{"id":"bgbl1-1968-87-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":87,"date":"1968-12-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)","law_date":"1968-11-28T00:00:00Z","page":1263,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1263\nBundesgesetzblatt\nTeil I                          Z1997 A\n1968                Ausgegeben zu Bonn am 5.Dezember 1968                           Nr.87\nTag                                              Inhalt                            Seite\n28. 11. 68 Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)                   1263\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuitVZO)\nVom 28. November 1968\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung\nzur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nvom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 413) wird\nnachstehend der Wortlaut der Luftverkehrs-Zulas-\nsungs-Ordnung (LuftVZO) in der ab 1. Oktober 1968\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus\nder oben angeführten Änderungsverordnung ergibt.\nDie Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 32\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2, 4, 5, 9 a und 12 des Luftverkehrs-\ngesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1729), geändert durch das Gesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (7. Ände-\nrung) und des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundes-\namt (1. Änderung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 397), und des § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des\nGesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung\nvom 23. März 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 70) erlassen\nworden.\nBonn, den 28. November 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","1264                                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nLuftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(LuftVZO)\nin der Fassung vom 28. November 1968\nInhaltsübersicht\nErstc~r Abschnitt                                                                                                                          §§\n4. Luftfahrtveranstaltungen .............. .                        73 bis 75\nZulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung\nder Luftfahrzeuge                                                   5. Mitführen gefährlicher Güter ......... .                         76 bis 78\n§§       6.  Mitführen von Funkgeräten ...........                         . 79 und 80\n1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts                                  bis 5     7.  Einrichtung von Bodenfunkstellen .....                        . 81 und 82\n2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts . .                          6 bis 13    8.  Luftbildwesen ........................                        . 83 bis 89\n3. Eintragungsverzeichnisse und Kennzeichen 14 bis 19                             9.  Ausflug deutscher Luftfahrzeuge .......                       . 90 bis 93\n10.  Einflug ausländischer Luftfahrzeuge ...                       . 94 bis 100\nZweiter Abschnitt                                                  11. Grenzabfertigung ..................... .                            101\nLuftfahrtpersonal                                                                  Fünfter Abschnitt\n1. Betätigung als Luftfahrtpersonal                                  20 bis 29                    Haftpflicht- und\n2. Ausbildung von Luftfahrern                                        30 bis 37           Unfallversicherung, Hinterlegung\n1. Haftpflichtversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . 102 bis 104\nDri Lter Abschnitt                                                  2. Hinterlegung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    105\nFlugplätze                                                     3. Unfallversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          106\n1. Flughäfen                                                         38 bis 48                  Sechster Abschnitt\n2. Landeplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 bis 53\n3. Segelfluggelände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      54 bis 60          Kosten, Ordnungswidrigkeiten und\nSchlußvorschriften . . . . . . . . . . . 107 bis 110\nVierter Abschnitt                                                                      Anlage 1\nVerwendung und Betrieb                                                 Vorschriften über den Eintragungsschein und\nvon Luftfahrtgerät                                                  das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kenn-\nzeichnung von Luftfahrzeugen\n1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien                               61 bis 65\n2. Gewerbsmäßige Verwendung von Luft-\nfahrzeugen für sonstige Zwecke . . . . . . . .                   66 bis 68\nAnlage 2\n3. Selbstkostenflüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     69 bis 72           Vorschriften für Luftfahrerschulen\nErster Abschnitt                                             6. bemannte Ballone,\n7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht,\nZulassung des Luftfahrtgeräts\nund Eintragung der Luftfahrzeuge                                         8. Personenfallschirme,\n9. Startgeräte,\n1. M u s t e r z u I a s s u n g        des          L u f tf a h r t g e r ä't s 10. Flugmotore,\n11. Propeller,\n§                                             12. Funkgeräte, soweit sie zum Einbau in Luftfahr-\nZulassungspflicht und Umfang der Zulassung                                        zeuge nach Nr. 1 bis 6 bestimmt sind,\n(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung be-                               13. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüf-\ndürfen, sind                                                                            ordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.\n1. Flugzeuge,\n2. Drehflügler (Hub-, Trag- und Flugschrauber),                                      (2) In die Musterzulassung eines Luftfahrzeugs\nkann die Musterzulassung der in Absatz 1 Nr. 9\n3. Luftschiffe,\nbis 13 aufgeführten Luftfahrtgeräte einbezogen\n4. Motorsegler,                                                                  werden; sie gilt dann nur für die Verwendung der\n5. Segelflugzeuge,                                                               Geräte in Luftfahrzeugen dieses Musters.","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezembm 1968                            1265\n(3) Luftfahrtgeräte, die als Einzelstücke hergestellt 2. Verkehrs zu l a s s u n g de s Luftfahrt gerät s\nwerden und deren Nachbau nicht vorgesehen ist,\nsind von der Musterzulassung befreit. Das gleL:1e                                      § 6\ngilt für die Änderung von Einzelstücken.\nUmfang der Zulassung\nLuftfahrtgeräte, die der Verkehrszulassung be-\ndürfen, sind\n§ 2\n1. Flugzeuge,\nZulassungsbehörde\nDie Musterzulassung wird von dem Luftfahrt-              2. Drehflügler,\nBundesamt erteilt.                                         3. Luftschiffe,\n4. Motorsegler,\n§ 3                             5. Segelflugzeuge,\nZulassungsantrag                       6. bemannte Ballone,\nDer Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrt-            7. Flugmodelle mit mehr als 20 kg Fluggewicht,\ngerät nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 bis 12 muß\nenthalten                                                   8. Personenfallschirme,\n9. Startgeräte,\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-\nlers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch  10. sonstiges Luftfahrtgerät, soweit es nach der Prüf-\ndessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,                           ordnung für Luftfahrtgerät prüfpflichtig ist.\n2. den Nachweis, daß\na) das Muster die Anforderungen der Verkehrs-                                      § 7\nsicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Prüford-                         Zulassungsbehörde\nnung für Luftfahrtgerät erfüllt,                     Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-\nb) die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs        Bundesamt erteilt.\nso gestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb\n§ 8\nentstehende Geräusch das nach dem jewei-\nligen Stand der Technik unvermeidbare Maß               Zulassungsantrag für Flugzeuge, Drehflügler,\nnicht übersteigt,                                                Luftschiffe und Motorsegler\n3. bei Funkgerät ferner den Nachweis der Bau-                (1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Flug-\nmusterprüfung durch die Deutsche Bundespost.          zeugen, Drehflüglern, Luftschiffen und Motorseglern\nmuß enthalten\n1. die Bezeichnung des Eigentümers, und zwar\n§ 4\na) bei natürlichen Personen den Familiennamen,\nMusterzulassung und Widerruf                         Vornamen, Beruf und die Anschrift sowie an-\n(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Muster eines                dere, den Eigentümer deutlich kennzeichnende\nLuftfahrtgeräts durch Erteilung eines Musterzulas-                Merkmale, soweit dies zur Klarstellung erfor-\nsungsscheines zu und legt das zugehörige Geräte-                  derlich ist,\nkennblatt sowie die Betriebsgrenze fest. Sie gibt die\nb) bei juristischen Personen und Gesellschaften\nMusterzulassung in den Nachrichten für Luftfahrer\nbekannt.                                                          des Handelsrechts die Firma oder den Namen\nsowie den Sitz, bei einer offenen Handelsge-\n(2) Die Zulassungsbehörde kann die Musterzulas-                sellschaft ferner die Namen aller Gesellschafter\nsung ganz oder teilweise widerrufen, wenn die                     und bei einer Kommanditgesellschaft oder\nVoraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen               einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die\nhaben oder nachträglich entfallen sind, oder wenn                 Namen aller persönlich haftenden Gesell-\nfestgestellte Mängel des Musters, welche die Luft-                schafter,\ntüchtigkeit einschränken, sich nicht durch die nach           c) bei mehreren Eigentümern die Anteile der Be-\nder Prüfordnung für Luftfahrtgerät zu treffenden                  rechtigten in Bruchteilen oder das für die Ge-\nMaßnahmen beheben lassen. Der Musterzulassungs-                   meinschaft maßgebende Rechtsverhältnis;\nschein ist einzuziehen.\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Eigentü-\nmers; bei juristischen Personen oder Gesellschaf-\n§ 5                               ten des Handelsrechts die Angabe der Staatsange-\nÄnderung der Musterzulassung                     hörigkeit der Vertretungsberechtigten oder per-\nWird ein zugelassenes Muster geändert und ist              sönlich haftenden Personen und auf Verlangen\nder Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Prüf-               einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder\nordnung für Luftfahrtgerät in einer ergänzenden               Genossenschaftsregister; die deutsche Staatsange-\nMusterprüfung erbracht, ändert die Zulassungs-                hörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;\nbehörde die Musterzulassung oder erteilt eine an-         3. bei juristischen Personen und Gesellschaften des\ndere Musterzulassung. Die Vorschriften der §§ 3               Handelsrechts die Erklärung, wem der überwie-\nund 4 sind sinngemäß anzuwenden.                              gende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie","1266                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndie tatsächliche Kontrolle darüber zusteht und die          (2) Die Zulassung kann eingeschränkt, geändert,\nErklärung über die Staatsangehörigkeit dieser          mit Auflagen verbunden und befristet werden. Die\nPersonen; die den Erklärungen zugrunde liegen-         Zulassungsbehörde kann sie widerrufen, wenn die\nden tatsächlichen Behauptungen sind auf Verlan-         Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen\ngen nachzuweisen;                                      haben oder nachträglich nicht nur vorübergehend\n4.   die Erklärung, daß das Luftfahrzeug außerhalb           entfallen sind. Die Zulassung ist zu widerrufen,\ndes Geltungsbereichs dieser Verordnung nicht in        wenn eine Anzeige nach § 104 eingeht.\neinem öffentlichen Register eingetragen ist; die            (3) Ist die Zulassung widerrufen, so hat die Zu-\nErklärung ist auf Verlangen glaubhaft zu machen;        lassungsbehörde das Lufttüchtigkeitszeugnis ein-\n5.   die Angabe des Verwendungszweckes;                     zuziehen.\n6.   den Namen, Vornamen, Beruf und die Anschrift\ndes I-ldlt()rs, wenn der Eigt!nlümer nicht zugleich                                  § 11\nHalter ist;                                                                  Anzeigepflichten\n7.   den rngclmäßi~J(m Standort des Luftfahrzeugs.              Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der Zulassungs-\n(2) Dem Anlrng sind beizufügen                          behörde unverzüglich anzuzeigen\n1.   der Nachwcds des Eigentumserwerbs an dem Luft-         1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit be-\nfahrzeug;                                                   einträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit\nsie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung\n2.   der Nachweis der Luftl.üchtigkeit nach der Prüf-\nzu beheben sind,\nordnung für Luftfahrt.gerät (Prüfschein);\n2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines\n3.   die VersicherungsbestJtigung nach § 103 Abs. 4\nder in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und\noder der Jlinterlerrungsschein nach § 105;\nder Segelflugzeuge.\n4.    der Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahr-\nzeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs die-                                    § 12\nser Verordnung in einem öffentlichen Register                         Vorläufige Verkehrszulassung\neingetragen war;\n(1) Luftfahrtgerät nach § 6 kann ausnahmsweise\n5.    gegebenenfalls der Nachweis der Genehmigung\ninsbesondere für technische Zwecke, Ausbildungs-,\nder Deutschen Bundespost zur Errichtung und zum\nVorführungs- und Uberführungszwecke vorläufig\nBetrieb der Bordfunkanlage.\nzum Verkehr zugelassen werden, wenn die Haft-\npflichtdeckung nachgewiesen und auf Verlangen der\n§ 9                           Nachweis erbracht ist, daß die Verwendung· des\nZulassungsantrag für Segelflugzeuge,             Luftfahrtgeräts für den beabsichtigten Zweck unbe-\nbemannte Ballone, Personenfallschirme             denklich ist.\nund nach§ 6 Nr. 10 zulassungspflichtiges               (2) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät\nsonstiges Luftfahrtgerät                 durch Erteilung einer Bescheinigung vorläufig zum\n(1) Der Antrag auf Verkehrszulassung von Segel-         Verkehr zu. Die vorläufige Verkehrszulassung kann\nflugzeugen, bemannten Ballonen, Personenfallschir-           allgemein erteilt, mit Auflagen verbunden und be-\nmen und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem son-           fristet werden. Sie ist jederzeit widerruflich.\nstigem Luftfahrtgerät muß enthalten                              (3) § 10 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 sowie § 11\n1. die Angaben zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 6, bei Segel-         sind sinngemäß anzuwenden.\nflugzeugen auch Nr. 7,\n2. die Erklärung, daß das Luftfahrtgerät nicht zum\nVerkehr zugelassen ist,                                                              § 13\n3. bei bemannten Ballonen ferner einen Vorschlag                       lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr\nfür den Namen.                                             Für Luftfahrtgerät, das ausgeführt werden soll,\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                           kann das Luftfahrt-Bundesamt ein Lufttüchtigkeits-\nzeugnis für die Ausfuhr oder eine entsprechende\n1. bei Segf)lflugzeugen, bemannten Ballonen und\nBescheinigung ausstellen, wenn der Nachweis der\nnach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigem\nLufttüchtigkeit erbracht ist.\nLuftfahrtgerät die in § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 ge-\nnannten Nachweise; gegebenenfalls auch der\nNachweis nach § 8 Abs. 2 Nr. 5;\n2. bei Personenfallschirmen die in § 8 Abs. 2 Nr. 2                      3. E intra g u n g s ver z eich n i s s e\nund 3 genannten Nachweise.                                                 und Kennzeichen\n§ 10                                                        § 14\nVerk'.;hrszulassung und Widerruf                            Eintragung in die Luftfahrzeugrolle\n(1) Die Zulassungsbehörde läßt das Luftfahrtgerät           (1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Motor-\ndurch Erteilung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach       segler sind bei der Verkehrszulassung von dem\nAnlage 1 zum Verkehr zu; hierbei legt sie den Ver-          Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luft-\nwendungszweck (Kategorie) fest. Das Lufttüchtig-            fahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor\nkeitszeugnis ist bei dem Betrieb des Luftfahrtgeräts        der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn\nmitzuführen.                                                ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.","Nr. 87 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                          1267\nDem Eigenlümer wird ein Eintragungsschein nach                                       § 18\nder Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei                   Einsicht in die Luftfahrzeugrolle\ndem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen.\nDie Einsicht in die Luftfahrzeugrolle ist jedem\n(2) Die Eintragung ist ausgeschlossen, wenn die        gestattet. Auf Verlangen ist eine Abschrift der Ein-\nVoraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Luftverkehrs-          trag1_mg zu erteilen und zu beglaubigen.\ngesetzes nicht erfüllt sind oder das Luftfahrzeug\naußerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung\n§  18a\nin einem öffentlichen Register eingetragen ist.\nEintragung in sonstige Verzeichnisse\n§ 15                              (1) Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei\nInhalt der Eintragung                   der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundes-\namt von Amts wegen in ein Verzeichnis einzutragen.\nDas Luftfahrzeug erhält bei der Eintragung ein\nbesonderes Blatt der Luftfahrzeugrolle. Die Ein-             (2) § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 2 und die §§ 15\ntragung des Luftfahrzeugs muß enthalten                   bis 18 sind sinngemäß anzuwenden.\n1. die Nummer des Blattes der Luftfahrzeugrolle,\n§ 19\n2. das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen\ndes Luftfahrzeugs,                                                           Kennzeichen\n3. die· Art und das Muster des Luftfahrzeugs,                Bei der Verkehrszulassung, im Falle des § 14\n4. die Werknummer der Zelle des Luftfahrzeugs,            Abs. 1 Satz 2 bei der Eintragung, wird dem Luftf ahr-\n5. den Namen, Beruf und Wohnsitz oder Sitz des            zeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vor-\nEigentümers sowie andere, den Eigentümer deut-        läufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein\nlich kennzeichnende Merkmale, soweit dies zur         vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kenn-\nKlarstellung erforderlich ist; steht das Eigentum     zeichen sind zugleich mit dem deutschen Staats-\nan dem Luftfahrzeug mehreren Personen gemein-         zugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der\nschaftlich zu, so sind in der Eintragung die An-      Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.\nteile der Berechtigten nach Bruchteilen oder das\nfür die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhält-\nnis zu bezeichnen.\n§ 16                                             Zweiter Abschnitt\nÄnderung der Eintragung                                      Luftfahrtpersonal\n(1) Wer als Eigentümer eines Luftfahrzeugs ein-\ngetragen ist, hat dem Luftfahrt-Bundesamt jede                  1. Betätigung als Luftfahrtpersonal\nÄnderung der in der Luftfahrzeugrolle eingetrage-\nnen Tatsachen sowie jede Änderung der in § 3 Abs. 1                                  § 20\ndes Luftverkehrsgesetzes genannten Voraussetzun-\ngen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der                          Erlaubnis als Luftfahrer\nAnzeige ist der Eintragungsschein vorzulegen, es             (1) Luftfahrer, die einer Erlaubnis bedürfen, sind\nsei denn, daß nach Absatz 2 der Erwerber zur Vor-         1. Flugzeugführer und Führer von Drehflüglern,\nlage verpflichtet ist.                                    2. Flugnavigatoren,\n(2) Wer das Eigentum an einem eingetragenen            3.  Flugingenieure,\nLuftfahrzeug oder einen Anteil an einem solchen           4.  Bordfunker,\nLuftfahrzeug erwirbt, hat dem Luftfahrt-Bundesamt\nden Erwerb unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige           5.  Führer v.on Luftschiffen,\nmuß die Angaben nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und           6.  Führer von Motorseglern,\nAbs. 2 Nr. 1 enthalten. Mit der Anzeige ist der Ein-      7.  Segelflugzeugführer,\ntragungsschein vorzulegen.                                8.  Freiballonführer,\n(3) Auf Grund der Anzeige ist die Eintragung in        9.  Fallschirmabspringer.\nder Luftfahrzeugrolle und im Eintragungsschein zu            (2) Art, Umfang und fachliche Voraussetzung der\nberichtigen.                                              Erlaubnis bestimmen sich nach der Prüfordnung für\n§ 17                           Luftfahrtpersonal.\nLöschung der Eintragung                      (3) Angehörige des technischen Personals bedür-\nDie Eintragung ist von Amts wegen zu löschen           fen für das Rollen eines Luftfahrzeugs, das sich\nund der Eintragungsschein einzuziehen, wenn               mit eigener Kraft fortpewegt, einer Erlaubnis nicht,\nwenn sie das Luftfahrzeug insoweit beherrschen und\n1. das Luftfahrzeug nicht mehr zum Verkehr zu-            von dem Luftfahrzeughalter oder von dem Unter-\ngelassen ist oder die Lufttüchtigkeit nicht nur       nehmer - eines luftfahrttechnischen Betriebs, unter\nvorübergehend entfallen ist,                          dessen Verantwortung das Luftfahrzeug gerollt wird,\n2. die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 des Luft-          schriftlich mit dem Rollen beauftragt sind. Das gleiche\nverkehrsgesetzes nicht mehr vorliegen, oder           gilt für Luftfahrzeugführer, in deren Luftfahrer-\n3. das Luftfahrzeug entgegen den Vorschriften des         schein die Musterberechtigung für das entsprechende\n§ 14 Abs. 2 eingetragen ist.                          Muster nicht eingetragen ist.","1268                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 21                                                       §  23\nErlaubnis für sonstiges Luftfahrtpersonal                                Mindestalter\n(1) Einer Erlaubnis als sonstiges Lutfahrtpersonal        (1) Das Mindestalter zum Erlangen einer Erlaub-\nbedürfen                                                   nis beträgt\n1. Prüfer von Luftfahrtgerät,                               1. für Segelflugzeugführer und Fallschirmabspringer\n2. Flugdicnslberater,                                           17 Jahre,\n3. Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flug-        2. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige Füh-\nmodellen und nach § 6 Nr. 10 zulassungspflich-             rer von Drehflüglern, Führer von Motorseglern\ntigem sonstigem Luftfahrtgerät.                            und Bordfunker 18 Jahre,\n3. für Berufsflugzeugführer,     berufsmäßige Führer\n(2) § 20 Abs. 2 ist anzuwenden.\nvon Drehflüglern, Flugnavigatoren, Fluginge-\nnieure, Führer von Luftschiffen, Steuerer von\nverkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und\nnach § 6 Nr. 10 zulassungspflichtigem sonstigem\n§ 22                                 Luftfahrtgerät, Freiballonführer, Prüfer von Luft-\nfahrtgerät und Flugdienstberater 21 Jahre.\nErlaubnisbehörde\n(1) Die Erlaubnis wird                                     (2) Das Mindestalter für den Beginn der Aus-\nbildung beträgt\n1. für     Privatflugzeugführer, Berufsflugzeugführer\n1. für Segelflugzeugführer 14 Jahre,\n2. Klasse, nicht berufsmäßige Führer von Dreh-\nflüglern, Führer von Motorseglern, Segelflug-         2. für Fallschirmabspringer und Bordfunker 16 Jahre,\nzeugführer, Freiballonführer, Fallschirmabsprin-      3. für Privatflugzeugführer, nicht berufsmäßige Füh-\nger und Steuerer von verkehrszulassungspflich-             rer von Drehflüglern und Führer von Motor-\ntigen Flugmodellen und nach § 6 Nr. 10 zulas-             seglern 17 Jahre,\nsungspflichtigem sonstigem Lutffahrtgerät von der\nLuftfahrtbehörde des Landes, in dem der Be-           4. für Luftfahrtpersonal nach Absatz 1 Nr. 3 19 Jahre.\nwerber                                                 Die Erlaubnisbehörde kann im Einzelfall einen\na) seinen Wohnsitz hat oder                            früheren Ausbildungsbeginn zulassen.\nb) ausgebildet ist,\n2. für Bordfunker von der Bundesanstalt für Flug-                                      § 24\nsicherung,                                                       Voraussetzungen für die Ausbildung\n3. für Berufsflugzeugführer 1. Klasse, Linienflugzeug-         (1) Die Ausbildung von Luftfahrtpersonal ist nur\nführer, berufsmäßige Führer von Drehflüglern,         zulässig, wenn\nFlugnavigatoren, Flugingenieure, Führer von Luft-\n1. der Bewerber das Mindestalter nach § 23 Abs. 2\nschiffen sowie für Prüfer von Luftfahrtgerät, Flug-\nbesitzt,\ndienstberater und Luftfahrtpersonal des Eundes-\ngrenzschutzes von dem Luftfahrt-Bundesamt             2. der Bewerber körperlich tauglich ist,\nerteilt. Das gleiche gilt für Erweiterungen der            3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als\nErlaubnis und die Erteilung besonderer Berechti-                ungeeignet oder in sonstiger Weise als unzu-\ngungen. Die Prüfung zum Erwerb der Instrumenten-                ver lLssig erscheinen lassen, die beabsichtigte\nflugberechtigung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt                Tätigkeit als Luftfahrtpersonal auszuüben,\nabgenommen.                                                4. Lei einem minderjährigen Bewerber der gesetz-\nliche Vertreter zustimmt.\n(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie\nErweiterungen und besondere Berechtigungen hier-                (2) Tatsachen, die den Bewerber als ungeeignet\nzu können auch von der Erlaubnisbehörde eines               erscheinen lassen, sind insbesondere Trunksucht,\nanderen Landes erteilt werden, wenn die nach Ab-            Entmündigung, eine erhebliche gerichtliche Be-\nsatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt.           strafung oder mehrfache rechtskräftig festgestellte\nerhebliche Verstöße gegen Verkehrsvorschriften.\n(3) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaub-\nnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1              (3) Dem Ausbildungsleiter müssen vor Beginn der\nvon der für den Wohnsitz des Antragstellers zu-             Ausbildung folgende Unterlagen vorliegen:\nständigen Erlaubnisbehörde, in den Fällen des               1. die Geburtsurkunde;\nAbsatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach\nzuständigen Erlaubnisbehörde erteilt. Die Erlaubnis-        2. das Tauglichkeitszeugnis einer von der Erlaub-\nbehörde kann die Befugnis zur Verlängerung der                  nisbehörde anerkannten fliegerärztlichen Unter-\nErlaubnis auf andere Personen oder Stellen über-                suchungsstelle, wenn der Bewerber sich als Luft-\ntragen.                                                         fahrer ausbilden lassen will; das Zeugnis ist nicht\nerforderlich bei Bewerbern, die eine gültige\n(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für den Widerruf                Erlaubnis als Flugzeugführer oder Führer von\nder Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29                   Drehflüglern besitzen und die Ausbildung für\nAbs. 3.                                                         eine andere Tätigkeit nach § 20 anstreben, soweit","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                        1269\nnicht für diese Tätigkeit ein höherer Tauglich-      ist der Nachweis durch die früheren Luftfahrer-\nkeitsgrad vorgeschrieben ist. Wenn der Bewerber      scheine oder andere Beweismittel zu führen. Ist\nsich nur als Privat11ugzeugführer, Privathubschrau-  dieser Nachweis nicht möglich, so kann die frühere\nberführer, Führer von Motorseglern, Segelflu,g-      Tätigkeit des Bewerbers glaubhaft gemacht werde11.\nzeugführer, Fallschirmabspringer oder Freiballon-\nführer ausbilden lassen will und er nicht älter                               § 26\nals 45 Jahre ist, genügt das Tauglichkeitszeugnis\neines von der Erlaubnisbehörde bestellten ärzt-           Erteilung der Luftfahrerscheine und sonstiger\nlichen Sachverständigen;                                                    Ausweise\n(1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,\n3. eine Erklärung über schwebende Strafverfahren;\nwenn die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 sowie\n4. bei einem minderjährigen Bewerber eine amtlich        die in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal be-\nbeglaubigte Zustimmungserklärung des gesetz-         stimmten Voraussetzungen erfüllt sind.\nlichen Vertreters.\n(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung eines\nDie für den Ausbildungsbetrieb zuständige Erlaub-        Ausweises nach der Prüfordnung für Luftfahrtperso-\nnisbehörde kann Ausnahmen zulassen.                      nal erteilt. Die Dauer der Gültigkeit der Erlaubnis\nist in dem Ausweis einzutragen. Das gleiche gilt für\n(4) Der Ausbildungsleiter hat jeden neu aufge-\nbesondere Berechtigungen sowie Erweiterungen der\nnommenen Bewerber spätestens acht Tage nach\nErlaubnis, wenn der Bewerber die in der Prüf-\nAusbildungsbeginn der nach § 22 Abs. 1 zuständigen\nErlaubnisbehörde zu melden. Der Meldung sind die         ordnung für Luftfahrtpersonal vorgeschriebenen\nVoraussetzungen nachgewiesen hat. Der Ausweis ist\nin Absatz 3 genannten Unterlagen beizufügen. Die\nbei Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mit-\nErlaubnisbehörde untersagt die Aufnahme oder\nzuführen.\nWeiterführung der Ausbildung, wenn der Bewerber\ndie Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht                                      § 27\nerfüllt.                                                              Erlaubnisse der Bundeswehr\n(5) Die Meldung nach Absatz 4 ist bei Bewerbern,         (1) Eine von der Bundeswehr erteilte Erlaubnis\ndie sich als Segelflugzeugführer oder Fallschirm-        zu einer Tätigkeit in der militärischen Luftfahrt be-\nabspringer ausbilden lassen wollen, nur erforderlich,    rechtigt während der Dauer des Dienstverhältnisses\nwenn der Ausbildungsleiter Zweifel hat, ob der           im gleichen Umfang zu einer Tätigkeit in der zivilen\nBewerber die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2         Luftfahrt mit Ausnahme der Tätigkeit als Luftfahr-\nerfüllt.                                                 zeugführer im gewerblichen Luftverkehr oder als\n§ 25                          Fluglehrer. Die Tätigkeit als Prüfer für Luftfahrt-\ngerät in der zivilen Luftfahrt darf nur mit Zustim-\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\nmung und nach näherer Weisung des Luftfahrt-\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kann       Bundesamtes ausgeübt werden.\nschon vor Ablegung der nach der Prüfordnung für\n(2) Auf Antrag der zuständigen Bundeswehr-\nLuftfahrtpersonal vorgeschriebenen Prüfungen ge-\ndienststelle erteilt die Erlaubnisbehörde dem In-\nstellt werden. Ist für die Erlaubnis eine Prüfung\nhaber einer militärischen Erlaubnis eine ent-\nnicht vorgeschrieben, so ist der Antrag nach Ab-\nsprechende zivile Erlaubnis nach dieser Verordnung\nschluß der in der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\nohne nochmalige Prüfung der Eignung und Befähi-\nvorgeschriebenen Ausbildung zu stellen.\ngung. Die Erteilung der Erlaubnis für eine Tätigkeit\n(2) Dem Antrag sind beizufügen                        als Berufsflugzeugführer, als berufsmäßiger Führer\nvon Drehflüglern, als Flugingenieur und als Prüfer\n1. die in § 24 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Unter-\nvon Luftfahrtgerät sowie die Berechtigung für Flüge\nlagen, es sei denn, der Antrag wird bei der\nnach Instrumentenflugregeln und die Lehrberechti-\nErlaubnisbehörde gestellt, der die Unterlagen\ngung kann von dem Nachweis der hierfür nach der\nnach § 24 Abs. 4 oder 5 vorgelegt worden sind;\nPrüfordnung für Luftfahrtpersonal vorausgesetzten\ndie Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines\nVorbildung, Fertigkeiten und Kenntnisse abhängig\nneuen Tauglichkeitszeugnisses verlangen, wenn\ngemacht werden.\ndas nach § 24 Abs. 3 Nr. 2 vorgelegte ärztliche\nZeugnis älter als ein Jahr ist;                         (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist\ndem Inhaber einer militärischen Erlaubnis auf An-\n2. eine Erklärung über die Staatsangehörigkeit, die\ntrag von der Bundeswehrdienststelle zu bescheini-\nauf Verlangen nachzuweisen ist;\ngen, für welche Tätigkeiten und in welchem Umfang\n3. ein vom Ausbildungsleiter angefertigter Ausbil-       ihm die Erlaubnis erteilt war.\ndungsnachweis über die theoretische und prak-\n(4) Die Erlaubnisbehörde erteilt dem Inhaber\ntische Ausbildung;\neiner Bescheinigung nach Absatz 3 auf Antrag eine\n4. der Nachweis der Vorbildung nach der Prüford-         seiner militärischen Erlaubnis entsprechende Erlaub-\nnung für Luftfahrtpersonal;                          nis nach dieser Verordnung, sofern die Voraus-\n5. zwei Paßbilder.                                       setzungen für die Verlängerung dieser Erlaubnis\nnach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal erfüllt\n(3) Soweit nach der Prüfordnung für Luftfahrt-        sind und der Antrag innerhalb von sechs Monaten\npersonal eine früher ausgeübte Tätigkeit bei der         nach der Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt\nErteilung der Erlaubnis berücksichtigt werden kann,      ist. Wird der Antrag später gestellt, so erteilt die","1270                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nErlaubnisbehörde eine zivile Erlaubnis, sofern die                2. Au s b il dun g von Lu ft fahre r n\nVoraussetzungen für die Erneuerung der beantrag-\nten Erlaubnis erfüllt sind. Absatz 2 Satz 2 gilt sinn-                              § 30\ngemäß.\nErlaubnis und Lehrberechtigung\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind sinn-      (1) Die Ausbildung von Luftfahrern darf nur in\ngemäß auf Angehörige des Bundesgrenzschutzes             Ausbildungsbetrieben (Luftfahrerschulen) durchge-\nanzuwenden.                                              