{"id":"bgbl1-1968-85-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":85,"date":"1968-11-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_85.pdf#page=1","order":3,"title":"Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung","law_date":"1968-11-26T00:00:00Z","page":1247,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1247\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                   Ausgegeben zn Bonn am 30.November 1968                                                                                                                 Nr.85\nTag                                                                         Inhalt                                                                                          Seite\n26. l l. 68   Vierzehn le Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Zollordnung                                                                                                   1247\nßundPscJPsdzbl. lll 613-1-1\n13. 11. 68   Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschafts-\nverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1250\nBu11dcsqe.sclzbl. IIJ 2030-11-JB\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\n13undesgesctzblalt Tcj[ II Nr. 48 und Nr. 49 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1251\nRec:htsvorschriftcn der Europüischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1252\nVierzehnte Verordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Zollordnung\nVom 26. November 1968\nAuf Grund des § 5 Abs. 1, des § 24 Abs. 1, des                                           2. § 44 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\n§ 60 Abs. 2, des § 72 Abs. 1 und des § 73 Abs. 3 des\nZollgesetzes vom 14. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I                                                      11 (5) Fährt ein Schiff nicht über die Seezoll-\ngrenze ein, so ist die Zollfreiheit auf die Ver-\nS. 737), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz\nwendung innerhalb von acht Tagen nach der Ein-\nzur Änderung strafrechtlicher Vorschriften der\nfuhr beschränkt; diese Beschränkung gilt nicht,\nReichsabgabenordnung und anderer Gesetze vom\nwenn das Schiff nach seewärtiger Einfahrt über\n12. August 1968 (Bundesgesetzbl.' I S. 953), wird ver-\nordnet:                                                                                           die Freihafengrenze einfährt. Fährt ein Schiff,\ndas über die Seezollgrenze oder nach seewärtiger\n§ 1                                                            Einfahrt über eine Freihafengrenze eingefahren\nDie Allgemeine Zollordnung vom 29. November                                                    ist, auf Wasserstraßen weiter, die keine Zoll-\n1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1937), zuletzt g.eändert                                               straßen sind, so ist die Zollfreiheit auf die Ver-\ndurch die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der                                                  wendung innerhalb von acht Tagen nach der\nAllgemeinen Zollordnung vom 24. Juni 1968 (Bun-                                                   ersten zollamtlichen Behandlung beschränkt; hat\ndesgesetzbl. I S. 740), wird wie folgt geändert:                                                  das Schiff nach der seewärtigen Einfahrt als\nersten Hafen einen Freihafen angelaufen, so rech-\n1. In § 6 werden                                                                                  net .die Frist vom Verlassen des Freihafens an.\"\na) in Absatz 1 Nr. 13 der Punkt durch einen Bei-\nstrich ersetzt und folgende Nummer 14 ange-                                         3. In § 47\nfügt:                                                                                     a) werden in Absatz 2 Satz 2 die Wort,e „des\n1114. natürliches Wasser, das                                                                    deutschen Zollgrenzbezirks\" ersetzt durch\na) unentgeltlich oder                                                                      ,,grenznaher Gemeinden (Anlage 4 a) \",\nb) geg-en Entgelt, das 50 Deutsche Mark                                            b) erhält Absatz 3 Nr. 2 folgende Fassung:\nmonatlich bei einem Abnehmer nicht\n11 2. im Reis1everkehr der Bewohner grenznaher\nübersteigen darf,\nGemeinden (Anlage 4 a) bei der Einreise\neingeführt wird.\",                                                                               aus dem gegenüberliegenden Zollausland\nb) in Absatz 2 folgende Nummer 5 eingefügt:                                                                 und der Bewohner eines Freihafens bei\nder Einreise aus diesem Freihafen\n115• Briefe und Wertbriefe, die Briefmarken\nenthalten, wenn der Inhalt des einzelnen                                                             5 Zigarren oder\nBriefes oder Wertbrief,es nicht mehr als                                                           20 Zigaretten, jedoch nicht in geschlosse-\n50 Deutsche Mark wert ist,\".                                                                             