{"id":"bgbl1-1968-84-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":84,"date":"1968-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/84#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-84-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_84.pdf#page=7","order":6,"title":"Neufassung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -)","law_date":"1968-11-26T00:00:00Z","page":1237,"pdf_page":7,"num_pages":10,"content":["Nr. 84 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968 1237\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber die bauliche Nutzung der Grundstücke\n(Baunutzungsverordnung - BauNVO -)\nVom 26. November 1968\nAuf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über die bauliche Nut-\nzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)\nvom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1233)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über\ndie bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungs-\nverordnung) vom 26. Juli 1962 (Bundesgesetzbl. I\nS. 429) in der ab 1. Januar 1969 geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBad Godesberg, den 26. November 1968\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLauritzen","1238                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nüber die bauliche Nutzung der Grundstücke\n(Baunutzungsverordnung - BauNVO -)\nInhaltsübersicht\n§                                                                                        §\nErster Abschnitt\nVollgeschosse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18\nArt der baulichen Nutzung                                                  Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche . . . . . . . . . .                          19\nGliederung in Bcrnfüichen und Baugebiete ......... .                                       Geschoßflächenzahl, Geschoßfläche . . . . . . . . . . . . . . .                      20\nKleinsiedlungsgebiete ............................ .                                     2 Baumassenzahl, Baumasse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                21\nReine Wohngebiete .............................. .                                       3 Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen                                        21 a\nAllgemeine Wohngebiete ........................ .                                        4\nDorfgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  5\nMischgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   6                           Dritter Abschnitt\nKerngebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  7          Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche\nGewerbegebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8 Bauweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nIndustriegebiete • .. • ....... • • . • ... • ... • • • • • • • • • • • ·                9 Uberbaubare Grundstücksfläche . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    23\nWochenendhausgebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10\nSondergebiete . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   11\nStellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge . . . . . . . . .                            12                           Vierter Abschnitt\nRäume für freie Berufe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          13 Anwendung der Verordnung in den Fällen der\nNebenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    14    §§ 33, 34 Bundesbaugesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 24\nAllgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit\nbuulicher und sonstiger Anlagen . . . . . . . . . . . . . . . . .                    15\nFünfter Ahschnitt\nZweiter Abschnitt                                                              Obergangs- und Schlußvorschriften\nMaß der baulichen Nutzung                                                  Fortführung eingeleiteter Verfahren . . . . . . . . . . . . .                        25\nAllgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             16 Berlin-Klausel .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    26\nZulässiges Muß der baulichen Nutzung . . . . . . . . . . . . .                          17 Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   27\nErster Abschnitt                                                     Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) darzu-\nstellen als\nArt der baulichen Nutzung\n1. Kleinsiedlungsgebiete                                               (WS)\n§ 1                                                    2. reine Wohngebiete                                                   (WR)\nGliederung in Bauflächen und Baugebiete                                               3. allgemeine Wohngebiete                                              (WA)\n(l) Im Flächennutzungsplan sind, soweit es er-                                            4. Dorfgebiete                                                         (MD)\nforderlich ist, die für die Bebauung vorgesehenen                                            5. Mischgebiete                                                         (MI)\nFlächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Bundesbaugesetz) nach der                                          6. Kerngebiete                                                         (MK)\nallgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bau-                                                7. Gewerbegebiete                                                      (GE)\nfüichen) darzustellen als\n8. Industriegebiete                                                    (GI)\n1. Wohnbauflächen                                                       (W)                  9. Wochenendhausge biete                                                (SW)\n2. gemischte Bauflächen                                                 (M)                                                                                         (SO).