{"id":"bgbl1-1968-84-5","kind":"bgbl1","year":1968,"number":84,"date":"1968-11-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/84#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-84-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_84.pdf#page=3","order":5,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung)","law_date":"1968-11-26T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 84 ~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968                           1233\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die bauliche Nutzung der Grundstücke\n(Baunutzungsverordnung)\nVom 26. November 1968\nAuf Grund des § 2 Abs. 10 Nr. 1 bis 4 des Bundes-       4. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 ange-\nbaugesetzes vorn 23. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I             fügt:\nS. 341) wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                ,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer-\nordnet:                                                       den, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Tei-\nlen des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Ab-\nArtikel 1                           satz 2 Nr. 3 genannten Nutzungsarten sowie\nsonstige Läden zulässig sind.\"\nDie Verordnung über die bauliche Nutzung der\nGrundstücke (Baunutzungsverordnung) vorn 26. Juni          5. § 7 wird wie folgt geändert:\n1962 (Bundesgesetzbl. I S. 429) wird wie folgt geän-\ndert:                                                         a) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:\n,,5. Tankstellen im Zusammenhang mit Park-\nhäusern und Großgaragen,\";\n1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) nach Absatz 2 Nr. 6 wird folgende neue\n,, (2) Soweit es erforderlich ist, sind die für die           Nummer 7 angefügt:\nBebauung vorgesehenen Flächen nach der be-\n„7. sonstige Wohnungen oberhalb eines im\nsonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauge-                           Bebauungsplan bestimmten Geschosses.\";\nbiete) darzustellen als\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n1. Kleinsiedlungsgebiete               (WS)                      ,, (3) Ausnahmsweise können zugelassen\n2.    reine Wohngebiete                (WR)                    werden:\n3.    allgemeine Wohngebiete           (WA)                    1. Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 5\n4.    Dorfgebiete                      (MD)                          fallen,\n5.    Mischgebiete                     (MI)                    2. Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nr. 6\n6.    Kerngebiete                      (MK)                          und 7 fallen.\";\n7.    Gewerbegebiete                   (GE)             d) nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4\n8.    Industriegebiete                 (GI)                    und 5 angefügt:\n9.    Wochenendhausgebiete             (SW)                      ,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt\n10. Sondergebiete                       (SO).\"                  werden, daß in dem Gebiet oder in bestimm-\nten Teilen des Gebietes in Geschossen, die an\nbegehbaren Verkehrsflächen liegen, nur die\n2. Nach § 4 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 ange-                   in Absatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten\nfügt:\nsowie sonstige Läden zulässig sind.\n,, (5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer-\n(5) Die Kerngebiete einer Gemeinde oder\nden, daß in dem Gebiet oder in bestimmten Tei-                  Teile eines Kerngebietes können im Bebau-\nlen des Gebietes im Erdgeschoß nur die in Ab-                   ungsplan nach der Art der zulässigen Nut-\nsatz 2 Nr. 2 genannten Nutzungsarten zulässig\nzung gegliedert werden. Absatz 4 bleibt un-\nsind.\"\nberührt.\"\n3. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 ange-         6. § 8 wird wie folgt geändert:\nfügt:\na) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Worten:\n,, (3) Die Dorfgebiete einer Gemeinde oder Teile               ,,Gewerbebetriebe aller Art,\" die Worte:\neines Dorfgebietes können im Bebauungsplan                       „mit Ausnahme von Einkaufszentren und\nnach der Art der zulässigen Nutzung gegliedert                  Verbrauchermärkten im Sinne des § 11\nwerden.\"                                                        Abs. 3,\" eingefügt;","1234                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) in Absatz 4 werden nach den Worten:                  11. § 17 wird wie folgt geändert:\n„nach der Art der Betriebe und Anlagen\" die          a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nWorte: ,, und deren besonderen Bedürfnissen\n,, (1) Das Maß der baulichen Nutzung darf\nund Eigenschaften\" <~ingefügt.\nhöchstens betragen\n7. § 9 wird wie folgt geändert:\n2          3   4         5\na) ]n Absatz 2 Nr. 1 werden nach den Worten:\n„Gewerbebetriebe aller Art,\" die Worte: ,,mit                                                         b\n(1)\n[/)\nAusnahme von Einkaufszentren und Verbrau-                                                              [/)\nBaugebiet                                  eo\nchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3,\" ein-                                                            s_\ngefügt;                                                                                                ~~\np:i N\nb) in Absatz 4 werden nach den Worten:                                                                     (BMZ)\n„nach der Art der Betriebe und Anlagen\" die               in Kleinsied-\nWorte: ,,und deren besonderen Bedürfnissen                        lungsgebie-\nund Ei gcnscha ften\" eingefügt.                                   