ner Packung, oder","1248                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n25 Cramm Rauchtabak mit 25 Zigaretten-                         Schiffsbedarf darf nur in Mengen abge-\nhüllen (Hülsen oder Blättchen) oder                       geben und bezogen werden, die dem Be-\neines von beiden,                                         darf für die bevorstehende Reise ent-\nsprechen.\",\ndaneben\n3 Slück Kautabak und                           b) wird nach Absatz 3 folgender neuer Absatz 4\n25 Gramm Schnup.ftabak; \",                            eingefügt:\nc) wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 einge-                      ,, (4) Von der Bezugsberechtigung nach Ab-\nfügt:                                                        satz 3 sind ausgenommen\n,, (7) Reist jemand seewärts oder aus einem               1. Schiffe, die nach § 2 Abs. 5 Satz 2 vom\nFreihafen auf einem Wassersportfahrzeug ein,                       Zollstraßenzwang befreit sind,\ndas im Geltungsbereich des Gesetzes behei-                    2. Schiffe, die üblicherweise durch menschliche\nmatet ist, so hängt die Zollfreiheit nach den                       Kraft bewegt werden,\nAbsätzen 2 und 3 für die von ihm mitgeführ-\n3. Wassersportfahrzeuge (§ 47 Abs. 7 Satz 2),\nten Waren davon ab, daß nachweislich\nderen Führer oder Eigner vom Bezug aus-\n1. die Waren nicht als Schiffsbedarf nach den                     geschlossen sind.\n§§ 135, 145 bezogen worden sind oder\nHat der Führer oder Eigner eines Wasser-\n2. das Schiff von emer Reise zurückkehrt, die                 sportfahrzeugs Schiffsbedarf unberechtigt be-\nmindestens 72 Stunden g.edauert hat.                     zogen oder die übernommenen Pflichten\nAls Wassersportfahrzeuge gelten insoweit                      (Absatz 3 Satz 3) nicht erfüllt, so schließt ihn\nalle Schiffe, die weder in der gewerblichen                   das für den ständigen Liegeplatz des Fahrzeugs\nSchi.ff ahrt eingesetzt noch Behördenfahrzeuge                zuständige Hauptzollamt für mindestens\noder Kriegsschiffe sind.\",                                    3 Monate, jedoch höchstens 3 Jahre vom\nBezug aus. Bei geringfügigen Verstößen kann\nd) wird der bisherige Absatz 7 Absatz 8.                         das Hauptzollamt vom Ausschluß absehen.\",\n4. In § 48                                                     c) werden die bisherigen Absätze 4 bis 6 Ab-\nsätze 5 bis 7,\na) wird in Absatz 1 Satz 2 die Zahl „20\" durch\n,,50\" ersetzt,                                          d) wird im neuen Absatz 5 Satz 1 hinter den\nWorten „des Schiffes\" eingefügt ,,- bei\nb) wird in Absatz 3 der Satz 1 durch die beiden                  Wassersportfahrzeugen (§ 47 Abs. 7 Satz 2)\nfolgenden Sätze ersetzt:                                      auch Dauer der Reise und Zahl der Teil-\n„Bringt ein Bewohner grenznaher Gemeinden                     nehmer-\".\n(Anlage 4 a) aus dem gegenüberliegenden\nZollausland Reisemitbringsel mit und hat die          6. In § 145 Abs. 3\nReise im Zollausland nicht nachweislich über\neinen 15 Kilometer tiefen Streifen jenseits der          a) erhält Satz 2 folgende Fassung:\nGrenze hinausgeführt, so sind die Reisemit-                   ,, § 135 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 ist anzu-\nbringsel nur bis zu einem Warenwert von                       wenden.\",\ninsgesamt 50 Deutsche Mark zollfrei. Von\ndies,em Warenwert dürfen nicht mehr als 10               b) wird in Satz 3 hinter den Worten „des Schif-\nDeutsche Mark auf Lebensmittel des täglichen                  fes\" eingefügt ,,- bei Wassersportfahrzeugen\nBedarfs entfallen.\"                                           (§ 47 Abs. 7 Satz 2) auch Dauer der Reise und\nZahl der Teilnehmer -\",\n5. In § 135                                                    c) wird in Satz 5 ,,§ 135 Abs. 4\" ersetzt durch\n,,§ 135 Abs. 5\".\na) wird Absatz 3 wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „alle\" gestrichen;        7. Anlage 2 Ziffer II erhält folgende Fassung:\nbb) Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„II. in der Ostsee\n,,Für im Geltungsbereich des Gesetzes be-\na) durch die deutsch-dänische Grenze,\nheimatete Wa.ssersportfahrzeuge (§ 47\nAbs. 7 Satz 2) hängt die Bezugsberechti-                 b) weiter durch die Gerade zum Punkt\ngung auch davon ab, daß mit ihnen eine                        54 ° 49' 12\" N-Breite, 09° 56' 36\" O-Länge,\nReise von mindestens 72 Stunden Dauer                    c) durch die Gerade 54° 49' 12\" N-Breite,\nangetreten wird und sich der Schiffsfüh-                      09° 56' 36\" O-Länge und 54 ° 46' 12\" N-\nrer oder Schiffseigner gegenüber der für                      Breite, 10° 05' 54\" O-Länge,\nden ständigen Liegeplatz des