\n10. Sondergebiete\n3. gewerbliche Bauflächen                                               (G)\n4. Sonderbauflächen                                                                            (3) Im Bebauungsplan sind, soweit es erforderlich\n(S).\nist, die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festzu-\n(2) Sowc\\it es erforderlich ist, sind die für die Be-                                    setzen. Durch die Festsetzung werden die Vorschrif-\nbauung vorgeselwncn Flfü:hen nach der besonderen                                            ten der § § 2 bis 10 und 12 bis 14 Bestand teil des","Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968                          1239\nBebauungsplanes, soweit nicht auf Grund der Ab-          3. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und\nsätze 4 und 5 etwas anderes bestimmt wird.                    gesundheitliche Zwecke.\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,            (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\ndaß Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten          1.   Betriebe des Beherbergungsgewerbes,\nnach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind, ganz oder teil-     2.   sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,\nweise nicht Bestandteil des Bebauungsplanes wer-\nden.                                                     3.   Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche\nZwecke,                     -\n(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,         4.   Gartenbaubetriebe,\ndaß Anlagen, die in den einzelnen Baugebieten nach\n5.   Tankstellen,\nden §§ 2 bis 9 ausnahmsweise zugelassen werden\nkönnen, in dem jeweiligen Baugebiet ganz oder teil-      6.   Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Klein-\nweise allgemein zulässig sind, sofern die Eigenart            siedlungen und landwirtschaftlichen Neben-\ndes Baugebietes im allgemeinen gewahrt bleibt.                erwerbsstellen.\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\n§ 2                           daß in bestimmten Teilen des Gebietes nur Wohn-\ngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zu-\nKleinsiedlungsgebiete                  lässig sind.\n(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der           (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\nUnterbringung von Kleinsiedlungen und landwirt-          daß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des\nschaftlichen Nebenerwerbsstellen.\nGebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 2\n(2) Zulässig sind                                     genannten Nutzungsarten zulässig sind.\n1. Kleinsiedlungen, landwirtschaftliche Neben-\nerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,\n§ 5\n2. die der Versorgung des Gebietes dienenden\nLäden, Schank- und Speisewirtschaften sowie                                  Dorfgebiete\nnicht störenden Handwerksbetriebe.                       (1) Dorfgebiete dienen vorwiegend der Unter-\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden            bringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirt-\nschaftlicher Betriebe und dem Wohnen.\n1.   sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei\nWohnungen,                                               (2) Zulässig sind\n2.  Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesund-   1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher\nheitliche und sportliche Zwecke,                              Betriebe,\n3.   Tankstellen,                                          2. Kleinsiedlungen und landwirtschaftliche Neben-\n4.  nicht störende Gewerbebetriebe.                             erwerbsstellen,\n3. Wohngebäude,\n4. Betriebe zur Verarbeitung und Sammlung land-\n§ 3\nund forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,\nReine Wohngebiete                       5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-\n(1) Reine Wohngebiete dienen ausschließlich dem             schaften sowie Betriebe des Beherbergungs-\nWohnen.                                                         gewerbes,\n(2) Zulässig sind Wohngebäude.                         6. Handwerksbetriebe, die der Versorgung der Be-\nwohner des Gebietes dienen,·\n(3) Ausnahmsweise können Läden und nicht\n7. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,\nstörende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des\ntäglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebietes            8. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für\ndienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungs-                kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche\ngewerbes zugelassen werden.                                     und sportliche Zwecke,\n9. Gartenbaubetriebe,\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,\ndaß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des           10. Tankstellen.\nGebietes nur Wohngebäude mit nicht mehr als zwei              (3) Die Dorfgebiete einer Gemeinde oder Teile\nWohnungen zulässig sind.                                 eines Dorfgebietes können im Bebauungsplan nach\nder Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden.\n§ 4\nAllgemeine Wohngebiete                                                § 6\n(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend                                Mischgebiete\ndem Wohnen.                                                   (1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der\n(2) Zulässig sind                                     Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Woh-\nnen nicht wesentlich stören.