führt werden, die dafür eine Erlaubnis besitzen.\n(2) Führer von Luftschiffen, Freiballonführer und\n§ 28\nFührer von Motorseglern, die eine Erlaubnis für\nAnerkennung von Erlaubnissen                 Flugzeugführer oder Segelflugzeugführer Klasse II\n(1) Nicht  im Geltungsbereich dieser Verord-          besitzen, können auch außerhalb der in Absatz 1 be-\nnung erteilte Erlaubnisse berechtigten nur zum Füh-      zeichneten Luftfahrerschulen ausgebildet werden.\nren und Bedienen von Luftfahrzeugen, die in dem          Das gleiche gilt für die Einweisung von Luftfahrern\nStaat oder Gebiet, in dem die Erlaubnis erteilt oder     auf andere Luftfahrzeugmuster.\nals gültig anerkannt worden ist, eingetragen sind.          (3) Die praktische Ausbildung darf, unbeschadet\nVoraussetzung hierfür ist, daß die Anforderungen,        der Erlaubnis nach Absatz 1, nur von Personen vor-\nnach denen die Erlaubnis erteilt oder als gültig an-     genommen werden, die hierfür eine Lehrberechti-\nerkannt ist, den auf Grund des Artikels 33 des           gung besitzen. Die Lehrberechtigung wird nach den\nAbkommens über die Internationale Zivilluftfahrt         Vorschriften der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\nvom 7. Dezember 1944 (Bundesgesetzbl. 1956 II            erteilt.\nS. 411) aufgestelJten Mindestanforderungen ent-\nsprechen.\n§ 31\n(2) Erlaubnisse nach Absatz 1 für eine Betätigung                          Erlaubnisbehörde\nals Luftfahrtpersonal können allgemein oder im Ein-\nzelfall anerkannt werden, wenn die Voraussetzun-            (1) Die Erlaubnis wird\ngen für ihre Erteilung den deutschen Vorschriften        1. für Luftfahrerschulen, die nur Privatflugzeug-\nentsprechen. Die allgemeine Anerkennung wird von             führer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht-\ndem Bundesminister für Verkehr, die Anerkennung              berufsmäßige Führer von Drehflüglern, Führer\nim Einzelfall von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt.           von Motorseglern, Segelflugzeugführer, Freibal-\nDie Anerkennung kann eingeschränkt, befristet und            lonführer und Fallschirmabspringer ausbilden,\nmit Auflagen verbunden werden. Der Ausweis über              von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die\ndie Erlaubnis und die Bescheinigung über die An-             Ausbildung durchgeführt werden soll,\nerkennung im Einzelfall sind bei Ausübung der\n2. für andere Luftfahrerschulen von dem Luftfahrt-\nerlaubnispflichtigen Tätigkeit mitzuführen.\nBundesamt\n(3) Für anerkannte Erlaubnisse erteilt die Erlaub-    erteilt.\nnisbehörde auf Antrag entsprechende deutsche Aus-\nweise.                                                      (2) Wären nach Absatz 1 Nr. 1 in derselben Sache\ndie Luftfahrtbehörden mehrerer Länder zuständig,\n§ 29                           so ist die Luftfahrtbehörde des Landes zuständig, in\nderen Bereich der Schwerpunkt der Ausbildung liegt.\nWiderruf, Ruhen und Beschränkung der Erlaubnis         Im Zweifel bestimmen die obersten Luftfahrtbehör-\n(1) Die Erlaubnis ist von der nach § 22 Abs. 3        den der beteiligten Länder im gegenseitigen Ein-\nzuständigen Behörde zu widerrufen und der Ausweis        vernehmen die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Be-\neinzuziehen, wenn sich Tatsachen dafür ergeben, daß      hörde.\nder Inhaber für die erlaubte Tätigkeit ungeeignet ist.\n(2) Die Erlaubnis ist ferner zu widerrufen und der                               § 32\nAusweis einzuziehen, wenn der Erlaubnisbehörde                      Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\nTatsachen bekannt werden, die Zweifel an dem aus-\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß\nreichenden Können des Inhabers der Erlaubnis recht-\nenthalten\nfertigen, und wenn eine· von ihr angeordnete fliege-\nrische Dberprüfurig entweder verweigert wird oder        1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-\nergibt, daß der Inhaber der Erlaubnis ein aus-               lers, bei juristischen Personen und Gesellschaften\nreichendes Können nicht mehr besitzt.                        des Handelsrechts außerdem Namen und Wohn-\nsitz der vertretungsberechtigten Personen, sowie\n(3) An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen der            auf Verlangen einen Auszug aus dem Vereins-,\nErlaubnis auf Zeit angeordnet oder die Erlaubnis             Handels- oder Genossenschaftsregister;\nauf eine bestimmte. Betätigung in der Luftfahrt be-\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der\nschränkt werden, wenn dies ausreicht, um die\nAntragsteller eine natürliche Person ist; die Staats-\nSicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrecht-\nangehörigkeit ist auf Verlangen nachzuweisen;\nzuerhalten. Der über die Erlaubnis ausgestellte Aus-\nweis ist für die Zeit des Ruhens der Erlaubnis ein-      3. die Namen des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer\nzuziehen und im FalJe der Beschränkung zu berich-            und des sonstigen Lehrpersonals unter Angabe\ntigen oder durch einen neuen Ausweis zu ersetzen.            der Lehrfächer;","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                       1271\n4. die Angaben über die Aufnahmeb0dingungen,              sofern bei Durchführung der Ausbildung innerhalb\nü her das Ziel, den Gang und die Dauer der Aus-       des Verbandes die Sicherheit und Ordnungsmäßig-\nbildung, die Zahl der gleichzeitig aufzunehmen-      keit des Ausbildungsbetriebes gewährleistet ist.\nden Schüler und die Ausbildungskosten;                   (2) Die Erlaubnisbehörde kann Befreiungep. von\n5. die Angaben über die Ausbildungsräume, Lehr-           den Vorschriften des § 32 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und\nmittel, das Ubungsgelände und die sonstigen Ein-     Abs. 2 und des § 33 Abs. 3 gewähren, soweit die be-\nrichtungen nach Anlage 2;                            sonderen Umstände des Ausbildungsbetriebes dies\nrechtfertigen.\n6. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-\nkeit des Antragstellers;\n§ 35\n7. die Erklärung, daß ausreichende personelle, tech-\nBeginn der Ausbildung\nnische und organisatorische Voraussetzungen vor-\nhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwen-          Mit der Ausbildung darf erst begonnen werden,\ndeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten     wenn die Erlaubnisbehörde dies auf Grund einer\nund einen sicheren Betrieb durchzuführen; ent-       Abnahmeprüfung gestattet. In den Fällen des § 34\nsprechende Nachweise sind der Erlaubnisbehörde       kann von der Abnahmeprüfung abgesehen werden.\nvor der Abnahmeprüfung vorzulegen.\n(2) Dem Antrag sind die Luflfahrerscheine oder                                   § 36\namtlich beglaubigte Abschriften der Luftfahrer-                                    Aufsicht\nscheine sowie Lebensläufe des Ausbildungsleiters,\nder Fluglehrer und des sonstigen Lehrpersonals bei-           (1) Die Erlaubnisbehörde führt die Aufsicht über\nzufügen.                                                  den Ausbildungsbetrieb, sofern der Bund oder das\nLand in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht eine an-\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß die      dere Behörde dafür bestimmen.\nNachweise nach Absatz 1 Nr. 6 und 7 durch Vorlage\neines Gutachtens des Luftfahrt-Bundesamtes geführt            (2) Der Inhaber der Erlaubnis heyt der Erlaubnis-\nwerden.                                                   behörde einmal im Jahr einen Ausbildungsbericht\nvorzulegen.\n§ 33                                                     § 37\nErteilung und Umfang der Erlaubnis                                     Widerruf\n(1) Die Erlaubnisbehörde erteilt die Erlaubnis,           Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis wider-\nwenn                                                       rufen, wenn die Voraussetzungen (§ 33 Abs. 1) für\n1. durch die vorgesehene Ausbildung eine Gefähr-         ihre Erteilung nicht vorgelegen haben oder nach-\ndung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung       träglich nicht nur vorübergehend entfallen sind; sie\nnicht zu befürchten ist,                            kann sie widerrufen, wenn länger als ein Jahr von\n2. Antragsteller, Ausbildungsleiter, Fluglehrer und        der Erlaubnis kein Gebrauch gemacht worden ist.\nsonstiges Lehrpersonal geeignet sind und\n3. die Einrichtung des Betriebes den Vorschriften für\nLuftfahrerschulen nach Anlage 2 entspricht.                             Dritter Abschnitt\n(2) Die Erlaubnis wird für die Ausbildung be-\nstimmter Arten von Luftfahrern erteilt. Sie kann                                 Flugplätze\neingeschränkt, mit Auflagen, insbesondere hinsicht-\nlich des Abschlusses einer Unfallversicherung, ver-                            1. Flughäfen\nbunden und befristet werden. In der Erlaubnis wird\nder Ort der Ausbildung bestimmt.                                                     § 38\n(3) Änderungen des Namens der Luftfahrerschule                   Begriffsbestimmung und Einteilung\nund der Aufnahmebedingungen sowie Änderungen\n(1) Flughäfen sind Flugplätze, die nach Art und\ndes Betriebszustandes, insbesondere ein Wechsel des\nUmfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-\nAusbildungsleiters, des Fluglehrers und des sonsti-\nrung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des\ngen Lehrpersonals, sind mit den Unterlagen nach§ 32\nLuftverkehrsgesetzes bedürfen.\nAbs. 2 der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das gleiche\ngilt, wenn der Inhaber der Erlaubnis eine juristische         (2) Die Flughäfen werden genehmigt als\nPerson, ein nicht rechtsfähiger Verein oder eine Ge-       1. Flughäfen des allgemeinen Verkehrs (Verkehrs-\nsellschaft ist, bei einem Wechsel der vertretungs-             flughäfen),\nberechtigten Personen.                                     2. Flughäfen für besondere Zwecke (Sonderflug-\nhäfen),\n§ 34\n§ 39\nErleichterungen für den Luftsport\nGenehmigungsbehörde\n(1) Luftsportverbänden kann eine Erlaubnis nach\n§ 33 zur Ausbildung von Führern von Motorseglern,             (1) Die Genehmigung eines Flughaf'ens wird von\nSegelflugzeugführern oder Fallschirmabspringern in        der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das\nden ihnen angeschlossenen Vereinen erteilt werden,        Gelände liegt.","1272                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Erst.reckt sich das Gelände oder der Bauschutz-           im Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längen-\nbereich auf mehrere Länder, so ist Genehmigungs-                 maßstab 1 : 2500 und im Höhenmaßstab 1 : 250\nbehörde die Behörde des Landes, in dem der über-                 mit den unter Buchstabe a zweiter Halbsatz\nwiegende Teil des Geländes liegt. Die Genehmigung                bezeichneten Eintragungen,\nbedarf der Zuslimmung der Luftfahrtbehörden der               c) Querschnitte durch die Start- und Landeflä-\nbeteiligten Länder.                                              chen und die Sicherheitsflächen im Maßstab\n§ 40                                   1 : 2500,\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung              8. bei Flughäfen, die in mehreren Stufen ausgebaut\nwerden, in den nach Nummer 5 bis 7 beizubrin-\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung               genden Unterlagen eine besonders herausgeho-\nmuß enthalten\nbene Darstellung der ersten Ausbaustufe,\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-         9. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über\nlers, bei juristischen Personen und Gesellschaf-         die flugklimatologischen Verhältnisse und über\nten des Handelsrechts außerdem den Namen                 die Möglichkeiten einer Flugwetterberatung,\nund Wohnsitz der vertretungsberechtigten Per-\nsonen, sowie auf Verlangen einen Auszug aus         10. das Gutachten\ndem Vereins-, Handels- oder Genossenschafts-             a) eines technischen Sachverständigen über das\nregister,                                                    Ausmaß des Lärms, der in der Umgebung des\nFlughafens zu erwarten ist, und\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit, sofern der\nAntragsteller eine natürliche Person ist,                b) eines medizinischen Sachverständigen über\ndie Auswirkung dieses Lärms auf die Bevöl-\n3. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungs-                 kerung.\nfähigkeit des Antragstellers,\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Un-\n4. die Angaben über die bestehenden örtlichen und       terlagen, insbesondere auch Sachverständigengut-\nbaulichen Verhältnisse des Geländes, bei Was-       achten, fordern. Sie bestimmt, in welcher Anzahl der\nserflughäfen auch über den Verkehr von Wasser-      Antrag und die Unterlagen einzureichen sind.\nfahrzeugen,\n5. eine Beschreibung der geplanten Anlagen und\n§ 41\nBetriebseinrichtungen sowie der beabsichtigten\nFlug- und Flughafenbetriebsabwicklung,                                  .Änderungsanträge\n6. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000           Die Genehmigungsbehörde bestimmt die Unter-\nmit Höhenschichtlinien, aus dem ersichtlich     lagen, die von dem Flughafenunternehmer einzu-\nsind die Grenzen des Flughafens, die Anflug-    reichen sind, wenn der Ausbauplan, die Anlage oder\ngrundlinien, die Einzelheiten des Ausbau-       der Betrieb des Flughafens wesentlich erweitert oder\nplans, der Bauschutzbereich gegebenenfalls      geändert werden soll.\nmit einem Vorschlag für Höhenfestlegungen\nnach §§ 13 und 15 des Luftverkehrsgesetzes,\n§ 42\ndie Rollbahnen, die Vorfeldflächen, die Be-\nbauungszone mit Bauhöhen und die Luftfahrt-            Erteilung und Umfang der Genehmigung,\nhindernisse im Bauschutzbereich, bei Wasser-                   Festlegung des Ausbauplans\nflughäfen außerdem die Wassertiefen, die\n(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine\nStromrichtung und -geschwindigkeit, die Fahr-\nAnlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie kann\nrinnen und die Anker- und Anlegestellen für\nmit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung von\nWasserfahrzeuge,\nLärmauswirkungen auf die Umgebung des Flug-\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens       hafens, verbunden und befristet werden.\n2 km von den Enden der Start- und Lande-\nflächen und bis mindestens 1,5 km beiderseits      (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\nder Anfluggrundlinien im Maßstab 1 : 5000       1.  die Bezeichnung de~ Flughafens,\noder 1 : 2500 mit den unter Buchstabe a be-     2.  die Lage des Flughafen~,\nzeichneten Eintragungen,                        3.  die geographische Lage und Höhe des Flughafen-\n1. a) je einen Längsschnitt durch die Mittellinie           bezugspunkts,\nder Start- und Landeflächen mit den Sicher-     4.  die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14\nheitsflächen und Anflugsektoren im Längen-          des Abkommens über die Internationale Zivilluft-\nmaßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab              fahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend\n1 : 2500; die höchsten Erhebungen in den ge-\nseiner ersten Ausbaustufe, gehört,\nnannten Flächen und Sektoren sowie die tief-\nsten Vertiefungen in den genannten Flächen      5.  die Richtung und Länge der Start- und Lande-\nzu beiden Seiten der Schnittlinie sind deutlich     bahnen,\nunterscheidbar auf die Längsschnitte zu pro-    6.  die Angaben über den Umfang der ersten Ausbau-\njizieren,                                           stufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen\nb) je einen Längsschnitt durch die unter Buch-          ausgebaut wird,\nstabe a bezeichneten Mittellinien bis minde-    7.  die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen\ndestens 2 km von den Enden der Start- und           benutzen dürfen,\nLandeflächen im Längenmaßstab 1 : 5000 und      8.  den Zweck, dem der Flughafen dienen soll,","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                         1273\n9. eine Auflage zum Abschluß einer Haftpflichtver-      zeigen. Die Genehmigungsbehörde kann den Flug-\nsicherung mit Festlegung der Höhe der Versiche-     hafenunternehmer von der Betriebspflicht befreien.\nrungssumme.                                            (2) Der Flughafenunternehmer hat beabsichtigte\n(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des       bauliche und betriebliche Erweiterungen und Ände-\nAusbauplans zu verbinden.                               rungen der Genehmigungsbehörde rechtzeitig anzu-\nzeigen. Luftfahrthindernisse im Flughafen und inner-\n(4) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-\nhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Wei-\nkanntmachung der Genehmigung in dem Amtsblatt\nsung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.\ndes Bundesministers für Verkehr und in den Amts-\nblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-           (3) Der Flughafenunternehmer hat auf Verlangen\nbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die An-       der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere sach-\ngaben nach Absatz 2 enthalten.                          kundige Personen für die Leitung des Verkehrs und\nBetriebes des Flughafens zu bestellen. Diese Be-\n§ 43\nstellung bedarf der Bestätigung durch die Genehmi-\ngungsbehörde.