{"id":"bgbl1-1968-89-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":89,"date":"1968-12-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Handelsklassengesetz","law_date":"1968-12-05T00:00:00Z","page":1303,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1303\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                         Z1997 A\n1968                Ausgegeben zu Bonn am 10.Dezember 1968                                        Nr.89\nTag                                            Inhalt                                           Seite\n5. 12. 68 Handelsklassengesetz                                                                    1303\nBundesgesetzbl. III 7849-1\n5. 12.68  Fünfzehnte Verordnung zur Anderung der Außenwirtschaftsverordnung                       1306\nBundesgesetzbl. llI 7400-1-1\nHandelsklassengesetz\nVom 5. Dezember 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-          ten, geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   gebracht werden. Als Merkmale können insbeson-\ndere bestimmt werden:\n§ 1                            Qualität,\n(1) Zur Förderung der Erzeugung, der Qualität            Herkunft,\nund des Absatzes von Erzeugnissen der Landwirt-             Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung,\nschaft und der Fischerei sowie zur Förderung der               Gewinnung, Herstellung. und Behandlung,\nMarktübersicht bei diesen Erzeugnissen kann der\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und            Angebotszustand,\nForsten (Bundesminister). im Einvernehmen mit den           Reinheit und Zusammensetzung,\nBundesministern für Gesundheitswesen und für                Sortierung und\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates durch\nRechtsverordnung gesetzliche Handelsklassen ein-            Beständigkeit bestimmter Eigenschaften.\nführen.                                                     (2) In Rechtsverordnungen nach     § 1 kann ferner\n(2) Erzeugnisse im Sinne de.; Absatzes 1 sind die     vorgeschrieben werden:\nin der Landwirtschaft einschließlich des Gemüse-,        1. Bezeichnung, Kennzeichnung, Aufmachung, Aus-\nObst-, Garten- und Weinbaues, der gewerblichen               formung, Verpackung, Mengen- und Gewichtsein-\nTierhaltung und der Imkerei und die in der Fischerei         heiten für Erzeugnisse, die nach den gesetzlichen\ngewonnenen Erzeugnisse, ferner die daraus durch              Handelsklassen angeboten, feilgehalten, geliefert,\nBe- und Verarbeitung hergestellten Lebensmittel;             verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wer-\nausgenommen sind die den Vorschriften des Wein-              den;\ngesetzes unterliegenden Erzeugnisse.                     2. daß bestimmte Erzeugnisse nur nach den gesetz-\nlichen Handelsklassen angeboten, feilgehalten,\n(3) Soweit es zur Durchführung von Verordnun-\ngeliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr ge-\ngen des Rates oder der Kommission der Euro-\nbracht werden dürfen;\npäischen Gemeinschaften über Qualitätsnormen, Ver-\nkaufsnormen oder ähnliche Vorsdiriften, die einer        3. daß in Rechnungen, ausgenommen in Rechnungen\nRegelung nach diesem Gesetz entsprechen, erforder-           des Einzelhandels, die Handelsklasse anzugeben\nlich ist, kann der Bundesminister im Einvernehmen            ist, unter der die Erzeugnisse jeweils geliefert,\nmit den Bundesministern für Gesundheitswesen und             verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht wor-\nfür Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates Vor-           den sind;\nschriften nach den §§ 2 und 3 erlassen.                  4. daß für bestimmte Erzeugnisse, für die Vorschrif-\nten nach Nummer 2 oder entsprechende Vorschrif-\nten des Rates oder der Kommission der Euro-\n§ 2\npäischen Gemeinschaften erlassen sind, in öffent-\n(1) In Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 sind            lichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen,\ndie Merkmale zu bestimmen, welche die Erzeugnisse            die für einen größeren Kreis von Personen be-\nmindestens aufweisen müssen, wenn diese nach                 stimmt sind, nicht ohne Angabe der gesetzlichen\ngesetzlichen Handelsklassen angeboten, feilgehal-            Handelsklasse geworben werden darf, sofern da-","1304                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbei Preise angegeben werden, die sich unmittel-      ist, können die Beauftragten der zuständigen Stel-\nbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit be-      len bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne des § 1\nziehen;                                              anbieten, feilhalten, liefern, verkaufen oder sonst in\nden Verkehr bringen oder in den Geltungsbereich\n5. daß Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-\nund sonstige Stellen, soweit sie amtliche oder für\nbringen, während der Geschäftszeit\ngesetzlich vorgesehene Zwecke bestimmte Preis-\nnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen,      1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufsein-\nverpflichtet sind, ihre Notier~mgen oder Feststel-       richtungen und Transportmittel betreten und dort\nlungen auf die gesetzlichen Handelsklassen zu            Besichtigungen vornehmen,\nerstrecken oder, soweit Vorschriften nach Num-       2. Proben gegen Empfangsbescheinigung entneh-\nmer 2 oder entsprechende Vorschriften des Rates          men; auf Verlangen des Betroffenen ist ein Teil\noder der Kommission der Europäischen Gemein-             der Probe oder, falls diese unteilbar ist, eine\nschaften erlassen sind, ihren Notierungen oder           zweite Probe amtlich verschlossen und versiegelt\nFeststellungen die gesetzlichen Handelsklassen           zurückzulassen;\nzugrunde zu legen haben;                         ·\n3. Geschäftsunterlagen einsehen und prüfen,\n6. welche Verfahren\n4. Auskunft verlangen.\na) bei der Einreihung der Erzeugnisse in die ge-\nDiese Befugnisse erstrecken sich auch auf Erzeug-\nsetzlichen Handelsklassen und\nnisse, die an öffentlichen Orten, insbesondere auf\nb) bei der Nachprüfung der Einreihung                Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherziehen\nzu beachten sind.                                    angeboten, feilgehalten, geliefert, verkauft oder\nsonst in den Verkehr gebracht werden.\n(3) Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 sol-\n(3) Inhaber oder .Leiter der Betriebe sind ver-\nlen nur insoweit erlassen werden, als nicht entspre-\npflichtet, das Betreten der Geschäftsräume und\nchende lebensmittelrechtliche Vorschriften oder Vor-\nGrundstücke, Verkaufseinrichtungen und Transport-\nschriften des Eichgesetzes und der Durchführungs-\nmittel sowie die dort vorzunehmenden Besichtigun-\nverordnungen zum Eichgesetz bestehen, die auch den\ngen zu dulden, die Proben entnehmen zu lassen,\nZielen des § 1 Abs. 1 gerecht werden.\ndie geschäftlichen Unterlagen vorzulegen, prüfen zu\nlassen und Auskünfte zu erteilen.\n§ 3\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\nIn Rechtsverordnungen nach § 1 kann ferner be-        tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\nstimmt werden, daß Erzeugnisse den nach § 2 Abs. 1       gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nund Abs. 2 Nr. 1 vorgeschriebenen Anforderungen          in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nauch bei dem Verbringen in den Geltungsbereich           bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\noder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes ent-        licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nsprechen müssen.                                         Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\n§ 4\nBevor Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen wer-                                    § 6\nden, soll der Bundesminister die beteiligten Wirt-          (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nschaftskreise und die Verbraucher anhören. Er kann       Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\nzu diesem Zweck Ausschüsse aus Vertretern der            Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nbeteiligten Wirtschaftskreise und der Verbraucher        mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\nbilden und Sachverständige hinzuziehen.                  Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart, wird\nmit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe\n§ 5                           oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(1) Die Uberwachung der Einhaltung der nach              (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\ndiesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen so-          Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\nwie der in § 1 Abs. 3 genannten Verordnungen des         einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nRates oder der Kommission der Europäischen Ge-           fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nmeinschaften obliegt den nach Landesrecht zustän-        strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\ndigen Behörden. Die Uberwachung beim Verbringen          ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\nin den Geltungsbereich oder aus dem Geltungsbe-          oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Voraus-\nreich dieses Gesetzes kann der Bundesminister durch      setzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, un-\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des           befugt verwertet.