{"id":"bgbl1-1968-9-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":9,"date":"1968-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_9.pdf#page=1","order":3,"title":"Verordnung über die Wahl und Geschäftsführung der Vertrauensmänner und des Hauptvertrauensmannes im Bundesnachrichtendienst (WO BND)","law_date":"1968-01-24T00:00:00Z","page":117,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["117\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                         Z1997 A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 1968                                                                   Nr. 9\nTag                                                         Inhalt                                                            Seite\n24. 1. 68  Verordnung über die Wahl und Geschäftsführung der Vertrauensmänner und des Haupt-\nvertrauensmannes im Bundesnachrichtendienst (WO BND) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  117\n26. 1. 68  Anordnung über die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern ....... , ............ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         121\n2. 2. 68 Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung                                       122\nBundes9csclzbl. III 2030-11-15, 2030-11-17\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften                                                                    123\nVerordnung\nüber die Wahl und Geschäftsführung\nder Vertrauensmänner und des Hauptvertrauensmann.es im Bundesnachrichtendienst\n(WO BND)\nVom 24. Januar 1968\nAuf Grund des § 81 a Abs. 6 des Personalvertre-                      leiter auf Vorschlag des Vertrauensmannes drei\ntungsgesetzes vom 5. August 1955 (Bundesgesetzbl. I                     Wahlberechtigte als Wahlvorstand und einen von\nS. 477), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-                    ihnen als Vorsitzenden. Von diesem Vorschlag darf\nrung des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 8. Mai                        er nur aus zwingenden dienstlichen Gründen ab-\n1967 (Bundesgesetzbl. I S. 518), verordnet die Bun-                     weichen.\ndesregierung:\n§ 4\n§ 1\nWahlbereiche                                                 Festsetzung des Wahltermins\nEin Vertrauensmann wird in Dienststellen ge-                            Ort und Zeit der Stimmabgabe setzt der Dienst-\nwählt, denen in der Regel mindestens fünf wahl-                         stellenleiter nach Anhörung des Wahlvorstandes\nberechtigte Bedienstete angehören.                                      unverzüglich fest. Sie soll vier bis sechs Wochen\nnach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.\n§ 2\nWahlberechtigte und Wählbarkeit                                                       § 5\n(1) Wahlberechtigt sind alle im Zeitpunkt der                                        Bekanntgabe zur Wahl\nWahl der Dienststelle angehörenden Bediensteten.                           (1) Der Wahlvorstand gibt in geeigneter Weise\nAbgeordnete oder kommandierte Bedienstete sind                          bekannt\nin der Dienststelle wahlberechtigt, zu der sie abge-\nordnet oder kommandiert sind.                                           1. die Namen seiner Mitglieder,\n2. das Wählerverzeichnis,\n(2) Wählbar sind die Wahlberechtigten der Dienst-\nstelle, die im Zeitpunkt der Wahl dem Bundesnach-                       3. den letzten Tag der Frist für Einsprüche gegen\nrichtendienst mindestens ein Jahr angehören, mit                            das Wählerverzeichnis,\nAusnahme des Dienststellenleiters, seines ständigen                     4. den Tag, bis zu dem Wahlvorschläge eingereicht\nVertreters sowie der Bediensteten, die zu selbstän-                         werden können,\ndigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten\nder Dienststelle befugt sind.                                           5. die Bewerberliste,\n6. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe.\n§ 3\n(2) Bei der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist darauf\nBestellung des Wahlvorstandes                             hinzuweisen,\nSpätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit                       1. daß nur Bedienstete wählen können, die in das\ndes Vertrauensmannes bestellt der Dienststellen-                            Wählerverzeichnis eingetragen sind,","118                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. daß Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis nur        seitigen. Ist ein Bediensteter vorgeschlagen worden,\nbis zum angegebenen Zeitpunkt schriftlich beim       der nach § 2 Abs. 2 nicht wählbar ist, so sind die\nWahlvorstand eingelegt werden können,                Vorschlagenden hiervon zu benachrichtigen; sie kön-\n3. daß ein Wahlvorschlag von mindestens          drei    nen innerhalb von drei Tagen einen anderen Be-\n\\Nahlberechtigten unterzeichnet sein muß,            diensteten benennen.\n4. daß die schriftliche Zustimmung des Bewerbers            (3) Verspätete Vorschläge sind zurückzuweisen.\nvorliegen muß,\n5. daß jeder Bedienstete nur einen Wahlvorschlag                                     § 9\nunterzeichnen darf,                                               Aufstellung der Bewerberliste\n6. daß nur fristgerecht eingegangene       Wahlvor-         Der Wahlvorstand stellt die gültig vorgeschlage-\nschläge berücksichtigt werden,                      nen Bediensteten in alphabetischer Reihenfolge zu-\n7. daß nur gewählt werden kann, wer in einen             sammen (Bewerberliste} und gibt sie spätestens fünf\ngültigen Wahlvorschlag aufgenommen worden ist,       Tage vor Beginn der Stimmabgabe in geeigneter\nWeise bekannt.\n8. daß ein Bediensteter, der verhindert ist, seine\nStimme persönlich abzugeben, die Möglichkeit\nder Briefwahl hat.                                                             § 10\nEinziger Wahlvorschlag\n§ 6\nIst nur ein gültiger Wahlvorschlag, der nicht\nWählerverzeichnis                    mehr als drei Bewerber enthält, eingereicht wor-\nden, so gelten die darin aufgeführten Bewerber in\nDer Wahlvorstand stellt das Verzeichnis der\nWahlberechtigten seiner Dienststelle (Wählerver-         der angegebenen Reihenfolge als gewählt.\nzeichnis) nach den listenmäßigen Unterlagen auf,\ndie ihm der Dienststellenleiter zur Verfügung stellt.                               § 11\nDas Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluß der\nStimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu                                 Stimmabgabe\nberichtigen.                                                (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeich-\nnis eingetragen ist.\n§ 7                             (2) Zur Wahl kann jeder Wähler auf dem Stimm-\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis           zettel drei Bewerber bezeichnen. Der Wähler gibt\nseinen Stimmzettel in einem Wahlumschlag ab.\n(1) Jeder Wahlberechtigte kann gegen das Wäh-\nIn dem Stimmzettel sind die Bewerber in der Rei-\nlerverzeichnis innerhalb einer Woche seit dessen\nhenfolge der Bewerberliste aufzuführen. Sowohl\nBekanntgabe beim Wahlvorstand schriftlich Ein-\ndie Stimmzettel als auch die Wahlumschläge müssen\nspruch einlegen.\nvon gleicher Beschaffenheit sein.\n(2) Uber den Einspruch entscheidet der Wahl-\n(3) Der Wahlvorstand sorgt dafür, daß die Stimm-\nvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem\nzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in die\nWahlberechtigten, der den Einspruch eingelegt hat,\nWahlumschläge gesteckt werden können und daß\nunverzüglich, spätestens jedoch einen Tag vor Be-\ndas Wahlgeheimnis gewahrt bleibt.\nginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. Ist der\nEinspruch begründet, so hat der Wahlvorstand das             (4) Zwei Mitglieder des Wahlvorstandes müssen\nWählerverzeichnis zu berichtigen.                        während der Zeit, in der die Stimmen abgegeben\nwerden können, anwesend sein. Die Stimmabgabe\nist im Wählerverzeichnis zu vermerken.\n§ 8\nWahlvorschläge\n§ 12\n(1) Zur Wahl des Vertrauensmannes können die\nBriefwahl\nWahlberechtigten innerhalb von zwei Wochen nach\nder Bekanntgabe von Ort und Zeit der Stimm-                 (1) Einern Bediensteten, der verhindert ist, seine\nabgabe Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvor-             Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvor-\nschlag soll nicht mehr als drei Bewerber enthalten       stand auf Verlangen den Stimmzettel, den Wahl-\nund muß von mindestens drei Wahlberechtigten             umschlag sowie einen großen Freiumschlag, der die\nunterzeichnet sein. Niemand darf mehr als einen          Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender\nWahlvorschlag unterzeichnen. Dem Wahlvorschlag           den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten\nist die schriftliche Zustimmung der Bewerber beizu-      trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Der\nfügen.                                                   Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Uber-\nsendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.\n(2) Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche\nAnzahl von gültigen Unterschriften aufweisen oder            (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise\nfür die keine schriftliche Zustimmung der Bewerber       ab, daß er den Wahlumschlag, in den der Stimm-\nfür die Aufstellung zu ihrer Wahl vorliegt, gibt der     zettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschla-\nWahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter An-         ges so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet\ngabe des Grundes mit der Aufforderung zurück, die        oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimm-\nMängel innerhalb einer Frist von drei Tagen zu be-       abgabe vorliegt.","Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1968                         119\n(3) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe                                    § 17\nentnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge                             Bekanntgabe der Gewählten\nden Briefumschlägen und legt sie nach Vermerk                         Aufbewahren der Wahlunterlagen\nder Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet\nin die Wahlurne. Verspätet eingehende Briefum-              (1) Der Wahlvorstand gibt die Namen des Ver-\nschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk           trauensmannes und der beiden Stellvertreter unver-\nüber den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den        züglich in geeigneter Weise bekannt. Dem Dienst-\nWahlunterlagen zu nehmen; die Briefumschläge             stellenleiter wird das Ergebnis der Wahl schriftlich\nsind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergeb-         mitgeteilt.\nnisses, frühestens jedoch nach der Entscheidung             (2) Die Wahlunterlagen (Wählerliste, Wahlvor-\nüber eine etwaige Anfechtung der Wahl, ungeöff-          schläge, Bewerberliste, Stimmzettel und Nieder-\nnet zu vernichten.                                       schrift) werden bis zum Ende der Amtszeit des\nVertrauensmannes aufbewahrt.\n§ 13\nBereitstellung der Mittel                                          § 18\nDer Dienststellenleiter stellt die sächlichen Mit.tel                   Anfechtung der Wahl\nfür die Durchführung der Wahl zur Verfügung.\nDrei Wahlberechtigte oder der Dienststellenleiter\nkönnen die Wahl innerhalb von vierzehn Tagen,\nvom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses\n§ 14                          an gerechnet, beim Verwaltungsgericht München\nVerbot der Wahlbehinderung                  mit dem Antrage anfechten, die Wahl für ungültig\nzu erklären, wenn gegen wesentliche Vorschriften\n(1) Niemand darf die Wahl behindern, insbeson-\nüber das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das\ndere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung\nWahlverfahren verstoßen worden und eine Berich-\ndes aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt\ntigung nicht erfolgt ist, es sei denn, daß durch den\nwerden.\nVerstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder\n(2) Die Wahl darf nicht durch Versprechen von         beeinflußt werden konnte.\nVorteilen oder Androhen von Nachteilen beein-\nflußt werden.\n§ 19\n§ 15                                        Beginn und Ende der Amtszeit\nFeststellung des Wahlergebnisses                 (1) Die Amtszeit des Vertrauensmannes beginnt\n(1) Der Wahlvorstand stellt unverzüglich nach        mit de1,1 Tage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeit-\nAbschluß der Stimmabgabe das Wahlergebnis fest.          punkt noch ein Vertrauensmann im Amt ist, mit\nEr beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.       dem Ablauf von dessen Amtszeit. Schließt sich die\nAmtszeit des neu zu wählenden Vertrauensmannes\n(2) Ungültig sind Stimmzettel, in denen mehr als     nicht unmittelbar an, so verlängert sich die Amts-\ndrei Bewerber bezeichnet sind oder aus denen sich        zeit des bisherigen Vertrauensmannes bis zur Neu-\nder Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt          wahl, jedoch höchstens um zwei Monate.\noder die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder\neinen Vorbehalt enthalten.                                  (2) Das Amt des Vertrauensmannes endet vor\n(3) Zum Vertrauensmann ist gewählt, wer die          Ablauf der Amtszeit\nmeisten Stimmen erhalten hat. Zu Stellvertretern         1. durch Niederlegung des Amtes (§ 20),\nsind die beiden Bewerber gewählt, die die nächst-        2. durch Verlust der Wählbarkeit, jedoch nicht\nniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. Bei                bei einer Abordnung oder Kommandierung von\nStimmengleichheit entscheidet das höhere Lebens-              weniger als drei Monaten,\nalter.\n3. durch Entscheidung        des  Verwaltungsgerichts\n§ 16\n(§ 21).\nWahlniederschrift                                               § 20\n(1) Uber das Wahlergebnis fertigt der Wahlvor-                        Niederlegung des Amtes\nstand eine Niederschrift, die von seinen Mitglie-           Der Vertrauensmann kann durch schriftliche Er-\ndern zu unterzeichnen ist. Sie muß enthalten             klärung gegenüber dem Dienststellenleiter sein Amt\n1. die Zahl der Wahlberechtigten,                        niederlegen. Dieser gibt die Niederlegung des\n2. die Zahl der gültigen und die der ungültigen           Amtes dienstlich bekannt.\nStimmen,\n3. die Namen des gewählten Vertrauensmannes                                         § 21\nund der beiden Stellvertreter.                                   Abberufung des Vertrauensmannes\n(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhand-             (1) Mindestens ein Viertel der Wahlberechtigten\nlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses           der Dienststelle oder der Dienststellenleiter kann\nsind zu vermerken.                                       beim Verwaltungsgericht München beantragen, den","120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVertrauensmann wegen grober Vernachlässigung                                        § 26\nseiner gesetzlichen Befugnisse oder wegen grober\nWahl des Hauptvertrauensmannes\nVerletzung seiner gesetzlichen Pflichten abzu-\nberufen.                                                      Für die Wahl des Hauptvertrauensmannes im\nBundesnachrichtendienst gelten die §§ 2 bis 25 ent-\n(2) Gibt das Gericht dem Antrag statt, bestellt der\nsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschrif-\nDienststellenleiter drei Wahlberechtigte als Wahl-\nten nichts anderes ergibt:\nvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.\n1. Wahlberechtigt sind nur die Vertrauensmänner\nder am Sitz des Präsidenten des Bundesnachrich-\n§ 22\ntendienstes befindlichen Dienststellen (§ 2 Abs. 1);\ndas gilt nicht für die Wahlberechtigung als Vor-\nRuhen ·des Amtes                          aussetzung der Wählbarkeit (§ 2 Abs. 2).\nDas Amt des Vertrauensmannes ruht, solange ihm          2. Bei der Bestellung des Wahlvorstandes (§ 3) ist\ndie Ausübung des Dienstes verboten oder er vor-               der Präsident des Bundesnachrichtendienstes\nläufig des Dienstes enthoben ist.                             nicht an Vorschläge gebunden.\n3. Die Stimmabgabe (§ 4) soll zwei bis drei Wochen\nnach Bestellung des Wahlvorstandes stattfinden.\n§  23                           4. Dem Wahlvorschlag des Präsidenten des Bundes-\nEintritt des Stellvertreters                   nachrichtendienstes ist die schriftliche Zustim-\nmung der Bewerber beizufügen. Im übrigen ist\n(1) Endet das Amt des Vertrauensmannes vor-\n§ 8 nicht anzuwenden.\nzeitig (§ 19 Abs. 2), so tritt der nächste Stellvertreter\nein. Ist kein Stellvertreter vorhanden, ist neu zu         5. § 10 ist nicht anzuwenden.\nwählen.                                                    6. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Bewerber\nauf dem Stimmzettel bezeichnen; es wird aus-\n(2) Ein Stellvertreter tritt auch ein, wenn der\nschließlich durch Briefwahl gewählt (§§ 11, 12).\nVertrauensmann an der Ausübung seines Amtes\nverhindert ist.                                            7. Ungültig sind Stimmzettel schon dann, wenn in\nihnen mehr als ein Bewerber bezeichnet ist (§ 15\nAbs. 2).\n§ 24\n8. Zum Stellvertreter ist der Bewerber mit der\nSchutz des Vertrauensmannes                      zweithöchsten Stimmenzahl gewählt (§ 15 Abs. 3\nDer Vertrauensmann darf in der Ausübung seiner              Satz 2).\nBefugnisse nicht behindert und wegen seiner Tätig-\n§ 27\nkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.