{"id":"bgbl1-1968-89-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":89,"date":"1968-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/89#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-89-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_89.pdf#page=4","order":2,"title":"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1968-12-05T00:00:00Z","page":1306,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1306                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nFünfzehnte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 5. Dezember 1968\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                   (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\n5, 6, 7 Abs. l, § 10 Abs. 5, §§ 26 und 33 Abs. 2 und 3             Nr. L 55/1.) in der jeweils geltenden Fassung\ndes Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961                     ergangenen Verordnungen des Rates oder\n(BundesgesetzbJ. I S. 481) verordnet die Bundesregie-              der Kommission über Qualitätsnormen\nrung:                                                          festgelegt sind.\"\n§ l\nB. In § 19 Abs. 3 wird die Angabe „Nr: 1 bis 12 a,\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung               17 bis 20, 22, 26 bis 32\" ersetzt durch „Nr. 1. bis 6,\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-                 17 bis 20, 22, 26 bis 28, 31, 32\".\ndesgesetzbl. 1.967 I S. 1), zuletzt geändert durch die\nVierzehnte Verordnung zur Änderung der Außen-               C. In § 27 Abs. 2 Nr. 3 erhält der erste Satz fol-\nwirtschaftsverordnung vom 22. November 1968 (Bun-              gende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 1197), wird wie folgt geändert:              ,,eine Einfuhrkontrollmeldung auf einem Vor-\ndruck nach Anlage E 2, E 2 a oder E 2 b (Sammel-\nA. § 6 a erhfüt folgende Fassung:\nanmeldung) und, soweit erforderlich, E 2 c (Er-\n,,§ 6 a                           gänzungsblatt), wenn die Waren\nBesdiränkung nach § 5 A WG                    a) in Spalte 3 der Einfuhrliste mit 00, 01, 02\nzur Erfüllung des Vertrages zur Gründung                   oder 03 oder\nder Europliischen Wirtschaftsgemeinschaft\nb) in Spalte 3 des Kapitels 27 der Einfuhrliste\n(1) Die Ausfuhr der in Teil II Spalte 3 der                 mit 08 gekennzeichnet sind\nAusfuhrliste mit E gekennzeichneten Waren nach            und der Wert der Einfuhrsendung fünfzig Deut-\nLändern außerhalb der Europäischen Wirtschafts-           sche Mark übersteigt; bei der Einfuhr von Saat-\ngemeinschaft bedarf der Genehmigung; für die              gut ist für jede Einfuhrsendung eine Einfuhr-\nAusfuhr nach Mitgliedstaaten der Europäischen             kontrollmeldung vorzulegen.       11\nWirtschaftsgemeinschaft ist eine Genehmigung\nerforderlich, sofern das bei einzelnen Waren in        D. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nder Ausfuhrliste bestimmt ist. Die Ausfuhr der\n1. In Nummer 12 wird hinter dem Semikolon\nmit E 1 gekennzeichneten Waren nach Ländern\neingefügt:\naußerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemein-\nschaft bedarf der Genehmigung, wenn im voraus                 „Treibstoffe, die Landkraftfahrzeuge in den\neine Erstattung auf Grund der Verordnung                      dafür eingebauten Behältern zum Eigen-\n(EWG) Nr. 876/68 des Rates vom 28. Juni 1968                  betrieb mitführen;\".\n(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften                2. In Nummer 33 Buchstabe x wird hinter dem\nNr. L 155/1) in der jeweils geltenden Fassung                 Semikolon eingefügt:\nfestgesetzt worden ist.                                       ,, Treibstoffe für Kühlanlagen in Landfahr-\n11\n(2) Die Ausfuhr der jn Teil II Spalte 3 der Aus-           zeugen und Großbehältern;           •\nfuhrliste mit G gekennzeichneten Waren ist ohne\nGenehrnigLmg nur zulässig, wenn die Waren den          E. § 35 a wird wie folgt geändert:\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften              1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nveröffentlichten qemeinsamen Qualitätsnormen                                                           11\nentsprechen, die-! auf Grund der Artikel 42 und 43            ,, Einfuhr von Gartenbauerzeugnissen        •\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen               2. Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nWirtschaflsgemc-:inschaft: (Bundesgesetzbl. 1957 II\ns. 753,  766)                                                    ,, (1) Bei der Ein.fuhr von Gartenbauerzeug-\nnissen, für di,e Qualitätsnormen in Anhang I\na) in der Verordnung Nr. 23 des Rates der\nzur Verordnung Nr. 23 des Rates der Euro-\nEuropäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom\npäischen         Wirtschaftsgemeinschaft      vom\n4. April 1962 (Amtsblatl der Europäischen Ge-\n4. April 1962 (Amtsblatt der Europäischen\nmeinschaften S. 965) in der jeweils geltenden\nGemeinschaften S. 965) in der jeweils g.elten-\nFassung,\nden Fassung oder in Verordnungen des Rates\nb) in den auf Grund dieser Verordnung, insbe-                 oder der Kommission auf Grund der Verord-\nsondere deren Artikel 2 und 4, ergangenen                nung Nr. 23 oder der Ve,rordnung Nr. 234 des\nVerordnungen des Rates oder der Kommis-                  Rates vom 27. Februar 1968 (Amtsblatt der\nsion oder                                                Europäischen Gemeinschaften Nr. L 55/1) in\nc) in den auf Grund dr!r Verordnung (EWG)                     der jeweils geltenden Fassung festgelegt wor-\nNr. 214/68 des Rate~; vom 27. Februar 1968               den sind, prüft das Bundesamt für Ernährung","Nr. 89 ---- Ti:lg der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1968                         1307\nund Forsl wirlscha ft vor der Einfuhrabferti-         I. In der Länderlist,e C - Anlage L zur Außenwirt-•\ngung, ob die WMen diesen Qualitätsnormen                  schaftsverordnung - wird hinter „Korea, Nord-\"\nenlspr,echen.\"                                            die Landbezeichnung „Kuba\" eingefügt.\nJ. Absatz 2 Satz 1 <~rhält folgc~nde Fassung:            K. Die Länderliste D -        Anlage L zur Außenwirt-\n„Bei der genchmigungsfreien Einfuhr von                  schaftsverordnung -      wird wie folgt geändert:\nObst und Gemüse, für das der Rat oder die                 1. Unter „Großbritannien und Nordirland\" wer-\nKommission in oder auf Grund der Verord-                      den die Landbezeichnungen „Aden\" und\nnung Nr. 23 Qualitätsnormen festgelegt hat,                   ,,Mauritius\" gestrichen.\nist der Zollslellc mit der Einfuhrerklärung\n2. Bei der Landbezeichnung        „Malaysia\" wird\neine Kontrollbescheinigung über die Güte-\nklasse der Waren vorzulegen, wenn Ur-                         der Zusatz ,, (Malaiischer Bund, Sabah, Sara-\nsprungs- oder VersendunrJsland ein Mitglied-                  wak)\" angefügt.\nstaat der Europäischen Wirtschaftsgemein-                 3. Hinter „Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah,\nschaft ist.\"                                                  Sarawak)\" wird die Landbez,eichnung „Mauri-\ntius\" eingefügt.\nF. § 35 b wird wie folgt geändert:\n4. Hinter „Südafrika, Republik\" wird die Land-\n1. In der Uberschrift sowie in Absatz 2 wird die                 bezeichnung „Südjemen\" eingefügt.\nJahreszahl „ 1962\" durch „ 1968\" ersetzt.