{"id":"bgbl1-1968-86-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":86,"date":"1968-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG)","law_date":"1968-11-29T00:00:00Z","page":1255,"pdf_page":1,"num_pages":8,"content":["1255\nBundesgesetzblatt\nTeil!                                                      Zl997A\n1968                  Ausgq;·chcn zu Bonn am 30.November 1968                                                        Nr.86\nTag                                                Inhalt                                                         Seite\n29. 11. 68  Gesetz über Maßnahmen zur außenwirtschaftlichen Absicherung gemäß § 4 des Gesetzes\nzur I1ürderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft (AbsichG) . . . . . . . . . . . . . . . .  1255\nBundesqesetzbl. lIJ 613-1\nGesetz\nüber Maßnahmen zur außenwirtschaitlichen Absicherung\ngemäß§ 4 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums\nder Wirtschaft\n(AbsichG)\nVom 29. November 1968\nDer Bundeslug        hat    das      folgende Gesetz be-            Sondervorschriften für die Ausfuhr\nschlossen:\n§ 2\nSondervorschriften für die Einfuhr                                    Steuergegenstand\n(1) Die Ausfuhr von Gegenständen, die ein Unter-\n§ 1\nnehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes\nVergütung fü.r die Einfuhr                    in der Zeit vom 29. November 1968 bis 31. März 1970\nbewirkt, unterliegt einer Sonderumsatzsteuer. Eine\n(1) Entsteht in der Zeit vom 20. November 1968\nAusfuhr von Gegens1änden durch den Unternehmer\nbis 31. März 1970 eine Einfuhrumsatzsteuerschuld,\nliegt vor,.\nso wird dem Schuldner bei der Entrichtung der\nSteuer eine Vergütung gewährt. Die Vergütung be-             1. wenn der Unternehmer eine Ausfuhrlieferung\nträgt für die Einfuhr der in der Anlage 1 zum Um-                (§ 4 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes) bewirkt hat,\nsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände zwei\nvom Hundert, für die Einfuhr der übrigen Gegen-              2. wenn der Unternehmer eine Lohnveredelung für\nstände vier vom Hundert der Bemessungsgrundlage                  ausländische Auftraggeber (§ 4 Nr. 2 des Umsatz-\nfür die Einfuhr (§ 11 des Umsatzsteuergesetzes) ab-              steuergesetzes) bewirkt hat,\nzüglich des Betrages an Verbrauchsteuern.                    3. wenn der Unternehmer einen Gegenstand zur ge-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die Einfuhr von Gegen-            werblichen Verwendung oder zum Zwecke der\nständen, die in der Zeit nach dem 19. November 1968              Veredelung durch einen anderen in das Ausland\nohne Erhebung der Sonderumsatzsteuer (§ 2) aus-                  verbracht hat, soweit nicht durch die Ausfuhr des\ngeführt worden sind.                                             Gegenstandes die Voraussetzungen der Num-\nmer 1 oder 2 bei einem anderen Unternehmer er-\n(3) Ist die Vergütung bei der Entrichtung der Ein-            füllt sind. Eine Ausfuhr zur gewerblichen Ver-\nfuhrumsatzsteuer noch nicht gewährt worden, so                   wendung liegt nicht vor, wenn der Gegenstand\nwird Absatz 1 von der zuständigen Zollstelle nur                 erkennbar nur zur vorübergehenden Verwendung\nauf Antrag angewendet. In dem Antrag ist die Num-                im Ausland, insbesondere zu Beförderungszwek-\nmer des Belegs über die Festsetzung der Einfuhr-                 ken, ausgeführt wird. Das gleiche gilt bei der\numsatzsteuer anzugeben.                                          Ausfuhr von Gegenständen, die nur zur vorüber-","1256                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngehenden Verwendung oder nur zur Durchfuhr            (2) Für die Berechnung, Veranlagung, Voranmel-\neingeführt worden sind und für die keine Einfuhr-  dung und Entrichtung der Steuer sind § 16 Abs. 1\numsatzsleuerschuld eni.slanden ist.                bis 4 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Umsatzsteuergesetzes\nentsprechend anzuwenden. § 22 Abs. 1 des Umsatz-\n(2) Absatz 1 Nr. 1 und 2 findet auch Anwendung,\nsteuergesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,\nwenn im Sinne der §§ 6 und 7 des Umsatzsteuer-\ndaß aus den Aufzeichnungen des Unternehmers die\ngesetzes ein ausländischer Abnehmer oder Auftrag-\nBemessungsgrundlage, der Zeitpunkt der Ausfuhr\ngeber nicht vorhanden ist oder der Ausfuhrnachweis\nsowie die Menge und handelsübliche Bezeichnung\noder der buchmäßige Nachweis nicht erfüllt ist.\ndes ausgeführten Gegenstandes zu ersehen sein\n(3) Werden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1        müssen.