ten (WS) bei:   t          0,2 0,3\n2          0,2 0,4\n8. § 11 wird wie folgt geändert:\nin reinen Wohn-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\ngebieten (WR)\n,, (1) Als Sondergebiete sind solche Gebiete                    allgem. V\\Tohn-\ndarzustellen und festzusetzen, die sich von                       gebieten (WA)\nden Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 we-                          Mischgebieten\nsentlich unterscheiden.\";                                         (MI)      bei: 1           0,4 0,5\n2          0,4 0,8\nb) in Absatz 2 wird das Wort: ,,besonderen\"                                             3          0,4 1,0\ngestrichen;                                                                       4 und 5    0,4 1,1\nc) nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-                                          6 und mehr 0,4 1,2\nfügt:\nin Dorfgebieten\n,, (3) Einkaufszentren   und    Verbraucher-                    (MD)     bei:              0,4 0,5\nmärkte, die außerhalb von Kerngebieten er-                                        2 und mehr 0,4 0,8\nrichtet werden sollen und die nach Lage, Um-\nfang und Zweckbestimmung vorwiegend der                     in Kerngebieten\nübergemeindlichen Versorgung dienen sollen,                      (MK)      bei:             1,0 1,0\nsind als Sondergebiete darzustellen und fest-                                     2          1,0 1,6\nzusetzen.\"                                                                        3          1,0 2,0\n4 und 5    1,0 2,2\n9. Nach § 12 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 an-                                            6 und mehr 1,0 2,4\ngefügt:\nin Gewerbegebie-\n,, (4) Im Bebauungsplan kann festgesetzt wer-                        ten (GE) bei:               0,8 1,0\nden, daß in bestimmten Geschossen nur Stell-                                            2          0,8 1,6\nplätze oder Garagen und zugehörige Nebenein-                                            3          0,8 2,0\nrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind.\"                                           4 und 5    0,8 2,2\n6 und mehr 0,8 2,4\n10. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Bei der Festsetzung des Maßes der bau-                  in Industriegebie-\nten (GI)                   0,8           9,0\nlichen Nutzung im Bebauungsplan sind die Vor-\nschriften des § 17 einzuhalten. Das Maß der bau-\nin Wochenend-\nlichen Nutzung wird bestimmt durch Festsetzung                          hausgebieten\n1. der Geschoßflächenzahl oder der Größe der                             (SW)                      0,2 0,2\nGeschoßfläche, der Baumassenzahl oder der\nBaumasse,                                              b) in Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\n2. der Grundfüichenzahl oder der Größe der                       „ Wird eine Höchstgrenze festgesetzt, so kann\nGrundflächen der baulichen Anlagen und                    zugleich eine Mindestgrenze festgesetzt wer-\n3. der Zahl der Vollgeschosse.                                   den.\";\nDie Geschoßfläche kann für jedes Vollgeschoß                 c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\ngesondert festgesetzt werden. Wird nach Num-                        ,, (5) Im Bebauungsplan kann vorgesehen\nmer 1 die Geschoßfläche oder die Baumasse fest„                 werden, daß im Einzelfall von der Zahl der\ngesetzt, so sind auch die Grundflächen der bau-                 Vollgeschosse, der Grundflächenzahl oder der\nlichen Anlagen festzusetzen. In Industriegebieten               Grundfläche Ausnahmen zugelassen werden\nund in Sondergebieten kann die Höhe der Ge-                     können, wenn die Geschoßflächenzahl oder\nbäude als Höchstgrenze festgesetzt werden.\"                      die Geschoßfläche nicht überschritten wird.\";","Nr. 84 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. November 1968                         1235\nd) Absalz 7 erhält folgende Fassung:                               ihnen gehörenden Treppenräume und ein-\nschließlich ihrer Umfassungswände und Dek-\n,, (7) Für Sondergebiete ist das Maß der bau-\nken sind mitzurechnen.\";\nlichen Nutzung entsprechend ihrer Zweck-\nbestimmung di:lrzustcllcn und festzusetzen.              b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nDabei darf eine Geschoßlfächenzahl von 2,4\nund eine Baumassenzahl von 9,0 nicht über-                       ,, (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im\nschritten werden. Die Höchstwerte gelten                       Sinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermitt-\nnicht für Hafengebiete.\";                                      lung der Baumasse unberücksichtigt.\"\ne) Absatz 8 erhält folgende Fassung:\n15. Nach § 21 wird folgender neuer § 21 a eingefügt:\n,, (8) In Gebieten, die bei Inkrafttreten der\nBaunutzungsverordnung überwiegend bebaut                                         ,,§ 21 a\nwaren, können in den Bauleitplänen die\nHöchst.werte des Absatzes 1, Spalte 3 bis 5,                Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen\nund des Absatzes 7 überschritten werden,                     (1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind\nwenn städtebauliche Gründe dies rechtferti-               in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl\ngen und sonstige öffentliche Belange nicht                der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zuläs-\nentgegenstehen.