\nFlughafenbenutzungsordnung\n§ 46\n(1) Vor der Aufnahme des Flughafenbetriebs hat\nder Flughafenunternehmer der Genehmigungs-                               Sicherung von Flughäfen\nbehörde eine Benutzungsordnung und bei Verkehrs-           (1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen\nflughäfen außerdem eine Regelung der Entgelte für       so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte\ndas Starten, Landen und Abstellen von Luftfahr-\nverhindert wird.\nzeugen sowie für die Benutzung von Fluggast-\neinrichtungen zur Genehmigung vorzulegen.                  (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonde-\nren Fällen den Flughafenunternehmer von der Ver-\n(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-        pflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auf-\nkanntmachung der Benutzungsordnung und der              erlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder\nRegelung der Entgelte in den Nachrichten für Luft-      sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zu-\nfahrer.                                                 gänglichen Teile des Flughafens und in Abständen\n§ 44                         von 250 m und bei einmündenden Geh- oder Fahr-\nwegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden\nBetriebsaufnahme\nangebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm\n(1) Der Flughafen darf erst in Betrieb genommen      hoch sein und die Beschriftung\nwerden, wenn die Genehmigungsbehörde dies auf\nGrund einer Abnahmeprüfung gestattet.                                           „Flugplatz\nBetreten durch Unbefugte verboten\"\n(2) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt die Be-\nkanntmachung der Betriebsaufnahme in dem Amts-          tragen.\nblatt des Bundesministers für Verkehr und in den            (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflug-\nAmtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-    häfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.\nbereich erstreckt.\n(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch\n(3) Die Genehmigungsbehörde veranlaßt ferner         Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flug-\nbei Eröffnung des Betriebes die Bekanntmachung der       hafens ist Unbefugten verboten.\nGenehmigung und der Betriebsaufnahme in den\nNachrichten für Luftfahrer. Die Bekanntmachung\nmuß die Angaben nach § 42 Abs. 2 enthalten.                                         § 47\n(4) Die Absätze 1 und 3 sind sinngemäß auf die                                Aufsicht\nGenehmigung wesentlicher Erweiterungen oder Än-\n(1) Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt nach-\nderungen der Anlage und des Betriebes anzuwen-\nden. Die Genehmigungsbehörde veranlaßt eine ent-        zuprüfen, ob\nsprechende Bekanntmachung in diesen Fällen nach         1. der bauliche und betriebliche Zustand des Flug-\nder Abnahmeprüfung in dem Amtsblatt des Bundes-              hafens entsprechend der Genehmigung fortbe-\nministers für Verkehr und in den Amtsblättern der            steht,\nLänder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt.    2. die erteilten Auflagen eingehalten werden und\nVon einer Bekanntmachung in den Amtsblättern            3. der Flughafenbetrieb ordnungsgemäß durchge-\nanderer Länder als des Landes, das die Genehmi-              führt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Aus-\ngung erteilt hat, kann abgesehen werden, wenn die            künfte verlangen und ist berechtigt, ihre Nach-\nErweiterung oder Änderung dort keine Auswir-                 prüfungen auf dem Flughafen durchzuführen.\nkungen hat.\n(2) Die Zuständigkeit anderer Behörden zurWahr-\n§ 45                         nehmung ihrer Aufgaben auf dem Flughafen bleibt\nPflichten des Flughafenunternehmers            unberührt.\n(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen                                 § 48\nin betriebssicherem Zustand zu erhalten und ord-\nWiderruf der Genehmigung\nnungsgemäß zu betreiben. Vorkommnisse, die den\nBetrieb des Flughafens wesentlich beeinträchtigen,           (1) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmi-\nsind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzu-         gung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre","1274                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nErteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich                 Abflugflächen; die höchsten Erhebungen in\nnicht nur vorübergehend cnlfallcn sind oder die er-                einer Fläche mit der vorgenannten Länge der\nteilten A ulla~Jen nich l eingehalten werden.                      jeweiligen Anfluggrundlinie und mif einer\n(2) Der Widerruf oder das Erlöschen der Geneh-                  Breite von je 150 m beiderseits dieser Linie\nmigung aus anderen Gründen ist bekanntzumachen;                    sind deutlich unterscheidbar auf die Längs-\n§ 44 Abs. 2 und 3 ist sinnr1emüß anzuwenden.\nschnitte zu projizieren; das gleiche gilt für die\ntiefsten Vertiefungen in einer Fläche mit einer\nLänge bis mindestens 250 m von den Enden\n2. L an dep lä tz e                           der zugehörigen Start- und Landefläche und\nmit einer Breite von mindestens je 75 m bei-\n§ 49                                   derseits der Anfluggrundlinie;\nBegriffsbestimmung und Einteilung                   b) je einen Längsschnitt durch die unter Buch-\nstabe a bezeichneten Anfluggrundlinien bis\n(1) Landeplätze sind Flugplätze, die nach Art und\nmindestens 1 km von den Enden der Start- und\nUmfang des vorgesehenen Flugbetriebs einer Siche-\nLandeflächen im Längenmaßstab 1 : 5000 und\nrung durch einen Bauschutzbereich nach § 12 des\nim Höhenmaßstab 1 : 500 oder im Längenmaß-\nLuftverkehrsgesetzes nicht bedürfen und nicht nur\nstab 1 : 2500 und im Höhenmaßstab 1 : 250 mit\nals Segelfluggelände dienen.\nden unter Buchstabe a bezeichneten Eintragun-\n(2) Die Landeplätze werden genehmigt als                        gen;\n1. Landepldtze des a llgemeincn Verkehrs (Verkehrs-             c) Querschnitte durch die Start- und Landeflächen\nlandeplätze),                                                  im Maßstab 1 : 2500;\n2. Landeplätze für besondere Zwecke (Sonderlande-           4. das Gutachten eines Sachverständigen über die\nplätze).                                                    Eignung des Landeplatzes;\n§ 50                            5. ein Gutachten des Deutschen Wetterdienstes über\nGenehmigungsbehörde                           die flugklimatologischen Verhältnisse des Lande-\nplatzes und seiner Umgebung.\nDie Genehmigung eines Landeplatzes wird von\nder Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem das            (2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-\nGelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.                  den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde\nAusnahmen von den Antragserfordernissen des Ab-\nsatzes 1 zulassen.\n§ 51\n(3) Für Landeplätze, die nicht oder nicht nur dem\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung\nVerkehr von Landflugzeugen dienen sollen, be-\n(1) Der Antrag auf Erleilung der Genehmigung             stimmt die Genehmigungsbehörde die Antragserfor-\neines Landeplatzes für Landf1ugzeugc muß enthalten          dernisse.\n1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 entsprechenden An-                                     § 52\ngaben und Nachweise;                                            Erteilung und Umfang der Genehmigung\n2. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit           (1) Die Genehmigung des Landeplatzes ist für\nHöhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind         seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen; sie\nder Landeplatz mit seiner Umgrenzung und            kann mit Auflagen, insbesondere zur Einschränkung\ndem anschließenden Gebiet bis zu einer Entfer-       von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines\nnung von 3 km, die Anfluggrundlinien, die            Landeplatzes, verbunden und befristet werden.\nStart- und Landeflächen, die Bebauungszone\nmit Bauhöhen, die Luftfahrthindernisse und             (2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n--- soweit vorgesehen -- die Start- und Lande-       1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 und 8 entsprechenden\nbahnen, die Rollbahnen, der beschränkte Bau-            Angaben,\nschutzbereich mit d(~m Bezugspunkt des Lande-       2. die Richtung und Länge der Start- und Landeflä-\nplatzes sowie ein Vorschlag für Höhenfest-              chen und gegebenenfalls der Start- und Lande-\nlegungen nach §§ 13 und 15 des Luftverkehrs-            bahnen,\ngesetzes, bei Wasserlandeplätzen außerdem           3. gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk-\ndie in § 40 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a fGr Wasser-        ten Bauschutzbereiches.\nflughäfen vorgeschriebenen zusätzlichen An-\ngaben;                                                 (3) § 42 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die\nBekanntmachung muß die Angaben nach Absatz 2\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens\nenthalten.\n1 km von den Enden der Start- und Landeflä-\nchen und bis mindestens 0,5 km beiderseits der                                §  53\nAnfluggrundlinien im Maßstab 1 : 5000 oder                         Anzuwendende Vorschriften\n1 : 2500 mit den unter Buchstabe a bezeichne-\n(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des\nten Eintragungen;\nLandeplatzhalters sind § 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, 3\n3. a) je einen Längsschnitt durch jede Anfluggrund-         und 4 Satz 1 und § 45 Abs. 1 und 2, für die Aufsicht\nlinie bis mindestens 3 km von den Enden der          § 47 und für den Widerruf der Genehmigung § 48\nzugehörigen Start- und Landeflächen im Län-          sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigungsbehörde\ngenmaßstab 1 : 25 000 und im Höhenmaßstab           kann den Landeplatzhalter von der Verpflichtung,\n1 : 2500 unter Kenntlichmachung der An- und         eine Regelung für die Entgelte vorzulegen, befreien.","Nr. 87 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                        1275\n(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46               (2) § 40 Abs. 2 und § 41 sind sinngemäß anzuwen-\nAbs. 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die              den. Auf Antrag kann die Genehmigungsbehörde\nSicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Lande-                 Ausnahmen von den Antragserfordernissen des Ab-\nplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden                satzes 1 zulassen.\nkönnen. Das Betreten der eingefriedeten oder durch\nVerbotsschilder gekennzeichneten Teile des Lande-                                       § 57\nplatzes ist Unbefugten verboten.\nErteilung und Umfang der Genehmigung\n(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der\nGenehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen                  (1) Die Genehmigung des Segelfluggeländes ist\nals Flugleiter zu bestellen. Die Bestellung bedarf der       für seine Anlegung und seinen Betrieb zu erteilen;\nBestätigung durch die Genehmigungsbehörde.                    sie kann mit Auflagen verbunden und befristet wer-\nden.\n(2) Die Genehmigungsurkunde muß enthalten\n1.  die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 8 entsprechenden\n3. S e g elf 1u g g e 1ä n de                   Angaben,\n2.  gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränk-\n§ 54                                ten Bauschutzbereichs,\nBegriffsbestimmung                       3.  die Arten der in § 54 bezeichneten Luftfahrzeuge,\nSegelfluggelände sind Flugplätze, die für Start und            die das Segelfluggelände benutzen dürfen,\nLandung von Segelflugzeugen und Motorseglern, die             4.  die Angabe der Startarten.\nnicht mit eigener Kraft starten, bestimmt sind.                  (3) Die Genehmigungsbehörde macht die Geneh-\nmigung des Segelfluggeländes bei Eröffnung des\nBetriebes in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt;\n§ 55                            bei Bestimmung eines beschränkten Bauschutzberei-\nches veranlaßt sie ferner die Bekanntmachung in den\nGenehmigungsbehörde                        Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutz-\nDie Genehmigung eines Segelfluggeländes wird               bereich erstreckt. Die Bekanntmachung muß die An-\nvon der Luftfahrtbehörde des Landes erteilt, in dem          gaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten.\ndas Gelände liegt. § 39 Abs. 2 ist anzuwenden.\n§ 58\n§ 56                                          Betrieb des Segelfluggeländes\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                   (1) Auf den Betrieb des Segelfluggeländes sind\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung              § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 und § 53 Abs. 3\nmuß enthalten                                                sinngemäß anzuwenden. Für den Halter eines Segel-\nfluggeländes besteht keine Betriebspflicht.\n1. die § 40 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 entsprechenden\nAngaben,                                                     (2) Schleppflugzeuge und Motorsegler, die mit\neigener Kraft starten, bedürfen bei Benutzung eines\n2. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-         Segelfluggeländes einer Außenstart- und -lande-\nkeit des Antragstellers, wenn das Segelfluggelände\nerlaubnis.\neinen beschränkten Bauschutzbereich erhalten soll,\n· 3. a) einen Ubersichtsplan im Maßstab 1 : 25 000 mit\n§ 59\nHöhenschichtlinien, aus dem ersichtlich sind\ndas Segelfluggelände mit seiner Umgrenzung                        Sicherung des Segelfluggeländes\nund dem anschließenden Gebiet bis zu einer                Für die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46\nEntfernung von 1 km, die An- und Abflugrich-          Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwen-\ntungen, die Luftfahrthindernisse und - soweit         den, daß die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile\nvorgesehen - der beschränkte Bauschutzbe-             des Segelfluggeländes und auf bestimmte Zeiten\nreich mit dem Bezugspunkt des Segelflugge-            beschränkt werden können. Das Betreten der ein-\nländes sowie einen Vorschlag für Höhenfest-           gefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeich-\nlegungen nach den §§ 13 und 15 des Luftver-           neten Teile des Segelfluggeländes ist Unbefugten\nkehrsgesetzes,                                        verboten.\nb) einen Lageplan des Gebietes bis mindestens\n1 km von den Enden und bis mindestens 0,5 km\n§ 60\nvon den Seiten der Start- und Landeflächen im\nMaßstab 1 : 5000 oder 1 : 2500, aus dem er-                         Anzuwendende Vorschriften\nsichtlich sind die unter Buchstabe a bezeichne-          Für die Genehmigung wesentlicher Erweiterungen\nten Eintragungen und die Start- und Lande-            oder Änderungen der Anlage oder des Betriebes des\nflächen, die Aufstellplätze für Startwinden und       Segelfluggeländes sind § 44 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3\ndie baulichen Anlagen mit Bauhöhen,                   und § 44 Abs. 4 Satz 3, für die Aufsicht § 47 und für\n4. das Gutachten eines Sachverständigen über die              den Widerruf der Genehmigung § 48 sinngemäß an-\nEignung des Segelfluggeländes.                            zuwenden.","1276                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVierter Abschnitt                     8. den Nachweis, daß ausreichende personelle, tech-\nnische und organisatorische Voraussetzungen vor-\nVerwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät                  handen sind, um die Lufttüchtigkeit der verwen-\ndeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten\n1. Luftfahrtunternehmen und Fluglinien                      und einen sicheren Betrieb durchzuführen,\n9. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-\n§ 61                              zeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vor-\nGenehmigungsbehörde                         schriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs ent-\nspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die er-\nDie Genehmigung wird\nforderlichen Berechtigungen besitzen.\n1. für Luftfahrtunternehmen, die nur\n(2) Der Antrag auf Genehmigung einer Fluglinie\na) Gelegenheitsverkehr mit Flugzeugen bis zu\nmuß Angaben enthalten über\n5700 kg höchstzulässigem Fluggewicht oder\nDrehflüglern,                                     1. die Linienführung,\nb) Linienverkehr mit Luflfahrzeugen nach Buch-        2. den Zeitpunkt des Beginns des Fluglinienver-\nstabe a, der nicht über das Land hinausgeht, in       kehrs,\ndem das Unternehmen seinen Sitz hat, betrei-\n3. den Flugplan,\nben,\neinschließlich der Fluglinien der in Buchstabe b      4. die Flugpreise und Beförderungsbedingungen,\ngenannten Luftfahrtunternehmen von der Luft-          5. die zur Verwendung vorgesehenen Flugzeug-\nfahrtbehörde des Landes, in dem das Unter-                muster.\nnehmen seinen Sitz hat,\n(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-\n2. für andere Luftfahrtunternehmen und Fluglinien         gaben und Unterlagen verlangen, die für eine Ent-\nvon dem Bundesminister für Verkehr                    scheidung über Anträge nach den Absätzen 1 und 2\nerteilt.                                                  erforderlich sind. Sie kann ferner verlangen, daß\ndie Nachweise nach Absatz 1 Nr. 6, 8 und 9 durch\nVorlage eines Gutachtens des Luftfahrt-Bundesam-\n§ 62                           tes geführt werden.