\ndurch die Ausfuhr eines Gegenstandes mehrere\nAusfuhrlieferungen bewirkt, so ist Unternehmer im\nSinne des Absatzes 1 der Unternehmer, der die                                Ausnahmen\nerste Ausfuhrlieferung bewirkt hat. Satz 1 ist in\nden Fällen des Absatzes 2 entsprechend anzuwen-                                   § 6\nden.                                                                     Marktordnungswaren\n(4) Die Vorschriften über den gesonderten Aus-          Die Vorschriften der §§ 1 und 2 sind auf die in der\nweis der Steuer in einer Rechnung und über den          Anlage zu diesem Gesetz bezeichneten Gegen-\nVorsteuerabzug (§ 14 Abs. 1 und § 15 des Umsatz-        stände nicht anzuwenden.\nsteuergesetzes) sind nicht anzuwenden.\n(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Ausfuhr                                 § 7\nvon Gegenständen in die Zollanschlüsse keine An-\nwendung, soweit diese Gegenstände dort verbleiben.                        Freihaien verkehre\nDas gleiche gilt für die Ausfuhr der in § 4 Nr. 8          (1) Steuerfrei ist die Ausfuhr eines Gegenstan-\nund 17 des Umsatzsteuergesetzes bezeichneten Ge-        des, der im Rahmen eines zollamtlich bewilligten\ngenstände.                                              Freihafen-Veredelungsverkehrs (§ 53 des Zollge-\n§ 3                          setzes vom 14. Juni 1961 -         Bundesgesetzbl. I\nS. 737 - in der jeweils geltenden Fassung) oder\nBemessungsgrundlage\neiner zollamtlich besonders zugelassenen Freihafen-\n(1) Die Bemessungsgrundlage ist                      lagerung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) in einen\n1. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 das ver-    Freihafen verbracht wird, wenn der Gegenstand,\neinbarte Entgelt. Dieses Entgelt erhöht sich um    der daraus hergestellte Gegenstand oder Ersatzgut\ndie Bemessungsgrundlage für die Einfuhr eines       (§ 53 Abs. 1 des Zollgesetzes) nachweislich in das\nGegenstandes, der dem Unternehmer zur Bearbei-      Inland eingeführt wird oder sich bei Außerkraft-\ntung oder Verarbeitung zur Verfügung gestellt       treten des Gesetzes noch im Freihafen befindet.\nworden ist, wenn für die Einfuhr des Gegenstan-\n(2) Eine Vergütung nach § 1 wird nicht gewährt,\ndes eine Vergütung nach § 1 gewährt wurde.\nwenn ein Gegenstand wieder eingeführt wird, der\nWerden Bearbeitungen oder Verarbeitungen von\nim Rahmen eines zollamtlich bewilligten Freihafen-\nmehreren Unternehmern bewirkt, so ist die Hin-\nVeredelungsverkehrs (§ 53 des Zollgesetzes) oder\nzurechnung bei demjenigen Unternehmer vorzu-\neiner zollamtlich besonders zugelassenen Freihafen-\nnehmen, der die erste Bearbeitung oder Verarbei-\nlagerung (§ 61 Abs. 2 des Zollgesetzes) in einen\ntung des eingeführten Gegenstandes vornimmt,\nFreihafen ausgeführt worden ist. Sie wird gleich-\n2. in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 der gemeine       falls nicht gewährt für Gegenstände, die aus den in\nWert.                                              Satz 1 genannten Gegenständen hergestellt worden\noder Ersatzgut (§ 53 Abs. 1 d_es Zollgesetzes) sind.\n(2) Die Umsatzsteuer und die mit der Ausfuhr\nverbundenen Beförderungskosten einschließlich der\nmit der Beförderung zusammenhängenden Neben-\nkosten gehören nicht zur Bemessungsgrundlage.                            Dbergangsregelung\n§ 8\n§ 4\nIn den Fällen des § 2 entsteht keine Steuerpflicht\nSteuersätze\nbei der Ausfuhr von Gegenständen, die in Erfüllung\nDie Steuer beträgt vier vom Hundert der Bemes-       von vor dem 23. November 1968 abgeschlossenen\nsungsgrundlage. Sie ermäßigt sich auf zwei vom          Verträgen bewirkt worden ist. Steuerpflichtig sind\nHundert für die Ausfuhr der in der Anlage 1 zum         jedoch\nUmsatzsteuergesetz bezeichneten Gegenstände.\n1. Ausfuhren auf Grund von Verträgen, die am\n23. November 1968_ keine endgültigen Preisab-\n§ 5\nsprachen enthielten (insbesondere Vorverträge,\nEntstehung der Steuerschuld, Verfahren             Rahmenverträge, Verträge mit Preisvorbehalts-\n(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Vor-\noder Preisgleitklauseln oder mit Steuerklauseln)\nanmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 2 des Umsatz-                und\nsteuergesetzes), in dem die Ausfuhr bewirkt worden      2. Ausfuhren, die nach dem 23. Dezember 1968 be-\nist.                                                        wirkt worden sind.","Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968                      