{"id":"bgbl1-1968-83-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":83,"date":"1968-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Durchführungsverordnung zum Bundeswaffengesetz","law_date":"1968-11-26T00:00:00Z","page":1199,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["1199\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z1997 A\n1968                Ausgegeben zu Bonn am 28.November 1968                                                                             Nr.83\nTag                                                 Inhalt                                                                           Seite\n26. 11. 68  Durchlührunusverordnung zum Bundeswaffengesetz                                                                               1199\nDurchführungsverordnung zum Bundeswaifengesetz\nVom 26. November 1968\nInhaltsübersicht\n§§\nAbschni1t     I: Anwendungsbereich des Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     bis 3\nAbschriill   JJ: Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel . . . . . . . . .                                4 und 5\nAbschnilt   IJJ: W affenherstellungs- und Waffenhandelsbuch . . . . . . . . . . . .                           6 bis 8\nAbschnitt   IV:  Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung . . . . . . . .                                   9 bis 15\nAbschnitt    V:  Anforderungen an Raketenmunition, Geschosse mit pyro-\ntechnischer Wirkung und Nachbildungen von Schußwaffen                                           16\nAbschnitt   VI:  Einzeilbeschußprüfung       .. ................ ..... ...... ...                            17 bis 24\nAbschnitt  VII:  Verfahren bei der Einzelbeschußprüfung . . . . . . . . . . . . . . .                        25 bis 31\nAbschnitt VIII:  Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 bis 39\nAbschnitt   IX:  Verfahren bei der Bauartzulassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 40 bis 44\nAbschnitt    X:  Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe\nund Austauschläufe sowie für Munition . . . . . . . . . . . . . . . .                           45\nAbschnitt   XI:  Beschußrat ......................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . .                       46\nAbschnitt XII:   Bußgeld- und Schlußvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               47 und 48\nAnlage        I: Kc~nnzeichen für Schußwaffen nach § 9, Prüfzeichen nach\n§ 27 und Zulassungszeichen nach § 39 Abs. 1\nAnlage       II: Bestimmungen über Zusammensetzung, Ladung, Ver-\npackung und Kennzeichnung von Raketenmunition und\nGeschossen mit pyrotechnischer Wirkung, die zum Ver-\nschießen aus Schußwaffen bestimmt sind\nAnlage      III: Maße für Handfeuerwaffen, Einsteckläufe und Austausch-\nläufe sowie Maße, Gaßdrucke und Bezeichnungen der\nMunition\nAuf Grund des § 4 Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 3,                          a) Geschosse nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes\ndes § 15, des § 18 Abs. 2 Satz 2, des § 25, des § 30                              verschossen werden können, deren Bewe-\nAbs. 2' und des § 32 des Bundeswaffengesetzes vom                                 gungsenergie nicht mehr als 0,05 kpm be-\n14. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 633) wird mit                                 trägt,\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                                      b) Geschosse nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\nverschossen werden sollen, die weder durch\n1. Anwendungsbereich des Gesetzes                                       heiße Gase angetrieben werden noch brenn-\nbare Stoffe oder Reiz- oder Betäubungsstoffe\n§ 1                                                   enthalten,\n(1) Das Bundeswaffengesetz (Gesetz) ist nicht an-                        c) Knallkorken abgeschossen werden können,\nzuwenden auf                                                         2. die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes bezeichneten\n1. Schußwaffen nach § 1 Abs. l des Gesetzes, die                           Geräte, bei denen die Bewegungsenergie der Ge-\nzum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur                            schosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt,","1200                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. die in § Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes bezeichneten           Schußwaffe oder in ein anderes einer Schußwaffe\nGerütc, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit            gleichstehendes Gerät umgearbeitet werden\nihnen nur Zündblültchcn, -bänder oder -ringe            können,\n(Amorces) abgeschossen werden können und das\n3. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 und Geräte\nGerüt so beschaffen ist, daß beim Abschießen\nnach Absatz 1 Nr. 3, die so beschaffen sind, daß\nkeine Gefahren durch Splitter der Umhüllung\nsie den Anschein der Brünierung hervorrufen\nentstehen,\nund sich ihre äußere Form von Schußwaffen zum\n4. Schußwaffen nach § 1 Abs. 1 und Geräte nach               Verschießen von Patronenmunition nicht deutlich\n§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes, deren Lauf oder          unterscheidet.\nGasausströmöffnungen einen Querschnitt von\nnicht mehr als 3 mm 2 haben,\n5. Geräte zum einmaligen Abschießen von Muni-                                       § 2\ntion oder Geschossen, die nicht zum Angriff oder\nzur Verteidigung bestimmt sind,                        (1) Die §§ 5 bis 12 des Gesetzes sind auf den\nHandel mit Schußapparaten und deren Munition\n6. Munition, bei der das Gewicht der Ladung nicht        sowie auf die Einfuhr dieser Gegenstände nicht an-\nmehr als 0,015 g beträgt, sowie Knallkorken.        zuwenden; das gleiche gilt für den Austausch von\nTeilen (Instandsetzung), die vom Hersteller des\n(2) Das Gesetz ist auf Langwaffen, die für Zier-      Schußapparates bezogen und nach dessen Anleitung\nund Sammlerzwecke, zu Theateraufführungen oder           eingebaut werden, ohne daß hierbei die Bauart ver-\nzum Mitführen bei Volksfesten oder ähnlichen Ver-        ändert wird. Auf Schußapparate ist ferner § 18\nanstaltungen bestimmt sind, nicht anzuwenden,            Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes nicht anzu-\nwenn                                                     wenden.\n1. in das Patronenlager ein Stahlbolzen eingeführt          (2) Die §§ 26 und 27 des Gesetzes sind nicht an-\nist, der dem Durchmesser des Patronenlagers         zuwenden, wenn die dort bezeichneten Handfeuer-\nentspricht und an der Verschlußseite mit einem       waffen zum Verschießen von Munition bestimmt\nPatronenlager fest verschweißt ist,                 sind, bei der das Gewicht der Ladung nicht mehr\nals 0,015 g beträgt.\n2. der Lauf auf seiner ganzen Länge mit Metall aus-\ngefüllt und das Metall fest mit dem Lauf ver-          (3) Die §§ 5 bis 9 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nbunden ist und                                      und 2 des Gesetzes sind auf Raketenmunition und\nGeschosse mit pyrotechnischer Wirkung nicht anzu-\n3. der Lauf mit dem Gehäuse fest verschweißt ist,        wenden, die ausschließlich für technische Zwecke,\nsofern es sich um Waffen handelt, bei denen der      insbesondere als Hilfsmittel bei Arbeitsvorgängen,\nLauf ohne Anwendung von Werkzeugen aus-              zur Rettung von Menschen, zur Beförderung von\ngetauscht werden kann.                              Gegenständen, als Signalmittel, zur Schädlingsbe-\nkämpfung oder zu meteorologischen Zwecken be-\n(3) Das Gesetz ist auf Kurzwaffen, die für die in     stimmt sind. Wer den Handel mit den in Satz 1\nAbsatz 2 bezeichneten Zwecke bestimmt sind, nicht        bezeichneten Gegenstände betreiben will, hat dies\nanzuwenden, wenn außer den Veränderungen nach            gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes der zuständigen\nAbsatz 2 der Schlitten, die Trommel und der außen-       Behörde anzuzeig·en.\nliegende Hahn mit dem Gehäuse fest verschweißt\nsind.\n§ 3\n(4) Das Gesetz ist auf Vorderladerwaffen nicht an-\nzuwenden, wenn sie so verändert sind, daß die der           (1) Die Abschnitte I bis IV und VI bis VIII des\nSchußauslösung dienenden Teile nicht mehr beweg-         Gesetzes sind auf tragbare Geräte, die zum Angriff\nlich sind oder wenn der Lauf so verschlossen ist,        oder zur Verteidigung bestimmt sind, anzuwenden,\ndaß Sperren nicht mit allgemein gebräuchlichen           bei denen feste, flüssige oder gasförmige Stoffe das\nWerkzeugen beseitigt werden können.                      Gerät gezielt und brennend mit einer Flamme von\nmehr als 20 cm verlassen.\n(5) Absatz 1 gilt nicht für\n(2) Die Abschnitte I bis IV und VI bis VIII des\n1. Schußwaffen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a           Gesetzes sind auf tragbare Geräte, die zum Angriff\nund Geräte nach Absatz 1 Nr. 2, die mit all-         oder zur Verteidigung bestimmt sind, anzuwenden,\ngemein gebräuchlichen Werkzeugen so verändert\nwerden können, daß die Bewegungsenergie der          1. aus denen Reiz-, Betäubungs- oder andere Wirk-\nGeschosse gesteigert werden kann und nicht für            stoffe gezielt versprüht werden oder\nSchußwaffen und Geräte nach Absatz 1 Nr. 4, bei      2. die eine andere als mechanische Energie verwen-\ndenen der Querschnitt des Laufes oder der Gas-           den, insbesondere eine elektromagnetische oder\nausströmöffnungen mit allgemein gebräuchlichen            optische Strahlung gezielt ausstrahlen,\nWerkzeugen vergrößert werden kann,\nwenn mit ihnen in einer Entfernung von mehr als\n2. Geräte nach Absatz 1 Nr. 3, wenn sie mit all-         2 m eine gesundheitsschädliche Wirkung beim Men-\ngemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine             schen erzielt werden kann.","Nr. 83 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                      1201\n(3) Abschnitt V mit Ausnahme der §§ 26 bis 28           (4) Uber das Ergebnis und den wesentlichen In-\ndes Gesetzes sowie die sich darauf beziehenden Buß-      halt der Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen,\ngeldvorschriften sind anzuwenden auf                     die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu\n1. nicht tragbare Schußapparate, die für gewerb-         unterzeichnen ist.\nliche· und technische Zwecke bestimmt sind und\nbei denen zum Antrieb Munition verwendet\nwird, sowie die dazugehörige Munition,\n2. nicht tragbare Schußapparate, bei denen zum An-\ntrieb Ladungen verwendet W(?rden, deren Ge-\nIII. Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuch\nwicht mehr als 3 g beträgt oder bei denen der\n2\nGasdruck im Gerät 2000 kp/cm übersteigt.                                     § 6\n(4) Die für Munition geltenden Vorschriften des         (1) Das Waffenherstellungsbuch und das Waffen-\nGesetzes sind auf Treibladungen, die nicht in Hülsen     handelsbuch sind in gebundener Form oder in Kar-\nuntergebracht sind, anzuwenden, wenn die Treib-          teiform zu führen.\nladungen eine den Innenabmessungen einer Schuß-             (2) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das\nwaffe angepaßte Form haben und zum Antrieb von           Waffenhandelsbuch in gebundener Form geführt, so\nGeschossen bestimmt sind; die für die Aufbewah-          sind die Seiten laufend zu numerieren; die Zahl der\nrung von Munition geltenden Vors~hriften des Ge-         Seiten ist auf dem Titelblatt anzugeben. Wird das\nsetzes sind auf Geschosse mit pyrotechnischer Wir-       Buch in Karteiform geführt, so sind die Karteiblätter\nkung anzuwenden.                                         der zuständigen Behörde zur Abstempelung der\nBlätter und zur Bestätigung ihrer Gesamtzahl vor-\nII. Nachweis der Fachkunde für den Waffenhandel        zulegen.\n(3) Alle Eintragungen in das Waffenherstellungs-\n§ 4                          buch oder das Waffenhandelsbuch sind unverzüglich\n(1) Die in der Prüfung nach § 7 Abs. 1 des Ge-       in dauerhafter Form und in deutscher Sprache vor-\nsetzes nachzuweisende Fachkunde umfaßt ausrei-           zunehmen; § 43 Abs. 3 HGB gilt sinngemäß. Sofern\nchende Kenntnisse                                        eine Eintragung nicht gemacht werden kann, ist dies\nunter Angabe der Gründe zu vermerken. Ist für den\n1. der waffenrechtlichen Vorschriften, insbesondere\nErwerb einer Schußwaffe nach § 34 des Gesetzes\nüber den Handel mit Schußwaffen und Munition\neine behördliche Bescheinigung oder nach Landes-\nsowie über den Erwerb und das Führen von\nSchußwaffen,                                       recht ein Waffenerwerbschein vorgeschrieben, so ist\ndie Bescheinigung oder der Waffenerwerbschein als\n2. a) über Art, Konstruktion und Handhabung der          Beleg zum Waffenherstellungsbuch oder zum Waf-\ngebräuchlichen Schußwaffen, wenn die Erlaub-   fenhandelsbuch zu nehmen.\nnis für den Handel mit Schußwaffen beantragt\nist und                                           (4) Das Waffenherstellungsbuch und das Waffen-\nb) über die Behandlung der gebräuchlichen Mu-      handelsbuch sind zum 31. Dezember jeden zweiten\nnition und ihre Verwendung in der dazugehö-    Jahres sowie beim Wechsel des Betriebsinhabers\nrigen Schußwaffe, wenn die Erlaubnis für den   oder bei der Einstellung des Betriebes unter Hinzu-\nHandel mit Munition beantragt ist.             fügung von Datum und Namensunterschrift so ab-\nzuschließen, daß nachträglich Eintragungen nicht\n(2) Der Bewerber hat nur Kenntnisse über solche     mehr vorgenommen werden können. Der beim Ab-\nSchußwaffen oder Munition nachzuweisen, auf die          schluß der Bücher verbliebene Bestand ist vorzu-\nsich die beantragte Waffenhandelserlaubnis bezieht.      tragen, bevor neue Eintragungen vorgenommen\nwerden. Ein Buch, das nicht mehr verwendet wird,\n§ 5                          ist unter Angabe des Datums abzuschließen. Das\n(1) Die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 1 des Ge-      Waffenherstellungsbuch und das Waffenhandels-\nsetzes) bildet für die Abnahme der Prüfung je nach      buch sind bei Inkrafttreten dieser Verordnung ge-\nBedarf staatliche Prüfungsausschüsse. Die Geschäfts-     mäß der Vorschrift der Sätze 1 und 2 und danach\nführung kann der Industrie- und Handelskammer            erstmalig am 31. Dezember 1970 abzuschließen.\nübertragen werden. Es können gemeinsame Prü-                (5) Die Bücher mit den Belegen sind der zuständi-\nfungsausschüsse für die Bezirke mehrerer Behörden        gen Behörde oder den von ihr beauftragten Perso-\ngebildet werden.                                         nen auf Verlangen vorzulegen.\n(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vor-\n(6) Der zur Buchführung Verpflichtete hat das\nsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder des\nBuch mit den Belegen bis zum Ablauf von 10 Jahren,\nPrüfungsausschusses müssen in dem Prüfungsgebiet\nvon dem Tage der letzten Eintragung an gerechnet,\nsachkundig sein. Der Vorsitzende darf nicht im\naufzubewahren. Will er das Buch nach Ablauf der\nWaffenhandel tätig sein. Als Beisitzer sollen ein\nin Satz 1 genannten Frist oder zu einem späteren\nselbständiger Waffenhändler und ein Angestellter\nZeitpunkt nicht weiter aufbewahren, so hat er es\nim Waffenhandel bestellt werden.\nder zuständigen Behörde zur Aufbewahrung anzu-\n(3) Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Uber das     bieten. Gibt der zur Buchführung Verpflichtete das\nPrüfungsergebnis ist dem Bewerber ein Zeugnis zu         Gewerbe auf, so hat er das Buch seinem Nachfolger\nerteilen, das von den Mitgliedern des Prüfungsaus-       zu übergeben oder der zuständigen Behörde zur\nschusses zu unterzeichnen ist.                           Aufbewahrung auszuhändigen.","1202                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 7                                satzes 2 oder Absatzes 3 gesondert einzutragen. Für\n(1) Di.ls Waffenherslc11 ungsbuch ist nach folgen-         jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt anzulegen,\ndem Muster zu führen:                                          auf dem der Waffentyp und der Name, die Firma\noder das Warenzeichen, die auf den Waffen ange-\nLinke Seite:                   Rechte Seite:              bracht sind, zu vermerken sind.