\";                                         sige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Be-\nf) Absatz 9 wird gestrichen;                                 bauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme\nvorsieht.\ng) nach Absatz 8 wird folgender neuer Ab-\nsatz 9 angefügt:                                             (2) Der Grundstücksfläche im Sinne des § 19\n,, (9) Im Bebauungsplan können die Höchst-             Abs. 3 sind Flächenanteile an außerhalb des Bau-\nwerte des Absatzes 1, Spalte 3 bis 5, und der             grundstücks festgesetzten Gemeinschaftsanlagen\nAbsätze 2 und 7 überschritten werden, wenn                im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 12 und 13 Bundes-\n1. besondere städtebauliche Gründe dies                   baugesetz hinzuzurechnen, wenn der Bebauungs-\nrechtfertigen,                                     plan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.\n2. die Uberschreitungen durch Umstände aus-                  (3) Auf die zulässige Grundfläche (§ 19 Abs. 2)\ngeglichen sind oder durch Maßnahmen aus-           sind überdachte Stellplätze und Garagen nicht\ngeglichen werden, durch die sichergestellt         anzurechnen, soweit sie 0,1 der Fläche des Bau-\nist, daß die allgemeinen Anforderungen an          grundstücks nicht überschreiten. Darüber hinaus\ngesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse              können sie ohne Anrechnung ihrer Grundfläche\nnicht beeinträchtigt und die Bedürfnisse           auf die zulässige Grundfläche zugelassen werden\ndes Verkehrs befriedigt werden, und\n1. in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Indu-\n3. sonstige öffentliche Belange nicht entge-\nstriegebieten,\ngenstehen.\n2. in anderen Baugebieten, soweit solche An-\nDies gilt nicht für Kleinsiedlungsgebiete, Dorf-\nlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des\ngebiete und Wochenendhausgebiete.\"\nBundesbaugesetzes im Bebauungsplan festge-\n12. § 19 wird wie folgt geändert:                                      setzt sind.\na) In Absatz 4 Satz 2 werden hinter den Wor-                  § 19 Abs. 4 findet keine Anwendung.\nten:\n(4) Bei der Ermittlung der Geschoßfläche (§ 20)\n,,Das gleiche gilt. für\" die Worte: ,,Balkone,           oder der Baumasse (§ 21) bleiben unberücksich-\nLoggien, Terrassen sowie für\" eingefügt;                  tigt die Flächen oder Baumassen von\nb) Absatz 5 wird gestrichen.                                   1. Garagengeschossen, die nach Absatz 1 nicht\nangerechnet werden,\n13. § 20 wird wie folgt geändert:\n2. Stellplätzen und Garagen, deren Grundflächen\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nnach Absatz 3 nicht angerechnet werden,\n,,Die Flächen von Aufenthaltsräumen in an-\n3. Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen\nderen Geschossen einschließlich der zu ihnen\noberhalb der Geländeoberfläche, wenn der\ngehörenden Treppenräume und einschließlich\nBebauungsplan dies festsetzt oder als Aus-\nihrer Umfassungswände sind mitzurechnen.\";\nnahme vorsieht.\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n(5) Die zulässige Geschoßfläche (§ 20) oder die\n,, (3) Bauliche Anlagen und Gebäudeteile im            zulässige Baumasse (§ 21) ist um die Flächen\nSinne des § 19 Abs. 4 bleiben bei der Ermitt-             oder Baumassen notwendiger Garagen, die unter\nlung der Geschoßfläche unberücksichtigt.\"                 der Geländeoberfläche hergestellt werden, inso-\nweit zu erhöhen, als der Bebauungsplan dies\n14. § 21 wird wie folgt geändert:                                  festsetzt oder als Ausnahme vorsieht.\"\na) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n16. § 22 wird wie folgt geändert:\n„Die Baumassen von Aufenthaltsräumen in\nanderen Geschossen einschließlich der zu                  a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen;","1236                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:             der bisherigen Fassung, wenn die Pläne bei Inkraft-\n,,Im Bebauungsplan können Flächen festge-           treten dieser Verordnung bereits nach § 2 Abs. 6\nsclzt wc)rden, auf denen nur Einzelhäuser,           Bundesbaugesetz ausgelegt sind.\nnur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur\nzwei dieser Hausformen zulässig sind.     11\nArtikel 3\n17. § 23 wird wie folgt geändert:\nDer Bundesminister für Wohnungswesen und\na) An Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            Städtebau wird den Wortlaut der Verordnung über\n„Die Festsetzungen können geschoßweise             die bauliche Nutzung der Grundstücke in der gelten-\nunterschiedlich getroffen werden. 11\n;              den Fassung bekanntmachen und dabei Unstimmig-\nb) an Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:            keiten des Wortlauts beseitigen.\n„Im Bebauungsplan können weitere nach Art\nund Umfang bestimmte Ausnahmen vorge-\nsehen werden.  11\n;                                                       Artikel 4\nc) an Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n„Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.    11            leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 187 Bundesbau-\n18. In § 24 werden in A bsi1tz 2 die Sätze 2 und 3 so-       gesetz auch im Land Berlin.\nwie Absatz 3 gestrichen.\nArtikel 2                                                  Artikel 5\nFür Bauleitpläne, deren Aufstellung oder Ände-               Diese Verordnung tritt am 1. des übernächsten\nrung bereits eingeleitet ist, gilt die Verordnung in         Monats nach ihrer Verkündung in Kraft.\nBad Godesberg, den 26. November 1968\nDer Bundesminister\nfür Wohnungswesen und Städtebau\nLa uri tzen"]}