\nl. Wohngebäude,\n2. die der Versorgung des Gebietes dienenden                  (2) Zulässig sind\nLäden, Schank- und Speisewirtschaften sowie          1. Wohngebäude,\nnicht störenden lfandwerksbetriebe,                  2. Geschäfts- und Bürogebäude,","1240                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-            (2) Zulässig sind\nschaften sowie Betriebe des Beherbergungs-            1. Gewerbebetriebe aller Art mit Ausnahme von\ngewerbes,                                                 Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im\n4. sonstige nicht wesentlich störende Gewerbe-                Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze\nbetriebe,                                                 und öffentliche Betriebe, soweit diese Anlagen\n5. Anlagen für V erwallungen sowie für kirchliche,            für die Umgebung keine erheblichen Nachteile\nkulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche       oder Belästigungen zur Folge haben können,\nZwecke,                                               2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,\n6. Gartenbaubetriebe,                                     3. Tankstellen.\n7. Tankstellen.                                              (3) Ausnahmsweise können zugelassen werden\n(3) Ausnahmsweise können SUille für Kleintier-         1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-\nhaltung als Zubetör zu Kleinsiedlungen und land-              sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-\nwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen zugelassen               leiter,\nwerden.                                                   2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,              sundheitliche und sportliche Zwecke.\ndaß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des              (4) Die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder\nGebietes im Erdgeschoß nur die in Absatz 2 Nr. 3          Teile eines Gewerbegebietes können im Bebauungs-\ngenannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zu-          plan nach der Art der Betriebe und Anlagen und\nlässig sind.                                              deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften\n§ 7                            gegliedert werden.\nKerngebiete\n(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unter-                                      § 9\nbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen\nIndustriegebiete\nEinrichtungen der Wirtschaft und der Verwaltung.\n(1) Industriegebiete dienen ausschließlich der Un-\n(2) Zulässig sind\nterbringung von Gewerbebetrieb0n und zwar vor-\n1. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,              wiegend solcher Betriebe, die in anderen Baugebie-\n2. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirt-         ten unzulässig sind.\nschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes ·\n(2) Zulässig sind\nund Vergnügungsstätten,\n3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,               1.  Gewerbebetriebe    aller  Art  mit Ausnahme   von\nEinkaufszentren und Verbrauchermärkten im\n4. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und            Sinne des § 11 Abs. 3, Lagerhäuser, Lagerplätze\ngesundheitliche Zwecke,\nund öffentliche Betriebe,\n5. Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern\n2. Tankstellen.\nund Großgaragen,\n6. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-               (3)  Ausnahmsweise    können   zugelassen werden\npersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs- 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsper-\nleiter,                                                   sonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebs-\n7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im Bebau-                leiter,\nungsplan bestimmten Geschosses.                       2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge-\nsundheitliche und sportliche Zwecke.\n(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden:\n1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5 fallen,       (4)  Die Industriegebiete   einer   Gemeinde  oder\nTeile eines Industriegebietes können im Bebauungs-\n2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6 und 7\nplan nach der Art der Betriebe und Anlagen und\nfallen.\nderen besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, gegliedert werden.\ndaß in dem Gebiet oder in bestimmten Teilen des\nGebietes in Geschossen, die an begehbaren Ver-\n§ 10\nkehrsflächen liegen, nur die in Absatz 2 Nr. 2 ge-\nnannten Nutzungsarten sowie sonstige Läden zu-                            Wochenendhausgebiete\nlässig sind.                                                 In Wochenendhausgebieten sind ausschließlich\n(5) Die Kerngebiete einer Gemeinde oder Teile Wochenendhäuser als Einzelh:iuser zulässig. Ihre\neines Kerngebietes können im Bebauungsplan nach Grundfläche ist im Bebauungsplan, begrenzt nach\nder Art der zulässigen Nutzung gegliedert werden. der besonderen Eigenart des Gebietes unter Berück-\nAbsatz 4 bleibt unberührt.                                sichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten, fest-\nzusetzen.\n§ 8\nGewerbege biete                                                 § 11\n(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unter-                             Sondergebiete\nbringung von nicht erheblich belästigenden Ge-               (1) Als Sondergebiete sind solche Gebiete darzu-\nwerbebetrieben.                                           