Wasser-\nsportfahrzeugs     zuständigen    Zollstelle             d) durch die Gerade 54° 46' 12\" N-Breite,\nnachweislich verpflichtet hat, an Bord An-                     10° 05' 54\" O-Länge und 54° 39' 42\" N-\nschreibungen über den Bezug des Schiffs-                       Breite, 10° 09' 00\" O-Länge,\nbedarfs sowie über Zeitpunkt und Ort                     e) durch die Gerade 54 ° 39' 42\" N-Breite,\ndes Beginns und des Endes der Reise nach                       10° 09' 00\" O-Länge und 54 ° 31' 00\" N-\nvorgeschriebenem Muster zu führen; der                         Breite, 10° 18' 24\" O-Länge,","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968                         1249\nf) durch    die Gerade 54° 31' 00\" N-Breite,         2. Deutsch-österreichische Grenze:\n10° 18'  24\" O-Länge und 54 ° 35' 00\" N-             Die Gemeinden, die in der deutschen Zoll-\nBrefü~,  10° 33' 24\" O-Uinge,                        grenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 des\ng) durch     die Gerade 54° 35' 00\" N-Breite,            Vertrags vom 6. September 1962 zwischen der\n10° 33'  24\" O-Länge und 54 ° 37' 06\" N-             Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBreitc,  11 ° 09' 18\" O-Länge,                       Osterreich über Zollerleichterungen im kleinen\nh) durch die Gerade 54 ° 37' 06\" N-Breite,               Grenzverkehr und im Durchgangsverkehr (Bun-\n11°09'18\" O-Länge und 54°31'24\" N-                   desgesetzbl. 1963 II S. 1279) gelegen sind.\nBreite, 11 ° 26' 00\" O-Länge,\ni) durch die Gerade 54° 31' 24\" N-Breite,            3. Deutsch-dänische Grenze:\n11 ° 26' 00\" O-Länge und 54 ° 18' 18\" N-             Die Gemeinden\nBreite, 11 ° 24' 18\" O-Länge,                         Rodenäs                       Bramstedtlund\nk) durch die Gerade 54° 18' 18\" N-Breite,                 Aventoft                      Weesby\n11 ° 24' 18\" O-Länge und 54 ° 12' 48\" N-              Wimmersbüll                   Böxlund\nBreite, 11 ° 24' 18\" O-Länge,                         Humptrup                      Jardelund\n1) weiter durch die Verbindungslinie von                 Süderlügum                    Osterby\n54 ° 12' 48\" N-Breite, 11 ° 24' 18\" O-Länge           Ellhöft                       Ellund\nin Richtung 72,5° bis zu dem Punkt                    Westre                        Gottrupel\n54° 20' 06\" N-Breite, 12° 03' 12\" O-Länge            Ladelund                       Harrislee.\n(Schnittpunkt mit der Warnemünde-An-              4. Ubrige Grenzen:\nsteuerung),\nm) von Punkt 54° 20' 06\" N-Breite, 12° 03' 12\"            Die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teil·\nweise zum Zollgrenzbezirk gehört.\"\nO-Länge (Schnittpunkt mit der Warne-\nmünde-Ansteuerung) weiter in Richtung\n50°.\"                                                                    § 2\nAls Bewohner grenznaher Gemeinden an den\n8. Nach Anlage 4 wird folgende Anlage 4 a einge-\nGrenzen gegenüber Frankreich, Luxemburg, Belgien\nfügt:\nund den Niederlanden werden bis zum 30. Juni 1969\n„Anlage 4 a\nabweichend von Nummer 4 der Anlage 4 a der\n(zu § 47 Abs. 2 Satz 2, § 47 Abs. 3 Nr. 2, § 48          Allgemeinen Zollordnung nur die Bewohner des\nAbs. 3 Satz 1)                                           Zollgrenzbezirks angesehen.\nGrenznahe Gemeinden\n§ 3\nFolgende deutschen Gemeinden sind grenznahe\nGemeinden im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2, § 47            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAbs. 3 Nr. 2 und § 48 Abs. 3 Satz 1:                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\n1. Deutsch-schweizerische Grenze:                        auch im Land Berlin.\nDie Gemeinden, die in der deutschen Zoll-\n§ 4\ngrenzzone im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 und 2\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens vom               § 1 Nr. 3 Buchstaben c und d, Nr. 5 und 6 dieser\n5. Februar 1958 über den Grenz- und Durch-           Verordnung tritt am 1. März 1969 in Kraft. Im übri-\ngangsverkehr (Bundesgesetzbl. 1960 II S. 2161)       gen tritt diese Verordnung am 1. Januar 1969 in\ngelegen sind.                                        Kraft.\nBonn, den 26. November 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","1250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnordnung\nüber die Ernennung und Entlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsverwaltung\nVom 13. November 1968\nI.                               dem Präsidenten der Bundesanstalt für Boden-\nAuf Grund des Artikels J der Anordnung des              forschung\nBundespräsidenten über die Ernennung und Ent-              dem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das\nlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundes-           Kreditwesen\ndienst vom 17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 209) in        dem Direktor des Instituts für chemisch-technische\nder Neufassung vom 11. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I        Untersuchungen\nS. 794) übertrage ich widerruflich die Ausübung des        dem Bundesbeauftragten für den Steinkohlenberg-\nRechts zur Ernennung und Entlassung der Bundes-             bau und die Steinkohlenbergbaugebiete\nbeamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 der          je für seinen Geschäftsbereich.\nBundesbesoldungsordnung und der entsprechenden\nBeamten bis zur Anstellung\nII.\ndem Präsidenten der Physikalisch-Technischen\nBundesanstalt                                           Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung\nund Entlassung der in Ziffer I genannten Beamten\ndem Präsidenten des Bundesaufsichtsamtes für das     vor.\nVersicherungs- und Bausparwesen\nIII.\ndem Präsidenten des Bundesamtes für gewerbliche\nWirtschaft                                              Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Ver-\ndem Direktor der Bundesstelle für Außenhandels-      kündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig\ninformation                                          treten meine Anordnungen über die Ernennung und\nEntlassung von Beamten der Bundeswirtschaftsver-\ndem Präsidenten der Bundesanstalt für Material-      waltung vom 2. Februar 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 71)\nprüfung                                              und vom 16. September 1965 (Bundesgesetzbl. I\ndem Präsidenten des Bundeskartellamtes               S. 1474) außer Kraft.\nBonn, den 13. November 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","Nr. 85              Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. November 1968                                                                                        1251\nB u ndesgese{zblatt\nTeil II\nTag                                                                              Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 48, ausgegeben am 29. November 1968\n25. 11. 68 Einunclzwc1nzigsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Griechenland-\nZollsälze für Fruchtsäfte usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1035\n26. 11. 68 Zwc1nzigsle Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Gemeinschaftszoll-\nkontingente für Leinengarne usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1038\n27. 11. 68 Achtzehnte Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Verarbeitungsweine)                                                                                   1040\n13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von Werken\nder Literatur und Kunst ................................................ ·................                                                                              1041\n13. 11. 68 Bekc1nntmachung über das Inkrafttreten der vollständigen Fassung der Anlage zur Euro-\npäischen Ubereinkunft über die Internationale Patentklassifikation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      1042\nNr. 49, ausgegeben am 30. November 1968\n26. 11. 68 Abschöpfungstarif-Verordnung                          . .. .. .. . . .. . . .. .. .. .. . . .. .. . . .. .. . . .. .. .. . . . ... . . . .. . . . ..                    1043\n27. 11. 68 Zolllctrif-Verordnung (Deutscher Teil-Zolltarif) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1044\n30. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Internationalen Studienzentrale\nfür die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut in Rom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1093\n6. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1094\n11. 11. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Tschad über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapital-\nanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1095\n12. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1096\n13. 11. 68 Bek,rnnlmacbung über den Geltungsbereich des Abkommens über das Zolltarifschema für die\nEinreihung der Waren in die Zolltarife . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1096\n13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über den Zollwert der Waren . .                                                                                   1097\n13. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-\nnationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....                              1097\n14. 1l. 68 Bekanntmachung über den Gt~ltungsbereich des Abkommens über die Internationale Finanz-\nCorporation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1098\n14. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzabkommens vom 18. September 1961\nzum Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die von einem anderen\nals dem vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführte Beförderung im internationalen Luft-\nVC-!rkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1098"]}