\n1. Laufende Numm(~r           4. Datum des Abgangs\n(2) Das Waffenherstellungsbuch ist nach folgen-\nder Eintragung                oder der Kenntnis\ndem Muster zu führen:\n2. Datum der                       des Verlustes\nFertigstellung           5. Name und Anschrift            1. Bei der Eintragung der Fertigstellung:\n3. Herstcllunqsnummer              des Empfängers oder               a) Datum der Fertigstellung\nArt des Verlustes\nb) Stückzahl\nf3. Sofern die Schußwaffe\nc) Herstellungsnummern,\nnicht einem Erwerber\nnach § 5 Abs. 3 Satz 1      2. bei der Eintragung von Abgängen:\ndes Gesetzes überlas-\na) laufende Nummer der Eintragung\nsen wird, die Bezeich-\nnung der Erwerbs-                 b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des\nberechtigung unter                    Verlustes\nAngabe der ausstel-               c) Stückzahl\nlenden Behörde und                d) Herstellungsnummer(n)\ndes Ausstellungs-                 e) Name und Anschrift des Empfängers\ndatums.\nf) sofern die Schußwaffe nicht einem Erwerber\nFür jeden Waffentyp ist ein besonderes Blatt an-                        nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes überlassen\nzulegen, auf dem der Waffentyp und der Name, die                        wird, die Bezeichnung der· Erwerbsberechti-\nFirma oder das Warenzeichen, die auf den Waffen                         gung unter Angabe der ausstellenden Be-\nangebracht sind, zu vermerken sind.                                     hörde und des Ausstellungsdatums.\n(2) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem                 (3) Das Waffenhandelsbuch ist nach folgendem\nMuster zu führen:                                             Muster zu führen:\nLinke Seite:                  Rechte Seite:\n1. Bei der Eintragung des Eingangs:\n1. Laufende Nummer           7. Datum des Abgangs\nder Eintragung                                                  a)  Datum des Eingangs\noder der Kenntnis\n2.   Datum des Eingangs            des Verlustes                    b)   Stückzahl\n3.   Waffentyp                8. Name und Anschrift                  c)  Herstellungsnummern\n4.   Name, Firma oder              des Empfängers oder               d)  Name und Anschrift des Uberlassenden,\nWarenzeichen, die             der Art des Verlustes\n2. bei der Eintragung von Abgängen:\nauf der Waffe            9. Bezeichnung der\nangebracht sind               Erwerbsberechtigung               a) laufende Nummer der Eintragung\n5.   Herstellungsnummer            unter Angabe der aus-            b) Datum des Abgangs oder der Kenntnis des\nstellenden Behörde                    Verlustes\n6.   Name und Anschrift\nund des Ausstellungs-            c) Stückzahl\ndes Uberlassenden\ndatums                           d) Herstellungsnummer(n)\n(3) Die Eintragungen nach den Absätzen 1 und 2                   e) Name und Anschrift des Empfängers\nsind für jede Waffe gesondert vorzunehmen. Eine                     f) Bezeichnung der Erwerbsberechtigung unter\nWaffe gilt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 als fertig-                     Angabe der ausstellenden Behörde und des\ngestellt\nAusstellungsdatums.\n1. sobald sie gemäß § 21 des Gesetzes geprüft wor-\nden ist,\n2. wenn die Waffe nicht der amtlichen Beschuß-                 IV. Kennzeichnung, Verpackung und Aufbewahrung\nprüfung unterliegt, sobald sie zum Verkauf vor-\nrätig gehalten wird.\n§ 9\nSchußwaffen, bei denen die Bewegungsenergie\nder Geschosse nicht mehr als 0,75 kpm beträgt\n§ 8\n(§ 13 Abs. 2 des Gesetzes), müssen ein Kennzeichen\n(1) Wird das Waffenherstellungsbuch oder das               nach dem Muster der Anlage I tragen. Das Kenn-\nWaffenhandelsbuch in Karteiform geführt, so kön-              zeichen ist in dauerhafter Form neben oder unter\nnen die Eintragungen für mehrere Waffen desselben             der Bezeichnung der Munition oder der für die\nTyps (Waffenposten) nach Absatz 2 oder Absatz 3               Schußwaffe bestimmten Geschosse anzubringen. Bei\nzusammengefaßt werden. Auf einer Karteikarte darf             Schußwaffen, die der Bauartzulassung nach § 27 des\nnur ein Waffenposten nach Nummer 1 des Absatzes               Gesetzes unterliegen, tritt an die Stelle des Kenn-\n2 oder Absatzes 3 eingetragen werden. Abgänge                 zeichens nach Satz 1 das in der Anlage I für diese\nsind mit den Angaben nach Nummer 2 des Ab-                    Schußwaffen vorgesehene Zulassungszeichen.","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                      1203\n§ 10                            (3) Bei Beschußmunition (§ 17 Abs. 4) ist auf der\n(1) Wird die Kennzeichnung nach § 13 Abs. 1\nkleinsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die\nNr. 1 des Gesetzes auf mehreren wesentlichen Tei-     Aufschrift anzubringen:\nlen angebracht, so müssen die Angaben auf den-                              Achtung!\nselben Hersteller oder Händler hinweisen.                               Beschußmunition.\n(2) Schußwaffen, bei denen der Lauf ohne An-\nwendung von Hilfsmitteln ausgetauscht werden\nkann, sind auf dem Verschluß nach § 13 Abs. 1                                 § 13\nNr. 1 und 3 des Gesetzes zu kennzeichnen. Auf dem        (1) Munition, bei der der Zündsatz im Rand des\nLauf sind Angaben über den Hersteller und die Be-     Hülsenbodens untergebracht ist (Randfeuermuni-\nzeichnung der Munition (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2       tion), ist auf dem Hülsenboden nur mit dem Her-\ndes Gesetzes) anzubringen.                            stellerzeichen zu kennzeichnen. Bei Kartuschenmu-\n(3) Wer eine Schußwaffe gewerbsmäßig verändert     nition für Schußapparate mit einem eingebuchteten\noder wesentliche Teile einer Schußwaffe nach § 3      oder gewölbten Boden, bei der der Zündsatz weder\nAbs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gewerbsmäßig austauscht     in einem besonderen Zündhütchen im Hülsenboden\nund dabei die Angaben über den Hersteller (§ 13       (Zentralfeuermunition) noch im Rand des Hülsen-\nAbs. 1 Nr. 1 des Gesetzes) entfernt, hat seinen       bodens untergebracht ist und bei der der Zünd- und\nNamen, seine Firma oder sein Warenzeichen auf der     Treibsatz nicht mehr als 0,5 g beträgt, braucht die\nSchußwaffe anzubringen. Auf der Schußwaffe und        Hülse nicht nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes gekenn-\nden ausgetauschten Teilen darf keine Kennzeich-       zeichnet zu sein.\nnung angebracht sein, die auf verschiedene Her-          (2) Bei Randfeuermunition und Kartuschenmuni-\nsteller oder Händler hinweist.                        tion für Schußapparate genügt an Stelle der An-\nbringung des Fertigungszeichens auf der kleinsten\n§ 1J                         Verpackungseinheit die Anbringung auf einer be-\n(1) Die auf der Schußwaffe anzubringende Be-       sonderen Einlage in der kleinsten Verpackungsein-\nzeichnung der Munition muß einer der in der An-       heit.\nlage III festgelegten Bezeichnungen entsprechen, so-     (3) Bei Kartuschenmunition für Schußapparate ist\nfern die Munition in dieser Anlage aufgeführt ist.    auf der kleinsten Verpackungseinheit ein deutlicher\nSind für die Munition in der Anlage III mehrere       Hinweis auf die Art des Gerätes und den Stärke-\nBezeichnungen zugelassen, so dürfen auf der Schuß-    grad der Ladung anzubringen. Der Stärkegrad der\nwaffe diese Bezeichnungen nebeneinander ange-         Ladung ist durch folgende Farben zu kennzeichnen:\nbracht werden.\nSchwarz             stärkste Ladung\n(2) Bei HandfeuerwaffPn, deren Munition nicht in\nRot                 sehr starke Ladung\nder Anlage III aufgeführt ist, ist vom Hersteller\noder Händler eine abweichende Kennzeichnung an-             Blau                starke Ladung\nzubringen. Die Bezeichnung darf nicht mit einer Be-         Gelb                mittlere Ladung\nzeichnung nach Absatz 1 zu verwechseln sein.                Grün                schwache Ladung\nDie Farbkennzeichnung ist auch auf dem Hülsen-\n§ 12                         boden der Kartusche oder auf der Kartuschen- oder\n(1) Munition, die gewerbsrrüißig wiedergeladen     Zündsatzabdeckung anzubringen.\nwird, ist auf dem Hülsenmantel durch einen grünen        (4) Auf festen Körpern, die zum Verschießen aus\nRing dauerhaft zu kennzeichnen. Jedes weitere Wie-    Schußapparaten bestimmt sind (Bolzen), ist das Her-\nderladen ist durch einen zusdlzliclwn Ring kenntlich  stellerzeichen anzubringen; werden Führungs- oder\nzu machen.                                            Halterungsstücke verwendet, die auch nach dem\n(2) Bei Munition, für die ein überhöhter Ge-       Schuß noch mit dem Geschoß verbunden bleiben,\nbrauchsgasdruck zugelassen ist, ist auf der klein-    genügt die Angabe des Herstellerzeichens auf einem\nsten Verpackungseinheit deutlich lesbar die Auf-      dieser Teile. Die kleinste Verpackungseinheit der\nschrift anzubringen:                                  Geschosse ist nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes sowie\nAchtung! Erhöhter Gasdruck.              außerdem mit der Typenbezeichnung zu kennzeich-\nnen.\nIn normal geprüften Schußwaffen nicht verwendbar!\nDiese Munition ist auf dem Bodenrand der Hülse                                § 14\ndurch eine deutlich erkennbare RiffeJung zu kenn-\nzeichnen. Munition, bei der die Riffelung am Hülsen-     (1) Wer Munition oder Treibladungen nach § 3\nboden nicht angebracht werdf~n kann, ist auf dem      Abs. 4 gewerbsmäßig herstellt oder einführt, hat\nHülsenmantel deutlich lesbar mit einer Aufschrift     die Gegenstände in der Verpackung so anzuordnen\nzu versehen, aus der zu erkennen ist, daß die Muni-   und zu verteilen, daß weder durch Reibung, noch\ntion nicht in normalgeprüften Schußwaffen verwend-    durch Erschütterung, Stoß oder Flammenzündung\nbar ist. Bei Sehrotpatronen genügt das Wort „Ma-      eine Explosion des gesamten Inhalts der Verpak-\ngnum\"; bei Randfeuerpatronen muß der Boden oder       kung herbeigeführt werden kann.\nder Hülsenmantel oder das Geschoß eine blaue             (2) Randfeuerkartuschenmunition für Schußappa-\nFarbe haben; Kartuschen für Schußapparate sind mit    rate, bei denen die festen Körper den Schußapparat\nbrauner Farbe zu kennzeichnen.                        verlassen, muß so verpackt sein, daß die Munition","1204                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nin der kleinsten Verpackungseinheit vor Feuchtig-           (2) Nachbildungen von Schußwaffen müssen so\nkeit geschützt wird. Die in § 13 Abs. 4 bezeichneten     beschaffen sein, daß sie nicht den Anschein der\nGeschosse müssen in Behältern verpackt sein.             Brünierung hervorrufen, es sei denn, daß sich ihre\näußere Form von Schußwaffen zum Verschießen von\n§ 15                           Patronenmunition deutlich unterscheidet.\n(1) Wer gewerbsmäßig Munition, Geschosse mit\npyrotechnischer Wirkung oder Treibladungen nach\n§ 3 Abs. 4 vertreibt oder anderen überläßt, darf                          VI. Einzelbeschußprüfung\nsie nur in der Originalverpackung des Herstellers\naufbewahren. Geöffnete kleinste Verpackungsein-                                     § 17\nheiten sind unverzüglich wieder zu verschließen.           (1) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Böllern,\n(2) Im Verkaufsraum dürfen Raketenmunition,          Schußapparaten nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen und\nGeschosse mit pyrotechnischer Wirkung und Treib-        Austauschläufen, die zum Verschießen von Munition\nladungen nach § 3 Abs. 4 nur bis zu einem Brutto-       bestimmt sind, ist mit Beschußmunition zu prüfen.\ngewicht von insgesamt 10 kg aufbewahrt werden;             (2) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Böllern\nin einem Nebenraum ist die Aufbewahrung dieser          und Schußapparaten nach § 3 Abs. 3, die zum Ab-\nGegenstände bis zu einem Bruttogewicht von ins-         schießen von Ladungen bestimmt sind, ist mit Be-\ngesamt 20 kg zulässig. Von Feuerstellen und Heiz-       schußladungen zu prüfen.\nkörpern mit einer Oberflächentemperatur über 120\n(3) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Ein-\nGrad Celsius ist ein Abstand von mindestens 3 m\nsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum\neinzuhalten; im Nebenraum dürfen Feuerstellen\nAntrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges\noder Heizkörper mit einer Oberflächentemperatur\noder gasförmiges Gemisch verwendet wird, ist mit\nüber 120 Grad Celsius während der Aufbewahrung\neinem Prüfgemisch oder, soweit die Prüfung mit\nnicht in Betrieb sein. Die zuständige Behörde kann\neinem Prüfgemisch nicht durchführbar ist, mit einem\nim Einzelfall von den Vorschriften der Sätze 1 und 2,\nPrüfgeschoß zu prüfen.\nsoweit deren Einhaltung zum Schutz von Leben und\nGesundheit nicht erforderlich ist, abweichende An-          (4) Der Gasdruck der Beschußmunition, der Be-\nordnungen treffen.                                      schußladung oder des Prüfgemisches muß den Gas-\ndruck der Gebrauchsmunition, der Gebrauchsladung\n(3) Außerhalb des Verkaufs- und Nebenraumes\noder des Gebrauchsgemisches um 30 vom Hundert\ndürfen mit Genehmigung der zuständigen Behörde\nübersteigen. Wird an Stelle des Gasdruckes der\nRaketenmunition, Geschosse mit pyrotechnischer\nEnergiewert gemessen, so muß der Energiewert der\nWirkung oder Treibladungen nach § 3 Abs. 4\nBeschußmunition, der Beschußladung oder des Prüf-\n1. in einem Raum bis zu einem Bruttogewicht von         gemisches den der Gebrauchsmunition, der Ge-\nhöchstens 200 kg,                                 brauchsladung oder des Gebrauchsgemisches um 10\n2. in einem Gebäude in 5 Räumen bis zu einem            vom Hundert übersteigen. Die Masse eines Prüf-\nBruttogewicht von höchstens 1 000 kg              geschosses muß die des Gebrauchsgeschosses um\n10 vom Hundert übersteigen.\naufbewahrt werden. Die Genehmigung kann mit\nAuflagen zum Schutz von Leben, Gesundheit und\n§ 18\nSachgütern Beschäftigter und Dritter verbunden wer-\nden.                                                       (1) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, Böllern,\n(4) Im Herstellungsbetrieb ist die Aufbewahrung     Schußapparaten nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen und\nvon Raketenmunition, Geschossen mit pyrotech-            Austauschläufen ist durch einen Schuß zu prüfen.\nnischer Wirkung und Treibladungen nach § 3 Abs. 4           (2) Durch zwei Schüsse sind zu prüfen\nauch in einem höheren als dem in Absatz 3 bezeich-      1. Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten),\nneten Gewicht zulässig.\n2. Langwaffen mit gezogenen Läufen (Büchsen),\n(5) Auf die Aufbewahrung von Raketenmunition,\nderen Geschoß durch einen Gasdruck von mehr\nGeschossen mit pyrotechnischer Wirkung und Treib-              als 2500 kp/cm2 angetrieben wird,\nladungen nach § 3 Abs. 4 zusammen mit pyrotech-\nnischen Gegenständen der Klasse I (Feuerwerks-          3. Einsteckläufe und Austauschläufe für die unter\nspielwaren) oder der Klasse II (Kleinfeuerwerk) sind         den Nummern 1 und 2 bezeichneten Handfeuer-\ndie Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.                 waffen,\n4. Selbstladewaffen.\nV. Anforderungen an Raketenmunition,               (3) Die Haltbarkeit von Handfeuerwaffen, deren\nGeschosse mit pyrotechnischer Wirkung           Patronen- oder Kartuschenlager vom Lauf getrennt\nund Nachbildungen von Schußwaffen              ist, ist durch einen Schuß aus jedem Lager zu prüfen.\n(4) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen ist jeder\n§ 16                           Lauf mit der für ihn vorgeschriebenen Anzahl von\nSchüssen zu prüfen.\n(1) Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech-\nnischer Wirkung müssen in ihrer Zusammensetzung,            (5) Läßt das Ergebnis der Prüfung nicht den\nLadung, Verpackung und Kennzeichnung den An-             Schluß zu, daß eine Handfeuerwaffe, ein Böller, ein\nforderungen der Anlage II entsprechen.                  Schußapparat nach § 3 Abs. 3, ein Einstecklauf oder","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                       1205\nein Austauschlauf haltbar ist, so ist die Prüfung nach 1. nicht weißfertig sind oder\nden Vorschriften der Absätze 1 bis 4 zu wieder-\n2. deren Munition nicht in Anlage III aufgeführt\nholen.\nist,\n(6) Bei der Prühmg von Flinten und Austausch-       sind dem Antragsteller ohne Prüfung zurück-\nläufen für Flinten ist mindestens einer der beiden     zugeben.