stellen und festzusetzen, die sich von den Bauge-","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968                        1241\nbieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterschei-    sen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan\nden.                                                  keine besonderen Flächen festgesetzt sind.\n(2) Für Sondergebiete ist die Art der Nutzung\nentsprechend ihrer Zweckbostimmung darzustellen                                 § 15\nund festzusetzen.\nAllgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit\n(3) Einkaufszentren und Verbrauchermärkte, die                 baulicher und sonstiger Anlagen\naußerhalb von Kerngebieten errichtet werden sol-\n(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen\nlen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestim-\nund sonstigen Anlagen sind im Einzeltall unzuläs-\nmung vorwie~Jend der übergemcündlichen Versor-\nsig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder\ngung dienen sollen, sind als Sondergebiete darzu-\nZweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes\nstellen und festzusetzen.\nwidersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig,\nwenn von ihnen Belästigungen oder Störungen aus-\n§ 12                         gehen können, die für die Umgebung nach der\nEigenart des Gebietes unzumutbar sind.\nStellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge\n(2) Absatz 1 gilt auch für die Änderung, Nut-\n(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Bau-    zungsänderung und Erweiterung bauUcher und son-\ngebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2     stiger Anlagen innerhalb der fe~tgesetzten Bauge-\nund 3 nichts anderes ergibt.                          biete.\n(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohnge-         (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 dür-\nbieten, allgemeinen Wohngebieten und Wochen-          fen nur städtebauliche Gesichtspunkte berücksichtigt\nendhausgebieten sind Stellplfüze und Garagen nur      werden.\nfür den durch die zugelassene Nutzung verursachten\nBedarf zulässig.                                                        Zweiter Abschnitt\n(3) Unzulässig sind                                           Maß der baulichen Nutzung\n1. Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und                                § 16\nKraftomnibusse in reinen Wohngebieten und                          Allgemeine Vorschriften\nWochenendhausgebieten,\n(1) Soweit es erforderlich ist, im Flächennutzungs-\n2. Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit\nplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung\neinem Eigengewicht über 3,5 Tonnen in Klein-\ndarzustellen, genügt die Angabe der Geschoßflächen-\nsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebie-\nzahl oder der Baumassenzahl nach Maßgabe des§ 17.\nten.\n(2) Bei der Festsetzung des Maßes der baulichen\n(4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden,      Nutzung im Bebauungsplan sind die Vorschriften\ndaß in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder     des § 17 einzuhalten. Das Maß der baulichen Nut-\nGaragen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Ga-        zung wird bestimmt durch Festsetzung\nragengeschosse) zulässig sind.\n1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der Ge-\nschoßfläche, der Baumassenzahl oder der Bau-\n§ 13                            masse,\n2. der Grundflächenzahl oder der ·Größe der Grund-\nRäume für freie Berufe\nflächen der baulichen Anlagen und\nRäume für die Berufsausübung freiberuflich Täti-   3. der Zahl der Vollgeschosse.\nger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf\nin ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten     Die Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß ge-\nnach den §§ 2 bis 9 zulässig.                         sondert festgesetzt werden. Wird nach Nummer 1\ndie Geschoßfläche oder die Baumasse festgesetzt, so\nsind auch die Grundflächen der baulichen Anlagen\n§ 14                        festzusetzen. In Industriegebieten und in Sonder-\ngebieten kann die Höhe der Gebäude als Höchst-\nNebenanlagen\ngrenze festgesetzt werden.\n(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten An-        (3) Von einzelnen der in Absatz 2 Satz 2 genann-\nlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und       ten Festsetzungen kann abgesehen werden, wenn\nEinrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der     die getroffenen Festsetzungen zur Bestimmung des\nin dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des       Maßes der baulichen Nutzung im Rahmen des § 17\nBaugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart     ausreichen. Auf die Festsetzung der Zahl der Voll-\nnicht widersprechen. Im Bebauungsplan kann die        geschosse darf jedoch nicht verzichtet werden, wenn\nZulässigkeit solcher Nebenanlagen und Einrichtun-     dadurch die Gestaltung des Orts- und Landschafts-\ngen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.         bildes beeinträchtigt werden kann.\n(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elek.,.     (4) Im Bebauungsplan kann das Maß der bau-\ntrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ab-         lichen Nutzung für Teile des Baugebietes oder für\nleitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen           einzelne Grundstücke unterschiedlich· festgesetzt\nkönnen in den Baugebieten als Ausnahme zugelas-       werden.","1242                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 17                             flächenzahl oder die Geschoßfläche nicht überschrit-\nZulässiges Maß der baulichen Nutzung               ten wird.\n(1) Das Mdß der baulichen Nutzung darf höchstens            (6) Auf Grundstücke, die im Bebauungsplan aus-\nbetragen                                                    schließlich für Stellplätze, Garagen oder Schutz-\nraumbauten festgesetzt sind, sind die Vorschriften\n2                3    4    5      über die Grundflächenzahl nicht anzuwenden. Als\nAusnahme kann zugelassen werden, daß die nach\nAbsatz 1 zulässige Geschoßflächenzahl oder Bau-\nmassenzahl überschritten wird.