\nGeschäftsführung des Hauptvertrauensmannes\nDer Hauptvertrauensmann erörtert mit dem Prä-\n§  25                           sidenten des Bundesnachrichtendienstes jeden Vor-\ngang, den ihm ein Vertrauensmann vorlegt.\nErstmalige Wahl\n(1) Nach Errichtung einer Dienststelle soll die\nerste Wahl spätestens in dnü Monaten durchge-                                       § 28\nführt sein.                                                                     Inkrafttreten\n(2) Bei bestehenden Dienst.stellen soll die erste          Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf\nWahl innerhalb von zwei Monaten nach Inkraft-              die Verkündung folgenden Kalendermonats in\ntreten dieser Verordnung stattfinden.                      Kraft.\nBonn, den 24. Januar 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 9 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1968                         121\nAnordnung\nüber die Vertretung des Bundes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis\nim Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern\nVom 26. Januar 1968\nI.                              f) den Leitern der Grenzschutzverwaltungen,\nAuf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamten-          g) dem Leiter der Grenzschutzdirektion,\ngesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bun-        soweit die Behörde über den vorangegangenen\ndesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt geändert durch Arti-     Widerspruch entschieden hat.\nkel II des Gesetzes zur Neuordnung des Bundes-\ndisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 725), übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn                                II.\nbei Klagen aus dem Beamtenverhältnis                         Für besondere Fälle behalte ich mir die Vertre-\ntung bei den in Ziffer I bezeichneten Klagen vor.\na) dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes,\nb) dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes,                                   III.\nc) dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes,                  Diese Anordnung findet keine Anwendung auf\nd) dem Präsidenten des Bundesamtes für Verfas-            Klagen, die vor Inkrafttreten dieser Anordnung er-\nsungsschutz,                                          hoben worden sind.\ne) dem Präsidenten des Bundesamtes für zivilen                                      IV.\nBevölkerungsschutz,                                      Diese Anordnung tritt am 1. März 1968 in Kraft.\nBonn, den 26. Januar 1968\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel","122                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung der Beamten der Bundeswehrverwaltung\nVom 2. Februar 1968\nI.                               dem Militärgeneralvikar des Katholischen Militär-\nAuf Grund des Artikels 1 der Anordnung des                 bischofamtes für die Bundeswehr,\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-             für ihren Geschäftsbereich.\nlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-\ndienst in der Neufassung vom 11. Juli 1967 {Bundes-                                 II.\ngesetzbl. I S. 794) übertrage ich widerruflich die Aus-\nübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung               Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nder Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis           und Entlassung der unter I genannten Beamten vor.\nA 11 und der entsprechenden Beamten bis zur An-\nstellung                                                                           III.\ndem Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtech-              Diese Anordnung tritt am ersten Tage des auf die\nnik und Beschaffung,                                    Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\ndem Präsidenten des Bundeswehrverwaltungs-                 Mit dem gleichen Zeitpunkt treten die Anord-\namtes,                                                  nungen vom 23. Mai 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 383),\nden Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,           vom 21. Mai 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 273), vom\ndem Militärgeneraldekan des Evangelischen Kir-          9. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 217) und vom\nchenamtes für die Bundeswehr,                           9. April 1964 {Bundesgesetzbl. I S. 287) außer Kraft.\nBonn, den 2. Februar 1968\nDer Bundesminister der Verteidigung\nSchröder"]}