\nL. In der Länderliste E - Anlage L zur Außen-\n2. In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:\nwirtschaftsverordnung - werden die Angaben\n„Bei der Einfuhr von Kaffee (Warennummern                 über Frankreich und Japan wie folgt geändert:\n0901 11 bis 0901 25 der Einfuhrliste), von Aus-           Land\nzügen oder Essenzen aus Kaffee ohne Zusatz\nvon Kaffeemitteln sowie von Zubereitungen\nauf der Grundlage solcher Auszüge oder                    Frankreich:      Ministere de l'Economie et des\nEssenzen (Warennummer 2102 11) ist der                                     Finances Direction Generale des\nZollstelle mit dem Antrag auf Einfuhrabferti-                              Douanes et Droits Indirects Divi-\ngung ein Urspnrngszeuqnis, Wiederausfuhr-                                  sion G - Autorisations Commer-\nzeugnis, Ersatz- oder Teilzeugnis vorzuliegen.\"                            ciales\n3. In Absatz 2 werden die Worte „das Wieder-                                  Paris\nausfuhrzeugnis und die Ersatzzeugnisse\"                   Japan:           Ministry of International Trade\ndurch die Worte „di::ls Wiederausfuhrzeugnis,                              and Industry Export Licensing\ndie Ersatz- oder Teilzeugnisse\" ersetzt.                                   Office\n4. In Absatz 3 Salz l werden die Worte „Wie-                                  Tokyo\nderausfuhrzeugnis oder Ersatzzeugnis\" durch\ndie Worte „Wi,ederausfuhrzeugnis, Ersatz-            M. Die Länderliste F 1 - Anlage L zur Außenwirt-\noder Teilzeugnis\" ersetzt; in Nummer 4 wird               schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:\nhinter ,,§ 32 a\" eingefügt „Abs. 1 \".                     1. Die Landbezeichnungen „Argentinien\", ,,Gha-\n5. In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:                   na\", ,,Jugoslawien\" werden gestrichen.\n,, Eine Einfuhrgenehmigung oder ein Ur-                   2. Bei der Landbezeichnung „Vereinigte Ara-\nsprungszeugnis, Wiederausfuhrzeugnis, Er-                     bische Republik\" wird der Zusatz ,, (Agyp-\nsatz- oder Teilzeugnis ist jedoch erforderlich,               ten)\" angefügt.\nwenn die Einfuhr die Voraussetzungen einer\nder sonstig,en auf Grund von § 10 Abs. 5              N. Die Länderliste F 2 - Anlage L zur Außenwirt-\nAWG erlassenen Vorschriften dieses Titels                 schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:\nerfüllt, insbesondere bei der Einfuhr zur ak-               1. Die Landbezeichnungen „Aden\" und „Antil-\ntiven Lohnveredelung und nach passiver                          len, Niederländisch\" werden gestrichen.\nLohnveredelung.\"\n2. Hinter „Angola\" wird die Landbezeidrnung\n,, Argentinien\" eingefügt.\nG. In§ 44 Abs. 1 werden die Worte „oder in Kuba\"\ngestrichen.                                                    3. Hinter „Argentinien\" wird die Landbezeich-\nnung „Aruba\" eingefügt.\nH. § 71 wird wie folgt geändert:\n4. Die Landbezeichnung „Australischer Bund;\n1. In Absatz 1 erhält Nummer             folgende Fas-             Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgh.);\nsung:                                                           Norfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosins:~ln\"\nwird durch „Australischer Bund, Papua, Neu-\n„ 1. ohne die nach den §§ 5 a, 6 oder § 6 a\nguinea; N orfolkinsel; Kokosinseln\" ersetzt.\nerforderliche GenP.hmigung Waren aus-\nführt,\".                                             5. Die Landbezeichnung „Bahrain; Katar; Be-\nfriedetes Oman (Arabische Vertraqsstaa-\n2. Die bisherigen Nummern 2 und 2 a werden                         ten)\" wird durch „Bahrain\" ersetzt.\ngestrichen.