\nBaugebiet\n(7) Für Sondergebiete ist das Maß der baulichen\nNutzung entsprechend ihrer Zweckbestimmung dar-\nzustellen und festzusetzen. Dabei darf eine Geschoß-\nflächenzahl von 2,4 und eine Baumassenzahl von\nin Kleinsiedlungsgebieten                                   9,0 nicht überschritten werden. Die Höchstwerte\n(WS)             bei: 1              0,2   0,3          gelten nicht für Hafengebiete.\n2             0,2   0,4\n(8) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der Bau-\nin reinen Wohngebieten                                      nutzungsverordnung überwiegend bebaut waren,\n(WR)\nkönnen in den Bauleitplänen die Höchstwerte des\nallgem. Wohngebieten\n(WA)                                                    Absatzes 1 Spalte 3 bis 5 und des Absatzes 7 über-\nMischgebieten                                            schritten werden, wenn städtebauliche Gründe dies\n(MI)              bei:   1            0,4   0,5          rechtfertigen und sonstige öffentliche Belange nicht\n2             0,4   0,8          entgegenstehen.\n3             0,4   1,0\n4 und 5       0,4   1, 1            (9) Im Bebauungsplan können die Höchstwerte\n6 und mehr    0,4   1,2          des Absatzes 1 Spalte 3 bis 5 und der Absätze 2\nin Dorfgebieten                                             und 7 überschritten werden, wenn\n(MD)             bei:                0,4   0,5          1. besondere städtebauliche Gründe dies rechtfer-\n2 und mehr    0,4   0,8              tigen,\nin Kerngebieten                                             2. die Uberschreitungen durch Umstände ausge-\n(MK)             bei:   1             1,0  1,0              glichen sind oder durch Maßnahmen ausgeglichen\n2             1,0   1,6\n3             1,0   2,0\nwerden, durch die sichergestellt ist, daß die allge-\n4 und 5        1,0  2,2              meinen Anforderungen an gesunde Wohn- und\n6 und mehr     1,0  2,4              Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt und die\nin Gewerbegebieten                                              Bedürfnisse des Verkehrs befriedigt werden, und\n(GE)             bei:   1             0,8  1,0          3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.\n2             0,8  1,6\n3             0,8  2,0          Dies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorfge-\n4 und 5      0,8   2,2          biete und Wochenendhausgebiete.\n6 und mehr    0,8  2,4\nin Industriegebieten                                                                  § 18\n(GI)                                 0,8         9,0\nVollgeschosse\nin Wochenendhaus-\ngebieten (SW)                         0,2  0,2             Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach lan-\ndesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder\n(2) In Gebieten, die für eine Bebauung mit einge-\nauf ihre Zahl angerechnet werden.\nschossigen Wohngebäuden mit einem fremder Sicht\nentzogenen Gartenhof, wie Gartenhof- und Atrium-\n§ 19\nhäuser, vorgesehen sind, können im Bebauungsplan\neine Grundflächenzahl und eine Geschoßflächenzahl                   Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche\nbis 0,6 festgesetzt werden.                                    (1) Die Grundflächenzahl gibt an, wieviel Qua-\n(3) In Gebieten, für die keine Baumassenzahl an-         dratmeter Grundfläche je Quadratmeter Grund-\ngegeben ist, darf bei Gebäuden, die Geschosse von           stücksfläche im Sinne des Absatzes 3 zulässig sind.\nmehr als 3,50 m Höhe haben, eine Baumassenzahl,                (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1\ndie das Dreieinhalbfache der zulässigen Geschoß-            errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von bau-\nflächenzahl beträgt, nicht überschritten werden.            lichen Anlagen überdeckt werden darf.\n(4) Wird im Bebauungsplan die Zahl der Vollge-              (3) Für die Ermittlung der zulässigen Grundfläche\nschosse festgesetzt, so ist sie entweder als zwingend       ist die Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die\noder als Höchstgrenze festzusetzen. Wird eine               im Bauland und hinter der im Bebauungsplan fest-\nHöchstgrenze festgesetzt, so kann zugleich eine Min-        gesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Ist eine\ndestgrenze festgesetzt werden.                              Straßenbegrenzungslinie nicht festgesetzt, so ist die\n(5) Im Bebaungsplan kann vorgesehen werden,              Fläche des Baugrundstücks maßgebend, die hinter\ndaß im Einzelfall von der Zahl der Vollgeschosse,           der tatsächlichen Straßengrenze liegt oder die im\nder Grundflächenzahl oder der Grundfläche Ausnah-           Bebauungsplan als maßgebend für die Ermittlung\nmen zugelassen werden können, wenn die Geschoß-             der zulässigen Grundfläche festgesetzt ist.","Nr. 84 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968                          1243\n(4) Auf die zulässige Grundfläche werden die         1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industrie-\nGrundflächen voh Nebenanlagen im Sinne des § 14              gebieten,\nnicht angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Log-   2. in anderen Baugebieten, soweit solche Anlagen\ngien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit          nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Bundes-\nsie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Ab-              baugesetzes im Bebauungsplan festgesetzt sind.\nstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden\n§ 19 Abs. 4 findet keine Anwendung.\nkönnen.