{"id":"bgbl1-1968-81-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":81,"date":"1968-11-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/81#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_81.pdf#page=1","order":2,"title":"Elftes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Elftes Rentenanpassungsgesetz - 11. RAG)","law_date":"1968-11-19T00:00:00Z","page":1189,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1189\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z1997 A\n1968                  Ausgcg·chen zu Bonn am 23.November 1968                                                                                   Nr.81\nTag                                                I n h alt                                                                                  Seite\n19. 11. 68  Eutes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Elftes Rentenanpassungsgesetz - 11. RAG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1189\n5. 11. 68 Zweile Verordnung zur Änderung der Auslandspostgebührenordnung                                                                        1194\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRecl1tsvorschrifl<:n der EuropJischen Gemeinschaften .....................................                                          _ 1195\nElftes Gesetz\nüber die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen\nsowie über die Anpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\n(Elftes Rentenanpassungsgesetz - 11. RAG)\nVom 19. November 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                  § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Renten, die nach den §§ 1253 fL der Reichs-\nversicherungsordnung, §§ 30 ff. des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes oder §§ 53 ff. des Reichsknapp-\nErster Abschnitt                          schaftsgesetzes berechnet sind, sind so anzupassen,\ndaß sich eine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwen-\nAnpassung der Renten                          dung von § 1255 Abs. 1 letzter Halbsatz der Reichs-\naus den gesetzlichen Rentenversicherungen                versicherungsordnung, § 32 Abs. 1 letzter Halb-\nsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes und '§ 54\n§ 1                               Abs. 1 letzter Halbsatz des Reichsknappschaftsgeset-\nzes sowie der Kürzungs- und Ruhensvorschriften\n(1) In den gesetzlichen Rentenversicherungen wer-            ergeben würde, wenn die Rente ohne Änderung der\nden aus Anlaß der Veränderung der allgemeinen                   übrigen Berechnungsfaktoren unter Zugrundelegung\nBemessungsgrundlage für das Jahr 1968 die Ver-                  der allgemeinen Bemessungsgrundlage für das Jahr\nsicherten- und Hinterbliebenenrenten aus Versiche-              1968 und der Beitragsbemessungsgrenze der knapp-\nrungsfällen, die im Jahre 1967 oder früher einge-               schaftlichen Rentenversicherung für dieses Jahr\ntreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1969 an             berechnet werden würde; Abweichungen infolge\nnach Maßgabe der§§ 2 bis 8 angepaßt.                            Abrundungen sind zulässig. Bei Leistungen oder\n(2) Zu den Renten im Sinne des Absatzes 1 ge-                Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-\nhören auch die nach Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 1                versicherung sind die nach Artikel 2 § 9 Abs. 1 a\nund 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-                  des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungs-\nlungsgesetzes und Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 1 und 2            ge_setzes für Versicherungsfälle des Jahres 1968\ndes Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes              maßgebenden Jahresbeträge zu berücksichtigen. Für\nim Jahre 1968 erhöhten Renten, die Knappschafts-                Knappschaftsausgleichsleistungen gilt § 98 a Abs. 2\nausgleichsleistung nach § 98 a des Reichsknapp-                 Satz 1 des Reichsknappschaftsgesetzes mit der Maß-\nschaftsgesetzes und die Leistung nach den §§ 27, 28             gabe, daß dem Versicherten der für den Monat\ndes Sozialversichcrungs-Angleichungsgesetzes Saar               Dezember 1968 zu gewährende Leistungszuschlag zu\nvom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 402).                   