\n6. Die Landbezeichnung          „Botswana\"    v1ird\n3. Die bisherige Nummer 2 b wird Nummer 2.                         durch „Botsuana\" ersetzt.","1308                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n7. Hinler „Cosld Rica\" wird die Landbezeich-              28. Hinter „Philippinen\" wird die Landbezeich-\nnung „Curac:;:ao einschl. Bonaire, Saba, St.               nung „Polynesien, Französisch-\" eingefügt.\nEustalius 1ind südl. Teil von St. Martin\" ein-\ngefügt.                                                29. Die Landbezeichnung              „Rhodesien,  Süd-\"\nwird gestrichen.\n8. Die Landbezeichnung „Dahomey\" wird durch\n30. Die Landbezeichnung „Rwanda\" wird durch\n,,Dahomc\" ersetzt.\n,,Ruanda\" ersetzt.\n9. Bei der Landbezeichnung „Falklandinseln\n31. Hinter „Senegal\" wird die Landbezeichnung\n(Britisch)\" wird ,, (Britisch) gestrichen.\n11\n11 Seychellen, St. Helena\" eingefügt.\n10. Hinter „Frankreich mit Monaco\" wird die\nLandbezeichnung „Französisches Afar- und               32. Die Landbezeichnung Somaliküste, Fran-\nII\nIssasge biet\" ein gefügt.                                  zösische; Komoren\" wird gestrichen.\n11. Hinter „Gambia\" wird die Landbezeichnung                33. Die Landbezeichnung „Südafrika, Republik\n,, Ghana\" eingefügt.                                       mit Swasiland; Südwestafrika\" wird durch\n,, Südafrika, Republik; Südwestafrika\" er-\n12. Die Landbezeichnung „Guadeloupe; Martini-                   setzt.\nque (Franz.-Wesl.indien)\" wird durch „Gua-\ndeloupe einschl. St. Bartholemy, nördl. Teil           34. Hinter „Südafrika, Republik; Südwestafrika\"\nvon St. Martin, Les Saintes, Desirade und                  wird die Landbezeichnung „Südjemen\" ein-\nMarie-Galante\" ersetzt. ·                                  gefügt.\n13. Hinter „Guadeloupe einschl. St. Bartholemy,             35. Die Landbezeichnung „Surinam (Niederlän-\nnördl. Teil von St. Martin, Les Saintes, Desi-             disch-Guayana)\" wird durch „Surinam\" er-\nrade und Marie-Galante\" wird die Land-                     setzt.\nbezeichnung „Guatemala\" eingefügt.                     36. Hinter „Surinam\" wird die Landbezeichnung\n14. Die Landbezeichnung „Guinea,           Republik\"            „Swasiland\" eingefügt\nwird durch „Guinea\" ersetzt.                           37. Die Landbezeichnung „Tansania, Vereinigte\nRepublik\" wird durch „Tansania\" ersetzt.\n15. Die Landbezeichnung „Guinea, Spanisch-\"\nwird durch „Guinea, Äquatorial-\" ersetzt.           0. Die Länderliste G 1 - Anlage L zur Außenwirt-\n16. Die Landbezeichnung „Honduras, Republik\"                schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:\nwird durch „Honduras\" ersetzt.                          1. Die Landbez,eichnungen Aden\" und „Antil-\n11\n17. Die Landbezeichnung „Honduras, Britisch-;                   len, Niederländische\" werden gestrichen.\nBahamainseln; Bermuda; Britische Jungfern-              2. Hinter „Angola\" wird die Landbezeichnung\ninseln\" wird durch „Honduras, Britisch-,                   ,,Aruba\" eingefügt.\nBahamainseln; Bermuda\" ersetzt.\n3. Die Landbezeichnung „Australischer Bund;\n18. Hinter „Jordanien\" wird die Landbezeich-                    Papua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);\nnung „Jugoslawien\" eingefügt.                              N orfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln\"\n19. Hinter „Kanarische Inseln\" wird die Land-                   wird durch „Australischer Bund; Papua;\nbezeichnung „Katar\" eingefügt.                             Neuguinea; Norfolkinsel; Kokosinseln\" er-\nsetzt.\n20. Hinter „Kenia\" wird die Landbezeichnung\n,,Komoren\" eingefügt.                                   