1257\nErmächtigungen                        trägen bei den in Betracht kommenden Einkunfts-\narten im gesamten Veranlagungszeitraum einen\n§ 9                          Verlust erlitten hat. Soweit der Unternehmer im\nVerlauf des Veranlagungszeitraurns durch Vorlage\n(1) Um die Erfc1sstmg der in § 2 bezeichneten Aus-\ngeeigneter Unterlagen einen voraussichtlichen Jah-\nfuhren sicherzustellen, kann dc~r Bundesminister der\nresverlust auf Grund der Entrichtung der Steuer\nFinanzen durch Rechtsverordnung anordnen, daß\nglaubhaft macht, kann der Bundesminister der Finan-\nder Ausführer (§ 8 Abs. 1 der Außenwirtschafts-\nzen oder die von ihm beauftragte Stelle die Steuer\nverordnung vom 22. August 1961 -- Bundesgesetz-\nstunden.\nblal t I S. 1381) der zus ländigEm Zollstelle zusammen\nmit der Vorlage des .Ausfuhrscheins oder der Aus-            (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, um eine\nfuhrkontrollmeldung (§ 8 Abs. 3 und § 15 Abs. 6 der       gleichmäßige Behandlung der Gegenstände sicher-\nbezeichneten Verordnung) die Angaben macht, die           zustellen, die einer Marktordnung der Europäischen\nfür die steuerliche Behandlung von Bedeutung sind.        Wirtschaftsgemeinschaft unterliegen, durch Rechts-\nverordnung die Anlage zu diesem Gesetz um die-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\njenigen Gegenstände zu erweitern, die nach Inkraft-\nRechtsverordnung\ntreten dieses Gesetzes einer solchen Marktordnung\n1. zu bestimmen, daß die Vorschriften der §§ 1            unterworfen werden.\nund 2 nicht mehr anzuwenden sind, oder\n2. die in diesem Gesetz feslgclegten Vomhundert-                         Geltung im Land Berlin\nsätze (§§ 1 und 4) gleichmäßig zu senken,\n§ 10\nwenn die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes drohen-\nden Gefahren außenwirtschafllichcr Störungen des             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\ngesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts nicht mehr          des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar\nbestehen oder die gesumlwirlschaftliche Lage, ins-        1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbesondere die Erfordernisse eines hohen Beschäfti-        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\ngungsstandes und eines angemessenen Wirtschafts-          erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nwachstums, dies verlangt.                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\n(3) Der Bundesminister der Finanzen oder die\nvon ihm beauftragte Stelle kann unbeschadet der                               Inkrafttreten\nVorschrift des § 131 der Reichsabgabenordnung die\nSteuer gemäß § 2 im Einzelfall ermäßigen oder er-                                  § 11\nlassen, soweit der Unternehmer nachweist, daß er             Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndurch Entrichtung der vollen Steuer auf Grund von         dung in Kraft und mit Ablauf des 31. März 1970\nbereits am 23. November 1968 bestehenden Ver-             außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewal).rt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. November 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","1258                       Bundes9esetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage\n(zu § 6)\nListe der Gegenstände, aui die§§ 1 und 2 nicht anzuwenden sind\nTarifnummer\noder Tarilstelle                     Warenbezeichnung\ndes Zolltarifs\n01.02    A - II         Hausrinder,    lebend, andere als reinrassige\nZuchttiere\n0l.03    A-II           Hausschweine, lebend, andere als reinrassige\nZuchttiere\n01.05                   Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Trut-\nhühner und Perlhühner), lebend\n02.01 -- A - II - a     Fleisch von Hausrindern, frisch, gekühlt oder\ngefroren\nA-III-a        Fleisch von Hausschweinen, frisch,      gekühlt\noder gefroren\nB-II-b         Genießbarer Schlachtabfall von Hausrindern,\nfrisch, gekühlt oder gefroren\nB-II-c         Genießbarer Schlachtabfall von Hausschwei-\nnen, frisch, gekühlt oder gefroren\n02.02                   Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer\nSchlachtabfall hiervon (ausgenommen Lebern),\nfrisch, gekühlt oder gefroren\n02.03                   Geflügellebern, frisch, gekühlt, gefroren, ge-\nsalzen oder in Salzlake\n02.05                   Schweinespeck sowie Schweinefett und Ge-\nflügelfett, weder ausgepreßt noch ausgeschmol-\nzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in\nSalzlake, getrocknet oder