\nSchüsse mit eim:r Beschußp,ürone durchzuführen,\ndie in einem Abslimd von 162 mm vom Stoßboden             (2) Absatz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn\neinen Gasdruck von 500 kp/cm 2 entwickelt.             die Munition auf Grund einer Ausnahmebewilli-\ngung nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes hergestellt oder\n§ 19                         eingeführt worden ist.\n(l) Die Maßhcdtigkeit der Handfeuerwaffen, Böl-\nler, Schußapparate nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufe\nund Auslauschli.iuJe ist durch Lehren oder nach an-          VII. Verfahren bei der Einzelbeschußprüfung\nderen Verfahren zu prüfen, die dem Stand der Meß-\ntechnik entsprechen.                                                             § 25\n(2) Bei B<mern, die zum Abschießen von Kar-            (1) Die Beschußprüfung ist unverzüglich schriftlich\ntuschenmuni tion bestimmt sind, beschränkt sich die    (zweifach) zu beantragen. Der Antrag hat zu ent-\nPrüfung darauf, ob die Abmessungen den Angaben         halten\ndes l-Ierstellcrs und den in der Anlage III für die    1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\nMunition festgelegten Maßen entsprechen.\n2. die Bezeichnung des Prüfgegenstandes,\n§  20                        3. die Bezeichnung der zugehörigen Munition, die\n(1) Die Handhabungssichcrhcit und die Maßhal-           Angabe des Gewichts und der Art des Pulvers\ntigkeit nach § 19 sind vor dem Beschuß (Vorprüfung)        der stärksten Gebrauchsladung oder die Zusam-\nund nach dem Beschuß (Nachprüfung) zu prüfen.              mensetzung des entzündbaren flüssigen oder\n(2) Die Nachprüfung hat sich insbesondere darauf         gasförmigen Gemisches,\nzu erstrecken, ob                                      4. den Hinweis, ob ein wesentlicher Teil ausge-\n1. Dehnungen oder Brüche an dem Lauf, dem Pa-              tauscht, instand gesetzt oder verändert worden\ntronen- oder Kartuschcnlager oder dem Ver-             ist, und\nschluß eingetreten sind und                       5. die Angabe, ob die Prüfung für die Verwendung\n2. bei mehrläufigen Handfeuerwaffen die Laufver-           von Munition mit überhöhtem Gasdruck bean-\nbindungen festgeblieben sind.                          tragt wird.\n(2) Der Antragsteller hat in dem Antrag den Na-\n§ 21                         men und die Anschrift seines Auftraggebers an-\nzugeben,\nIst die für die Handfeuerwaffe, den Böller, den\nSchußapparat nach § 3 Abs. 3, den Einstecklauf oder    1. wenn er seinen Namen, seine Firma oder sein\nden Austauschlauf bestimmte Munition nach § 30             eingetragenes Warenzeichen gemäß § 10 Abs. 3\nAbs. 3 des Gesetzes zugelassen, so sind für den             auf dem Prüfgegenstand angebracht hat,\nGasdruck und den Energiewert der Beschußmunition       2. wenn der Prüfgegenstand nicht die vorgeschrie-\nund die Maßhaltigkcit der normale und der über-            bene Kennzeichnung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1\nhöhte Gebrauchsgasdruck, der Energiewert und die            des Gesetzes trägt oder\nMaße dieser Munition maßgebend.\n3. wenn er die Beschußprüfung im Auftrag einer\n§ 22\nPrivatperson vornehmen läßt, die den Prüfgegen-\nstand eingeführt oder sonst in den Geltungsbe-\n(1) Handfeuerwaffen, Böller, Einsteckläufe und           reich des Gesetzes verbracht hat.\nAustauschläufe sind weißfertig, wenn alle material-\nschwächenden und -verändernden Arbeiten beendet           (3) Wird die Prüfung mehrerer Gegenstände des-\nsind. Bei Handfeuerwaffen und Böllern müssen           selben Typs beantragt, so kann für diese ein ge-\naußerdem der Lauf, das Patronen- oder Kartuschen-      meinsamer Antrag gestellt werden.\nlager, der Verschluß und der Schaft gebrauchsfertig\nzusammengesetzt sein.                                                            § 26\n(2) Als Schaft gilt auch eine Aufnahmevorrich-         (1) Bei Handfeuerwaffen, Böllern, Schußapparaten\ntung, die gestattet, die Handfeuerwaffe zu prüfen.     nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen oder Austausch-\nläufen, die nach § 30 Abs. 3 des Gesetzes zugelas-\n§  23                        sene Munition oder Ladungen verwenden, kann die\nzuständige Behörde die Uberlassung von Gebrauchs-\nAuf Antrag können auch solche Gegenstände ge-       munition, Hülsen, Pulver und Zündmitteln verlan-\nprüft werden, die der Beschußprüfung nicht unter-      gen.\nliegen.\n(2) Zur Prüfung der Einsteckläufe oder der Aus-\n§ 24\ntauschläufe kann die zuständige Behörde die Uber-\n(1) Handfeuerwaffen,     Böller, Einsteckläufe und  lassung einer entsprechenden Handfeuerwaffe oder\nAustauschläufe, die                                    eines geeigneten Verschlusses verlangen.","1206                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Liegt ein Antrag nach § 23 vor, so kann die                                  § 29\nzuständige Behörde die Dberlassung der für die Prü-         (1) Für die Beschußprüfung wird eine Gebühr er-\nfung erforderlichen Hilfsmittel verlangen.                hoben.\n§ 27                               (2) Die Gebühr beträgt bei\n(1) Das Beschußzeichen enthält                          1. Büchsen und Flinten für\n1. den in Anlage I abgebildeten Bundesadler,                    a) Zentralfeuermunition              2,50 DM\nb) Randfeuermunition                 1,- DM\n2. für den Beschuß von Hemdfeuerwaffen, Böllern,\nSchußapparaten nach § 3 Abs. 3, Einsteckläufen         2. Selbstladepistolen                     1,20 DM\noder Austauschläufen,                                  3. Perkussionspist?len                    1,50 DM\na) die zum Verschießen von Munition mit nor-\n4. sonstigen Pistolen                     1,-DM\nmalem Gebrauchsgasdruck bestimmt sind, den\nBuchstaben „N\",                                   5. Perkussionsrevolvern                   5,-DM\nb) bei denen zum Antrieb ein entzündbares              6. sonstigen Revolvern                    1,50 DM\nflüssiges oder gasförmiges Gemisch oder eine\n7. Schreckschuß-, Reizstoff- und\nTreibladung verwendet wird, den Buchstaben\nSignalwaffen                         1,- DM\n,,L\",\n8. Leuchtpistolen                         1,20 DM\nc) die nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes erneut zu\nprüfen sind, den Buchstaben „J\",                  9. Schußapparaten                         1,50 DM\nd) die zum Verschießen von Munition mit über-         10. Böllern\nhöhtem Gasdruck bestimmt sind, den Buch-\na) mit einem Laufinnendurchmesser\nstaben „V\",\nbis zu 40 mm                      6,- DM\n3. das in der Anlage I abgebildete Ortszeichen und              b) mit einem Laufinnendurchmesser\n4. das Jahreszeichen. Das Jahreszeichen besteht aus                von mehr als 40 mm                7,50 DM\nden beiden letzten Ziffern der Jahreszahl, dem              c) mit drei Läufen                  12,- DM\ndie Monatszahl angefügt werden kann. Auf An-\ntrag kann die zweistellige Jahreszahl durch Bu,ch-    11. Einsteckläufen für\nstaben verschlüsselt werden. Die Buchstaben A               a) Zentralfeuermunition              2,50 DM\nbis K sind den Zahlen O bis 9 zuzuordnen.                  b) Randfeuermunition                 1,- DM\n(2) Das Rückgabezeichen enthält\n12. Austauschläufen für Büchsen und\n1. das Ortszeichen und das Jahreszeichen,\nFlinten für\n2. das lie·gende Andreaskreuz, wenn der Gegen-                  a) Zentralfeuermunition              2,50 DM\nstand bereits ein Prüfzeichen trägt.\nb) Randfeuermunition                 1,- DM\nDie vorhandenen Prüfzeichen sind mit dem Andreas-\nkreuz zu überstempeln. Wesentliche Teile, die nicht       13. Austauschläufen für Pistolen           1,- DM\nmehr instand gesetzt werden können, sind mit dem\n(3) Die halbe Gebühr ist zu erheben, wenn ein\nWort „unbrauchbar\" zu kennzeichnen.\nPrüfgegenstand\n(3) Bei Handfeuerwaffen, Böllern und Schußappa-        1. nicht handhabungssicher oder\nraten nach § 3 Abs. 3 sind die Prüfzeichen auf einem\nwesentlichen Teil anzubringen. Auf den übrigen            2. nicht maßhaltig ist\nwesentlichen Teilen ist außerdem ein Kennzeichen          und eine Prüfung nach § 18 nicht stattgefunden hat.\nnach Absatz 1 Nr. 1 und 2 anzubringen.\n(4) Eine Gebühr ist nicht zu erheben, wenn der\n(4) Bei Handfeuerwaffen, Böllern und Schußappa-        Prüfgegenstand\nraten nach § 3 Abs. 3 mit getrenntem P~atronen- oder\nKartuschenlager sind die Kennzeichen nach Absatz 1        1. gemäß § 24 Abs. 1 zurückgegeben wird,\nNr. 1 und 2 auch auf dem Patronen- oder Kar-              2. nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt\ntuschenlager anzubringen. Bei mehrläufigen Hand-               oder\nfeuerwaffen sind die Kennzeichen auf jedem Lauf\n3. der Beanspruchung, der er bei der Verwendung\nanzubringen. Bei Revolvern sind diese Kennzeichen\nder zugelassenen Munition ausgesetzt würde,\neinmal auf der Trommel anzubringen. Das Beschuß-\nzeichen für den Beschuß nach § 21 Abs. 2 des Ge-               offenbar nicht standhalten wird.\nsetzes ist auf dem ausgetauschten, veränderten oder          (5) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die\ninstand gesetzten Teil anzubringen.                       in Absatz 2 vorgeschriebenen Gebühren für jeden\nLauf zu erheben. Das gilt nicht für mehrläufige\n§  28\nPistolen.\nAuf Antrag hat die zuständige Behörde (§§ 21\nund 42 des Gesetzes) eine beschußtechnische BE!-             (6) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des\nscheinigung auszustellen aus der die wesentlichen         Antragstellers vorgenommen, so ermäßigt sich die\nAngaben über Art und Inhalt der Beschußprüfung            Gebühr um 10 vom Hundert. Stellt der Antragsteller\nhervorgehen.                                              hierbei die für die Durchführung der Prüfung er-","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                          1207\nforderlichen technischen Hilfskräfte zur Verfügung,     sind nach den §§ 17 bis 20 an einem Baumuster zu\nso ermäßigt sich die Gebühr um weitere 15 vom           prüfen.\nHundert.                                                                          § 33\n(7) Werden auf Grund eines Antrages in den              (1) Die Haltbarkeit, die Handhabungssicherheit\nRäumen der Behörde mindestens 300 Kurzwaffen            und die Maßhaltigkeit eines Schußapparates sind\noder 100 Langwaffen gleichen Typs und Kalibers          an einem Baumuster zu prüfen. An dem Baumuster\ngeprüft, so betragen die Gebühren 95 vom Hundert        ist ferner zu prüfen, ob aus dem Schußapparat zu-\nder Gebührensätze nach Absatz 2; bei einer Prüfung      gelassene scharfe Munition verschossen werden\nvon mehr als 500 Kurzwaffen oder 200 Langwaffen         kann und ob er für Dritte mehr als unvermeidbar\nbeträgt die Gebühr 90 vom Hundert.                      gefährlich ist.\n(8) Wird eine Beschu ßtechnische Bescheinigung          (2) Die Haltbarkeit des Schußapparates ist mit\nausgestellt, so ist dafür eine Gebühr von 2,-- DM       Beschußmunition oder Beschußladungen (§ 17) zu\nzu erheben.                                             prüfen. Hierbei können bis zu 10 Schüsse abgefeuert\n. werden.\n(9) Die Gebühr ist nach dem Zeitaufwand zu er-\nheben                                                      (3) Die Maßhaltigkeit ist nach § 19 zu prüfen.\nDie Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Abmes-\n1. bei den in § 17 Abs. 3 bezeichneten Handfeuer-       sungen den Angaben des Herstellers und den in\nwaffen,                                            der Anlage III für die Munition festgelegten Maßen\n2. bei nicht tragbaren Schußapparaten nach § 3          entsprechen.\nAbs. 3,\n3. bei den in § 23 bezeichneten Gegenständen, so-                                 § 34\nweit in Absatz 2 keine feste Gebühr vorgeschrie-      (1) Ein Schußapparat, der zum Verschießen fester\nben ist,                ·                           Körper bestimmt ist, ist nicht handhabungssicher\n4. wenn eine Beschußmunition durch die zuständige       oder ist für Dritte mehr als unvermeidbar gefähr-\nBehörde hergestellt worden ist;                     lich, wenn er\ndabei sind die in § 44 Abs. 2 festgelegten Stunden-     1. nicht mit Sicherungen versehen ist, die ein un-\nstitze zugrunde zu legen.                                   gewolltes Abfeuern beim Laden, Zureichen, Ent-\nladen, Anstoßen, Andrücken und Fallen verhin-\n(10) Der Gesamtbetrag der Gebührenrechnung ist           dern,\nauf 10 Deutsche Pfennig aufzurunden.\n2. ohne die mißbräuchliche Anwendung von Hilfs-\nmitteln oder Vornahme von Änderungen in den\n§ 30                                freien Raum abgefeuert werden kann,\nAls Auslagen sind vom Antragsteller zu erstatten:   3. abgefeuert werden kann, ohne daß der Lauf mit\n1. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten             einer Kraft, die in einem angemessenen Verhält-\nBeschußmi ttel,                                         nis zum Eigengewicht des Gerätes steht, min-\ndestens aber 5 kp beträgt, gegen die zu bearbei-\n2. bei Beschußprüfungen außerhalb der Behörde die           tende Oberfläche gedrückt wird,\nReisekosten der Bediensteten,\n4. ausgelöst werden kann, ohne daß die Laufachse\n3. beim Versand von Prüfgegenständen die Kosten             und die Senkrechte auf der zu bearbeitenden\nder Beförderung und der Verpackungsmittel.              Oberfläche einen so kleinen Winkel bilden, daß\nein Abprallen der Bolzen ausgeschlossen ist,\n§ 31                           5. nicht mit einer Schutzkappe versehen ist, die\nden Benutzer gegen Splitter oder sonstige beim\nDie Gebühren und Auslagen werden mit der\nSchießen sich ablösende feste Körper schützt,\nFestsetzung fällig. Die Bearbeitung eines Antrages\nkann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer      6. einen Explosionsknall oder Rückstoß verursacht,\nSicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich        der nach dem Stand der Technik vermieden wer-\nentstehenden Kosten abhängig gemacht werden.                den kann.\n(2) Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5 gelten nicht für Schuß-\napparate, bei denen der feste Körper eine Geschwin-\ndigkeit erhält, die nicht mehr als 100 m/s beträgt.\nVIII. Bauartzulassung\n§ 32                                                     § 35\nDie Haltbarkeit, die I-fandhabungssicherheit und        Ein Schußapparat, der dazu bestimmt ist, einen\ndie Maßhaltigkeit von                                  festen Körper anzutreiben, der sich von dem Schuß-\n1. Handfeuerwaffen und Einsteckläufen nach § 26         apparat nicht trennt, ist nicht handhabungssicher\ndes Gesetzes,                                      oder ist für Dritte mehr als unvermeidbar gefähr-\n2. Kurzwaffen nach § 27 des Gesetzes mit einem          lich, wenn er\nPatronen- oder Kartuschenlager bis zu 6 mm          1. nicht mit einer Vorrichtung versehen ist, die den\nDurchmesser und Länge                                   festen Körper zuverlässig abfängt, oder","1208                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n2. so beschaffen ist, daß er nach § 34 Abs. 1 Nr. 1                              § 39\noder 6 zu beanstanden ist.\n(1) Die Zulassungsbehörde hat dem Zulassungs-\ninhaber die Verwendung eines Zulassungszeichens\n§ 36                          vorzuschreiben, das sich aus dem in der Anlage I\n(1) Ob aus einer Kurzwaffe, deren Bauart nach       für § 26 oder § 27 des Gesetzes vorgesehenen Zei-\n§ 27 des Gesetzes der Zulassung bedarf, zugelassene    chen und einer Kennummer zusammensetzt. Die\nscharfe Munition verschossen oder ob mit der Waffe     Kennummer besteht aus einer fortlaufenden Num-\nvorgeladenen Geschossen eine Bewegungsenergie          mer und den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl.\nvon mehr als 0,75 kpm erteilt werden kann, ist an         (2) Der Zulassungsinhaber hat in dauerhafter\neinem Baumuster zu prüfen.                             Form und deutlich sichtbar auf jedem nachgebauten\n(2) Die Bewegungsenergie, die einem Geschoß mit     Stück das vorgeschriebene Zulassungszeichen anzu-\nder Waffe erteilt werden kann, ist unter Verwen-       bringen.\ndung zugelassener Munition und eines Geschosses,\ndas dem Laufinnendurchmesser entspricht, zu mes-\nsen. Dabei ist die Munition zu verwenden, bei der               IX. Verfahren bei der Bauartzulassung\ndie größte Bewegungsenergie zu erreichen ist. Wenn\nkeine handelsüblichen Geschosse mit diesem Durch-                                § 40\nmesser vorhanden sind, sind entsprechende Blei-           Uber den Antrag auf Zulassung der Bauart einer\ngeschosse zu verwenden, deren Länge nicht mehr         Handfeuerwaffe oder eines Einstecklaufes nach § 26\nals das Doppelte des Laufinnendurchmessers beträgt.    