4. Die Landbezeichnung „Bahrain; Katar; Be-\nfriedetes Oman (Arabische Vertragsstaa-\n21. Die Landbezeichnung „Malaysia\" wird durch                   ten)\" wird durch „Bahrain\" ersetzt.\n,,Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sara-\nwak)\" ersetzt.                                          5. Die Landbezeichnung „Belgien\" wird durch\n,,Belgien - Luxemburg\" ersetzt.\n22. Hinter „Marokko\" wird die Landbezeich-\nnung „Martinique\" eingefügt.                            6. Die Landbezeichnung „Botswana\"                 wird\ndurch „Botsuana\" ersetzt.\n23. Die Landbezeichnung „Maskat und Oman\"\nwird durch „Maskat und Oman, Befriedetes                7. Hinter „Costa Rica\" wird di,e Landbezeich-\nOman\" ersetzt.                                             nung „Cura<;ao einschl. Bonaire; Saba, St.\nEustatius und südl. Teil von St. Martin\" ein-\n24. Bei der Landbezeichnung „Mauritius; Sey-\ngefügt.\nchellen; St. Helena\" wird „Seychellen, St.\nHelena\" gestrichen.                                     8. Die Landbezeichnung „Dahomey\" wird durch\n,,Dahome\" ersetzt.\n25. Hinter „Mexiko\" wird die Landbezeichnung\n,,Nauru\" eingefügt.                                     9. Bei der Landbezeichnung „Falklandinseln\n(Brit.)\" wird ,, (Brit.)\" g.estrichen.\n26. Hinter „Nepal\" wird die Landbezeichnung\n,,Neukaledonien; Wallis- und Futunainseln\"             10. Hinter „Frankreich\" wird die Landbezeich-\neingefügt.                                                 nung „Französisches Afar- und Issasgebiet\"\neingefügt.\n27. Die Landbezeichnung „Ozeanien, Franzö-\nsisch-; Französisch-Polynesien; Neukaledo-             11. Die Landbezeichnung „Guinea,              Republik\"\nnien\" wird gestrichen.                                     wird durch „Guinea\" ersetzt.","Nr. 89 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1968                       1309\n12. Die Landbezeichnung „Guinea, Spanisch-\"               34. Die Landbezeichnung „Tansania, Vereinigte\nwird durch „Guinea, Äquatorial-\" ersetzt.                 Republik\" wird durch „Tansania\" ersetzt.\n13. Die Landbezeichnung „Honduras, Republik\"           P. Die Länderliste G 2 - Anlage L zur Außenwirt-\nwird durch „Honduras\" ersetzt.                       schaftsverordnung - wird wie folgt geändert:\n14. Die Landbezeichnung „Honduras, Britisch-;               1. Die Landbezeichnungen „Aden\" und „An-\nBahamainseln; Bermuda; Britische Jungfern-                tillen, Niederländische\" werden gestrichen.\ninseln\" wird durch „Honduras, Britisch-, Ba-\n2. Hinter „Argentinien\" wird die Landbezeich-\nhamainseln, Bermuda\" ersetzt.\nnung „Aruba\" eingefügt.\n15. Hinter „Kanarische Inseln\" wird die Land-\nbezeichnung „Katar\" eingefügt.                         3. Die Landbezeichnung „Australischer Bund;\nPapua; Nauru (Trhgb.); Neuguinea (Trhgb.);\n16. Hinter „Kenia\" wird die Landbezeichnung                    N orfolkinsel; Weihnachtsinsel; Kokosinseln\"\n,,Komoren\" eingefügt.                                     wird durch „Australischer Bund; Papua; Neu-\n17. Die Landbezeichnung „Luxemburg\" wird ge-                   guinea; Norfolkinsel; Kokosinseln\" ersetzt.\nstrichen.                                              4. Die Landbezeichnung „Bahrain; Katar; Be-\n18. Die Landbezeichnung „Malaysia\" wird durch                  friedetes Oman (Arabische Vertragsstaaten)\"\n,,Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sara-                wird durch „Bahrain\" ersetzt.\nwak)\" ersetzt.                                         5. Die Landbezeichnung „Belgien\" wird durch\n19. Die Landbezeichnung „Maskat und Oman\"                      ,,Belgien - Luxemburg\" ersetzt.