\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                                      § 63\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung                         Genehmigung und Widerruf\nmuß enthalten                                                (1) Die Genehmigung kann mjt Auflagen verbun-\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-          den und befristet werden.\nlers, bei juristischen Personen und Gesellschaften       (2) Die Genehmigungsbehörde kann die Geneh-\ndes Handelsrechts außerdem den Namen und              migung widerrufen, wenn die Voraussetzungen für\nWohnsitz der vertretungsberechtigten Personen         ihre Erteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich\nsowie einen Auszug aus dem Vereins-, Handels-         nicht nur vorübergehend entfallen sind oder die er-\noder Genossenschaftsregister,                         teilten Auflagen nicht eingehalten werden; sie kann\n2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antrag-         die Genehmigung widerrufen, wenn länger als zwei\nstellers, bei juristischen Personen oder Gesell-      Jahre von der Genehmigung kein Gebrauch gemacht\nschaften des Handelsrechts der Staatsangehörig-       worden ist.\nkeit der vertretungsberechtigten Personen,                                      § 64\n3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunterneh-                              Anzeigepflichten\nmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen\nwerden soll,                                             Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegen-\nstand der Genehmigung waren, sind von dem In-\n4. die Angaben über die zur Verwendung vorgese-           haber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde\nhenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster      unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Ge-\nund Kategorien,                                       nehmigung eine juristische Person oder eine Gesell-\n5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe          schaft des Handelsrechts, so sind Veränderungen\nder erteilten Erlaubnisse und besonderen Berech-       hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen\ntigungen,                                             ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.\nDie Genehmigung von Änderungen des Fluglinien-\n6. den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähig-\nplans sowie von sonstigen Änderungen oder der\nkeit des Antragstellers, auf Verlangen der Geneh-\nbeabsichtigten Einstellung des Betriebs einer Flug-\nmigungsbehörde den Gesellschaftsvertrag, die\nlinie ist spätestens vier Wochen vor dem jeweils\nletzte Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlust-\nvorgesehenen Zeitpunkt zu beantragen.\nrechnung sowie die Angaben über die Kapitalzu-\nsammensetzung des Unternehmens, sein Anlage-\nvermögen und die geplanten Betriebsmittel, ferner                                § 65\ndie Angaben über die vorgesehenen Flugpreise                                  Aufsicht\nund Beförderungsbedingungen,\nDie Genehmigungsbehörde ist berechtigt nach-\n7. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vor-       zuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Er-\ngeschriebenen Unfallversicherung für Fluggäste,        teilung der Genehmigung maßgebend waren, fort-","Nr. 87 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                                     1277\nbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß                   sind, insbesondere den Nachweis des Abschluss2s\ndurchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen             einer Unfallversicherung der Fluggäste durch Vor-\nAuskünfte verlangen und Ubcrprüfungen der Luft-                 lage des Versicherungsscheines oder einer Deckungs-\nfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.                     zusage der Versicherung.\n§ 71\n2. Gewerbsmäßige Verwendung\nAnzuwendende Vorschriften\nvon Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke\nAuf die Genehmigung, ihren Widerruf und die\n§ 66                              Aufsicht sind § § 63 und 65 sinngemäß anzuwenden.\nGenehmigungsbehörde\n§ 72\nDie Genehmigung zur gewerbsmäßigen Verwen-\ndung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke wird                                        Aufzeichnungen\nvon der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der                    Der Halter des Luftfahrzeugs hat bei genehmi-\nAntragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt.           gungspflichtigen Selbstkostenflügen Aufzeichnungen\nzu führen, aus denen Flugstrecke, Flugzeug und\n§ 67                              Kosten je Flugstunde für jeden Tag ersichtlich sind.\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                    Erklärungen der beförderten Personen über den von\nihnen entrichteten Kostenbeitrag sind beizufügen.\nDer Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß                 Die Aufzeichnungen sind der Genehmigungsbehörde\nenthalten                                                       vom Halter des Luftfahrzeugs halbjährlich vorzulegen.\n1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-\nlers, bei juristischen Personen und Gesellschaften\ndes Handelsrechts außerdem den Namen und                                4. L u f t f a h r t v e r a n s t a l t u n g e n\nWohnsitz der vertretungsberechtigten Personen\nsowie einen Auszug aus dem Vereins-, Handels-                                                 § 73\noder Genossenschaftsregister,                                                  Genehmigungsbehörde\n2. die Angabe des Zwecks der Flüge sowie der Ge-                   Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen\nbiete, in welchen geflogen werden soll,                      wird\n3. die Angaben über die zur Verwendung vor-                     1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein\ngesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl,                    Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des\nMuster und Kategorien,                                           Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,\n4. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahr-               2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land\nzeuge für die beabsichtigte Verwendung den                      hinausgehen, von dem Bundesminister für Ver-\nVorschriften für den Betrieb der Luftfahrzeuge                   kehr\nentspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die\nerteilt.\nerforderlichen Berechtigungen besitzen.                                                      §  74\n§ 68                                       Antrag auf Erteilung der Genehmigung\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung\nAnzuwendende Vorschriften\nist acht Wochen vor der Veranstaltung in doppel-\nAuf die Genehmigung, ihren Widerruf, Änderungs-              ter Ausfertigung bei der Genehmigungsbehörde zu\nanzeigen und die Aufsicht sind §§ 63 bis 65 sinn-               stellen.\ngemäß anzuwenden.\n(2) Er muß enthalten\n3. S e I b s t k o s t e n fl ü g e              1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Veranstalters\nund des verantwortlichen Leiters;\n§ 69\n2. die Art, den Zweck, die Zeit und den Ort der\nGenehmigungsbehörde                                Veranstaltung, das Programm und die Einwilli-\ngung des Flugplatzhalters; findet die Veranstal-\nDie Genehmigung für Selbstkostenflüge wird von\nder Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antrag-                 tung nicht von einem genehmigten Flugplatz aus\nstatt, so sind eine Skizze des in Aussicht genom-\nsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt.\nmenen Geländes mit Angabe seiner Abmessun-\ngen und ein Gutachten über seine Eignung sowie\n§ 70                                  der Nachweis des Benutzungsrechts beizufügen;\nAntrag auf Erteilung der Genehmigung                    3. die Muster und Kennzeichen der zur Verwendung\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung                     bestimmten Luftfahrzeuge oder, wenn dies bei\nmuß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4                     Antragstellung noch nicht möglich ist, allgemeine\nenthalten.                                                          Angaben über Anzahl und Muster der beteiligten\n(2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere An-                     Luftfahrzeuge;\ngaben und Unterlagen fordern, die für eine Entschei-            4. auf Verlangen der Genehmigungsbehörde den\ndung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich                     Namen und die Luftfahrerscheine oder amtlich","1278                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbeglaubigte Abschriften der Luftfahrerscheine der                                  § 78\nbeteiligten Luftfahrer sowie die Vereinbarungen                          Erlaubnis und Widerruf\ndes Veranstalters mit den Luftfahrern, Luftfahrt-\nunternehmen, sonstigen an den Vorführungen in             (1) Die Erlaubnis wird von dem Luftfahrt-Bundes-\nder Luft und am Boden Beteiligten und den Haft-        amt erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden und\npflicht- und Unfallversicherern.                       befristet werden.\n(3) Für Luftfahrtveranstaltungen, die auf Grund            (2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn\neiner Ausschreibung durchgeführt werden sollen,            1. gewährleistet ist, daß die Güter so bemessen und\nkann die Genehmigungsbehörde gestatten, daß die                 so verpackt sind, daß die Sicherheit des Luftver-\nAngaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 ganz oder teil-               kehrs nicht gefährdet wird und\nweise durch die Ausschreibung ersetzt werden.\n2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Beden-\n(4) Luftfahrtveranstaltungen, an denen nur Flug-             ken gegen die Zuverlässigkeit des Luftfahrzeug-\nmodelle teilnehmen, die nicht der Verkehrszulas-               halters und seiner Bediensteten oder der Personen\nsungspflicht unterliegen, bedürfen nicht der Geneh-             ergeben,.-die gefährliche Güter mit sich führen.\nmigung.\n(3) Andere Rechtßvorschriften üb2r die Beförde-\nrung gefährlicher Güter bleiben unberührt.\n§ 75\n(4) Auf den Widerruf ist § 63 Abs. 2 sinngemäß\nAnzuwendende Vorschriften\nanzuwenden.\nAuf die Genehmigung, ihren Widerruf und die\nAufsicht sind §§ 63 und 65 sinngemäß anzuwenden.                     6. Mitführen von Funkgeräten\n§ 79\n5. Mit führen g e f ä h r li c her Güter                                 Erlaubnispflicht\n(1) Die Erlaubnis, Funkgeräte (Funksende- Und\n§ 76\nEmpfangsgeräte) in Luftfahrzeugen mitzuführen,\nBegriffsabgrenzung                      wird erteilt, wenn Sicherheit oder Ordnung im Luft-\nGefährliche Güter im Sinne dieser Verordnung            verkehr dadurch nicht beeinträchtigt werden.\nsind                                                           (2) Ohne Erlaubnis dürfen mitgeführt werden\n1. Waffen, Munition, Sprengstoffe,                         1. Funkgeräte, die zur Ausrüstung des Luftfahrzeugs\n2. sonstige feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die         gehören,\nleicht entzündbar, selbstentzündlich, entzündend,      2. andere Funkgeräte, die auf Grund ihrer Unter-\nätzend, giftig, radioaktiv oder magnetisch sind             bringung im Luftfahrzeug oder aus anderen\noder zur Polymerisation neigen soweit es sich               Gründen· während des Fluges nicht in Betrieb\nnicht um geringe Mengen handelt, die üblicher-              genommen werden können.\nweise für den täglichen Gebrauch verwendet wer-\nden,                                                       (3) § 78 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.\n3. Stoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche           (4) Die Vorschriften des Gesetzes über Fernmelde-\noder die Verbrennung unterstützende Gase ent-          anlagen vom 14. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 8)\nwickeln,                                               bleiben unberührt.\n4. verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste                                  § 80\nGase, soweit sie nicht zur Ausrüstung des Luft-                             Erlaubnisbehörde\nfahrzeugs gehören,\nDie Erlaubnis wird\n5. Gegenstände oder Stoffe, die das Luftfahrzeug\n1. im Verkehr aus dem oder in den Geltungsbereich\noder dessen Ausrüstung oder Zubehör in einer\ndie Sicherheit beeinträehtigenden Weise beschä-             dieser Verordnung von dem Bundesminister für\ndigen können oder andere schädliche oder be-                Verkehr,\nlästigende Merkmale besitzen, die sie zu Beför-        2. im übrigen Verkehr von der Erlaubnisbehörde\nderungen in Luftfahrzeugen ungeeignet machen.               des Landes, in dem das Funkgerät an Bord ge-\nnommen wird,\n§ 77                             erteilt.\nErlaubnispflicht\n7. Einrichtung von Bodenfunkstellen\nGefährliche Güter, die in Luftfahrzeugen ohne Er-\nlaubnis mitgeführt werden dürfen, sind                                                 § 81\n1. gefährliche Güter im Rahmen einer nach § 20                              Erforderliche Zustimmung\nAbs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes genehmig-           (1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr\nten Verwendung,                                         im Flugfunkdienst, die nicht von der Bundesanstalt\n2. Waffen, die der Mitführende nach anderen Rechts-         für Flugsicherung betrieben werden, dürfen nur mit\nvorschriften tragen darf.                               Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des","Nr. 87 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                         1279\nLandes eingerichtet und betrieben werden. Vor Er-         Wohnsitz oder Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen\nteilung der Zustimmung ist die Bundesanstalt für          Wohnsitz oder Sitz innerhalb des Geltungsbereichs\nFlugsicherung zu hören. Die laufende Dberwachung          dieser Verordnung, so ist der Bundesminister für\ndes Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den       Verkehr Erlaubnisbehörde.\nRichtlinien der Bundesanstalt für Flugsicherung.\n§ 85\n(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere\nGeräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknaviga-                   Antrag auf Erteilung der Erlaubnis\ntionseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür           (1) Der Antrag auf Erteilung der allgemeinen Er-\ndurch die Luftfahrtbehörde die Zustimmung der             laubnis muß enthalten\nBundesanstalt für Flugsicherung einzuholen. Für die       1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstel-\nDberwachung gilt Absatz 1 Satz 3.                             lers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften\n(3) § 79 Abs. 4 gilt sinngemäß.                            des Handelsrechts Angaben über Gegenstand und\nUmfang des Unternehmens und über die finan-\n(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungs-           zielle Leistungsfähigkeit, sowie auf Verlangen\naufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Per-              einen Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder\nsonal muß sachkundig sein und seine Befähigung der            Genossenschaftsregister und eine Satzung,\nBundesanstalt für Flugsicherung nachweisen.\n2. den Namen, Wohnsitz, Beruf und die Staats-\n§ 82                               angehörigkeit der für den Luftbildbetrieb ver-\nZustimmung und Widerruf                         antwortlichen und der zur Aufnahmetätigkeit vor-\ngesehenen Personen; von ihnen sind die Geburts-\n(1) Auf die Zustimmung und ihren Widerruf ist              urkunden oder amtliche Personalausweise und je\n§ 63 sinngemäß anzuwenden.                                    ein Paßbild beizufügen,\n(2) Werden technische Mängel an den Funk-              3. das Verzeichnis aller bis zur Freigabe mit der\nanlagen oder Unregelmäßigkeiten in ihrem Betrieb              Bearbeitung der Luftbildaufnahmen befaßten Per-\nfestgestellt oder werden die Funkanlagen miß-                 sonen unter Angabe ihrer Anschrift, ihrer Staats-\nbräuchlich für andere als in der Genehmigungs-                angehörigkeit und des Geburtsortes und -datums,\nurkunde der Deutschen Bundespost angegebene\nZwecke verwendet, so kann die Zustimmung unbe-            4. den Nachweis geeigneter Räumlichkeiten und Ein-\nschadet von Maßnahmen der Deutschen Bundespost                richtungen, welche die sachgemäße Bearbeitung\nwiderrufen werden.                                            und sichere Aufbewahrung der Aufnahmen ge-\nwährleisten.\n8. Lu ft bild w e s e n                    (2) Der Antrag auf Erteilung der besonderen\nErlaubnis muß enthalten\n§ 83\n1. den Namen,. Wohnsitz, Beruf und die Staatsange-\nErlaubnispflicht und Umfang der Erlaubnis              hörigkeit derjenigen Person, für welche die Er-\n(1) Die Erlaubnis zu Lichtbildaufnahmen von                laubnis ausgestellt werden soll, unter Beifügen\neinem Luftfahrzeug aus (Luftbildaufnahmen) außer-             einer Geburtsurkunde oder eines amtlichen Per-\nhalb des Fluglinienverkehrs wird als allgemeine               sonalausweises und eines Paßbildes,\noder besondere Erlaubnis sowie als Aufnahme-              2. den Zweck und Umfang der Aufnahmetätigkeit.\nerlaubnis in Luftbildsperrgebieten erteilt.\nIn Ausnahmefällen, insbesondere in Fällen aktuel-\n(2) Die allgemeine Erlaubnis berechtigt zur ge-        ler Berichterstattung, kann auf Unterlagen verzichtet\nwerblichen Herstellung von Luftbildaufnahmen              werden.