{"id":"bgbl1-1968-88-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":88,"date":"1968-12-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-88-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_88.pdf#page=1","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","law_date":"1968-12-04T00:00:00Z","page":1295,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1295\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                 Ausgegeben zu Bonn am 7.Dezember 1968                                                                                                          Nr.88\nTag                                                                In h a 1 t                                                                                      Seite\n4. 12. 68  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbau-\nwerken, der Schiffsregisterordnung und des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die\nZwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1295\nBundcsgcsclzbl. III 403-4, 315-18, 310-14\n30. 11. 68 Verordnung zur And(~rung der Postreisegebührenordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1297\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil 11 Nr. 50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1298\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1298\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1299\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes\nüber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken,\nder Schifisregisterordnung und des Gesetzes\nüber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung\nVom 4. Dezember 1968\nDer Bundestag hat das              folgende        Gesetz be-                                                               Artikel 2\nschlossen:                                                                            In die Schiffsregisterordnung vom 26. Mai 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 360) werden nach § 73 folgende\nArtikel 1                                                Vorschriften eingefügt:\nDas Gesetz über Rechte an eingetragenen Schif-\nfen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940                                                                                   ,,§ 73a\n(Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird wie folgt geändert:\nAuf im Bau befindliche Schwimmdocks sind die\nVorschriften der §§ 66 bis 71, 73 entsprechend anzu-\n1. Die Uberschrift des Sechsten Abschnitts erhält                                 wenden. Nach Fertigstellung des eingetragenen Bau-\nfolgende Fassung:                                                              werks ist diese Tatsache sowie der Ort, an dem\n„Sechster Abschnitt                                          das Schwimmdock gewöhnlich liegt (Lageort), in das\nSchiffsbauregister einzutragen.\nDie Scqiffshypothek an Schiffsbauwerken\nund Schwimmdocks\".\n§ 73b\n2. Nach § 81 wird folgender § 81 a e,ingefügt:                                        Auf fertiggestellte Schwimmdocks, die nicht im\nSchiffsbauregister des Bauorts eingetragen sind, sind\n,,§ 81 a                                             die Vorschriften der §§ 66, 68 Abs. 2 sowie die für\nEine Schiffshypothek kann auch an einem im                                  Binnenschiffe geltenden Vorschriften in § 9, § 14\nBau befindlichen oder fertiggestellten Schwimm-                                Abs.,l, 3, § 15, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1,\ndock bestellt werden. §§ 77, 78, 80 gelten ent-                                §§ 18 bis 22 entsprechend anzuwenden. Im übrigen\nsprechend. Bei im Bau befindlichen Schwimm-                                    gilt folgendes:\ndocks sind auch die Vorschriften des § 76 Abs. 2                               1. Das Schwimmdock ist in das Schiffsbauregister\nSatz 1 und der§§ 79, 81 sinngemäß anzuwenden.\"                                       des Lageortes einzutragen.","1296                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. Bei der Anmeldung sind anzugeben                        (2) Auf vermietete Schwimmdocks sind die Vor-\na) der Name oder die Nummer oder sonstige Be-        schriften, die vermietete eingetragene Schiffe be-\nzeichnung des Schwimmdocks und die Angabe,       treffen, entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für\ndaß es sich um ein fertiggestelltes Schwimm-     Schwimmdocks, die nicht im Schiffsbauregister ein-\ndock handelt,                                    getragen sind.\nb) der Lageort,\nc) der Bauort,                                                               Artikel 4\nd) der Eigentümer,                                      Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die\ne) der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigen-         Zwangsverwaltung wird wie folgt geändert:\ntums.\n1. § 168 a wird aufgehoben.\nDie unter b) bis e) bezeichneten Angaben sind\nglaubhaft zu machen.\n2. Nach § 169 wird folgender § 169 a eingefügt:\n3. Die Eintragung des Schwimmdocks hat die in\nNummer 2 Buchstaben a, b, d, e bezeichneten                                    ,,§ 169a\nAngaben und den Tag der Eintragung zu ent-                Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes\nhalten; sie ist von den zuständigen Beamten zu          sind die Vorschriften der §§ 74 a und 74 b nicht\nunterschreiben.                                         anzuwenden.\"\n4. Veränderungen der in Nummer 2 Buchstaben a, b        3. § 171 Abs. 5 Satz 1· erhält folgende Fassung:\nbezeichneten, nach Nummer 3 eingetragenen Tat-\nsachen hat der Eigentümer unverzüglich zur Ein-         .Die Vorsduiften der §§ 165, 166, 168 Abs. 1\ntragung in das Schiffsbauregister anzumelden und        und 3, §§ 169 a, 170 Abs. 1 sind anzuwenden.\"\nglaubhaft zu machen; im Falle der Nichterfüllung\ndieser Verpflichtung ist § 19 entsprechend anzu-\nwenden. Für die Eintragung gilt Nummer 3 sinn-                              Artikel 5\ngemäß.