\n§ 20                              (4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20)\noder der Baumasse (§ 21) bleiben unberücksichtigt\nGeschoßflächenzahl, Geschoßfläche            die Flächen oder Baumassen von\n(1) Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Qua-      1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht an-\ndratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grund-               gerechnet werden,\nstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.\n2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen\n(2) Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen             nach Absatz 3 nicht angerechnet werden,\nder Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln.       3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen ober-\nDie Flächen von AufenthaHsri:iumen in anderen Ge-            halb der Geländeoberfläche, wenn der Bebau-\nschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden              ungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vor-\nTreppenräume und einschließlich ihrer Umfassungs-            sieht.\nwände sind mitzurechnen.\n(5) Die zulässige Geschoßfläche (§ 20) oder die\n(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne        zulässige Baumasse (§ 21) ist um die Flächen oder\ndes § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Ge-      Baumassen notwendiger Garagen, die unter der Ge-\nschoßfläche unberücksichtigt.                           ländeoberfläche hergestellt werden, insoweit zu er-\nhöhen, als der Bebauungsplan dies festsetzt oder als\n§ 21\nAusnahme vorsieht.\nBaumassenzahl, Baumasse\n(1) Die Baumassenzahl gibt an, wieviel Kubik-\nmeter Baumasse je Quadratmeter Grundstücksfläche                           Dritter Abschnitt\nim Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.                                        Bauweise,\n(2) Die Baumasse ist nach den Außenmaßen der                  überbaubare Grundstücksfläche\nGebäude vom Fußboden des untersten Vollgeschos-\nses bis zur Decke des obersten Vollgeschosses zu                                    § 22\nermitteln. Die Baumassen von Aufenthaltsräumen                                   Bauweise\nin anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen\ngehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer            (1) Im Bebauungsplan ist, soweit es erforderlich\nUmfassungswände und Decken sind mitzurechnen.            ist, die Bauweise als offene oder geschlossene Bau-\nBei baulichen Anlagen, bei denen eine Berechnung         weise festzusetzen.\nder Baumasse nach Satz 1 nicht möglich ist, ist die         (2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude\ntatsächliche Baumasse zu ermitteln.                      mit seitlichem Grenzabstand (Bauwich) als Einzel-\n(3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im Sinne       häuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit\ndes § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermittlung der Bau-      einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Im Be-\nmasse unberücksichtigt.                                  bauungsplan können Flächen festgesetzt werden,\nauf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur\n§ 21 a                         Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zu-\nlässig sind.\nStellplätze,\nGaragen und Gemeinschaftsanlagen                   (3) In der geschlossenen Bauweise werden die\nGebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es\n(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in\nsei denn, daß die vorhandene Bebauung eine Ab-\nsonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der\nweichung erfordert.\nzulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Bau-\nmasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan\ndies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.                                         § 23\n(2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3                Uberbaubare Grundstücksfläche\nsind Flächenanteile an außerhalb des Baugrund-              (1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können\nstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen im Sinne      durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen\ndes § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Bundesbaugesetz hinzu-     oder Bebauungstiefen bestimmt werden. Die Fest-\nzurechnen, wenn der Bebaul'_gsplan dies festsetzt       setzungen können geschoßweise unterschiedlich ge-\noder als Ausnahme vorsieht.                             troffen werden.\n(3) Auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2)          (2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muß auf dieser\nsind überdachte Stellplätze und Garagen nicht anzu-     Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten\nrechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Baugrund-        von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann\nstücks nicht überschreiten. Darüber hinaus können       zugelassen werden. Im Bebaungsplan können wei-\nsie ohne Anrechnung ihrer Grundfläche auf die zu-       tere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen\nlässige Grundfläche zugelassen werden                    vorgesehen werden.","1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Ist (~ine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Ge-                          Fünfter Abschnitt\\\nbäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten.            Db er gang s - und S c h l u ß vors c h r if t e n\nEin Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem\nAusmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3                                              § 25\ngilt entsprechend.                                                 