\naußerhalb von Luftbildsperrgebieten. Sie gilt als\nGrunderlaubnis nach Artikel 42 Buchstabe a des               (3) Der Antrag auf Erteilung der Aufnahmeerlaub-\nZusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den              nis in Luftbildsperrgebieten muß enthalten\nParteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-       1. die Angaben und Unterlagen zu Absatz 2,\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundes-\n2. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,\nrepublik Deutschland stationierten ausländischen\nTruppen vom 3. August 1959 (Bundesgesetzbl. 1961 II       3. den Namen und die Anschrift der Personen, die für\ns. 1218).                                                     die Aufnahmetätigkeit und die Bearbeitung der\nAufnahmen vorgesehen sind,\n(3) Die besondere Erlaubnis berechtigt zur Her-\nstellung von Luftbildaufnahmen außerhalb von Luft-        4. die Einzelheiten des aufzunehmenden Objektes\nbildsperrgebieten nach Maßgabe der in der Erlaub-             mit genauer Markierung des aufzunehmenden\nnis enthaltenen Beschränkungen.                               Gebietes auf einer Karte mit Maßstab bis zu\n1 : 250 000,\n(4) Die Aufnahmeerlaubnis in Luftbildsperrgebie-\nten berechtigt zu Luftbildaufnahmen nach Maßgabe          5. den Start- und Landeflugplatz, Zeitpunkt des Flu-\nder in der Erlaubnis enthaltenen Beschränkungen.              ges oder der Flüge, die Abflugzeit, Flugstrecke,\nFlughöhe, Landezeit.\n§ 84                                                       § 86\nErlaubnisbehörde                                               Erlaubnis\nDie Erlaubnis wird von der Luftfahrtbehörde des           (1) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Gebiete\nLandes erteilt, in dem der Antragsteller seinen           oder Objekte beschränkt, mit Auflagen verbunden","1280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nund befristet werden. Sie ist zu versagen, wenn es          (6) Die Absätze 1 bis 5 sind sinngemäß auf Zeich-\naus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-         nungen und Abbildungen, die nach Luftbildaufnah-\nnung notwendig ist.                                      men hergestellt sind, anzuwenden. Dies gilt nicht für\n(2) Ist der Inhal-ier der Erlaubnis eine juristische  amtliche Kartenwerke und andere behördliche oder\nPerson oder eine Gesellschaft des Handelsrechts,         im behördlichen Auftrag hergestellte Karten und\nso sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungs-      Pläne, denen Luftbilder mit Freigabevermerken zu-\nberechtigten Personen der Erlaubnisbehörde mitzu-        grunde liegen.\nteilen.                                                                            § 89\n§ 87\nWiderruf und Erlösdten\nBildflüge                          (1) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis\nAuf Verlangen der für die Wahrnehmung der            widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre\nLuftaufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat       Erteilung nicht vorgelegen haben oder nachträglich\nder Fotograf nachzuweisen, daß er zur Herstellung        weggefallen sind oder die erteilten Auflagen nicht\nvon Luftbildaufnahmen berechtigt ist.                    eingehalten werden.\n(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber die\n§ 88                         Tätigkeit auf dem Gebiet des Luftbildwesens auf-\nFreigabe der Luftbildaufnahmen               gibt. Das gleiche gilt, wenn die für das Luftbild- ·\nwesen verantwortliche Person aus dem Unter-\n(1) Luftbildaufnahmen, die in den Verkehr ge-\nnehmen des Inhabers der Erlaubnis ausscheidet.\nbracht werden sollen, sowie Luftbildaufnahmen aus\nLuftbildsperrgebieten sind nach ihrer Herstellung           (3) Wird die Erlaubnis widerrufen oder erlischt\nunter Angabe des Aufnahmedatums, des Aufnahme-           sie, so ist die Erlaubnisurkunde unverzüglich der\nortes und des dargestellten Objektes der Erlaubnis-      Erlaubnisbehörde zurückzugeben.\nbehörde zur Prüfung und Freigabe vorzulegen. Der             (4) Der bisherige Inhaber einer widerrufenen oder\nErlaubnisinhaber ist verpflichtet, die Luftbildauf-      erloschenen Erlaubnis, dessen Rechtsnachfolger oder\nnahmen bis zu ihrer Freigabe unter Verschluß zu          eine sonstige Person oder Stelle, an die Rechte zur\nhalten.                                                  Auswertung der Luftbildaufnahmen sowie danach\n(2) Luftbildaufnahmen sind freizugeben, wenn         hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen über-\neine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und          tragen sind, bleiben nach § 88 verpflichtet. Nicht zur\nOrdnung nicht eintritt. Freigegebene Luftbildauf-        Freigabe vorgelegte Luftbildaufnahmen sind der Er-\nnahmen erhalten einen Freigabevermerk mit Nume-          laubnisbehörde auf Verlangen zur Vernichtung zu\nrierung. Veröffentlichungen und Vervielfältigungen       übergeben.\nmüssen einen Vermerk über die Freigabe tragen.\nNicht freigegebene Luftbildaufnahmen können ein-\ngezogen werden.                                                 9. Ausflug deutscher Luftfahrzeuge\n(3) Die Erlaubnisbehörde kann bei Luftbildauf-                                  § 90\nnahmen für amtliche Vermessungszwecke und in\nFällen aktueller Berichterstattung von der Verpflich-                       Erlaubnisbehörde\ntung zur Vorlage nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder              Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des\nteilweise absehen und eine allgemeine Freigabe           Luftverkehrsgesetz.es wird von dem Bundesminister\nerteilen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit     für Verkehr erteilt.\nund Ordnung nicht gefährdet wird. Dies gilt nicht\n§ 91\nfür Luftbildaufnahmen aus Luftbildsperrgebieten.\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis\n(4) Luftbildaufnahmen für Vermessungs- und ähn-\nliche Zwecke sind der Erlaubnisbehörde mit einer            (1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist\nLandkarte, in welcher der Flugstreifen und die           spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des\nBildmitte eingetragen sind, vorzulegen. Die Frei-        beabsichtigten Fluges bei der Erlaubnisbehörde zu\ngabe wird in diesen Fällen auf der Landkarte ver-        stellen.\nmerkt. Werden im Auftrage einer Behörde derartige            (2) Der Antrag muß enthalten\nLuftbildaufnahmen gefertigt, die schutzbedürftige\nObjekte zeigen, so können sie mit dem Vermerk            1. den Namen; die Staatsangehörigkeit, den Wohn-\n• VS-Nur für den Dienstgebrauch\" oder entsprechend           sitz oder Sitz des Eigentümers und des Luftfahr-\nder Schutzbedürftigkeit mit erhöhtem Geheimhal-              zeugführers, sowie auf Verlangen der Erlaubnis-\ntungsgrad freigegeben werden. Sollen solche Auf-              behörde Angaben über Namen, Staatsangehörig-\nnahmen oder Ausschnitte davon dritten Personen,              keit und Wohnsitz der weiteren Insassen,\ndie nicht im Behördenauftrag handeln, zugänglich         2. das Eintragungszeichen, die Art und das Muster\ngemacht werden, so ist ein neues Freigabeverfahren           des Luftfahrzeugs,\nerforderlich.\n3. den Reiseweg und das Reiseziel unter Angabe\n(5) Luftbildaufnahmen, die von militärischen Luft-        der geplanten Zwischenlandungen,\nfahrzeugen aus hergestellt sind und Dritten für nicht\n4. den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abflugs und\nmilitärische Zwecke zugänglich gemacht werden\ndes Rückflugs,\nsollen, sind durch die zivile Erlaubnisbehörde frei-\nzugeben.                                                  5. den Zweck des Flugs.","Nr. 87   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                          1281\n§ 92                         4. den Ausgangsflugplatz, Bestimmungsflugplatz oder\nErlaubnisfreier Ausflug                     -flugplätze im Bundesgebiet, Zielflugplatz,\n(1) Der Erlc1ubnis nc1ch § 90 bedarf es nicht für\n5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der\nFlüge zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der                Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei\nBestimmungsort in einem Vertragsstaat der Inter-            Beförderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe,\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mit-           wo die Gruppe ursprünglich zusammengestellt\ngliedsstaat) liegt, der mit der Bundesrepublik               wurde,\nDeutschland diplomatische Beziehungen unterhält,        6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und\nsowie für Flüge im Fluglinienverkehr.                        den Geschäftszweig des Charterers.\n(2) Die Erlm1hnishehörde kann in den Fällen des      Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben ver-\nAbsatzes 1 anordnen, daß eine Erlaubnis einzu-          langen.\nholen ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht\nbesteht, daß der Flug die öffentliche Sicherheit und       (3) Der Antrag ist rechtzeitig zu stellen. Er muß\nOrdnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu          für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Lan-\ndungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheits-\ndienen, die verfassungswidrig im Sinne des Arti-\nkels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach deut-        verkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 4 vor-\nschen Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.    liegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn\ndes beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch        als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn\nBekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen        der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde\nnach Absatz 1 für Ausflüge nach bestimmten Staaten      eingegangen sein.\nzeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Inter-\nesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landes-           (4) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr da-\nverteidigung der Bundesrepublik Deutschland not-        zu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste\nwendig ist.                                             neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine\nAbschrift des Chartervertrages und eine Bescheini-\n§ 93\ngung darüber, daß der Unfallversicherungsschutz\nErteilung der Erlaubnis und Widerruf          nach § 99 Abs. 3 besteht, beizufügen. Der Antrag\n(1) Die Erlaubnis wird für den einzelnen Flug        muß in diesem Fall spätestens zehn Tage vor Beginn\noder allgemein oder für den Flug nach bestimmten        des beabsichtigten Einfluges bei der Erlaubnis-\nStaaten erteilt. Sie kann mit Auflagen verbunden        behörde eingegangen sein. Neuaufnahme von Flug-\nund befristet werden.                                   gästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste\nvorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses\n(2) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis          mit einem, demselben Unternehmen gehörenden oder\nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre\nfür dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in\nErteilung nicht vorgelegen haben, nachträglich nicht    den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht\nnur vorübergehend entfallen sind oder die erteilten\nwurden.\nAuflagen nicht eingehalten werden.\n(5) Für Flüge, die unter Artikel 3 Buchstabe c des\nmehrseitigen Abkommens über gewerbliche Rechte\n10. Einflug au s 1ä n d i s c her Luft fahr z e u g e im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa vom\n30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 821) fallen,\n§ 94                          finden Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 keine Anwen-\nErlaubnisbehörde                    dung.\nDie Erlaubnis zum Einflug und zum Verkehr nach\n§ 96\n§ 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem\nBundesminister für Verkehr unbeschadet der Vor-                            Erlaubnisfreier Einflug\nschrift des § 97 erteilt.                                        und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis\n§ 95                             (1) Der Einflug bedarf nicht der Erlaubnis, soweit\ndies durch ein für den Heimatstaat des Luftfahrzeugs\nAntrag auf Erteilung der Erlaubnis           und die Bundesrepublik Deutschland verbindliches\n(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum       Abkommen gestattet ist und zwischen der Bundes-\nEinflug im Fluglinienverkehr ist auf diplomatischem      republik Deutschland und dem Heimatstaat diplo-\nWege, die übrigen Anträge sind bei der Erlaubnis-        matische Beziehungen unterhalten werden.\nbehörde zu stellen.\n(2) Bei Flügen, bei denen die Voraussetzungen\n(2) Der Antrag muß enthalten                         des Absatzes 1 nicht vorliegen, und bei Flügen des\n1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeug-        Gelegenheitsverkehrs soweit sie nicht unter Arti-\nhalters,                                            kel 2 des mehrseitigen Abkommens über gewerb-\n2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszuge-          liche Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in\nhörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahr-    Europa vom 30. April 1956 (Bundesgesetzbl. 1959 II\nzeugs,                                              S. 821) fallen, bedarf der Einflug der Erlaubnis.\n3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und              (3) Bei dem Einflug von Luftfahrzeugen, welche\nUhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des     die vorgeschriebenen Staatszugehörigkeits- und Ein-\nWeiter- oder Rückflugs,                             tragungszeichen eines Mitgliedsstaates der Inter-","1282                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nnationalen Zivilluftfahrt-Organisation führen, mit       scheinigung muß hervorgehen, daß aus der Ver-\ndem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische         sicherung auch dann Zahlungen geleistet werden,\nBeziehungen unterhält, gilt die Erlaubnis für den        wenn eine gesetzliche Haftpflicht nicht besteh\\.\nEinflug im Gelegenheitsverkehr, mit Ausnahme der\nFlüge nach § 95 Abs. 4, als erteilt, wenn der Antrag                              § 100\nrechtzeitig gestellt und nicht vor der angegebenen\nZeit des Einfluges abgelehnt wird.                        Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge\n(1) Gerät ein ausländisches Luftfahrzeug in den\nGeltungsbereich dieser Verordnung, ohne daß dies\n§ 97\ndurch ein zwischen seinem Heimatstaat und der\nAusländische militärische Luftfahrzeuge          Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenes Ab-\n(1) Die Erlaubnis zum Einflug ausländischer mili-     kommen allgemein oder auf Grund einer besonde-\ntärischer Luftfahrzuge erteilt der Bundesminister der    ren Erlaubnis gestattet ist, so hat es unverzüglich\nVerteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes-             auf dem nächstgelegenen Flugplatz im Geltungs-\nminister für Verkehr. § 96 Abs. 1 ist sinngemäß          bereich dieser Verordnung zu landen und die Ertei-\nanzuwenden.                                              lung einer Erlaubnis zum Weiterflug abzuwarten.\n(2) Der Bundesminister der Verteidigung tritt in         (2) Die Erlaubnis zum Weiterflug darf erst nach\nden Fällen des Absatzes 1 Satz 1 an die Stelle der       Zustimmung der für die Paßnachschc:rn zuständigen\nin § 78 Abs. 1, § 80 Nr. 1 und § 84 Satz 2 genannten     Behörde und der zuständigen Zollbehörde erteilt .\nErlaubnisbehörde.                                        werden.\n11. Grenzabiertigung\n§ 98\nAnzuwendende Vorschriften                                             § 101\nFür die Erteilung der Erlaubnis ist § 93 sinngemäß              Anflug von Grenzübergangsstellen\nanzuwenden.                                                 (1) Der Einflug in den oder der Ausflug aus dem\nGeltungsbereich dieser Verordnung ist nur nach\n§ 99                           oder von einem Flugplatz, der als Grenzübergangs-\nKennzeichen und Versicherungsnachweis             stelle zugelassen ist, und zwar ohne Zwischenlan-\nausländischer Luftfahrzeuge                dung zwischen dem Flugplatz und der Bundesgrenze\nzulässig.\n(1) Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutliche\nund gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Fest-        (2) Der Bundesminister des Innern kann von der\nstellung während des Fluges ermöglichen. Die im          Vorschrift des Absatzes 1 allgemein Ausnahmen\nEintragungsstaat für den internationalen Luftver-        zulassen. Für den nichtgewerblichen Luftverkehr\nkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die         kann im Einzelfall ferner die Grenzschutzdirektion\nBescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtig-       solche Ausnahmen zulassen.\nkeit, sind mitzuführen.                                     (3) Die zollrechtlichen Vorschriften über den Zoll-\n(2) Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner    flugplatzzwang und die Befreiung davon bleiben\neine Bescheinigung darüber mitzuführen, daß zur          unberührt.\nDeckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem\nBetrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug\nnicht beförderten Personen entstehen, eine Haft-                            Fünfter Abschnitt\npflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinter-\nlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit                     Haftpflicht- und Unfallversicherung,\ngeleistet ist. Die Bescheinigung muß das höchst-                              Hinterlegung\nzulässige Fluggewicht des Luftfahrzeugs, die Ver-                   1. Haftpilichtversicherung\nsicherungssumme und die Dauer des Versicherungs-\nschutzes enthalten und entweder in deutscher, eng-                                 § 102\nlischer, französischer oder spanischer Sprache aus-\ngestellt sein. Wird eine solche Bescheinigung nicht                             Versicherer\nmitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner            (1) Der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luft-\nersten ,Landung im Geltungsbereich dieser Verord-        fahrzeughalters ist mit einem im Geltungsbereich\nnung nur dann weiter betrieben werden, wenn für          dieser Verprdnung zugelassenen Versicherer zu\ndiesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abge-        schließen.\nschlossen wird.                                             (2) Dies gilt nicht für Haftpflichtversicherungs-\n(3) Im Falle des § 95 Abs. 4 und bei der Beförde-     verträge der Halter ausländischer Luftfahrzeuge nach\nrung von Personen und Sachen im Fluglinienverkehr        § 99 Abs. 2. Jedoch kann die Anerkennung einer\nnur zwischen Orten im Geltungsbereich dieser Ver-        im Ausland abgeschlossenen Haftpflichtversicherung\nordnung ist ferner eine Bescheinigung darüber mit-       verweigert werden, wenn in dem Staat, in dem das\nzuführen, daß eine den deutschen Vorschriften ent-       ausländische Luftfahrzeug eingetragen ist, eine im\nsprechende Unfallversicherung zugunsten der im           Geltungsbereich dieser Verordnung abgeschlossene\nGeltungsbereich dieser Verordnung neu aufzuneh-          Versicherung .eines deutschen Luftfahrzeugs nicht\nmenden Fluggäste abgeschlossen ist. Aus der Be-          anerkannt wird.","Nr. 87   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                        1283\n§ 103                                           2. Hinterlegung\nVertragsinhalt                                                 § 105\n(1) Der Hcl!lpflichtversicherungsvertrag muß die      Für die Sicherheitsleistung des Luftfahrzeughalters\nsich aus dem Betrieb eines Luftfahrzeugs für den       durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren\nHalter und die berechtigten Besatzungsmitglieder       gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die\nergebende Haftung decken.                              Hinterlegung ist durch den Hinterlegungsschein\n(2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme          nachzuweisen. Für die Höhe der zu hinterlegenden\nbestimmt sich bei Luftfahrzeugen, mit Ausnahme         Summe gilt § 103 sinngemäß.\nder in Absatz 3 bezeichneten, nach § 37 des Luft-\nverkehrsgesetzes.\n3. U n f a 11 ver sicher u n g\n(3) Bei Segelflugzeugen, Frei- und Fesselballonen,\nDrachen, Flugmodellen und Fallschirmen, die zu                                     § 106\nUbungs- und Vorführungszwecken sowie zum Ab-\nwerfen von Sachen verwendet werden, muß min-             (1) Der Versicherungsschutz hat sich auf die Flug-\ndestens für folgende Haftungssummen Deckung            gäste in allen Luftfahrzeugen zu erstrecken, die von\nnachgewiesen werden:                                   dem Luftfahrtunternehmen zur gewerblichen Beför-\nderung betrieben werden.\n1. für den Fall, daß eine Person getötet oder verletzt\nwird, bis zu 35 000 Deutsche Mark Kapital; dies      (2) Den Versicherten oder Anspruchberechtigten\ngilt auch für den Kapitalwert einer als Entschä-   muß nach dem Unfallversicherungsvertrag das Recht\ndigung festgesetzten Rente;                        zustehen, den Anspruch auf die Versicherungssumme\nselbständig gegen den Versicherer geltend zu machen.\n2. für den Fall, daß mehrere Personen durch das-       Im übrigen ist § 102 sinngemäß anzuwenden.\nselbe Ereignis getötet oder verletzt werden,\nunbeschadet der Grenze in Nummer 1 bis zu\ninsgesamt 75 000 Deutsche Mark Kapital; dies\ngilt auch für den Kapitalwert der als Entschädi-                     Sechster Abschnitt\ngung festgesetzten Renten;\n3. für den Fall, daß Sachen beschädigt werden, bis               Kosten, Ordmmgswidrigkeiten\nzu insgesamt 5 000 Deutsche Mark.                                 und Schlußvorschriften\nFür Drachen und Flugmodelle ist Gruppenversiche-                                   § 107\nrung zulässig.\nKosten\nFlugmodelle mit weni~Jer als 5 kg Fluggewicht, die\nnicht durch Verbrennungsmotore angetrieben wer-          Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amtshand-\nden, sowie Fallschirme, die nicht zu Ubungs- oder      lungen der Luftfahrtbehörden werden nach der\nVorführungszwecken oder zum Abwerfen von Sachen        Kostenordnung der Luftfahrtverwaltung erhoben.\nverwendet werden, sind von der Versicherungs-\npflicht befreit.                                                                   § 108\n(4) Der Versicherer ist verpflichtet, dem Ver-                       Ordnungswidrigkeiten\nsicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungs-\nschutzes eine Versicherungsbestfüigung kostenlos         Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 10\nzu erteilen. In der Versicherungsbestätigung ist zu    des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich\nbescheinigen, daß ein Haftptlichtversicherungsver-     oder fahrlässig\ntrag besteht, der den Erfordernissen der Absätze 1      1. als Halter von Luftfahrtgerät\nbis 3 entspricht.                                           a) entgegen der Vorschrift des § 11 Mängel oder\n(5) Als Versicherungsnachweis ist bei dem Be-               Standortveränderungen nicht unverzüglich\ntrieb des Luftfahrzeugs eine Bescheinigung des Ver-            anzeigt,\nsicherers mitzuführen, aus der das Kennzeichen oder         b) einer Auflage nach § 10 Abs. 2 Satz 1 oder\nin den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 die Art des                § 12 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt;\nLuftfahrzeugs und die nach der Anlage 1 Ab-\n2. als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen den\nschnitt IV Nr. 3 vorgeschriebene Beschriftung, die\nVersicherungssumme, die Dauer des Versicherungs-            Vorschriften\nschutzes und bei den in Absatz 2 genannten Luft-            a) des § 16 Abs. 1 eine Änderung nicht unver-\nfahrzeugen das höchstzulässige Fluggewicht ersicht-            züglich anzeigt oder den Eintragungsschein\nlich sind. Die Bescheinigung ist den zuständigen               nicht vorlegt,\nBehörden auf Verlangen vorzuzeigen.                         b) des § 19 das Kennzeichen oder das Staats-\nzugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe\n§ 104                                 der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt;\nAnzeigepflicht                     3. als Erwerber eines eingetragenen Luftfahrzeugs\nDer Versicherer und der versicherte Halter haben         oder eines Anteils an einem solchen Luftfahrzeug\nder Zulassungsbehörde (§ 7) jede Unterbrechung des          entgegen der Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1\nVersicherungsschutzes sowie jede Beendigung des            und 3 den Erwerb nicht unverzüglich anzeigt oder\nVersicherungsverhältnisses un verzüg lieh anzuzeigen.       den Eintragungsschein nicht vorlegt;","1284                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n4. als Leiter eines Ausbildungsbetriebes entgegen       12. als Inhaber einer Erlaubnis für Luftbildaufnah-\nden Vorschriften                                          men entgegen den Vorschriften\na) des § 24 Abs. 1 und 3 einen Bewerber aus-              a) des § 88 Abs. 1 Satz 2 nicht freigegebene\nbildet,                                                   Luftbildaufnahmen nicht unter Verschluß hält,\nb) des § 24 Abs. 4 die vorgeschriebene Meldung            b) des § 89 Abs. 4 Satz 2 nicht zur Freigabe\nnicht oder nicht fristgemäß erstattet,                    vorgelegte Luftbildaufnahmen der Erlaubnis-\nc) des § 33 Abs. 3 die vorgeschriebenen Mittei-                behörde nicht auf Verlangen übergibt;\nlungen nicht macht,\n13. als Führer eines ausländischen Luftfahrzeugs im\nd) des § 35 mit der Ausbildung beginnt, ehe die           Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen\nErlaubnisbehörde dies gestattet;                      den Vorschriften\n5. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen den               a) des § 99 Abs. 1 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt,\nVorschriften                                                  das keine deutlich und gut sichtbaren Kenn-\nzeichen trägt,\na) des § 10 Abs. 1 Satz 2 das Lufttüchtigkeits-\nzeugnis,                                              b) des § 99 Abs. 1 Satz 2 nicht die erforderlichen\nb) des § 12 Abs. 3 die Bescheinigung über die                  Urkunden mit sich führt,\nvorläufige Verkehrszulassung,                         c) des § 99 Abs. 2 Satz 3 ein Luftfahrzeug weiter\nc) des § 14 Abs. 1 Satz 4 den Eintragungsschein,               betreibt,\nd) des § 100 Abs. 1 nicht unverzüglich auf dem\nd) des § 103 Abs. 5 Satz 1 die Bescheinigung\nnächstgelegenen Flugplatz landet,\nüber die Haftpflichtversicherung\ne) des § 101 Abs. 1 einen nicht als Grenzüber-\nbeim Betrieb des Luftfahrzeugs nicht mitführt;\ngangsstelle zugelassenen Flugplatz benutzt\n6. als Angehöriger des Luftfahrtpersonals                         oder zwischen diesem und der Bundesgrenze\nlandet;\na) entgegen den Vorschriften des § 26 Abs. 2\nSatz 4 den erforderlichen Ausweis oder des       14. als Versicherer oder als Halter eines Luftfahr-\n§ 28 Abs. 2 Satz 4 den Ausweis über die\nzeugs entgegen der Vorschrift des § 104 der\nErlaubnis oder die Bescheinigung über die             Zulassungsbehörde die Unterbrechung des Ver-\nAnerkennung im Einzelfall nicht mitführt,             sicherungsschutzes oder die Beendigung des\nb) einer Auflage nach § 28 Abs. 2 Satz 3 zu-              Versicherungsverhältnisses nicht unverzüglich\nwiderhandelt;                                         anzeigt.\n7. als Halter eines Flugplatzes entgegen den Vor-\nschriften                                                                           § 109\na) des § 45 Abs. 1, § 53 oder § 58 den Flughafen,                             Inkrafttreten*)\nden Landeplatz oder das Segelfluggelände\nnicht in betriebssicherem Zustand erhält oder       (1) Diese Verordnung tritt drei Monate nach dem\nden Flughafen oder Landeplatz nicht ord-         Tage ihrer Verkündung in Kraft. An Luftfahrzeugen,\nnungsgemäß betreibt,                             die bis zu diesem Zeitpunkt zugelassen sind, dürfen\ndie Kennzeichen und das Staatszugehörigkeits-\nb) des § 45 Abs. 2, § 53 oder § 58 Erweiterungen     zeichen bis zum 31. Dezember 1965 noch in der bisher\noder Änderungen der Genehmigungsbehörde          vorgeschriebenen Form weitergeführt werden.\nnicht oder nicht rechtzeitig anzeigt oder Luft-\nfahrthindernisse nicht kenntlich macht,             (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tre-\nten außer Kraft\n8. entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 4, § 53                                                                         -\nAbs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flug-        1. die nicht bereits durch die Luftverkehrs-Ordnung\nplätze betritt;                                          vom 10. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 652)\n9. als Luftfahrtunternehmer oder Inhaber einer Ge-          außer Kraft gesetzten Vorschriften der Verord-\nnehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftver-           nung über Luftverkehr vom 21. August 1936\nkehrsgesetzes entgegen der Vorschrift des § 64           (Reichsgesetzbl. I S. 659) in der Fassung der\nÄnderungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt;         Änderungsverordnungen vom 31. März, 12. Juli,\n15. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 432, 815,\n10. als Halter eines Luftfahrzeugs entgegen der Vor-        1387), 30. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1327),\nschrift des § 72 die vorgeschriebenen Aufzeich-          21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 749), 5. No-\nnungen nicht führt oder sie der Behörde nicht,           vember 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 302), 21. Juni\nunrichtig, unvollständig oder nicht fristgemäß           1955 (Bundesgesetzbl. I S. 321) und 15. September\nvorlegt;                                                 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1371) mit Ausnahme\n11. entgegen der Vorschrift des § 81 Abs. 1 oder 2           des § 112 und der Anlage 3,\nBodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im        2. die Vorschriften für Luftfahrerschulen (Flieger-\nFlugfunkdienst oder besondere Geräte zur Flug-           schulen) vom 21. August 1936 (,,Nachrichten für\nsicherung, namentlich Funknavigationseinrich-            Luftfahrer\" S. 659),\ntungen, ohne die erforderliche Zustimmung ein-\n*) Diese Vorschriften betreffen das Inkrafttreten der Verordnung in\nrichtet oder betreibt;                                  der ursprünglichen Fassung vom 19. Juni 1964.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                                                  1285\n3. die Vorschriften über Anlage und Betrieb von            (3) Die bei dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nFlughäfen vom 21. August 1936 (,,Nachrichten für    rechtswirksamen Zulassungen, Erlaubnisse und Ge-\nLuftfahrer\" S. 659),                                nehmigungen sind von den nunmehr zuständigen\n4. die Auflagen für die vom Reichsminister der Luft-    Luftfahrtbehörden an die Vorschriften dieser Ver-\nfahrt genehmigten Luftfahrtunternehmen vom          ordnung anzugleichen.\n21. August 1936 (,,Nachrichten für Luftfahrer\"                                        § 110\ns. 659),\n5. die Muster für das Verleihungsverfahren für                                    Berlin-Klausel\nFlugfunkanlagen vom 21. August 1936 (,,Nach-           Diese Verordnung gilt wegen der Beschränkungen\nrichten für Luftfahrer\" S. 659).                    der Lufthoheit im Land Berlin nicht im Land Berlin.\nAnlage t\n(zu § 14 Abs. 1)\nVorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis\nsowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen\nI.                              chen an beiden Seiten des Rumpfes (Muster 6\nund 7). Flugzeuge bis 5,7 t höchstzulässiges Flug-\nEintragungsschein und lufttüchtigkeitszeugnis          gewicht und Motorsegler führen den Buchstaben\n1. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis           D und das Eintragungszeichen außerdem auf der\nsind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern         unteren Seite des linken Flügels (Muster 8).\nzu erteilen:\n(2) Luftschiffe führen den Buchstaben D und das\nFür Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und Mo-          Eintragungszeichen beiderseits auf der Hülle der-\ntorsegler nach Muster 1 und 2,                           art, daß die Zeichen von der Seite und vom Boden\nfür Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach             aus sichtbar sind, oder an beiden Seiten des Sei-\nMuster 2 und 3.                                          tenleitwerks und auf der linken Unterseite des\n2. Das Lufttüchtigkeitszeugnis für Personenfall-             Höhenleitwerks (Muster 9 und 10).\nschirme ist nach Muster 5, das für Luftfahrtgerät   4.      (1) Der Buchstabe D und das Eintragungszei-\nnach § 6 Nr. 10 formlos zu erteilen.                     chen sind entweder in dunkler Blockschrift auf\nhellem Grunde oder in heller Blockschrift auf\ndunklem Grunde unverwischbar auszuführen und\nII.                              in deutlich sichtbarem Zustand zu erhalten.\nStaatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen               (2) Die Zeichen sollen ein Schriftfeld in Recht-\neckform einnehmen und möglichst in der Weise\n1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe und\nangebracht werden, daß sie durch Bauteile nicht\nMotorsegler führen als Staatszugehörigkeitszei-\nverdeckt werden. Der Buchstabe D ist durch einen\nchen die Bundesflagge und den Buchstaben D so-\nwaagerechten Strich in der Länge einer Buch-\nwie als besondere Kennzeichnung (Eintragungs-\nstabenbreite vom Eintragungszeichen zu trennen.\nzeichen) vier weitere Buchstaben.\nDas Schriftbild soll nicht mit den Außenkanten\n2. Folgende Buchstaben werden als erste Buchstaben           eines Bauteiles zusammenfallen. Die auf den Flü-\ndes Eintragungszeichens verwendet:                       geln angebrachten Zeichen sollen bei gleichblei-\nFür Flugzeuge über 20 t höchstzulässiges Flug-           bender Schrifthöhe von der Vorder- und Hinter-\ngewicht                                       A,        kante möglichst gleich weit entfernt sein. Die\nOberkante der Buchstaben muß nach der Vorder-\nvon 14 bis 20 t                              B,\nkante der Flügel gerichtet sein. Auf dem Leitwerk\nvon 5,7 bis 14 t                             C,       soll längs jeder senkrechten Kante mindestens ein\neinmotorig bis 2 t                           E,       Streifen von 5 cm freibleiben.\neinmotorig von 2 bis 5,7 t                   F,\n(3) Die Höhe der Schriftzeichen muß mindestens\nmehrmotorig bis 2 t                          G,       betragen\nmehrmotorig von 2 bis 5,7 t                   I,\nbei Flugzeugen über 5,7 t höchstzulässiges\nDrehflügler                                    H,     . Fluggewicht, bei Drehflüglern und am Leit-\nLuftschiffe                                    L,       werk der Luftschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 cm,\nMotorsegler                                    K.        am Rumpf von Flugzeugen bis 5,7 t höchst-\n3.     (1) Flugzeuge, Drehflügler und Motorsegler           zulässiges Fluggewicht und von Motor-\nführen den Buchstaben D und das Eintragungszei-         seglern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 cm,","1286                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nan ckn Flügeln von Plugzeugen bis 5,7 t                                                                  IV.\nhödisl.zul<lssiges Plugqcwicht und von\nGemeinsame Vorschriften\nMotorse9lcrn 1md an der Hülle von Luft-\nschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 cm. 1. Für Luftfahrzeuge, bei denen die Anbringung der\nStaatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen an\nI)i(, Breite dc~r Schriftzeichen mit Ausnahme des                                der vorgeschriebenen Stelle oder in der vorge-\nBuchstaben I und dPr Zdhl 1 soll zwei Drittel der                                schriebenen Form infolge ,ihrer Bauart oder aus\nSchrifthöhe, der Abstand der Schriftzeichen von-                                 sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zweck-\neinundcr ein Viertel der Breite eines Schriftzei-                                mäßig ist, kann die Zulassungsbehörde Abwei-\nch(ms betrugen. Die Stärke der einzelnen Schrift-                                chungen von Abschnitt II Nr. 3 bis 6 und Ab-\nlinien soll einem Sechstel der Schrifthöhe ent-                                  schnitt III Nr. 1 zulassen.\nsprechen.\n2. Ein Erkennungsschild, auf dem der Buchstabe D\n5. Segelflugzeu9e führen den Buchstaben D und eine                                  und das Eintragungszeichen sowie Muster und\nKennzahl entsprechend Nummer 3 Abs. 1 und                                        Werknummer des Luftfahrzeugs angegeben sind,\nNummer 4.                                                                        muß an zugänglicher Stelle in der Nähe des\nHaupteinstiegs fest mit dem Luftfahrzeug ver-\n6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und                                     bunden sein. Das Schild und seine Beschriftung\neinen Namen entsprechend Nummer 3 Abs. 2                                         müssen dauerhaft und feuerfest sein.\nerster Halbsatz. Der von dc~m Eigentümer vorge-\n3. Unbemannte Ballone, Drachen, Flugmodelle mit\nschlagene Name bedarf der Genehmigung der\neinem Gewicht von 5 kg und mehr sowie Flug-\nZulassungsbehörde.\nkörper mit Eigenantrieb müssen an sichtbarer\nStelle den Namen und die Anschrift des Eigen-\ntümers in dauerhafter und feuerfester Beschrif-\ntung führen.\nIII.\n4.    (1) Für die Reklamebeschriftung an Luftfahr-\nBundesflagge                                              zeugen stehen die Flächen zur Verfügung, die für\ndie Kennzeichnung nicht benötigt werden. Ab-\n1.    (1) Flugzeuge, Luftschiffe, Motorsegler und\nweichungen hiervon kann die Zulassungsbehörde\nSegelflugzenge führen die Bundesflagge im Farb-\ngenehmigen. Die Erkennbarkeit der Kennzeichen\nanstrich auf bE:üden S(~iten des Leitwerks mög-\ndarf durch die Reklame nicht beeinträchtigt wer-\nlichst in der oberen Hälfte, Drehflügler auf beiden\nden.\nSeiten des Rumpfes in Flugrichtung hinter dem\nBuchstaben D und dem Eintragungszeichen (Mu-                                        (2) Flugzeuge, die im Fluglinienverkehr Ver-\nster 6, 7 und 10).                                                               wendung finden, dürfen eine Reklamebeschriftung\nnicht erhalten. Die Anbringung des Firmenzei-\n(2) Die Bundesflagge ist in Rechteckform und                                   chens einschließlich Namen der Flugzeuge und\nauf beiden Seiten in gleicher Größe anzubringen.                                 der Luftfahrtunternehmen in dem international\nDas Verhältnis der Gesamthöhe zur Gesamtlänge                                    üblichen Umfang gilt nicht als Reklamebeschrif-\nder drei gleich breiten Farbstreifen soll etwa 3 : 5,                            tung.\ndie Gesamthöhe mindestens 15 cm betragen.\n5. Zulassungsbehörde ist die für die Verkehrszulas-\n2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge.                                        sung zuständige Behörde.","Nr. 87 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                                              1287\nLuftfahrzeug rol Je                                                                                                  Art des Luftfahrzeugs\nAirc1dft Reqhtcr                         BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                     Class of Aircraft\nBand:            Bli:11.t:\nFederal Republic of Germany\nVolume:          P,1qc,:\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office of Civil Aeronautics\n•\nMuster 1\n(Vorderseite)\nEINTRAGUNGSSCHEIN\nCertificate of Registration\n1. Staatszugehörigkeits- und                       2. Hersteller:                                                        3. Werknummer:\nEintragungszeichen:                                Manufacturer:                                                        Serial Nr.:\nNationality and Reqisl.ration Marks:\nMuster:\nD--                                                M,mufaclurer's Designation:\n4. Eigentümer:\nName of owner:\n5. Anschrift des Eigentümers:\nAddress of ow1wr:\n6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in die Luftfahrzeugrolle der Bundesrepublik Deutsch-\nland in Ubereinstimmung mit <lern Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie\ndem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.\nlt is hercby cerl ified that lhe i.tbove described aircraft. has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance\nwilh the Convent.ion on Jnternal.ion,,J Civil J\\viul.ion dc1i.ed 7 December 1944 and with the Germc1n Aeronautics Act and the regulations issued for\nits execulion.\nDc1l1Hn dt\\r J\\uss!cllunq:                                                             Unterschrift:\nÜdle of issuc,:                                                                   Signature:\nDer Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nEintragungen über Eigenlumswcchsel:\nI:ntries on chunqc! of ow1wrship:                                                                                        Muster 1\n(Rückseite)\nRechte an deutschen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Arti-\nkel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).\nRiqhts in ilircraft reqistered in the Pcederal Republic of Cermany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendenlor 7 (Article III (1)\nof the Convcntion nn thc Inlernutional Rccoqnition of RiCJhts in Aircraft).","1288                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nNummer:                                           BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                           Art des Luftfahrzeugs\nNurnbcr:                                                                                                                   Class of Aircraft\nFederal Republic of Germany\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office of Civil Aeronautics\n•\nMuster 2\n(Vorderseite)\nLUFTTUCHTIGKEITSZEUGNIS\nCertificate of Airworthiness\n1. Staatszugehörigkeits- und                     2. Hersteller.                                                  3. Werknummer:\nEintragungszeichen:                              Munufacturer:                                                   Serial Nr.:\nNationality and Rcgislralion Marks:\nMuster:                                                         Baujahr:\nD - - ..................................... .    Manufacturcr's Designation:                                     Year of construction:\n4. Kategorie:\nCategory:\n5. Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist für das vorbezeichnete Luftfahrzeug in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über\ndie Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 sowie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner\nDurchführung erlassenen Rechtsverordnungen ausgestellt. Das Luftfahrzeug wird als lufttüchtig angesehen, wenn es\nin Ubereinstimmung mit den vorgenannten Vorschriften und unter Einhaltung seiner Betriebsgrenzen instandgehalten\nund betrieben wird.\nThis Certificate of Airworthiness is issued for the above mentioned aircraft pursuant to the Convention on International Civil Aviation dated\n7 December 1944 and pursuant to the German Aeronautics Act and the regulations issued for its execution. The aircraft is considered to be\nairworthy when maintained and opcrntcd in accordance with the aforementioned regulations and the pertinent operating limitations.\n6. Das Luftfahrzeug darf nur betrieben werden, wenn die vorgeschriebenen und angeordneten Nachprüfungen durch-\ngeführt sind.\nThe aircraft shall nol be operntcd, unlcss the prescribed inspections are completed.\nDatum der Ausstellunq:                                                            Unterschrift:\nDille ol issue:                                                             Signature:\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nBeschränkungen:\nRestriclions:                                                                                                  Muster 2\n(Rückseite)\nBemerkungen:\nRemarks:","Nr. 87 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968                                               1289\nEintragungsverzeichnis                                                                                                Art des Luftfahrzeugs\nJ\\ircrnll Rl)qister                 BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                       Class of Aircraft\nBand:                                                     Federal Republic oi Germany\nBlatt:\nVolumc:          Pacw:\nLuftfahrt-Bundesamt\nFederal Office oi Civil Aeronautics\nMuster 3\nEINTRAGUNGSSCHEIN\nit                                       (Vorderseite)\nCertificate oi Registration\n1. Staatszugehörigkeits- und                 2. Hersteller:                                                         3. Werknummer:\nEintragungszeichen:                           Manufacturer:                                                         Serial Nr.:\nNationality and Rcgistration Marks:\nMuster:\nD - ........ .                                Manufocturer' s Designation:\n4. Eigentümer:\nName of owner:\n5. Anschrift des Eigentümers:\nAddress of owner:\n6. Hiermit wird bescheinigt, daß das vorbezeichnete Luftfahrzeug in das Eintragungsverzeichnis der Bundesrepublik\nDeutschland in Ubereinstimmung mit dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7-. Dezember 1944 so-\nwie dem deutschen Luftverkehrsgesetz und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eingetragen ist.\nlt is hereby certified that the above described aircraft has been duly entered on the Register of the Federal Republic of Germany in accordance\nwith the Convention on International Civil Aviation dated 7 December 1944 and with the German Aeronautics Act and the regulations issued for\nits executi.on.                                                            ·\nDatum der Ausstellung:                                                              Unterschrift:\nDate of issue:                                                                   Signature:\nDer Eintragungsschein ist im Luftfahrzeug mitzuführen\nEintragungen über Eigentumswechsel:\nEntries on change of ownership:                                                                                     Muster 3\n(Rückseite)\nRechte an deutschen Luftfahrzeugen sind eingetragen bei dem Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7- (Arti-\nkel III Abs. 1 des Abkommens über die internationale Anerkennung von Rechten an Luftfahrzeugen).\nRights in aircraft registercd in the Fedcral Republic of Germany are recorded by the Amtsgericht in Braunschweig, Am Wendentor 7 (Article III (1)\nof the Convention on lhe International Rccognition of Rights in Aircraft).","1290                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBUNDESREPUBLIK                           Hersteller:\nDEUTSCIILAND\nGeräte-Nr.:\nLuftfahrt-Bundesamt\nBaumuster:\nMuster 5\nWerkri'tlmmer:              Baujahr:\nHalter:\nAnschrift:\nLufttüchtigkeitszeugnis\nfür                              Der Fallschirm wird als lufttüchtig\nangesehen, wenn er vorschriftsmäßig\nFallschirme                           nachgeprüft, gewartet und verwendet\nwird.\nNr.\nDatum\nder Ausstellunq\nUnterschrift\nDas Lufttüchtigkeitszeugnis\nist in der Fallschirmtasche                                  Stempel\nmitzuführen\nMuster 6\nD-AICD","Nr. 87 Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Dezember 1968 1291\nJvTuster 7\nD-HABC            ~\nMuster 8\nD-Ef&H\nAnsicht von unten","1292     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nMuster 9\nu\nm\n-c\n...J\n1\n0","C.....____.___________\nSeitenansicht\nu\nm\n<\n...J\n1\n0\nc________________\nAnsicht von unten","1294                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage 2\n(zu § 32 Abs. 1 Nr. 5)\nVorschriften für Luftfahrerschulen\n1.                                        7. Die erforderlichen Einrichtungen für Unfallhilfe\nmüssen vorhanden sein.\nAusbildungsbetriebe für Flugzeugführer\n(Fliegerschulen)                                    8. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit soll so\ngroß sein, daß der Betrieb zeitweise mit einer\nDie Einrichtung und Lehrmittel der Fliegerschulen                               geringen Zahl von Schülern fortgeführt werden\nmüssen folgenden Anforderungen entsprechen:                                        und die Verpflichtung zur Ausbildung den Schü-\n1. Ausbildungsflugzeuge müssen in der für eine                                   lern gegenüber eingehalten werden kann. Zu\nfortlaufende Ausbildung erforderlichen Zahl zur                              diesem Zweck muß die Möglichkeit bestehen,\nVerfügung stehen. Zur Ausbildung dürfen nur                                  beschädigte Flugzeuge schnell instandzusetzen\nFlugzeuge verwendet werden, die in die deutsche                              und nicht mehr verwendungsfähige Flugzeuge\nLuftfahrzeugrolle eingetragen sind.                                          bald zu ersetzen.\n2. Die Ausbildungsflugzeuge müssen den Anfor-                                 9. Der Ausbildungsleiter muß mindestens drei Jahre\nderungen der Sicherheit und dem Ausbildungs-                                 als Fluglehrer tätig gewesen sein.\nzweck entsprnchen.                                                      10. Für den Fachunterricht müssen geeignete Lehr-\n3. Bei Ausbildungsflügen sind Fallschirme in dafür                               kräfte verpflichtet sein. Dieser Unterricht kann\ngeeigneten Flugzeugen mitzuführen; eine aus-                                 auch vom Ausbildungsleiter oder von einem\nreichende Anzahl von Fallschirmen ist hierfür                                Fluglehrer erteilt werden, soweit sie für das\nbereitzuhalten.                                                              jeweilige Fachgebiet die erforderlichen Fach-\nkenntnisse besitzen.\n4. Für je 10 Flugschüler soll ein Fluglehrer zu-\nständig sein.\n5. Die Schüler müssen die wesentlichen Teile der                                                              II.\nFlugzeuge und die zur Aufrechterhaltung der\nLufttüchtigkeit erforderlichen Arbeiten kennen-                               Ausbildungsbetriebe für sonstige Luftfahrer\nlernen können; zu diesem Zweck muß eine für                                 Auf Schulen für Führer von Drehflüglern, Segel-\nden Unterricht geeignete Sammlung von Zeich-                            flugzeugführer und Fallschirmabspringer ist Ab-\nnungen, Einzelteilen und Modellen sowie eine                            schnitt I sinngemäß anzuwenden. Bei der Ausbildung\nausreichende Werkstatt für Instandsetzungen                             von Segelflugzeugführern soll für je 20 Schüler ein\nvorhanden sein; ferner müssen die für die theo-                         Fluglehrer vorhanden sein.\nretische Ausbildung notwendigen Lehrräume,\nLehrmittel und Lehrbücher nachgewiesen werden.\n6. Es muß gewährleistet sein, daß für die jeweilige                                                           III.\nAusbildung geeignete Flugplätze benutzt wer-\nden können. Bei der Auswahl der Flugplätze                                  Die Erlaubnisbehörde kann von den Anforderun-\nsind die geringen Erfahrungen der Flugschüler                            gen der Abschnitte I und II Erleichterungen zulassen,\nzu berücksichtigen.                                                    wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.\nHeraus \\Je b er: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nJm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o,\nDas Bundesgcscl:zlilatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfcrtiqung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10 . .Juli !D51l (ßuntlcsqesclzbl. I S. 437) nach Sachqebieten geordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBezu!=[slicdinqu11qcn für Teil I und II: Lilufcndcr Bezuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugs Preis vierteljiilu lieh für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seilen 0,40 DM qeqen Voreinsendung des\nedordcrlichcn 13ctrnqcs auf Postscheckkonto „Bundcsqesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandqebühr 0,20 DM.\nBcslel1ungen ber<~its erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}