des Gesetzes oder einer Kurzwaffe nach § 27 des\n(3) Die Bewegungsenergie wird aus der Anfangs-      Gesetzes entscheidet die Physikalisch-Technische\ngeschwindigkeit und der Masse des Geschosses er-       Bundesanstalt durch schriftlichen Bescheid.\nmittelt. Als Bewegungsenergie gilt das Mittel aus\neiner Reihe von zehn Einzelmessungen.                                            § 41\n(1) Der Antragsteller hat in dem Antrag anzu-\n§ 37                          geben\n(1) An die Bauart der Kurzwaffe sind folgende        1. seinen Namen und seine Anschrift,\ntechnische Anforderungen nach § 27 Abs. 2 Nr. 3        2. die Bezeichnung der Handfeuerwaffe, des Ein-\ndes Gesetzes zu stellen:                                    stecklaufes oder der Kurzwaffe.\n1. die Achsen des Patronen- oder Kartuschenlagers         (2) Der Antragsteller hat dem Antrag beizufügen\nund des Laufes oder des Kanals zum Abströmen\nder Pulvergase müssen um mehr als die Hälfte       1. ein Baumuster der Handfeuerwaffe, des Einsteck-\ndes Durchmessers des Lagers gegeneinander ver-          laufes oder der Kurzwaffe,\nsetzt oder in einem Winkel von mindestens         2. eine Schnittzeichnung und, soweit sie den Gegen-\n30 Grad gegeneinander geneigt sein oder                ständen beigegeben wird, eine Gebrauchsanwei-\n2. in dem Lauf oder dem Kanal zum Abströmen der              sung und\nPulvergase müssen Sperren eingebaut sein, die     3. bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen oder Kurz-\nfest mit der Waffe verbunden und nicht mit all-         waffen, die zum Verschießen von nach § 30\ngemein gebräuchlichen Werkzeugen zu beseiti-           Abs. 3 des Gesetzes zugelassener Munition be-\ngen sind, oder                                         stimmt sind, die für die Prüfung erforderliche\n3. in die Kurzwaffe müssen der Nummer 1 oder                 Munition.\nNummer 2 gleichwertige Vorrichtungen einge-           (3) Der Antragsteller hat der Physikalisch-Tech-\nbaut sein.                                         nischen Bundesanstalt auf Verlangen\n(2) Bei Kurzwaffen, die aus mehreren Teilen be-      1. das in Absatz 2 Nr. 1 bezeichnete Muster oder\nstehen und auseinandergenommen werden können,                ein serienmäßig gefertigtes Gerät zu überlassen\nmuß sichergestellt sein, daß mit den einzelnen Tei-          und\nlen nicht geschossen werden kann.\n2. Teilzeichnungen des Musters einzureichen.\n(4) Zu Anträgen auf Zulassung von Schußappa-\n§ 38                           raten soll die Physikalisch-Technische Bundesanstalt\nEin Versagungsgrund nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des       die Zentralstelle für Unfallverhütung anhören.\nGesetzes ist nicht gegeben, wenn bei der Umarbei-\ntung der Kurzwaffe, insbesondere beim Aufbohren                                   § 42\ndes Patronen- oder Kartuschenlagers oder des Laufes        Der Zulassungsschein hat folgende Angaben zu\n1. Offnungen nach außen entstehen und die Off-         enthalten\nnungen bei Waffen von mehr als 6 mm Lauf-          1. den Namen und die Anschrift des Antragstellers,\ninnendurchmesser nicht verdeckt oder beseitigt     2. die wesentlichen Merkmale der Bauart und der\nwerden können oder                                      zu verschießenden Gebrauchsmunition,\n2. die Waffe oder wesentliche Teile der Waffe aus-      3. die Bezeichnung der Handfeuerwaffe, des Ein-\neinanderfallen.                                         stecklaufes oder der Kurzwaffe,","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                        1209\n4. das Zulassungszeichen,                                   messer und die Laufinnendurchmesser von Hand-\n5. die Beschränkungen und Befristungen der Zu-              feuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen\nlassung und die mit ihr verbundenen Auflagen.          sowie die Verschlußabstände von Handfeuer-\nwaffen (§ 25 Nr. 1 des Gesetzes),\n§ 43\n2. die Maße, die Gasdrucke und die Bezeichnun-\nDie Zulassung einer Handfeuerwaffe, eines Ein-            gen der Munition, die eingeführt, sonst in den\nstecklaufes oder einer Kurzwaffe sowie die Rück-             Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und ge-\nnahme oder der Widerruf der Zulassung werden im              werbsmäßig hergestellt werden darf (§ 30 Abs. 2\nBundesanzeiger und im Amts- und Mitteilungsblatt             des Gesetzes).\nder Physikalisch-Technischen Bundesanstalt bekannt-\ngemacht. Die Bekanntmachung soll die in § 42 Nr. 1,        (2) Die nach Anlage III zulässigen Gasdrucke gel-\n3 und 4 bezeichneten Angaben und die Bezeichnung       ten als eingehalten, wenn die einzelne Munition\nder zugehörigen Gebrauchsmunition enthalten.           den für sie festgelegten Wert um nicht mehr als\n15 vom Hundert übersteigt.\n§ 44\n(3) Ist die Hülse einer Munition ummantelt, so\n(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt er-   gelten die in Anlage III festgelegten Maße nur für\nhebt für die Prüfung und die Entscheidung über die      die Hülse.\nZulassung der Bauart einer Handfeuerwaffe, eines\nEinstecklaufes oder einer Kurzwaffe von dem An-            (4) Die Maße und Gasdrucke der Munition wer-\ntragsteller Gebühren.                                  den nach den anerkannten Regeln der ballistischen\nMeßtechnik ermittelt.\n(2) Die Gebühr für die Prüfung richtet sich nach\ndem Zeitaufwand. Es sind je Stunde aufgewendeter\nArbeitszeit zu berechnen\nXI. Beschußrat\n1. für Bedienstete mit wissenschaftlicher Vorbil-\ndung 24 Deutsche Mark,\n§ 46\n2. für Bedienstete mit technischer Fachausbildung\n15 Deutsche Mark,                                    (1) Beim Bundesminister für Wirtschaft wird ein\nBeschußrat gebildet.\n3. für Bedienstete als Hilfskräfte 10 Deutsche Mark.\nAngefangene Viertelstunden sind auf volle Viertel-         (2) Den Vorsitz im Beschußrat führt ein Vertreter\nstunden aufzurunden.                                    des Bundesministers für Wirtschaft.\n(3) Die Gebühr für die Zulassung beträgt min-           (3) Der Beschußrat setzt sich außer dem Vorsit-\ndestens 50 Deutsche Mark. Wird die Zulassung ver-       zenden aus folgenden Mitgliedern zusammen:\nsagt oder wird der Zulassungsantrag zurückgenom-\nmen, bevor über ihn entschieden ist, so ist die halbe   1. je einem Vertreter der für die Prüfung von Hand-\nGebühr zu erheben.                                           feuerwaffen zuständigen Landesbehörden,\n(4) Neben den Gebühren sind als Auslagen vom         2. einem Vertreter der Physikalisch-Technischen\nAntragsteller zu erstatten                                   Bundesanstalt,\n1. beim Versand die Kosten der Beförderung und          3. je einem Vertreter des Deutschen Instituts für\nder Verpackungsmittel,                                 jagdliches und sportliches Schießwesen e. V.,\n2. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Phy-            des Deutschen Normenausschusses und des\nsikalisch-Technischen Bundesanstalt aus dem            Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenos-\nAusland zugesandt werden, die aufgewendeten            senschaften,\nEingangsabgaben und die mit ihnen in Zusam-\nmenhang stehenden Gebühren,                       4. je drei Vertretern der Hersteller von Schußwaf-\nfen und der Hersteller von Munition,\n3. die Kosten für die Veröffentlichung der Zulas-\nsung und für die Veröffentlichung der Rück-       5. je einem Vertreter der Hersteller von Schuß-\nnahme und des Widerrufs der Zulassung.                 apparaten, des Büchsenmacherhandwerks und der\n(5) Die Gebühren und Auslagen werden mit der             Importeure von Schußwaffen und Munition.\nFestsetzung fällig. Die Bearbeitung eines Antrages\nDie Mitglieder des Beschußrates müssen auf waffen-\nkann von der Zahlung eines Vorschusses oder einer\noder munitionstechnischem Gebiet sachverständig\nSicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich\nund erfahren sein. Der Bundesminister für Wirt-\nentstehenden Kosten abhängig gemacht werden.\nschaft kann zu den Sitzungen des Beschußrates Ver-\ntreter von Bundes- und Landesressorts sowie wei-\nX. Festlegung der Werte für Handfeuerwaffen,       tere Sachverständige hinzuziehen.\nEinsteckläufe und Austauschläufe sowie für          (4) Der Bundesminister für Wirtschaft beruft\nMunition\n1. die Vertreter der zuständigen Landesbehörden\n§ 45                              auf Vorschlag des Bundesrates,\n(1) In Anlage III werden festgelegt                2. die Vertreter der nach Absatz 3 Nr. 3 bezeichne-\n1. die Maße für die Patronen- oder Kartuschen-              ten Stellen nach Anhörung der Vorstände dieser\nlager, die Ubergänge, die Feld- und Zugdurch-           Stellen,","1210                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. die Vertreter der jn Absatz 3 Nr. 4 und 5 be-        2. einer Vorschrift der §§ 10, 11, 12 oder 13 über\nzeidmclc\\n Wirtschaftszweige nach Anhörung der         die Kennzeichnung von Schußwaffen, Munition\njeweiligen Spitzenorganisationen.                      oder Geschossen zuwiderhandelt,\n(5) Die Mitglieder des Beschußrates üben ihre        3. entgegen § 14 Munition oder Treibladungen nach\nTätigkeit ehrenamtlich aus.                                 § 3 Abs. 4 nicht vorschriftsmäßig verpackt,\n4. der Vorschrift des § 15 Abs. 1 oder 2 über die\nVerpackung und Lagerung von Munition, Ge-\nschossen mit pyrotechnischer Wirkung oder\nXII. Bußgeld- und Schlußvorschriiten              Treibladungen nach § 3 Abs. 4 zuwiderhandelt,\n5. der Vorschrift des § 39 Abs. 2 über die Anbrin•\n§ 47                              gung des vorgeschriebenen Zulassungszeichens\nOrdnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 19            auf nachgebauten Stücken zuwiderhandelt.\ndes Gesetzes lrnndelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig                                                                            § 48\n1. einer Vorschrift der §§ 6, 7 oder 8 über Inhalt,       Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1968 in\nFührung, Aufbewahrung und Vorlage des Waf-          Kraft. Die §§ 32 bis 44 treten am Tage nach der\nfenherstellungsbuches oder des Waffenhandels-       Verkündung, § 45 - mit Ausnahme seines Ab-\nbuches zuwiderhandelt,                              satzes 1 Nr. 1 - tritt am 21. Juni 1969 in Kraft.\nBonn, den 26. November 1968\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. von Dohnanyi","Nr. 83 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                                  1211\nAnlage I\n© Kennzeichen für Schußwaffen,\nbei denen die Bewegungsenergie\nnichl mehr als 0,75 kpm beträgt (§ 9)\nBundesadler (§ 27 Abs. 1 Nr. 1)\nOrtszeichen der zuständigen Behörde\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 3)\nUlm                          Hannover                   Kiel\nMünchen                           Köln\nZulassungszeichen für Handfeuerwaffen\nund Einstecklüufe mich § 26\n~BI                 Zulassungszeichen für Schreckschuß-,\nReizstoff- und Signalwaffen\ndes Gesetzes                                  •· • •\" ....... nach § 27 des Gesetzes","1212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage II\nBestimmungen\nüber Zusammensetzung, Ladung und Verpackung von Raketenmunition\nund Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung,\ndie zum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind\nA. Beschaffenheit der pyrotechnischen Sätze         stoffe (Nummer 1 Buchstabe a) verschaffen und die\nDie pyrotechnischen Sfüzc von Raketenmunition          Nachweise hierüber aufbewahren.\nund Geschossen mit pyrotechnischer Wirkung, die\nzum Verschießen aus Schußwaffen bestimmt sind,\nmüssen den nachfol~Jcnden J\\nfordcrungen entspre-\nchen:\nB. Beschaffenheit der Raketenmution und Geschosse\n1. Klebstoffe, fündemitl.el und sonstige Ausgangs-       mit pyrotechnischer Wirkung, die zum Verschießen\nstoffe dürfen                                                   aus Schußwaffen bestimmt sind\na) nicht mechanisch verunreinigt sein,\n1. Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech-\nb) keine saure Reaktion zeigen;                         nischer Wirkung müssen gegen mechanische Be-\nAusnahmen hiervon sind bei nachgewiesener            anspruchungen, denen sie normalerweise beim\nchemischer Beständigkeit der Sätze aufgrund          Umgang oder bei der Beförderung ausgesetzt\neines Gutachtens der Bundesanstalt für Ma-           sind, gesichert sein. Ihr Satzinhalt muß so be-\nterialprüfung zulässig.                              schaffen, angeordnet und verteilt sein, daß durch\n2. Bei der Herstellung von Sätzen dürfen folgende            Reibung, Erschütterung, Stoß oder Flammenzün-\nAusgangsstoffe nicht verwendet werden:                   dung des verpackten Gegenstandes nicht die\ngleichzeitige Explosion weiterer im selben Ver-\na) Schwefel mit freier Säure oder mit mehr als\nsandstück befindlicher Gegenstände herbeige-\n0, 1 v. H. Unverbrennlichem,\nführt werden kann; dies gilt nicht für Raketen\nb) Schwefelblüte,                                        und Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die\nc) weißer (gelber) Phosphor,                             in der Klasse I b der Anlage C zur Eisenbahn-\nd) Kaliumchlorat mit mehr als 0,15 v. H. Bro-            verkehrsordnung aufgeführt sind.                ·\nmatgehalt.                                        2. Die Zündungen der Raketenmunition und Ge-\n3. Die Sätze dürfen nicht selbstentzündlich sein;            schosse mit pyrotechnischer Wirkung müssen ge-\neine vierwöchige Lagerung bei 50 Grad Celsius            gen unbeabsichtigte Entzündung zuverlässig ge-\ndarf bei ihnen keine chemische Veränderung               sichert sein.\nhervorrufen, die eine Gefahrenerhöhung bedeu-        3. Raketenmunition und Geschosse mit pyrotechni-\ntet. Enthalten Raketenmunition oder Geschosse            scher Wirkung dürfen beim Abschuß keine ge-\nmit pyrotechnischer Wirkung verschiedene Sätze,          fährlichen Splitter bilden.\nso dürfen die Bestandteile dieser Sätze nicht in\neine Reaktion untereinander treten können, die\nzur Selbstentzündung führt.\n4. In Knallsätzen dürfen an explosionsgefährlichen\nStoffen nur Schwarzpulver, andere Nitratge-             C. Verpackung und Kennzeichnung der Raketen-\nmische oder Nitrozellulose mit 12,3 v. H. und              munition und Geschosse mit pyrotechnischer\nweniger Stickstoffgehalt enthalten sein. Knall-       Wirkung, die zum Verschießen aus Schußwaffen\nsätze sind alle Sätze, die bei ihrer Auslösung                            bestimmt sind\nim gebrauchsfertigen Gegenstand eine Knallwir-\nkung erzeugen.                                          Für die Verpackung der Raketenmunition und\nGeschosse mit pyrotechnischer Wirkung gelten zur\n5. In Sätzen, die Chlorat enthalten, darf der Anteil     Versendung auf Land- und Wasserwegen die ein-\nan Chloraten 70 v. H. nicht übersteigen. In           schlägigen Vorschriften der Anlage C zur Eisen~\nLeuchtsätzen auf Bariumchlorat-Grundlage und in      bahnverkehrsordnung; für die Versendung in See-\nPfeifsätzen darf der Chloratanteil bis auf 80 v. H.  schiffen gelten die einschlägigen Bestimmungen der\ndes Satzgewichts erhöht werden.                      Verordnung über die Beförderung gefährlicher Gü-\n6. Die Ausgangsstoffe dürfen nicht enthalten:            ter mit Seeschiffen. Für die Verpackung von Ge-\na) Ammoniumsalze oder Amine zusammen mit             schossen mit pyrotechnischer Wirkung gilt § 14\nChloraten,                                       Abs. 1 entsprechend.\nb) Chlorate zusammen mit Metallen, Antimon-             Die Kennzeichnung von Geschossen mit pyrotech-\nsulfiden oder Kaliumhexacyanoferrat.             nischer Wirkung muß § 13 Abs. 3 des Gesetzes\nentsprechen; soweit sich diese Kennzeichnung auf\nDer Hersteller muß sich Gewißheit über die che-          den Geschossen nicht anbringen läßt, genügt die An-\nmische und mechanische Reinheit der Ausgangs-            gabe auf der kleinsten Verpackungseinheit.","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                    1213\nD. Besondere Bestimmungen für Raketenmunition         mit   Chloraten verwendet werden, wenn durch\nund Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, die        die   Zusammensetzung des pyrotechnischen Sat-\nfür technische Zwecke bestimmt sind            zes   eine hinreichende Beständigkeit gewährlei-\n1. Für die Beschaffenheit der Geschosse mit pyro-        stet ist.