Fortführung eingeleiteter Verfahren*)\n(4) lst eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt        Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-\nAbsatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von       rung bereits eingeleitet ist, sind die dieser Verord-\nder tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln,        nung entsprechenden bisherigen Vorschriften weiter-\nsofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt      hin anzuwenden, wenn die Pläne bei dem Inkraft-\nist.                                                    treten dieser Verordnung bereits ausgelegt sind.\n(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes fest-\ngesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren                                              § 26\nGrundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des                                          Berlin-Klausel\n§ 14 zugelassen werden. Das gleiche gilt für bauliche\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nAnlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\noder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zu-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbau-\ngelassen werden können.\ngesetz auch im Land Berlin.\n§ 27\nVierter Abschnitt                                                   Inkrafttreten**)\n§ 24\nDiese Verordnung tritt am 1. des übernächsten\nMonats nach der Verkündung in Kraft.\nAnwendung der Verordnung in den Fällen\nder §§ 33, 34 Bundesbaugesetz               *) Diese Vorschrift betrifft die Fortführung eingeleiteter Verfahren\nbei Inkrafttreten der Baunutzungsverordnung (1. August 1962) in\nder ursprünglichen Fassung vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I\n(1) ln den Fällen des § 33 Bundesbaugesetz sind          S. 429). Für die Fortführung eingeleiteter Verfahren bei Inkraft-\ndie Vorschriften dieser Verordnung entsprechend             treten der Änderungsverordnung (1. Januar 1969) bestimmt Arti-\nkel 2 der Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung\ndem Stand der Planungsarbeiten anzuwenden.                  vom 26. November 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1233):\n.,Für Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Änderung bereits ein-\n(2) In den Fällen des § 34 Bundesbaugesetz sind,            geleitet ist, gilt die Verordnung in der bisherigen Fassung, wenn\ndie Pläne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits nach § 2\nsoweit Festsetzungen, die Gegenstand dieser Ver-              Abs. 6 Bundesbaugesetz ausgelegt sind.\"\nordnung sind, nicht bestehen, die Vorschriften          **) Die Baunutzungsverordnung in der ursprünglichen Fassung vom\n26. Juni 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 429) ist am 1. August 1962 in\ndieser Verordnung entsprechend der vorhandenen              Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen\nergibt sich aus Artikel 5 der Änderungsverordnung vom 26. No-\nBebauung sinngemäß anzuwenden.                              vember 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1233).","Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968                                                                                      1245\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                           Inhalt                                                                                           Seite\nNr. 46, ausgegeben am 26. November 1968\n19. 11. 68 Gesetz zu dem Internationalen Fernmeldevertrag vom 12. November 1965                                                                                     931\n28. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Feststel-\nlung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen .................................. .                                                                 1026\n30. 10.68  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Deutschen Bundesbahn                                                                                    1026\nNr. 47, ausgegeben am 27. November 1968\n18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung in Reisezügen während der Fahrt auf der Strecke\nBasel Bad. Bahnhof-Lörrach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1027\n18. 11. 68 Verordnung über die Grenzabfertigung auf Schiffen öffentlicher Schiffahrtsunternehmungen\nauf der Strecke Konstanz/Kreuzlingen-Stein am Rhein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             1029\n25. 10. 68 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Zoll-\nund Handelsabkommens durch Einfügung eines Teils IV über Handel und Entwicklung . . . . .                                                               1031\n30. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum Schutz\nvon Pflanzenzüchtungen ........................................ , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         1032\n31. 10. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur einheitlichen Fest-\nstellung von Regeln über die Hilfsleistung und Bergung in Seenot . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1032\n6. 11. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Satzung der Haager Konferenz für Inter-\nnationales Privatrecht .................................................. , ..... , . . . . . . . . .                                                   1032\n14. 11. 68 Bekanntmachung der Änderung des Artikels 28 des Ubereinkommens über die Zwischen-\nstaatliche Beratende Seeschiffahrts-Organisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1033\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird uuf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im                                  Tag des\nDatum und Bezeichnung der Verordnung                                                                 Bundesanzeiger                                  lnkraft-\nNr.                  vom                        tretens\n14. 