\"\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nArtikel 3\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(1) Für im Bau befindliche und für fertiggestellte\nSchwimmdocks gelten die Vorschriften anderer als\nder in den Artikeln 1 und 2 genannten Gesetze, die\nArtikel 6\nSchiffsbauwerke betreffen, entsprechend, soweit sich\naus dem Sinn dieser Vorschriften nichts anderes er-       Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des zweiten\ngibt.                                                   Kalendermonats nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Dezember 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann","Nr. 88 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Dezember 1968                         1297\nVerordnung\nzur Änderung der Postreisegebührenordnung\nVom 30. November 1968\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes                         demien; Buchstabe a 2. Halbsatz gilt ent-\nvom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) in Ver-                      sprechend;\nbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 2 des Personenbeför-                     c) Lehrlinge oder Anlernlinge;\nderungsgesetzes vom 21. März 1961 (Bundesgesetz-                      d) Schüler zum Besuch des Religionsunter-\nblatt I S. 241) wird im Einvernehmen mit dem Bun-                         richts.\"\ndesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister\nb) § 5 Abs. 2 wird gestrichen; die Absätze 3 bis 9\nfür Verkehr verordnet:\nwerden Absätze 2 bis 8.\nArtikel 1                           c) In § 5 Abs. 4, künftig Absatz 3, werden in\nDie Postreisegebührenordnung vom 15. Juli 1964                  Satz 2 die Worte „Nr. 3\" ersetzt durch „Nr. 2\n(Bundesgesetzbl. I S. 473), zuletzt geändert durch die             Buchstabe c\"; außerdem wird hinter Satz 2\nVerordnung zur Anderung der Postreisegebühren-                     folgender Satz 3 angefügt:\nordnung vom 5. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I                    ,,Personen unter 15 Jahren haben auf Verlan-\nS. 1190), wird wie folgt geändert:                                 gen nachzuweisen, daß sie das 15. Lebensjahr\nnoch nicht vollendet haben.\"\n1. a) § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nd) In § 5 Abs. 5, künftig Absatz 4, Satz 2 werden\n,, (1) Zum Bezug von Schülermonatskarten,\ndie Worte „von sechs Monaten\" ersetzt durch\nSchülerwochenkarten und Schülerzehnerkarten\n,,von einem Jahr\".\n(Schülerzeitkarten) sind berechtigt\n1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres\n2. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird die Zahl „ 15\" ersetzt\nalle Personen,                                    durch die Zahl „ 10\".\n2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres                                     Artikel 2\na) Schüler zum Besuch von staatlichen oder\nDiese Verordnung gi_lt nach § 14 des Dritten Uber-\nihnen gleichgestellten Schulen allgemein-\nleitungsgesetzes vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nbildender Art, Berufsschulen und Fach-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nschulen; private Schulen gelten als\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngleichgestellt, wenn sie staatlich geneh-\nmigt sind;\nb) ordentliche Studierende zum Besuch von                             Artikel 3\nstaatlichen Universitäten oder ihnen          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ngleichgestellten Hochschulen oder Aka-     kündung in Kraft.\nBonn, den 30. November 1968\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Dollinger","1298                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                     Inhalt                                                                                           Seite\nNr. 50, ausgegeben am 5. Dezember 1968\n26. 11. 68 Verordnung zur Inkraftsetzung der Vereinbarung vom 23. Oktober 1968 zur Ergänzung der\nAnlage I zum Vertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durch-\ngangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1099\n2. 12. 68 Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenz-\nabfertigung an der Straße von Anholt nach Gendringen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1101\n14. 11. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Thailand zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1104\n15. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Mehrseitigen Ubereinkommens über Luft-\ntüchtigkeitszeugnisse eingeführter Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1104\n25. 11. 68 Bekanntmachung der Vereinbarung vom 23. Oktober 1968 zur Ergänzung der Anlage II zum\nVertrag vom 6. September 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich über Zollerleichterungen im kleinen Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr . . .                                                                        1105\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                            Bundesanzeiger                                 Inkraft-\nNr.                  vom                        tretens\n21. 11. 68 Verordnung Nr. 25/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                     222             28. 11. 68                        1. 12. 68\n27. 11. 68 Sechsunddreißigste Verordnung zur Änderung\nder Einfuhrliste -- Anlage zum Außenwirtschafts-\ngesetz                                                    ·                                                    223             29. 11. 68                      29. 11. 68\n25. 11. 68 Verordnung TSN Nr. 2/68 zur Änderung der\nVerordnung TS Nr. 11/58 über einen Tarif für den\nGüternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT}                                                                      223             29. 11. 68                        1. 1. 69\n25. 11. 68 Verordnung Nr. 26/68 über die Festsetzung von\nEntgelten für Verkehrsleistungen der Binnen-\nschiffahrt                                                                                                     224             30. 11. 68                      Siehe§ 5\n28. 11. 68 Verordnung zur Durchführung einer Zusatzsta-\ntistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge\nüber Leistungen nach § 27 b des Bundesversor-\ngungsgesetzes                                                                                                  226               4. 12.68                        1. 1. 69"]}