geräuchert, ausge-\nnommen Schweinespeck mit mageren Teilen\n(durchwachsener Schweinespeck)\n02.06 -- B              Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller\nArt, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ge-\nräuchert, von Hausschweinen\nC-I            Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller\nArt, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder ge-\nräuchert, von Hausrindern\n04.01                   Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt- noch\ngezuckert\n04.02                   Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt\noder gezuckert\n04.03                   Butter\n04.04                   Käse und Quark","Nr. 86 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968            1259\nTarifnummer\noder Tarifstelle                     Warenbezeichnung\ndes Zolltarifs\n04.05-A- I              Eier von Hausgeflügel, in der Schale, frisch\noder haltbar gemacht\nB- I            Eier ohne Schale und Eigelb, frisch, getrock-\nnet oder in anderer Weise haltbar gemacht,\nauch gezuckert, genießbar\naus 07.01                   Gemüse und Küchenkräuter, frisch oder ge-\nkühlt, ausgenommen Kartoffeln\n07.02                   Gemüse und Küchenkräuter,         gekocht oder\nnicht, gefroren\n07.03                   Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen\nHaltbarmachung in Salzlak~ oder in Wasser\nmit einem Zusatz von anderen Stoffen einge-\nlegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß\nbesonders zubereitet\n07.04                   Gemüse und Küchenkräuter, getrocknet, auch\nin Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pul-\nver oder sonst zerkleinert, aber nicht weiter\nzubereitet\n07.06-B                 Wurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta\nund Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen\nmit hohem Gehalt an Stärke, ausgenommen\nsüße Kartoffeln\n08.02                   Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet\n08.04-A- I              Tafeltrauben, frisch\n08.06-A- II             Apfel, frisch, ausgenommen Mostäpfel\nB               Birnen, frisch\n08.07                   Steinobst, frisch\n08.08-A                 Erdbeeren, frisch\n08.10                   Früchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne\nZusatz von Zucker\n08.11                   Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch\nSchwefeldioxyd oder in Wasser, dem Salz,\nSchwefeldioxyd. oder andere vorläufig konser-\nvierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum\nunmittelbaren Genuß nicht geeignet\n08.12                   Früchte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01\nbis 08.05), getrocknet\n08.13                   Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen,\nfrisch, gefroren, getrocknet oder zur vorläufi-\ngen Haltbarmachung in Salzlake oder in Was-\nser mit einem Zusatz von anderen Stoffen\neingelegt","1260                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nTarifnummer\noder Tarifstelle                    Warenbezeichnung\ndes Zolltarifs\n10.01 -- A              Weichweizen und Mengkorn\n10.02                   Roggen\n10.03                   Gerste\n10.04                   Hafer\n10.05                   Mais\n10.07                   Buchweizen, Hirse aller Art und Kanarien-\nsaat; anderes Getreide\naus 11.01                    Mehl von Getreide, ausgenommen von Reis\naus 11.02                    Grobgrieß und Feingrieß, ausgenommen von\nReis; Getreidekörner, ausgenommen Reis, ge-\nschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, ge-\nschrotet oder gequetscht (einschließlich Flok-\nken); Getreidekeime, auch gemahlen\n11.06                    Mehl und Grieß von Sagomark, von Manihot,\nMaranta, Salep oder anderen Wurzeln oder\nKnollen der Tarifnr. 07.06\n11.07                   Malz, auch geröstet\naus 11.08-A                 Stärke, ausgenommen von Reis\n11.09                   Kleber und Klebermehl, auch geröstet\n12.01                   Olsaaten und ölhaltige Früchte, auch zerklei-\nnert\n12.02                   Mehl von Olsaaten oder ölhaltigen Früchten,\nnicht entfettet, ausgenommen Senfmehl\n12.04                   Zuckerrüben, auch Schnitzel, frisch, getrocknet\noder gemahlen; Zuckerrohr\naus 13.03 - B               Pektin\n15.01                   Schweineschmalz, Geflügelfett, ausgepreßt oder\nausgeschmolzen\n15.02-B-I               Talg von Rindern, roh oder ausgeschmolzen,\neinschließlich Premier Jus\n15.04                   Fette und Ole von Fischen oder Meeressäuge-\ntieren, auch