11. 68 Verordnung TSF Nr. 11/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen                                                                217              19.11.68                          1. 12. 68\n11. 11. 68 Berichtigung der Verordnung zur Durchführung\ndes Lagerkostenausgleichs für Zucker                                                                217              19.11.68\n11. 11. 68 Neunte Verordnung der Bundesanstalt für Flug-\nsicherung zur Änderung der Ersten Durchfüh-\nrungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Fest-\nlegung der Funkfrequenzen)                                                                          220              26. 11. 68                      26. 11. 68\n7. 11. 68 Schiffahrtpolizeiliche Anordnung der Wasser- und\nSchiffahrtsdirektion Kiel über den Verkehr durch\ndie Schleusen Nordfeld und Lexfähr                                                                  220              26. 11. 68                        1. 12. 68","1246                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmi ttelbcHc Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDalurn und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom            Nr./Seite\n29. 10. 68       Verordnung (EWG, Euratom, EGKS} Nr. 1748/68 des Rates\nzur Änderung der Berichtigungskoeffizienten für die Dienst-\nund Versorgungsbezüge der Beamten                                                             5. 11. 68           L 269/1\n29. 10. 68       Verordnung (EWG, Euratom, EGKS} Nr. 1749/68 des Rates\nzur Verlängerung des Zeitraums der Gewährung der in An-\nhang VII Artikel 4 a des Statuts der Beamten vorgesehenen\nvorübergehenden Pauschalzulage                                                                5.11.68             L 269/2\n4. 11. 68      Verordnung (EWG} Nr. 1750/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                 5. 11. 68           L 269/3\n4. 11. 68       Verordnung (EWG} Nr. 1751/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                                   5. 11. 68           L 269/4\n4. 11. 68       Verordnung (EWG} Nr. 1752/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                          5. 11. 68           L 269/6\n4. 11. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1753/68 der Kommission über die\nFestsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weiß-\nzucker und Rohzucker                                                                          5.11.68             L 269/7\n5. 11. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1754/68 des Rates über die zeitweilige\nvollständige Aussetzung des autonomen Zollsatzes des Ge-\nmeinsamen Zolltarifs für Schaf- und Lammleder, ausgenommen\nLeder der Tarifnummern 41.06 bis 41.08, anderes Leder, nur\ngegerbt, der Tarifstelle 41.03 BI                                                             6. 11. 68           L 270/1\n5. 11. 68       Verordnung (EWG} Nr. 1755/68 des Rates zur Änderung der\nV(~rordnung Nr. 973/67/EWG, soweit sie die Zolltarifbezeich-\nnung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus\nder Türkei betrifft                                                                           6. 11. 68           L 270/2\n5. 11. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1756/68 des Rates zur Änderung der\nVerordnung (EWG) Nr. 253/68, soweit sie die Zolltarifbezeich-\nnung von Zitrusfrüchten mit Ursprung in und Herkunft aus\nder Türkei betrifft                                                                          6. 11. 68           L 270/3\n5. 1 l. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1757/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                 6. 11. 68           L 270/4\n5. 11. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1758/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide\nund Malz hinzugefügt werden                                                                    6. 11. 68          L 270/5\n5. 11. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1759/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Eerichti-\ngung                                                                                          6. 11. 68          L 270/7\n5. 11. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1760/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                                 6. 11. 68          L 270/8\n5. 11. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1761/68 der Kommission zur Änderung\nder für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen oder\nRoggen anzuwendenden Erstattungen                                                              6. 11. 68          L 270/9\n6. 11. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1762/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                  7. 11. 68          L 271/1\nHeraus q e b er : Der Bundesminister der .Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nD ruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o.\nDas Bundesqesetzblall erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusferligung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend fostgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 195H (ßirndes<wsclzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III ?urch den Verlag.\nBezugsbedinqungcn für Teil I und ll: Laufender fü)zug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an eme~ Postschalter.\nB c zu q s preis vicrtcd jfihrlich fi.ir Teil I und 'foil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voremsendung des\nerlordcrlidu:rn Bel.1 il(Jcs au! Poslscheckkonl.o „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bercils erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn L Postfach."]}