Der glatte Münzrand ist mit der vertieften In-\nKupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und       schrift versehen: ,,HYGIENE STREBT, DER DBEL\nein Gewicht von 11 ,2 Gramm.                          WURZEL AUSZUROTTEN\". Am Ende dieser In-\nDas Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und       schrift ist eine Arabeske eingeprägt.\nwird von einem schmalen Ring und einem ebenfalls         Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Karl\nerhabenen glalten Randslab umgeben.                   Burgeff, Köln.\nDie Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler       Dies wird namens der Bundesregierung bekannt-\nund über dem Kopf des Adlers die Wertziffer 5. Die    gemacht.\nBonn, den 11. Dezember 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","1316                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nüber die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig\nVom 11. Dezember 1968\nDer Absatz 2 .der Bekanntmachung über die Aus-\nprägung von Bundesmünzen im Nennwert von\n2 Deutschen Pfennig vom 8. September 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. S. 686) erhält folgende Fassung:\n,,Die mit glattem Rand geprägten Münzen beste-\nhen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen\nKupferplattierung. Sie haben einen Durchmesser\nvon 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g.\"\nDie im Umlauf befindlichen 2 Pf Münzen behalten\nweiterhin ihre Gültigkeit.\nDies wird namens der Bundesregierung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 11. Dezember 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 90 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1968  1317\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts\nAus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts\nvom 16. Oktober 1968 - 1 BvL 7/62 - , ergangen\nauf Vorlage des Sozialgerichts Wiesbaden, wird\nnachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:\nArtikel 2 § 5 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes zur\nNeuregelung des Rechts der Rentenversicherung\nder Angestellten (Angestelltenversicherungs-N eu-\nrcgelungsgesetz - AnVNG -) vom 23. Februar\n1957 (Bundesgesetzbl. I S. 88) ist mit dem Grund-\ngesetz vereinbar, soweit er das Recht der Weiter-\nversicherung derjenigen betrifft, die nicht inner-\nhalb der letzten drei Monate vor dem 1. Januar\n1957 einen Beitrag aus versicherungspflichtiger\nBeschäftigung oder Tätigkeit entrichtet und erst\nzwischen dem 1. Januar und dem 23. Februar 1957\nvon dem Weiterversicherungsrecht Gebrauch ge-\nmacht haben.\nDer vorstehende    Entscheidungssatz hat gemäß\n§ 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundes-\nverfassungsgericht Gesetzeskraft.\nBonn, den 28. November 1968\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","1318                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmiUelbme Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\n----------------------------------------------      -----------------------------------\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDi.l I um und Bc,.cichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom             Nr./Seite\n6. 11. G8     Verordnung (EWG) Nr. 1769/68 der Kommission über die in\nden Zollwert einzubeziehenden Luftfrachtkosten                                            25. 11. 68         L 285/1\n21. 11. 68     Verordnung (EWG) Nr. 1868/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr von Eiern in der\nSchale in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fal•\nlenden Waren                                                                            26. 11. 68           L 286/1\n25. 11. 68     Verordnung (EWG) Nr. 1869/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                             26. 11. 68          L 286/2\n25. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1870/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                  26. 11. 68          L 286/3\n25. 11. 68     Verordnung (EWG) Nr. 1871/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                     26. 11. 68          L 286/5\n25. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1872/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                             26. 11. 68          L 286/6\n5. 11. 68     Verordnung (EWG) Nr. 1873/68 _des Rates zur Verlängerung\nder Geltungsdauer der zusätzlichen Vorschrift zu Kapitel 58\ndes Gemeinsamen Zolltarifs                                                                27. 11. 68          L 287/1\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1874/68 des Rates über die Eröffnung,\nAufteilung und Verwaltung des Gemeinschaftszollkontingents\nJür getrocknete Weintrauben der Tarifstelle 08.04 B des Ge-\nmeinsamen Zolltarifs, in Umschließungen mit einem Gewicht\ndes Inhalts von 15 kg oder weniger                                                       27. 11. 68          L 287/2\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1875/68 des Rates über den Absatz\nvon Schweinefleischerzeugnissen, die Gegenstand besonderer\nInterventionsmaßnahmen waren                                                             27. 11: 68          L 287/4\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1876/68 des Rates zur Ergänzung der\nVerordnung (EWG) Nr. 1042/68 zur Festsetzung des Grund-\npreises und des Ankaufspreises für Äpfel                                                 27. 11. 68          L 287/5\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1877/68 des Rates zur Festsetzung des\nGrundpreises und des Ankaufspreises für Mandarinen                                       27. 11. 68          L 287/6\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1878/68 des Rates zur Festsetzung des\nGrundpreises und des Ankaufspreises für Süßorangen                                       27. 11. 68          L 287/7\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1879/68 der Kommission über eine\nAusschreibung zum Absatz von Lagerbutter aus den Bestän-\nden der deutschen Interventionsstelle                                                    27. 11. 68          L 287/9\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1880/68 der Kommission über eine\nAusschreibung zum Absatz von Lagerbutter aus den Bestän-\nden der französischen Interventionsstelle                                                27. 11. 68           L 287/10\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1881/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                             27. 11. 68           L 287/12\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1882/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                   27. 11. 68          L 287/13\n26. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1883/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                      27. 11. 68          L 287/15\nHer  i111 s y e b er: Der Bundesminister. der Justiz. - Ver I a g: Bundesaazeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln L Postfach:·\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten: der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.                  .\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkünde!.. In Teil 111 wird dus als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes üb~_r die_ Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundcsgcsctzbl. J S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen fur Teil III ~urch den Verlag.\nBezngsbedingungcn für Teil I und II: Luufendcr Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an eme~ Postsdialter.\nBezugspreis viertel jährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voremsendung des\nerlordcrlidien 13elrnqcs auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnunq.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}