zwei Dritteln zu belassen ist. § 1282 Abs. 2 der\nReichsversicherungsordnung, § 59 Abs. 2 des Ange-\n(3) Absatz 1 findet auf den Knappschaftssold keine           stelltenversicherungsgesetzes oder § 79 Abs. 2 des\nAnwendung.                                                      Reichsknappschaftsgesetzes gilt nicht in den Fällen,","1190                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nin denen die §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungs-             (3) Die Verordnung über die Anwendung der\nordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversicherungs-            Ruhensvorschriften der Reichsversicherungsordnung\ngesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgeset-         und des Angestelltenversicherungsgesetzes auf um-\nzes angewendet worden sind.                                  zustellende Renten der Rentenversicherungen der\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Renten, bei dene·n § 1253    Arbeiter und Angestellten vom 9. Juli 1957 (Bundes-\nAbs. 2 Satz 5 allein oder in Verbindung mit § 1254           gesetzbl. I S. 704) findet mit der Maßgabe Anwen-\nAbs. 2 Satz 2, § 1268 Abs. 2 Satz 2 der Reichsver-           dung, daß in § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 der Verord-\nsicherungsordnung, § 30 Abs. 2 Satz 5 allein oder in         nung an die Stelle des Betrages von 7 650 Deutsche\nVerbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2, § 45 Abs. 2 Satz 2        Mark der Betrag von 15 633,20 Deutsche Mark, in§ 3\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes, § 53 Abs. 3           Abs. 1 der Verordnung an die Stelle des Betrages\nSatz 5 allein oder in Verbindung mit § 53 Abs. 5             von 171,60 Deutsche Mark der Betrag von 368,50\nSatz 2, § 69 Abs. 2 Satz 2 des Reichsknappschafts-           Deutsche Ma:rk, an die Stelle des Betrages von\ngesetzes, Artikel 2 § 38 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halb-         471,60 Deutsche Mark der Betrag von 1 012,90 Deut-\nsatz des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-           sche Mark und in § 3 Abs. 2 der Verordnung an die\ngesetzes oder Artikel 2 § 37 Abs. 3 Satz 4 zweiter           Stelle des Betrages von 4 281 Deutsche Mark der\nHalbsatz des Angestelltenversicherungs-Neurege-              Betrag von 9 196 Deutsche Mark tritt.\nlungsgesetzes angewendet worden ist.\n(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Renten der                                       § 4\nknappschaftlichen Rentenversicherung, die nach Ar-\ntikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversiche-             (1) Die übrigen Renten sind so anzupassen, daß\nrungs-N euregelungsgesetzes gezahlt werden.                  sich eine Rente ergibt, wie sie sich ergeben würde,\nwenn der nach § 5 zu ermittelnde Anpassungsbetrag\n§ 3\nmit 1,083 und der Leistungszuschlag der knappschaft-\nlichen Rentenversicherung und der nach § 75 Abs. 1\n(1) Renten nach Artikel 2 §§ 32 bis 35 des Arbei-         Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu belassende\nterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder             Betrag mit 1, 1176 vervielfältigt und der Kinderzu-\nArtikel 2 §§ 31 bis 34 des Angestelltenversicherungs-        schuß für jedes Kind nach der allgemeinen Bemes-\nNeuregelungsgesetzes sind so anzupassen, daß sich            sungsgrundlage des Jahres 1968 berechnet werden\neine Rente ergibt, wie sie sich nach Anwendung der           würde; Abweichungen infolge Abrundungen sind zu-\nRuhensvorschriften ergeben würde, wenn die Rente             lässig. Die Steigerungsbeträge aus Beiträgen der\nerneut umgestellt und dabei vor Anwendung der                Höherversicherung bleiben unberührt. § 2 Abs. 1\nRuhensvorschriften der ungekürzte Rentenbetrag               Satz 3 findet Anwendung.\nohne Kinderzuschuß für jedes Kind und ohne Steige-\nrungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung                (2) Renten nach Absatz 1, die mit einer Rente aus\nmit 2,1481 vervielfältigt und G.er Kinderzuschuß für         der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentref-\njedes Kind nach der allgemeinen Bemessungsgrund-             fen und auf die die §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nlage für das Jahr 1968 berechnet werden würde; Ab-           rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nweichungen infolge Abrundungen sind zulässig. § 2            rungsgesetzes oder §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\nAbs. 1 Satz 4 ist anzuwenden.                                