\ntechnischer Wirkung für technische Zwecke gel-   2. Raketenmunition und Geschosse mit pyrotech-\nten die Bestimmungen unter A bis C mit der          nischer Wirkung für technische Zwecke und ihre\nMaßgabe, daß Pcrchlonitqemische in Knallsätzen       kleinste Verpackungseinheit müssen als beson-\nverwendet werdcn dürfen. Ammonsalze und              deres Kennzeichen den Buchstaben „T\" tragen;\nAmine dürfen auf~Jnmd eines Gutachtens der          auf der kleinsten Verpackungseinheit ist außer-\nBundesanstalt für Materialprüfung zusammen           dem der Verwendungszweck anzugeben.","1214                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nAnlage III\nUbersicht\n1. Maße für dus Patronen- oder Kartuschenlager,         II. Höchstzulässige Maße und Gasdrucke sowie Be-\nden Ubcrgang und die Feld- und Zugdurchmesser            zeichnung der Munition\noder den Laufinnendurchmesser und den Ver-\nschlußabstand                                             6. Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaf-\nfen mit gezogenen Läufen\n1. Langwaffen mit gezogenen Läufen                          a) Patronenmunition ohne Rand\nc:i) für Zentralfeuer-Patronenmunition ohne              b) Patronenmunition mit Rand\nRand                                                c) Patronenmunition mit Gürtel\nb) für Zentralfeuer-Patronenmunition      mit         7. Patronenmunition für Langwaffen mit glatten\nRand                                                Läufen (Flinten)\nc) für Zentralfeuer-Patronenmunition      mit\nGürtel                                           8. Zentralfeuer-Patronenmunition für Kurzwaf-\nfen mit gezogenen Läufen\n2. Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten)                  a) Revolver-Patronenmunition\n3. Kurzwaffen mit gezogenen Läufen                          b) Pistolen-Patronenmunition\na) Revolver                                           9. Randfeuer-Patronenmunition\nb) Pistolen                                          10. Kartuschenmunition für Schußapparate\n4. Lang- und Kurzwaffen für Randfeuer-Patro-            11. Platzpatronen\nnenmunition                                          12. Reiz-, Betäubungs- und Wirkstoff-Patronen-\n5. Schußapparate und Kurzwaffen nach § 27 des               munition\nGesetzes                                             13. Spezialpatronenmunition","1. a) Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition ohne Rand\nMindestwerte in mm                                       Höchst-\nwerte in mm\nPatronenlagermaße                           Ubergang                 Lauf\nLfd.\nHandelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                               Länge vom      Durchmesser                                                                           Verschluß-\nPulver-              Länge des Durchmesser                         abstand\nStoßboden       Stoßboden-                  Hülsen-CD                des Uber-\nraum-G'.l            Ubergangs-               Feld-:;)      Zug-Q)\nbis        bzw. Rand-                    vorne                 gangskegels\nhinten                kegels\nUbergang\n13\nausfräsung\nRl              p 1       H2            G\nhinten\nGl        F             z        V\nz\n~\nCC\nw\n1       5,6 X 57                                                    57,00            12,00           11,93       7,12       10,80         5,72     5,54          5,69    0,10\n2       .222 REM                                                    43,48             9,66            9,60       6,45        1,74         5,72     5,56          5,69    0,15        >-l\npi\n(Q\n3       5,6 X 61 SE v. Hofe                                         61,30            12,25           12,23       6,71       15,00         5,88     5,58          5,76    0,10        p..\n4       .243 WIN                                                    52,25            12,03           11,98       7,04        5,18         6,26     6,02          6,17    0,10        ...,\n(D\n5       6,5 X 57                                                    57,00            12,00           11,93       7,67       30,00         6,75     6,45          6,70    0,15\n6       6,5 X 68                                                    67,80            13,05           13,33       7,62       30,00         6,75     6,45          6,70    0,10       •i:::\nUl\n(Q\n7       .270WIN                                                     65,02            12,04           11,99       7,84        8,13         7,07     6,86          7,04    0,10        pi\n8       7 X 57                                                      57,30            12,15           12,04       8,27       19,20         7,30     6,98          7,24    0,15        o'\n(D\n9       7 X 64                                                      64,30            12,00           11,88       7,97      34,00          7,32     6,98          7,24    0,10        td\n10       7 mm SE v. Hofe                                             66,50            13,05           13,88       8,20       15,00         7,28     6,98          7,24    0,10       0\nl::l\n11       .308 WIN oder 7 ,62 X 51                                    51,46            12,04           11,98       8,75        7,04         7,87*)   7,62          7,82    0,10     .?\n12       .30-06 oder 7 ,62 X 63                                      63,55            12,05           11,99       8,65        6,15         7,89     7,62          7,82    0,15        p..\n(D\n13       8 X 57 JS                                                   57,30            12,00           11,97       9,10      35,00          8,24     7,89          8,20    0,15       l::l\nN\n14       8 X 60 S                                                    60,30            12,00           12,01       9,10       34,00         8,23     7,89          8,20    0,10       90\n15       8 X 64 S                                                    64,30\n67,80\n12,05\n13,05\n11,98\n13,33\n8,98\n9,16\n34,00\n34,00\n8,23     7,89          8,20    0,10       z\n0\n16       8 X 68 S                                                                                                                          8,23     7,89          8,20    0,10       <\n(D\n17       9,3 X 62                                                    62,30            12,00           12,13       9,94      28,00          9,35     9,00          9,28    0,15\n18       9,3 X 64                                                    64,30            12,65           12,91     10,06       28,00          9,35     9,00          9,28    0,10\nso'\n19       10,75 X 73 oder .404                                        73,33            13,84           13,87     11,51        31,50        10,80    10,45         10,75    0,15       ...,\n(D\n,_,.\n20       6,5 X 55                                                    55,30            12,23           12,20       7,57       16,20         6,90     6,50          6,75    0,15       <O\nC'l\n21       .222 REM Magnum                                             47,30             9,63            9,56       6,45        2,16         5,69     5,56          5,69    0,10       0:)\n22       .223 REM oder 5,6 mm REM                                    45,01             9,66            9,57       6,45        6,33         5,75     5,56          5,69    0,10\n23       .22-250 REM                                                 48,84            12,09           11,89       6,49        4,22         5,70     5,54          5,69    0,10\n24       .264 WIN Magnum                                             64,11            13,59           13,06       7,62        4,77         6,81     6,50          6,71    0,10\n*J Maß G I 7,87 mm(/) 2,89 mm lang zylindr. damit Maß G 7,04 mm, davon 2,89 mm zylindr. und 4,15 mm konisch.\n--\nN\n<:.11","1. b) Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Rand                                     --\n~\ni :,,\nHöchst-\nMindestwerte in mm\nwerte in mm\nPa tronenlagermaße                       Ubergang                Lauf\nLfd.\nHandelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                                                                                                        Verschluß-\nLänge vom  Durchmesser    Pulver-              Länge des Durchmesser\nHülsen-()                                               abstand\nStoßboden  Stoßboden-     raum-0               Ubergangs-    des Uber-  Feld-0      Zug<)\nbis    bzw. Rand-                vorne                  gangskegels\nhinten                kegels\nUbergang   ausfräsung                                         hinten\nL3         Rl            p 1       H2           G           Gl         F           z       V\n1  .22 Hornet                                     36,2        9,14          7,62     6,17         3,1         5,85      5,51        5,64\nt:d\n2  5,6 X 52 R                                     53,0       12,55         10,63     6,42        18,0         5,85      5,55        5,75               .::\n:::i\n3  5,6 X 57 R                                     57,0       13,40         11,97     7,12        10,8         5,72      5,54        5,69               0..\n(D\n4  5,6 X 61 R SE v. Hofe                          61,3       13,65         12,25     6,71        15,0         5,88      5,58        5,76             tQ\nr.n\n5  6,5 X 57 R                                     57,0       13,37         11,95     7,67        30,0         6,75      6,45        6,70               (D\nr.n\n6  6,5 X 68 R                                     67,8       15,05         13,37     7,62        30,0         6,75      6,45        6,70               ~\nN\n7  7 X 57 R                                       57,3       13,55         12,08     8,27        19,2         7,30      6,98        7,24   0,10        O\"\n8  7 X 6SR                                        65,3       13,37         11,92     7,97        33,0         7,31      6,98        7,24               [\n.:+\n9  7 X 75 R SE v.Hofe                             75,5       13,45         11,93     7,97        19,0         7,36      6,98        7,24               c....\nOl\n10   8 X 57 JRS                                     57,3       13,37         11,95     9,10        35,0         8,24      7,89        8,20               P\"'\n>-1\n11  8 X 65 RS                                      65,3       13,37         12,02     8,98        33,0         8,22      7,89        8,20             CO\nOl\n12   9 X 74R                                        75,0       13,40         11,93     9,94        26,4         9,33      9,00        9,28               :::i\ntQ\n13   5,6 X SO R Magnum                              50,3       10,93          9,62     6,51         2,16        5,77      5,56        5,69               .......\nCO\nCl')\n~\n~\n~\n-","1. c) Langwaffen mit gezogenen Läufen für Zentralfeuer-Patronenmunition mit Gürtel\nMindestwerte in mm                                           Höchst-\nwerte in mm\nPatronenlagermaße                        Ubergang                     Lauf\nLfd.              Handelsübliche Bezeichnung\nNr.                                                   Länge vom  Durchmesser                                                                            Verschluß-\nPulver-              Länge des Durchmesser                              abstand\nStoßboden  Stoßboden-              Hülsen-CD                  des Uber-\nraum-CD              Ubergangs-                    Feld-Cl      Zug-0\nbis    bzw. Rand-                vorne                   gangskegels\nhinten                kegels\nUbergang\nL3\nausfräsung\nRl            p 1'     H2            G\nhinten\nGl           F            z        V\nz:-1\nCO\n1\nw\n1        .224 Weatherby Magnum          X               49,12      11,10         10,59      6,45         5,89          5,70        5,54         5,69\n.240 Weatherby Magnum                          63,82      12,10         11,53      6,98        6,35           6,19        6,00         6,18               >-l\n2                                       0                                                                                                                          P-l\n.257 Weatherby Magnum                          65,02      13,56         13,05      7,31       14,78           6,54        6,36         6,53             c.o\n3                                       0\n0...\n4         .270 Weatherby Magnum          0               65,02      13,56         13,05      7,82       14,57           7,04        6,87         7,03               (l)\n>-;\n13,56         13,05      8,00       14,96           7,22        7,02         7,21\n5\n6\n7 mm Weatherby Magnum\n.300 Weatherby Magnum\n0\n0\n65,02\n72,14      13,56         13,05      8,61       14,96           7,85        7,63         7,82              •C\nUl\n72,14      13,56         13,05      9,38       15,26           8,59        8,38         8,58             lO\n7         .340 Weatherby Magnum          0                                                                                                                          P-l\n8         .378 Weatherby Magnum          X               74,50      15,39         14,86     10,29       24,95           9,53        9,32         9,52     0,10       O\"'\n(l)\n9         .460 Weatherby Magnum          X               74,50      15,39         14,86     12,47       24,95          11,64       11,43        11,63                 a:!\n10         7 mm REM Magnum                0               64,11      13,59         13,06      8,03        5,12           7,23        7,04         7,21               0\n~\n11         .300 H & H Magnum              0               72,90      13,54         13,06      8,62        3,27           7,82        7,62         7,82             .?\n12         .375 H & H Magnum              0               72,90      13,54         13,06     10,26        8,92           9,91        9,30         9,55               0...\n(l)\n.458 WIN Magnum                                64,14      13,59         13,08     12,27       28,40          11,91       11,43        11,63                 ~\n13                                        0\nN\n14         .300 WIN Magnum                0               67,16      13,84         13,06      8,65        7,88           8,00        7,62         7,82                 ~\n15         .308 Magnum                    0               65,61      13,54         13,06      8,75        9,22           7,89        7,62         7,82               z0\n<('t)\nsO\"'\n('t)\n-\n>-;\nCO\nO'l\nCO\nP 1' ist bei den mit x gekennzeichneten Patronen das\n(p-Maß in der Entfernung 6,43 mm vom Boden\nP 1' ist bei den mit o gekennzeichneten Patronen das\nDurchmessermaß in der Entfernung 5,59 mm vom\nBoden\n--\nN\n\"","2. Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten)                                                                   --=~\nMindest- und Höchstwerte in mm\nLagerdurchmesser                                               Lauf-\nLfd.                        Handelsübliche                                 Tiefe der                                                                    Durchmesser der   durchmesser\nNr.                     Kaliber-Bezeichnung                           Randausfräsung                                                                   Randausfräsung     nach dem\nvorn                        hinten                                 Dbergang\nT                         H                            D                       G                F\n1\n1\nMin.           Max.        Min.         Max.            Min.          Max.       Min.        Max.      Min.\n1                         1                            1                       1\n1                                10                                 1,90           1,95        21,40        21,60           21,75         21,95      23,75        23,85    19,2\n0:,\n2                                12                                 1,85           1,95        20,30        20,40           20,65         20,75      22,55        22,65    18,1       .:\n::::::\n3                                16                                 1,60           1,70        18,60        18,70           18,95         19,05      20,75        20,85    16,7         p_.