\nwird durch „Maskat und Oman, Befriedetes               6. Die Landbezeichnung „Botswana\" wird durch\nOman\" ersetzt.                                            ,,Botsuana\" ersetzt.\n20. Bei der Landbezeichnung „Mauritius; Sey-                7. Hinter „Costa Rica\" wird die Landbezeich-\nchellen; St. Helena\" wird „Seychellen; St.                nung „Curac;ao einschl. Bonaire, Saba,\nHelena\" gestrichen.                                       St. Eustatius und südl. Teil von St. Martin\"\n21. Hinter „Mosambik\" wird die Landbezeich-                    eingefügt.\nnung „Nauru\" eingefügt.                                8. Die Landbezeichnung „Dahomey\" wird durch\n,,Dahome\" ersetzt.             ·\n22. Hinter „Nepal\" wird die Landbezeichnung\n,,NeukaLedonien, Wallis- und Futunainseln\"             9. Die Landbezeichnung „Falklandinseln (Brit.)\"\neingefügt.                                                wird durch „Falklandinseln\" ersetzt.\n23. Die Landbezeichnung „Ozeanien, Franzö-                 10. Hinter „Frankreich\" wird die Landbezeich-\nsisch-; Französisch-Polynesien; Neukaledo-                nung „Französisches Afar- und Issasgebiet\"\nnien\" wird gestrichen.                                    eingefügt.\n24. Hinter „Philippinen\" wird die Landbezeich-             11. Die Landbezeichnung „Gu'inea,      Republik\"\nnung „Polynesien, Französisch-\" eingefügt.                wird durch „Guinea\" ersetzt.\n12. Die Landbezeichnung „Guinea, Spanisch-\"\n25. Die Landbezeichnung „Portugal*)\"            wird\nwird durch „Guinea, Äquatorial-\" ersetzt.\ndurch       „Portugal    einschl. Azoren   und\nMadeira*)\" ersetzt.                                   13. Die Landbezeichnung „Honduras, Republik\"\nwird durch „Honduras\" ersetzt.\n26. Die Landbezeichnung            „Rhodesien, Süd-\"\nwird gestrichen.                                      14. Die Landbezeichnung „Honduras, Britisch-;\nBahamainseln; Bermuda; Britische Jungfern-\n27. Die Landbez,eichnung „Rwanda\" wird durch\ninseln\" wird durch „Honduras, Britisch-; Ba-\n,,Ruanda\" ersetzt.\nhamainseln; Bermuda\" ersetzt.\n28. Hinter „Senegal\" wird die Landbezeichnung              15. Hinter „Kanarische Inseln\" wird die Land-\n,, Seychellen, St. Helena\" eingefügt.                     bezeichnung „Katar\" eingefügt.\n29. Die Landbezeichnung „Somaliküste, Franzö-              16. Hinter „Kolumbien\" wird die Landbezeich-\nsische Komoren\" wird gestrichen.                          nung „Komoren\" eingefügt.\n30. Die Landbezeichnung „Südafrika, Republik               17. Die Landbezeichnung „Kuba\" wird gestri-\nmit Swasiland; Südwestafrika\" wird durch                   chen.\n,,Südafrika, Republik; Südwestafrika\" er-            18. Die Landbezeichnung „Luxemburg\" wird ge-\nsetzt.                                                    strichen.\n31. Hinter „Südafrika, Republik; Südwestafrika\"           19. Die Landbezeichnung „Malaysia\" wird durch\nwird die Landbezeichnung „Südjemen\" ein-                   ,,Malaysia (Malaiischer Bund, Sabah, Sara-\ngefügt.                                                   wak)\" ersetzt.\n32. Die Landbezeichnung „Surinam (Niederlän-              20. Die Landbezeichnung „Maskat und Oman\"\ndisch-Guayana)\" wird durch „Surinam\" er-                  wird durch „Maskat und Oman, Befriedetes\nsetzt.                                                    Oman\" ersetzt.\n33. Hinter „Surinam\" wird die Landbezeichnung             21. Die Landbezeichnung „Mauritius; Seychellen;\n,, Swasiland\" eingefügt.                                 St. Helena\" wird durch „Mauritius\" ersetzt.","1310                                              Bu.ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nn.    l linlt·1 „Mosi.nnbik\" wird die Lmdbezeich-                               34. Hinter ,,Surinam\" wird die Landbezeichnung\nmrn~J „Nauru\" einqdügL                                                         ,, Swasiland\" eingefügt.\n23. IIintPr „Nepal\" wird die Landbezeichnung                                    35. Die Landbezeichnung „Tansania, Vereinigte\n,,Neuki.llcdonien; Wclllis- und Fulunainseln\"                                  Republik\" wird durch „Tansania\" ersetzt.\neingefü~Jt.\n24. Di(: Li1ndbezeidunmg „Ozcanicn, Franzö-\nsisch··;      Französisch-Polyncsien;               Neukale-                                         § 2\ndonicn\" wird gestrichen.\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\n25. Hinter „Philippinen\" wird die Landbezeich-                             tigt, die Anlage L zur Außenwirtschaftsverordnung\nnung „Polyncsicn, Fnrnzösisch-\" eingefügt.\nin der vom Tage des Inkrafttretens dieser Verord-\n26. Die Lcmdbczeichnung „Portugal\" wird durch                              nung an geltenden Fassnng bekannt.zugeben und da-\n,,Porlugi.ll einschließlich Azoren und Ma-                           bei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\ndeira\" ersetzt.\n27. Die Lcmdbczeichnung                     „Rhodesien,         Süd-\"\nwird gestrichen.\n§ 3\n2B. Die Landbezeichnung „Rwanda\" wird durch\n,,Ruanda\" ersetzt.                                                      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n29. Hinter „Senegal\" wird die Landbezeichnung                             blatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des\n,,Seychellen, St. HPlena\" eingefügt.\nAußenwirtschaftsgi;setzes auch im Land Berlin. Die\n30. Die Lmdbt~zcichnung „Sornaliküste, Fran-                              Vorschriften des § 1 Buchstaben B und G finden im\nzösische; Komoren\" wird gestrichen.                                  Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf\n31. Die Landbf!Zeichnun~J „Südafrika, Republik                            Rechtsgeschäfte beziehen, die nach dem Gesetz\nmit Swasiland, Südwestafrika\" wird durch                             Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezember 1946\n,,Südctfrikc1, Republik; Südwestafrika\" ersetzt.                     oder nach sonstigem in Berlin geltendem Recht ver-\nboten sind oder der Genehmigung bedürfen.\n32. Hinter „Südc:lfrika, Repub!ik; Südwestafrika\"\nwird diP Landbezeichnung „Südjemen\" ein-\ngefügt.\n§ 4\n33. Die Landbezeichnung „Surinam (Nieder-\nländisch-Guay,ma)\" wird durch „Surinam\"                                 Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung\nersetzt.                                                             in Kraft.\nBonn, den 5. Dezember 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller\nII c raus g c h c r: D(•r Bu11dr,sminisler der Justiz.     Ver Ja g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDr u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.\nD,is Bundcsqesetzblnlt r,rschcint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrligunq verkünde!. Jn Teil 111 wird düs nls lorlqellend fcstqestellte Bundesrecht auf Grund des Ge5etzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli         (Bund(:sqcsetzbl. I S. ~37) nath Sachgebir,len geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbcdinqunqen          Tt•il r uncl II: Laufendc;r Bnzuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Po,tschalter.\nBezugspreis vierleliiihrlich für 'foil 1 und Teil JI je 8,50 DM. Einzelstücke Je anqefanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des\nerforckrliclwn BctraqC's ütif Posl.schr•ckkonlo „Bundcsgesetzblall\" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu ri,chten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}