gesetzes anzuwenden sind, sind so anzupassen, daß\nsie mindestens den Betrag erreichen, der sich ergibt\n(2) Artikel 2 § 34 des Arbeiterrentenversicherungs-\nNeuregelungsgesetzes und Artikel 2 § 33 des An-              a) bei Renten aus Versicherungsfällen nach dem\ngestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes sind                31. Dezember 1956 und bei Renten mit Leistungen\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle der in                 oder Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen\ndiesen Vorschriften genannten Werte die nach-                    Rentenversicherung, wenn sie nach§ 2,\nstehenden Werte zugrunde zu legen sind:                      b) bei den übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nvor dem 1. Januar 1957, wenn sie nach § 3\nBei einer         Versicherten-   Witwen-und\nVersicherungsdauer         ren ten     Wi twerren ten   angepaßt werden würden.\nvon ..... Jahren       DM/Monat        DM/Monat\n50 und mehr                    1 149,50          689,70                                § 5\n49                             1 126,60          676,00\n(1) Anpassungsbetrag ist in den Fällen des § 4 der\n48                            1 103,60           662,20      Rentenzahlbetrag für Januar 1969 vor Abzug des für\n47                            1 080,60           648,40      die Krankenversicherung der Rentner einbehaltenen\nBetrages ohne Kinderzuschuß für jedes Kind und\n46                            1 057,60           634,60      ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höher-\n45                            1 034,60           620,80      versicherung. In der knappschaftlichen Rentenver-\nsicherung vermindert sich der Rentenzahlbetrag\n44                            1 011,60           607,00\naußerdem um den· Leistungszuschlag und den nach\n43                               988,60         593,20       § 75 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes zu\n42                               965,60         579,40       belassenden Betrag. Der sich nach den Sätzen 1 und 2\nergebende Betrag ist vor Anwendung von § 4 Abs. 1\n41                               942,60          565,60      bei Knappschaftsrenten wegen Berufsunfähigkeit\n40 und weniger                   919,60         551,80       nach § 53 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ·des Reichs-","Nr. 81 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1968                           1191\nknappschaftsgesetzes und bei nach § 69 Abs. 1 des       ber 1956, die mit einer Rente aus der gesetzlichen\nReichsknappschaftsgesetzes berechneten Hinterblie-      Unfallversicherung zusammentreffen und nach § 4\nbenenrenten mit 0,98, bei Knappschaftsrenten wegen      angepaßt werden, dürfen zusammen die in den\nErwerbsunfähigkeit, bei Knappschaftsruhegeldem          §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung, §§ 55,\nund bei nach § 69 Abs. 2 und 6 des Reichsknapp-         56 des Angestelltenversicherungsgesetzes oder die\nschaftsgesetzes berechneten Hinterbliebenenrenten       in den §§ 75, 76 des Reichsknappschaftsgesetzes ge-\nmit 0,96 zu vervielfältigen; dies gilt entsprechend für nannten Grenzbeträge, die bei einer Berechnung der\nLeistungsanteile aus der knappschaftlichen Renten-      Renten nach § 2 zu berücksichtigen sind, nicht über-\nversicherung, nicht aber für in Renten der knapp-       schreiten. Satz 1 gilt auch für Renten aus Versiche-\nschaftlichen Rentenversicherung enthaltene Lei-         rungsfällen vor dem 1. Januar 1957, wenn Leistun-\nstungsanteile aus den Rentenversicherungen der          gen oder Leistungsanteile aus der knappschaftlichen\nArbeiter und der Angestellten. Ergibt sic;h bei er-     Rentenversicherung zu gewähren sind.\nneuter Prüfung, daß die Rente unrichtig festgestellt,\numgestellt oder nach Maßgabe des Ersten bis Zehn-          (4) Die übrigen Renten aus Versicherungsfällen\nten Rentenanpassungsgesetzes angepaßt worden ist,       vor dem 1. Januar 1957, die mit einer Rente aus der\nso tritt an die Stelle des Rentenzahlbetrages im        gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen\nSinne des Satzes 1 der Betrag, der sich nach erneuter   und nach § 4 angepaßt werden, dürfen zusammen die\nAnwendung der Vorschriften über die Feststellung,       in den §§ 1278, 1279 der Reichsversicherungsordnung\nUmstellung und Anpassung als Rentenzahlbetrag für       oder die in den §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nJanuar 1969 ergeben würde.                              