\n(D\n4                                20                                 1,55           1,60        17,40        17,50           17,75         17,85      19,50        19,60    15,6     c.Q\nUl\n5                                28                                 1,55           1,60        15,60        15,70           15,90         16,00      17,50        17,60    13,7       (1)\ner,\n6                                32                                 1,55           1,60        14,30        14,50           14,60         14,70      16,20        16,30    12,6         ~\nN\n7                         36 oder .410                              1,55           1,60        11,80        11,90           12,05         12,15      13,70        13,80    10,1       O\"\n~\n,:+\nc.....,\np,)\nMindestlängen des Patronenlagers L in mm**)                                     50,8        65, 1 *)     . 69,9         73,0            76,2        82,6        88,9                     ::r\n'p,)\"'\nCO\n::::::\nCO\ninmm           51          65             70           73              76          83          89                       ......\nBezeichnung der Länge des Patronenlagers                                                                                                                                                 <O\ncr,\nin Zoll           2\"       2½\"            2¼''         2 7\n/s\"            3\"       3¼\"         3½\"                     _Ct:!\n1--j\ns\n1-1\n*) Bei den Kalibern 28 und 32 beträgt die Mindestlänge 63,6 mm.\n**) Die Höchstwerte der Patronenlagerlängen betragen Mindestwert plus 2 mm.","3. a) Kurzwaffen mit gezogenen Läuien\n-Revolver-\nMindestwerte in mm\nPatronenlagermaße                                     Ubergang                     Lauf\nLfd.          Handelsübliche Bezeichnung\nNr.\nLänge vom                                                  Länge des         Durchmesser\nPulverraum-q)       Hülsen-<µ                            des Ubergangs-\nStoßboden\nbis Ubergang            hinten            vorne\nUbergangs-\nkegels             kegels\nZug-G    z\"\"i\nhinten                     CO\nL3                   p 1               H2                  G                  Gl                z       w\n....,\n1   .32 S & W                                          16,0                  8,62              8,62               1,98                8,62             7,93   tQ\nCl)\n2   .32 S &Wlang                                       24,38                 8,62              8,57               1,78                8,57             7,90     0..\n(t)\n3   .38S&W                                             19,94                 9,84              9,82               1,27                9,82             8,97    \"\"i\n4\n5\n.38 Spezial oder .38 \\,Vadcutter\n.357 Magnum\n29,64\n32,82\n9,65\n9,68\n9,65\n9,65\n2,41\n2,41\n9,65\n9,65\n9,04\n9,04\n•\nC\n1./l\ntQ\n6   .45 Colt                                           32,89               12,37             12,19                2,29               12,19            11,46     ClJ\nO\"\n(t)\nto\n0\n:::::i\n3. b) Kurzwaffen mit gezogenen Läuien                                                                 .?\n0..\n-   Pistolen -                                                                           (t)\n:::::i\nN\n?'\nMindestwerte in mm                                                    z0\n<(t)\nPatronenlagermaße                                   Ubergang                          Lauf\ns\nO\"\n(t)\nLfd.          Handelsübliche                                                                                                                                     >-;\nNr.            Bezeichnung                                                                                                                                       ,_.\nLänge vom   Durchmesser                                       Länge des       Durchmesser                               c.o\nStoßboden-      Pulverraum-(p    Hülsen-(/)                     des Ubergangs-      Feld-G)       Zug-(p\nCi)\nStoßboden                                                    Ubergangs-                                                 CO\nbzw. Rand-          hinten        vorne                             kegels\nbis Ubergang                                                      kegels\nausfräsung                                                          hinten\nL3             Rl               Pt            H2               G                Gl               F             z\n1  6,35mm                                16,20          7,85             7,22          7,10             3,20             6,51             6,17         6,35\n2   7,65mm                                17,60          9,20             8,74          8,61             1,66             8,61             7,72         7,90\n3   9 mm kurz                             17,30          -                9,72          9,58             2,21             9,15             8,84         9,02\n4\n5\n9 mm Parabellum\n30 M 1 Carbine\n19,15\n32,97\n-\n9,27\n10,03\n9,12\n9,68\n8,60\n3,64\n3,91\n9,09\n7,96\n8,84\n7,62\n9,09\n7,82\n--\nN\n( ,0","4. Lang- und Kurzwaffen für Randfeuer-Patronenmunition                                          -=\nN\nN\nMindestwerte in mm\nPatronenlagermaße                        Ubergang              Lauf\nLfd.\nNr.       Handelsübliche Bezeichnung\nLänge vom Durchmesser      Pulver-             Länge des Durchmesser\nStoßboden Stoßboden-               Hülsen•<P                                            Bemerkungen\nraum-q)\nvorne    Ubergangs- des Uber-    Feld-q)   Zug-q)\nbis     bzw. Rand-      hinten              kegels    gangskegels\nUbergang    ausfräsung                                       hinten\n13          Rl            Pl      H2           G           Gl        F         z\n1   Randzünder 4 mm kurz                      6,70       6,10         4,70     4,58          -           -       4,10      4,30\nttJ\n~\n2   Randzünder 4 mm lang                      8,60       6,10         4,70     4,58          -           -       4,10      4,30                 ~\np.\nro\ncn\n3   6 mm Flobert                              7,70       7,20         5,76     5,76         -            -       5,45      5,58     *) Bei    <O\nro\ncn\nSelbstladern\n4   9 mm Flobert                             11,00      10,50         8,75     8,72         -            -       8,45      8,62                 ~\nN\n17,05       O'\nRandf. 5,6 l.f.B. oder .22 l.f.B.       15,60*)      7,20         5,76     5,74        3,0           -       5,49 ·    5,62\n5                                                                                                                                               ~\n.;+\n6   Randf. 5,6 lang oder .22 lang (Z .22)   15,60        7,20         5,76     5,74         -            -       5,49      5,62                c....,\npi\n7   Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz           18,80        7,20         5,76     5,74         -            -       5,49      5,62                ...<O\np\"\n8   .22 Win.Magnum                          27,26        7,67         6,20     6,17        3,0        - 5,76     5,56      5,69                _,\npi\n~\n<O\n(0\nO')\npo\n>--j\n~\n....","Nr. 83 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1968                      1221\n5. Schußapparate und Kurzwaffen nach § 27 des Gesetzes\nMindestmaße in mm\nLfd.                                                                       Lagerdurchmesser\nNr.        Handelsübliche Bezeichnung\nLänge des\nLagers\nhinten             vorn\n1\n1   Zentralf. 9 X 17                                18,5              9,59               9,59\n2   Zentralf. 9,6 X 15                              15,5              9,70               9,55\n3   Zentralf. 10 X 16                               15,5             10,30              10,10\n4   Zentralf. Kapselkartusche 10 X 11               11,5             10,05              10,05\n5   Zentralf. 10 X 18                               19,0             10,1               10,05\n6   6 mm Platzpatrone                                5,9              5,8                5,9\n7   .320 Platzpatrone                              16,0               7,95               7,98\n8   .380 Platzpatrone oder\n9 mm Knallpatrone                              29,6               9,66               9,68\n9   8 mm Zentralfeuer-Platzpatrone                 20,0               8,0                7,98\n10   Randf. 5,6 oder .22 Platzpatrone               16,0               5,88               5,78","6. a) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen\n-   Patronen ohne Rand -\n-~\n~\n~\nHöchstwerte\nHülsenmaße (mm)\nLfd.\nNr.             Handelsübliche Bezeichnung                                                                   Geschoß-  Gasdruck       Bemerkungen\ndurchmesser  kp/cm 2\nLänge*)      Hülsenmund          Rand      über dem        (mm)\nRand\nL3             H2               R1          p1            G1      Pmax.\nt:d\n~\n1      5,6 X 57,                                   56,7            7,10           11,95       11,90          5,70     3 800                      ~\np_.\n2      .222 REM                                    43,2            6,43            9,60        9,59          5,70     3 200                      (1)\nUl\n3      5,6 X 61 SE vom Hofe                        61,0            6,68           12,20       12,20          5,76     3 900                     <.O\n(1)\n4      .243 WIN                                    52,0            7,01           12,01       11,96          6,18     3 600                      Ul\n(1)\n6,5 X 57                                    56,7            7,65           11,95       11,90          6,70             3 800 kp/ cm **)\n2      .....\n5                                                                                                                     3 400                      N\nO\"'\n6      6,5 X 68                                    67,5            7,60           13,0        13,30          6,70     3 800                      pi\"'\n.....\n7      .270WIN                                     64,52           7,82           12,01       11,97          7,06     3 600   3 800 kp/ cm **)\n2\nr\nc...,\n8      7 X 57                                      57,0            8,25           12,10       12,01          7,25     3 400                      pi\n::;-'\n9      7 X 64                                      64,0            7,95           11,95       11,85          7,25     3 600                      >-l\n<.O\n10       7 mm SE vom Hofe                            66,0            8,17           13,0        13,85          7,24     3 800                      pi\n~\n11\n12\n13\n.308 WIN oder 7 ,62 X 51\n.30-06 oder 7 ,62 X 63\n8 X 57 JS\n51,2\n63,4\n57,0\n8,73\n8,63\n9,08\n12,02\n12,02\n11,95\n11,96\n11,97\n11,94\n7,85\n7,85\n8,22\n3 600\n3 400\n3 400                     ~\n-\n<.O\nc.o\nO')\n14       8 X 60 S                                    60,0            9,08           11,95       11,98          8,22     3 500                      >-:l\n15       8 X 64S                                     64,0            8,96           12,0        11,95          8,22     3 500                      ~\n1-•\n16       8 X 68 S                                    67,5            9,14           13,0        13,30          8,22     3 800\n17       9,3 X 62                                    62,0            9,92           11,95       12,10          9,30     3 400\n18       9,3 X 64                                    64,0           10,04           12,60       12,88          9,30     3 900\n19      10,75 X 73 oder .404                        72,2           11,45           13,80       13,80         10,75     3 200\n20       6,5 X 55                                    55,0            7,55           12,18       12,18          6,70     3 100\n*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone.\n**) Uberhöhter Gebrauchsgasdruck.","noch 6. a) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen\n-   Patronen ohne Rand -\nHöchstwerte\nHülsenmaße (mm)\nLfd.\nHandelsübliche Bezeichnung                                                                   Geschoß-   Gasdruck          Bemerkungen\nNr.\ndurchmesser  kp/cm 2\nüber dem         (mm)\nLänge*)     Hülsenmund         Rand\nRand\nz\n'\"i\nL3             H2             Rl           p 1            Gl      Pmax.                            CO\nw\n21     .222 REM. Magnum                           47,00           6,43           9,60         9,54           5,70     3 600      *) gemessen an der\n,_,\np;\n22     .223 REM oder 5,6 mm REM                   44,70           6,43           9,60         9,55           5,70     3 700         gebrauchsfertigen c.o\n23     .22-250 REM                                48,56           6,45          12,01        11,86           5,70     3 500         Patrone            0..\n('t)\n24     .220 Swift                                 55,01           6,60          12,01          -             5,70     3 700\n'\"'!\n25     6 mm REM oder .244 REM/Normal              56,72           7,01          11,99          -             6,18     3 700                            •~\nU'J\n26     .264 WIN. Magnum                           63,50           7,57          13,51        13,03           6,73     3 900                           c.op;\n27     .250 Savage                                48,56           7,25          12,01          -             6,55     3200                              O'\n('t)\n28     .256 WIN. Magnum                           32,54           7,24          11,18          -             6,53     3 000\nt:d\n29     .257 Roberts                               56,72           7,37          12,01          -             6,55     3200                             0\n~\n30     .284 WIN                                   55,12           8,13          12,01          -             7,21     3 800                           ?\n31     .30REM                                     52,07           8,43          10,72          -             7,80     2 500                            0..\n('t)\n32     .300 Savage                                47,52           8,61          12,01          -             7,85     3 200                             ~\n33     .450 Nitro Expreß 3¼                       82,55          12,22          15,85        13,84          11,65     2 700                             N\n~\n34     .500 Nitro Expreß                          76,2           13,51          16,64        14,58          12,97     2 550\n35     .338 WIN. Magnum                           63,5            9,37          13,51        13,01           8,61     3 800\nz0\n36     .351 WIN. Self Loading                     35,05           9,58          10,41          -             8,94     3 200\n<\n('t)\n37     .358WIN                                    51,18           9,86          12,01          -             9,11     3 700                            sO'\n('t)\n38     .280REM                                    64,52           8,00          11,99          -             7,23     3 500                             '\"i\n.....\nDie nachstehend aufgeführten Patronen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungsbereich  des Gesetzes verbracht und        (.!')\nO'l\ngewerbsmäßig hergestellt werden.                                                                                                                         00\n39     6,5 X 54 M.SCH.                            53,7            7,50          11,52        11,47           6,70     3 200\n40     6,5 X 54 Mauser                            54,0            7,59          11,80        11,95           6,64     2:700\n41     6,5 X 58 Mauser                            58,0            7,70          11,80        11,95           6,70     3 100\n42     8 X 56M.SCH.                               56,4            8,95          11,85        11,85           8,25     2 800\n43     8 X 57 J                                   57,0            8,99          11,95        11,94           8,15     3 300\n44     8 X 60                                     60,0            8,98          11,95        11,98           8,09     3 500\n45\n46\n47\n8 X 64\n9 X 57\n10,75 X 68\n63,7\n56,8\n68,0\n8,86\n9,85\n11,51\n12,0\n11,95\n12,57\n11,95\n11,94\n12,57\n8,09\n9,08\n10,81\n3 500\n2 500\n2 900    1\n,.,,\n-\nN\nN\n~","6. b) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen\n-  Patronen mit Rand -\nHöchstwerte\n-\nN\nN\n~\nHülsenmaße (mm)\nLfd.                                                                                                   