raffiniert\n15.07                   Fette, pflanzliche Ole, flüssig oder fest, roh,\ngereinigt oder raffiniert","Nr. 86           Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968            1261\nT<1rilnu1nmer\noder TMilstelle                          Warenbezeichnung\nd(!S Zol I l.d rifs\n15.12                        Tierische und pflanzliche Ole und Fette, ganz\noder teilweise hydriert oder durch beliebige\nandere Verfahren gehärtet, auch raffiniert, je-\ndoch nicht verarbeitet\n15.13                        Margarine, Kunstspeisefett und andere ge-\nnießbare verarbeitete Fette\n15.17                        Rückstände aus der Verarbeitung von Fett-\nstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen\nWachsen\n16.01                        Würste und dergleichen, aus       Fleisch, aus\nSchlachtabfall oder aus Tierblut\nlG.02   A        II          Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet\noder haltbar gemacht, aus anderen Lebern als\nvon Gänsen oder Enten\nB- I                 Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet\noder haltbar gemacht, von Geflügel\nB       III   a      Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet\noder haltbar gemacht, Fleisch oder Schlacht-\nabf all von Hausschweinen enthaltend\nlG.02   B       III   b      Fleisch und Schlachtabfall, anders zuberei-\ntet oder haltbar gemacht, Rindfleisch oder\nSchlachtabfall von Rindern enthaltend\n17.01                        Rüben- und Rohrzucker, fest\n17.02                        Andere Zucker; Sirupe; Kunsthonig, auch mit\nnatürlichem Honig vermischt; Zucker und\nMelassen, karamelisiert\n17.03                        Melassen, auch entfärbt\n17.05                        Zucker, Sirupe und Melassen, aromatisiert\noder gefärbt (einschließlich Vanille- und\nVanillinzucker), ausgenommen Fruchtsäfte mit\nbeliebigem Zusatz von Zucker\n20.01                        Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig\nzubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zu-\nsatz von Salz, Gewürzen, Senf oder Zucker\n20.02                        Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zube-\nreitet oder haltbar gemacht\n20.03                        Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker\n20.04                        Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzen-\nteile, mit Zucker haltbar gemacht (durch-\ntränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)","1262                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n'Tdrilnurnrner\no(kr TarHstelle                             Warenbezeichnung\ndes Zolllilt'ifs\n20.05                         Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Frucht-\npasten und Fruchtmuse, durch Kochen herge-\nstellt, auch mit Zusatz von Zucker\n20.0b                         Früchte, in anderer Weise zubereitet oder\nhaltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker\noder Alkohol\n20.07                         Fruchtsäfte (einschließlich Traubensaft) und\nGemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz vo:i\nAlkohol, auch mit Zusatz von Zucker\n22.04                          Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne\nAlkohol stummgemacht\n22.05                         Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol\nstummgemachter Most aus frischen Weintrau-\nben\n23.02--- A                    Kleie und andere Rückstände vom Sichten,\nMahlen oder von anderen Bearbeitungen von\nGetreide\n23.04                         Olkuchen und andere Rückstände von der Ge-\nwinnung pflanzlicher Ole, ausgenommen 01-\ndraß\n23.07     B                   Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes\nzubereitetes Futter; andere Zubereitungen der\nbei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zu-\nsatzfutter), andere (als Solubles von Fischen\noder Walen), Glukose oder Glukosesirup der\nTarifstellen 17 .02 - B oder 17 .05 - B oder Stärke\noder Milcherzeugnisse enthaltend, auch ge-\nmischt mit anderen Erzeugnissen\nH c raus gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD ruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.\nDas Bunclesgcselzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bunclcsgeselzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBr~zur1sbeclingungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis vicrtcljäl1rlich für Teil I und Teil II _je 8,50 DM. Ein z e 1 stücke _je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des\nerforde!lichen Bet.raqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfach."]}