\nBundesrates bedarf, auf das Bundesamt für Ernäh-             (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nrung und Forstwirtschaft oder auf eine Marktord-         verfolgt.\nnungsstelle (§ 11 des Durchführungsgesetzes EWG\nGetreide, Reis, Schweinefleisch, Eier und Geflügel-                                   § 7\nfleisch vom 30. Juni 1967, Bundesgesetzbl. I S. 617)        (1) Ordnungswidrig handelt, wer\nübertragen.\n1. ein Erzeugnis im Sinne des § 1 unter der Bezeich-\n(2) Soweit es zur Uberwachung der Einhaltung               nung einer gesetzlichen Handelsklasse anbietet,\nder in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich           feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Ver-","Nr. 89 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Dezember 1968                      1305\nkehr bringt, obwohl das Erzeugnis nicht minde-         stimmung des Bundesrates im Rahmen der Ermächti-\nstens den Anforderungen dieser gesetzlichen            gungen nach den §§ 1 und 2 zu ändern oder auf-\nHandelsklasse entspricht,                              zuheben.\n2. ein Erzeugnis im Sinne dE:~s § 1 unter einer Be-           (2) Die Vorschriften der §§ 5 und 6 gelten mit\nzeichnung anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auch zur Uber-\nsonst in den Verkehr bringt, die den Anschein wachung der Vorschriften, die auf Grund des in\neiner gesetzlichen Handelsklasse erweckt, obwohl· Absatz 1 genannten Gesetzes erlassen worden sind.\neine gesetzliche Handelsklasse nicht eingeführt\nist,                                                      (3) Soweit in Bußgeldvorschriften Verweisungen\nauf § 7 des in Absatz 1 genannten Gesetzes enthal-\n3. einer nach § l in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder\nten sind, gelten diese als Verweisungen auf § 7\n§ 3 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,\nAbs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes.\nsoweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf\ndiese Bußgeldvorschrifl verweist oder\n§ 9\n4. entgegen § 5 Abs. 3\n(1) Die Verbote und Beschränkungen der nach\na) das Betreten von Geschüftsräumen, Grund-           diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen ste-\nstücken, Verkaufseinrichtungen oder Trans-       hen der Abfertigung durch die Zolldienststellen\nportmitteln oder deren Besichtigung _nicht       nicht entgegen.\nduldet,\n(2) Die Zolldienststellen können Verstöße gegen\nb) Proben nicht entnehmen läßt,                       diese Verbote und Beschränkungen, die sie bei der\nc) geschäftliche Unterlagen nicht, nicht vollstän-    Abfertigung feststellen, den zuständigen Verwal-\ndig oder nicht fristgemäß vorlegt oder nicht     tungsbehörden mitteilen.\nprüfen läßt oder\nd) eine Auskunft nicht, nicht vollständig oder                                  § 10\nnicht fristgemäß erteilt.\nDie Vorschriften des Lebensmittelrechts bleiben\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-        unberührt.\nbuße bis zu 20 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 11\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 8\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Der Bundesminister wird ermächtigt, die auf         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nGrund des Gesetzes über gesetzliche Handelsklassen        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nfür Erzeugnisse der Landwirtschaft und Fischerei          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nvom 17. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 970),         des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngeändert durch das Gesetz zur Änderung des Geset-\nzes über gesetzliche Handelsklassen für Erzeugnisse\nder Landwirtschaft und Fischerei vom 8. Juni 1955                                   § 12\n(Bundesgesetzbl. I S. 266), erlassenen Rechtsvero~d-         Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das\nnungen im Einvernehmen mit den Bundesministern            Gesetz über gesetzliche Handelsklassen für Erzeug-\nfür Gesundheitswesen und für Wirtschaft mit Zu-           nisse der Landwirtschaft und Fischerei außer Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl"]}