Geschoß-\nHandelsübliche Bezeichnung                                                               durchmesser     Gasdruck\nNr.                                                                                     über dem                                       Bemerkungen\nLänge*)      Hülsenmund         Rand                       (mm)         kp/cm 2\nRand\nL3            H2              Rl           p 1           Gl          Pmax.\n1    .22 Hornet                             36,0             6,16           8,89         7,59          5,70         3 000      *) gemessen an der\n2     5,6 X 52 R                             52,7             6,40          12,50        10,60          5,84         2 900         gebrauchsfertigen\n3                                            56,7                                                                                  Patrone\n5,6 X 57 R                                              7,10          13,32        11,94          5,70         3 800\n4     5,6 X 61 R SE v. Hofe                  61,0            6,68           13,60        12,22          5,76         3 300\n5     6,5 X 57 R                             56,7             7,65          13,32        11,92          6,70         2 900\n6     6,5 X 68 R                             67,5             7,60          15,00        13,34          6,70         3 400                            t'J\n~\n7     7 X 57R                                57,0             8,25          13,50        12,05          7,25         3 000                            :::;\n65,0                                                                                                     0..\n8     7 X 65R                                                 7,95          13,32        11,89          7,25         3 300                            (!)\n{/l\n9     7 X 7 5 R SE v. Hofe                   75,0             7,95          13,35        11,90          7,24         3 600                           (Q\n(!)\n10     8 X 57 JRS                             57,0             9,08          13,32        11,92          8,22         2 900                            {/l\n11     8 X 65 RS                              65,0             8,96          13,32        11,99          8,22                                          ~\n3 500                            N\nO\"'\n12     9,3 X 74 R                             74,7             9,92          13,35        11,90          9,30         3 000\n13     5,6 X 50 R Magnum                      50,0             6,48          10,90         9,59          5,70         3 000                            j\n14     .30-30 WIN. oder 7,62 X 51 R           51,80            8,38          12,85        10,71          7,85         3 000                            c...,\n0,)\n15     .225 WIN.                              49,02            6,60          12,01          -            5,70         3 000                            p\"\n,-;\n(Q\n16     .218 Bee                               34,16            6,15          10,36          -            5,70         2 800                            0,)\n:::i\n17     .25-35 WIN. oder 6,5 X 52 R            51,89            7,15          12,85        10,60          6,55         2 700                           (Q\n18     .25-20 WIN. oder 6,3 X 33 R            33,78            7,55          10,40         8,80          6,55         2 700                            .....\n(.0\nO'l\n19     6,5 X 53 R Mannl.                      53,59            7,55          13,41        11,48          6,70         2 800                           SJJ\n20     .303 Savage                            51,18            8,47          12,83          -            7,90         2 400                            ...,\n21     .303 British oder 7,7 X 56 R           56,44            8,58          13,72        11,63          7,94         3 200                            ~\n22     .32 WIN. Spez.                         51,82            8,71            -          12,85          8,18         2 700                            1-1\n23     .32-20 WIN.                            33,40            8,30          10,36          -            7,94         1 900\n24     8 X 50RMannl.                          50,55            8,94          14,24        12,55          8,22         2 600\nDie nachstehend aufgeführten Patronen dürfen noch bis zum 31.  Dezember 1972 eingeführt, sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht und\ngewerbsmäßig hergestellt werden.\n25     5,6 X 35 R Vierling                    35,5             6,33           8,85         7,55          5,63         2 400\n1\n26     8 X 57 JR                              57,0            8,99           13,32       11,92           8,15         2 800\n27     8 X 57 R 360                           57,0             8,78          12,40        11,00          8,09         2 200\n28     8 X 60R                                60,0             8,98          13,40       12,03           8,09         3 000\n29     8 X 65R                                64,7             8,86          13,32        11,95          8,09         3400\n30     8,15 X 46 R                            46,5             8,83          12,35        10,75          8,38         1 500\n31     9,3 X 72 R                             72,0             9,82          12,35        10,91          9,57         1 800\n32     6,5 X 58 R                             58,5             7,57          12,75        11,10          6,64         2 500\n33     6,5 X 70 R                              70,0            7,44          10,70         9,00          6,64         2 500\n34     8 X 58R                                 58,5            8,14          12,75        11,05          8,09         2 000\n35     6,5 X 52 R                             52,0             7,18          12,60        10,60          6,58         2 200","6. c) Zentralfeuer-Patronenmunition für Langwaffen mit gezogenen Läufen\n-    Patronen mit Gürtel -\nHöchstwerte\nHülsenmaße (mm)\nLfd.\nHandelsübliche Bezeichnung                                                                             Geschoß-             Bemerkungen\nNr.                                                                                                                                 Gasdruck\ndurchmesser\nüber dem              kp 1cm 2\n(mm)\nLänge*)         Hülsenmund          Rand\nRand                                      z\n;'\nCO\nL3                H2              Rl            p 1'       Gl      Pmax .                  w\n>-l\n.224 Weatherby Magnum                              48,85               6,36           10,91         10,54       5,69                             Pl\n1                                              X                                                                                   3 800                tQ\n2         .240 Weatherby Magnum                0              63,50              6,82           12,00         11,50       6,11     3 800                   p...\n(D\n3        .257 Weatherby Magnum                 0             64,75               7,20           13,50         13,00       6,53     3 800                 '-l\n4\n5\n.270 Weatherby Magnum\n7 mm Weatherby Magnum\n0\n0\n64,75\n64,75\n7,70\n7,87\n13,50\n13,50\n13,00\n13,00\n7,03\n7,20\n3 800\n3 800\n•\ni:::\n(/l\ntQ\n6        .300 Weatherby Magnum                 0             71,75               8,45           13,50         13,00       7,84     3 800                 o'\nPl\n(D\n7        .340 Weatherby Magnum                 0             71,75               9,25           13,50         13,00       8,58     3 800\n8        .378 Weatherby Magnum                 0             73,99              10,20                         14,81       9,54     3 800                  t:d\n0\n} A)\n9        .460 Weatherby Magnum                 0             73,99              12,30                         14,81      11,64     3 800                 l:j\n63,50              8,00           13,51         13,03       7,23     3 800                .?\n10         7 mm REM. Magnum                      0\np...\n11          .300 H & H Magnum                    0              72,39              8,59           13,51         13,03       7,85     3 900                  (D\nl:j\n12         .375 H & H Magnum                     0             72,39              10,26           13,51         13,03       9,55     3 800                  1::-..)\n13         .458 WIN. Magnum                      0              63,50             12,22           13,51         13,03      11,44     3 800                 s:o\n14          .300 WIN. Magnum                     0              66,55              8,63           13,51         13,03       7,85     3 900                 z0\n15          .308 WIN. Magnum                     0              65,03              8,63           13,45         12,97       7,85     3 800                 <:\n(D\nso'\n(D\n'-l\n.....\n(.0\nO')\nCO\n*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone.\nP 1' ist bei den mit o gekennzeichneten Patronen das ©-Maß in der Entfernung 5,59 mm vom\nBoden;\nbei den mit x gekennzeichneten Patronen das (D-Maß in der Entfernung von 6,4 mm vom Boden.\nA) 14,81/\n15,342\n-\nN\nN\n\"'1","1226                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n7. Patronenmunition für Langwaffen mit glatten Läufen (Flinten}\nHöchstwerte der Durchmesser in mm\nNormaler\nLfd.                Handelsübliche                                                                                                    Gebrauchs-\nNr.            Kaliber-Bezeichnung                          Hülsenmund                   Rand               über dem Rand              gasdruck\nH                        R                       p                 in kp/cm 2\n1                   10                                         21,30                    23,65                   21,70                   650\n2                   12                                         20,20                    22,45                   20,60                   650\n3                   16                                         18,55                    20,65                   18,90                   650\n4                   20                                         17,35                    19,40                   17,70                   680\n5                   28                                         15,55                    17,40                   15,85                   720\n6                   32                                         14,25                    16,10                   14,55                   720\n7                   36 oder .410                               11,75                    13,60                   12,00                   720\n-\nZur handelsüblichen Bezeichnung der Patrone gehört auch die Angabe der Hülsenlänge und der Sehrot-\ngröße; die HülsenUinge ist in mm oder Zoll, die Sehrotgröße in mm oder einer entsprechenden Bezeichnung\nauf der Hülse anzugeben.\nDie höchstzulilssigen Längen der Hülsen -                               gemessen an der abgeschossenen Hülse -- sind nachstehend\nangegeben:\nHöchstwerte der Li:in~Jen ju mm                                 50,7             65,0*)           69,8            72,8           76,0           82,4\nBezeichnung                                inmm                 51               65               70              73             76             83\nder Hülsenlänge                            in Zoll                2\"               2½\"              2¼\"            27/s\"           3\"            3¼\"\n•) Bei den Kctlihe rn 28 und 32 ht>lr;iql die höchstzulässige Länge 63,5 mm.\nBei Ilülsen, der<m Tiiilsenw,1tHl1111q hiid1stens 0,6 mm beträqt oder sich am Hülsenmund auf mindestens 0,4 mm verjüngt, kann die Hülsen!iinge\nden höchslzulüssiqc,11 Wert mn 2,5 mm übcrstci(JCn,\nPür ulle Pa lro1t('n fiir Lü 1HJWil ffc,n mi l 9\\al.lcn Läufen (Flinten) beträgt der höchstzulässige überhöhte Gebrauchsgasdruck 900 kp/cm2,","8. a) Zentralfeuer-Patronenmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen\n-  Revolverpatronen -\nHöchstwerte\nHülsenmaße (mm)\nLfd.\nNr.         Handelsübliche Bezeichnung                                                                 Geschoß-                 Bemerkungen\nGasdruck\ndurchmesser\nüber dem        (mm)     kp/cm 2\nLänge*)      Hülsenmund         Rand\nRand\np 1\nz~\nL3            H2              Rl                         G1      Pmax .\nCC\nw\n1    .32S&W                                  15,37           8,61           9,60         8,61          8,00     1 200   *) gemessen an der\n>-i\n2     .32 S&W lang                            23,37           8,56           9,52         8,56          8,00     1 200      gebrauchsfertigen   Cl)\n(Q\n3     .38S&W                                  19,68           9,79          11,18         9,82          9,17                Patrone\n950                          0..\n(D\n4     .38 Spezial oder .38 Wadcutter          29,34           9,63         11,18          9,63          9,12     1 400                          ,-;\n5\n6\n.32 Colt kurz\n.32 Colt lang\n16,51\n23,27\n8,08\n8,08\n9,32\n9,68\n8,08\n8,08\n7,98\n7,67\n1 000\n1 200\n•.::\nUl\n(Q\n7   .357 Magnum                               32,77           9,63         11,18          9,63          9,12     2 800                          Ol\nO\"\n8     .38 Colt lang                          26,29            9,60         11,18          9,63          9,12       850                          (D\n9     .41 Colt lang                          28,70           10,39         11,18         10,43          9,85       850                          t:d\n0\n10     .44 S & W Spezial                      29,46           11,59         13,06         11,61         10,99     1 000                          :::!\n11     .44 REM                                 32,64          11,58         13,06         11,61         10,97\np\n2 800\n0..\n12     .45 Colt                                32,64          12,19         13,00         12,19         11,58     1 300                            (D\n:::!\n13    .45 Auto-Rim                            22,87           11,99         13,11         12,09         11,48     1 100                          N\n14    .22 REM. Jet Magnum                      32,71           9,29         11, 15         9,64          5,65     2 800                          ?'\n15     .38-40 WIN.                             33,15          10,58         13,34          -            10,17     1 000                           z0\n16    .44-40 WIN.                              33,15          11,25         13,34          -            10,85       900                          < (D\n17   5,75 Velodog                             29,60            6,30           7,80         -             5,79       750                          sO\"\n18   7,62 Russ. Nagant                        38,65            7,30         10,30          -             7,81       850                            (D\n,-;\n19   8 mm Lebel                               27,30            8,80         10,40          -             8,12       800                            ,-.,.\n20   8 mm Gasser                              26,75            8,55           9,68         -             8,11        -                             (0\nO'l\nCC\n21   10,4 ital. Ordonanz                       19,60          10,86         13,20          -            11,10       700\n22   .44 S & W Russian                        24,64           11,59         13,08          -            10,98       800\n23   .450 Revolver                             17,27          1~,17         12,17          -            11,58       800\n24   .455 Colt                                 19,30          12,17         13,46          -            11,58     1 000\n25   .320 kurz (short)                         16,40           8,00           9,48         -             7,69       600\n26   .320 lang (long)                         20,00            8,00           9,48         -             7,69       600\n27   .380 kurz (short)                         17,35           9,55         11,00          -             9,15       750\n28   .380 lang (long)                          23,40           9,55          11,00          -            9,15       850\n29\n30\n31\n.221 REM. Fireball\n.41 Magnum\n.444 Marlin\n35,56\n32,77\n57,28\n6,43\n11,02\n15,06\n9,60\n12,50\n13,06\n-\n-\n-\n5,70\n10,44\n10,93\n3 700\n2 800\n3 100\n-\nN\nN\n\"\"IJ","8. b) Zentralfeuer-Patronenmunition für Kurzwaffen mit gezogenen Läufen\n- Pistolenpatronen -\nHöchstwerte\n-\n~\n~\nCO\nHülsenmaße (mm)\nLfd                                                                                                  Geschoß-      Gasdruck\nHandelsübliche Bezeichnung                                                                                                 Bemerkungen\nNr.                                                                                                 durchmesser     kp,/cm 2\nLänge*)      Hülsenmund         Rand      über dem\nRand          (mm)\nL3             H2             Rl           p 1           Gl         Pmax.\n1 6 ,35 mm oder .25                         15,55           7,0            7,7          7,02          6,37        1 300     *) gemessen an der\n2  7 ,65 mm oder .32                         17,2            8,5            9,1          8,55          7,85        1 800        gebrauchsfertigen\n3  9 mm kurz oder .38                        17,3            9,5            9,50         9,50          9,02        1 500        Patrone\n4  9 mm Parabbellum oder 38 Luger            19,15           9,64          10,0          9,95          9,02        3 000                           t:tJ\nr:::\n5  .30 M 1 Carbine                           32,77           8,53           9,14         9,00          7,82        3 200                           :::::s\n0..\n6  7.63 Mauser oder .30                      25,15           8,46           9,98          -            7,86        2 000                           (D\nr:n\n7  7.65 Para oder .30 Luger                  21,59           8,43           9,98          -            7,85        2 000                          c.o\n(D\n8  .38 Super Automatie                      22,86            9,75          10,31         9,75          9,04        2 500                           r:n\n(D\n,-+\n9  .45 Automatie                            22,81           12,01          12,19       12,10         11,51         2 800                           N\nO'\n10  .38 Automatie                            22,86            9,75          10,32          -            9,04        1 600                           [\n~\nc.....\nPl\n9. Randfeuer-Patronenmunition                                                           ~\n...,\nc.o\nPl\nHöchstwerte                                                          :::::s\nHülsenmaße (mm)                                                                     -\nc.o\nc:,o\n0,\n9J\nLfd                                                                                                  Geschoß-     Gasdruck\nHahdelsübliche Bezeichnung                                                                durchmesser                     Bemerkungen     -..:i\nNr.                                                                                                                 kp/cm 2\nLänge*)      Hülsenmund         Rand\nüber dem        (mm)      oder Energie                       ~\nRand                       kpm\n1-!\nL3            H2              Rl           p 1           Gl\n1  Randzünder 4 mm kurz                        6,6           4,58           6,10         -             4,30         2kpm     *) gemessen an der\n2  Randzünder 4 mm lang                        8,5           4,58           6,10         -            4,30          3kpm        gebrauchsfertigen\nPatrone\n3  6 mm Flobert-Kugelpatrone                   6,8           5,71           7,15         -            5,60          7kpm\n4  9 mm Flobert-Kugelpatrone                   9,8           8,73          10,45         -            8,68        10kpm\n5  Randf. 5,6 l.f.B. oder .22 l.f.B.          15,6           5,73           7,10         5,74         5,73     1 800 kp/cm 2\n6  Randf. 5,6 lang oder .22 lang              15,6           5,73           7,10         5,74         5,73     1 000 kp/cm 2\n7  Randf. 5,6 oder .22 Z                      15,6           5,73           7,10         5,74         5,73          6kpm\n8  Randf. 5,6 kurz oder .22 kurz              10,8           5,73           7,10         5,74          5,73       10kpm\n9  .22 WIN. Magn.                             26,8           6,15           7,47         6,15          5,70    2 000 kp/cm2\n10  .22 Claybirding                            16,8           5,46           7,05         5,71           -      1 500 kp/em 2\n11  6 mm Flobert-Sehrotpatrone                 25,0           5,2            7,15         -              -         10kpm\n12  9 mm Flobert-Schrotpatrone                 38,0           8,25          10,45         8,65           -         20kpm","10. Kartuschenmunition für Schußapparate\nHöchstwerte\nHülsenmaße (mm)\nLfd.         Handelsübliche Bezeichnung                                                                      Energie\nNr.                                                                                                                               Bemerkungen\nkpm\nLänge*)         Hülsenmund             Rand      über dem Rand\nL3                H2                  R1             P1             E\n1     Randf. 5,6/16 oder .22               16,5               5,75                7,05           -             70         *) gemessen an der\ngebrauchsfertigen\n2     Randf. 6,3/10 oder 1/4\" kurz         10,1               6,34                7,60           -             so            Kartusche\n3     Randf. 6,3/14 oder 1/4 \"mittel       14,0               6,34                7,60           -             50                                 z::-i\n4     Randf. 6,3/16 oder 1/4 \"lang         16,8               6,34                7,60           -             80                                  CO\n5     Randf. 6,8/11                        11,0               6,86               8,50            -             70                                 w\n6     Randf. 6,8/18                        18,0               6,86               8,50            -            100\n7     Zentralf. 9 X 17                     16,5               9,58              11,00            -            120\n...,\nQ.)\n8     Zentralf. 10 X 18                    17,8              10,00              10,85            -            160                                (0\n0-,\n9     Zentralf. 9,6 X 15                   15,0               9,58              11,00            -            120                                  (D\n>-;\n10     Zentralf. 10 X 16                    16,0              10,09              11,50            -            160\n11     Zentralfeuerkapselkartusche                                                                                                                 •i:::\nrn\n10 X 11                           10,8              10,0                 -            10,0           120                                (0\nQ.)\nO\"\n(D\n11. Kartuschenmunition\n- Platzpatronen -                                                                     t:d\n0\n~\nHöchstwerte                                                           .?\n0-,\n(D\nHülsenmaße (mm)                          Energie                                ~\nLfd.                                                                                                          Ekpm                                  tv\nHandelsübliche Bezeichnung                                                                                           Bemerkungen       ?'\nNr.                                                                                                       oder Gasdruck\nLänge*)         Hülsenmund             Rand      über dem Rand P max. kp/cm 2                             z\n0\n<\n(D\nL3                H2                  R1             P1\nsO\"\n...,(D\n1     .320 Knallpatronen                   16,0               8,08                9,3            8,05         20             Zentralfeuer           ......\n2     9 mm Knallpatronen oder .380         16,0               9,57              11,00            9,57         80             Zentralfeuer           <O\nO'l\n3     6 mm Flobert-Platzp.atrone            5,4               5,72                7,15           5,72          5             Randfeuer              CO\n4     2 mm Knallpatrone (Berloque)          3,75              2,25                -              2,25         0,70           Lef aucheuxzünd ung\n5     8mm                                  20,0               7,95                8,05           8,0          10             Zentralfeuer ohne\nRand\n6     Randzünder 4 mm kurz                  6,6               4,58                6,10            -            3             Randfeuer\n7     Randzünder 4 mm lang                  8,5               4,58                6,10            -            3             Randfeuer\n8     2 mm Knallpatrone mit Rand            3,15              2,17                3,15            -            0,70          Randfeuer\n9     6 mm Special Knallpatrone            15,0               5,72                7,15           5,72          7,0           Randfeuer\n10\n11\n12\nPlatzpatrone Kal. 16\nPlatzpatrone Kal. 12\n6,35 mm Platzpatrone\n47\n57\n15,55\n18,55\n20,20\n7,0\n20,65\n22,45\n7,7\n18,90\n20,60\n7,02\n300 kp/cm }\n300 kp/cm 2\n10\n2    Zentralfeuer für\nAlarmschußapparat\nZentralf euer\n-N\nN\nC0\n*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone","12. Reiz-, Betäubungs- und Wirkstoff-Patronenmunition\n== &cn\n(tl\n~~\n'°\nQ\nN\nO\"\n. . >i:: t,\n(D\nvrh\n< -·::;\nQ)\nu,\nHöchstwerte\nHülsenmaße (mm)\n-\n~\nw\nQ\n\"'\"\"o'°o.\n~\"§:S§~\n[~j ;;~~                           ~     Lfd.\n.Nr.            Handelsübliche Bezeichnung                                                                 Energiewert            Bemerkungen\n~cnßt-t~~                          ~\n~ :::. g §: 2a\n::,' (\")          ::;\ns\nQ)\n~\nUl\nLänge      Hülsenmund      Rand        über dem\nRand\n~z~s~\ng :2,.-iu,,_\n=                                            tO\nr,                                                                                                          i\n:;; g:~; ,. /'\":.. ~                           O'                                                           L3            H2            R1           p 1           inkpm\n;- :; :r ~- td ::i                 ~          ro\n1\n~ ~ :::-5 ~fü.\"\"\"\" ~\n1\n1\ntE ~&;:;-§;;3.a u\n~          ~c=f~--=                            ~       1      6 mm Gaspatrone                               5,8           5,72          7,15         5,72             5          Randfeuerpatrone\n=          ::,\"'c..r;:::::i::~                =\n[           5~?& ~-~~                          §        2      .320 kurz Gaspatrone                    1    16,0           8,05          9,3          8,05  1         20          Zentralfeuerpatronen\nM~1;:i! 1\ne'.ea~,..,~t;~Pi 8'\n~~;::_~,-,~P--+.=(D                            ~\n3\n4\n.320 lang Gaspatrone\n8 mm Gaspatrone\n30,0\n20,0\n8,00\n7,95\n9,3\n8,05\n8,05\n8,05\n20\n10\nmit Rand\nZentralfeuerpatronen\nohne Rand                t:o\n.:::\n5      9 mm oder .380 Gaspatrone                    17,5           9,55       11,0            9,6             20          Zentralfeuerpatronen     ::;:i\n~~0-~::;g ~                                     ~                                                                                                                                                          0..\n~     • b: ~ &i ~ ~ . .                                                                                                                                                           ohne Rand                (D\nU'l\n~~ [:'° C/l§==~ü~                                       6      6,35 mm Gaspatrone                           15,55          7,0           7,7          7,02            10          Zentralfeuerpatronen    CO\n(D\n~\"'ro:.a5-~ ~~ :.a&5.i::=i; f:I-                                                                                                                                                    ohne Rand                U'l\ng'    0     ffivc..~roo....,p;--I\n(l)r.,•\n1\n~\nN\n=     CO ro ~ E; -· ~ ~\ncn o N · g.. ~~ ~ S. to <\n('D ••\n13. Spezialpatronenmunition                                                            cr'\n-uStI1                     °'\"'::;;=\"i::m                                                                                                                                                                  [\n[ ~ ~ ;· ;-: ~ ~ H::                                                                                                                          Höchstwerte\n~\na::l. i~::, o,~ ;- 0 ~ o, ~ :! i;::~~••\n\"d\nQ..\n;\nQ.\n~\np.i\n::,-'\n&:e. s ~ ~ g § &. ~ Ra c:,                                                                                                Hülsenmaße (mm)                                                                  ~\ni&~~'z:~(1) g:;; §                                                                                                                                              Geschoß-       Gasdruck\nCO\np.i\nlll <CO;,;'~               ~ ~ ~~              ~      Lfd.                                                                                                                                                 ::;:i\n=      ~ o ro O'            o, n ~ :i::\n-·\ng1 ~       Nr.\nHandelsübliche Bezeichnung                                                               durchmesser       kp/cm 2      Bemerkungen  CO\n....\n;\n=::;  ~     ~'ro- ; ~:?: ~\n(1)::,  Q)\n~§~\nQ.•     (D                                                         Länge*)     Hülsenmund      Rand        über dem        (mm)       oder Energie                  CO\n[~ ~ ß§= ~ s, § 1ii\n(1)0\"8-roi:ii:i\"oo.cn\n:g·\n\"'\nRand                        inkpm\n?\nC')\n~       i:::,       o:''°'°'...,         1ii     <                                                                                       Rl            p 1           Gl                                      1-1\n~~g,gstc§;;:; ~                                                                                             L3            H2\n~O~(l)~~Q..Ö~                                  ~                                                                                                                                                           ~\n~~:::~ ~:§ g-8,~ ~                                                                                                                                                                                         1-1\niij §,...\"'~r.n::;N ~\n=~:.a             O')~~o§ g'                    ?'       1      4mmM20                                        7,2          4,90         -            5,73          4,33           1 kpm      Zielmunition\nt · ä [ §= l~ ;:i          ,n\nroDi;::<+ '9.\n2       Leucht- und Signalpatrone\ni:i:,\ng 0°~:g ~ s·y, ;I:\nO'\nbzw. Knallpatrone Kal. 4                  90,0         27,0        30,6          27,5            -          12C kp/cm 2   Signalpatrone\n30() kp/cm 2\n::,         i;:: Op;-'(!)              C1l\n3       Leucht- und Signalpatrone Kal. 16            70,0 **)     18,55       20,65         18,8            -                        Signalpatrone\n~ 5.~[:s:[;,\"!\n~- ü ~ i::, ~ :=: •                ;,;:    4       Leucht- und Signalpatrone Kal. 12            70,0 **)     20,20       22,45         20,60           -          300 kp/cm 2   Signalpatrone\n\"Cl\n~\n~\n~~~~&.g\n..,:oro~_C'Ol-f\ns\n~       5       Fallschirm Leucht- und\n,,\ne-          2i.,,-C/l:;>j                     -                   Signalpatrone Kal. 4                     150,0         27,0        30,6          27,5            -          120 kp/cm2\n•           ;;;~i::Sss:                         ~\n~<~•c..e.~\nro~;~§o\na~\ngp             8-coi               ?'\n6      Feuerwerkspatrone Kal. 16                    70,0**)      18,55       20,65         18,90         15,0         300 kp/cm 2\ni::   u, '1:lc,.Q..\no ro o ro ro                               7      Feuerwerkspatrone Kal. 12                    70,0 **)     20,20       22,45         20,60         15,0         300 kp/cm 2\n~     g_~ o        cn   ~\n0\n8      Industriepatrone Kal. 8                      82,55        23,17         -           26,29           -        : 800 kp/cm 2\n§    &<~::,'\n~     :::.~g,;:\n~~~ ~ §\n*) gemessen an der gebrauchsfertigen Patrone.\n**) gemessen an der abgeschossenen Hülse."]}