rungsgesetzes genannten Grenzbeträge, die bei der\nBerechnung der Rente nach § 3 zu berücksichtigen\n(2) Bei Renten, auf die § 6 Abs. 1 des Zehnten       sind, nicht überschreiten.\nRentenanpassungsgesetzes vom 22. Dezember 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 1343) anzuwenden war, ist An-\npassungsbetrag der Betrag, der sich nach Anwen-\ndung des § 4 Abs. 1 erster Halbsatz des Zehnten                                    § 7\nRentenanpassungsgesetzes ergibt; Absatz 1 Satz 3           (1) Leistungen nach § 27 des Sozialversicherungs-\ngilt entsprechend. An die Stelle des Rentenzahl-        Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\nbetrages für Januar 1968 tritt der Rentenzahlbetrag     desgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich\nfür Januar 1969. Absatz 1 Satz 4 findet Anwendung.      ein Zahlbetrag ergibt, wie er sich bei Anwendung\ndes saarländischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung\n(3) In den Fällen, in denen für Januar 1969 keine\nder Bekanntmachung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt\nRente gezahlt worden ist oder sich der Zahlbetrag\ndes Saarlandes S. 520) und der Vorschriften dieses\nder Rente nach dem 31. Dezember 1968 ändert, tritt\nGesetzes unter Zugrundelegung der bisherigen Ver-\nan die Stelle des Rentenzahlbetrages im Sinne des\nAbsatzes 1 der Betrag, der für Januar 1969 zu zahlen    sicherungszeiten ergeben würde.\ngewesen wäre, wenn die Voraussetzungen für die             (2) Leistungen nach § 28 des Sozialversicherungs-\nErfüllung des Anspruchs damals bestanden hätten.        Angleichungsgesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 402) sind so anzupassen, daß sich ein\n§ 6\nZahlbetrag ergibt, wie er sich bei einer den § 28 des\nSozialversicherungs-Angleichungsgesetzes Saar be-\n(1) Bei Renten aus der Rentenversicherung der        rücksichtigenden Anwendung der §§ 4 bis 6 dieses\nArbeiter und der Rentenversicherung der Angestell-      Gesetzes auf die nach den Grundsätzen des saarlän-\nten, die nach § 4 angepaßt werden, findet Artikel 2     dischen Gesetzes Nr. 345 in der Fassung der Bekannt-\n§ 34 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungs-      machung vom 29. Juli 1953 (Amtsblatt des Saar-\ngesetzes oder Artikel 2 § 33 des Angestelltenver-       landes S. 520) errechnete Vergleichsleistung ergeben\nsicherungs-Neuregelungsgesetzes unter Zugrunde-         würde. § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 finden\nlegung der Werte nach§ 3 Abs. 2 Anwendung.              keine Anwendung, es sei denn, daß der Versiche-\nrungsfall im Jahre 1963 eingetreten ist.\n(2) Versichertenrenten der knappschaftlichen Ren-\ntenversicherung ohne Kinderzuschuß und ohne Lei-\nstungszuschlag, die nach § 4 angepaßt werden,\ndürfen die für den Versicherten maßgebende Renten-\n§ 8\nbemessungsgrundlage nicht übersteigen. Satz 1 gilt\nbei Hinterbliebenenrenten mit der Maßgabe, daß an          Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten im Saar-\ndie Stelle der für den Versicherten maßgebenden         land unter Berücksichtigung der Fassung, in der die\nRentenbemessungsgrundlage bei den Renten nach           in den §§ 1 bis 7 aufgeführten Vorschriften im Saar-\nden §§ 64, 65, 66 des Reichsknappschaftsgesetzes        land anzuwenden sind, und zwar auch für Renten,\nsechs Zehntel, bei Renten an Halbwaisen ein Zehntel     die nach Artikel 2 § 15 des Gesetzes Nr. 591 zur Ein-\nund bei Renten an Vollwaisen ein Fünftel der für        führung des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-\nden Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-          lungsgesetzes im Saarland vom 13. Juli 1957 (Amts-\ngrundlage tritt.                                        blatt des Saarlandes S. 779), Artikel 2 § 17 des Ge-\nsetzes Nr. 590 zur Einführung des Angestelltenver-\n(3) Versichertenrenten - ohne Kinderzuschuß und      sicherungs-Neuregelungsgesetzes im Saarland vom\nohne Leistungszuschlag - sowie Hinterbliebenen-         13. Juli 1957 (Amtsblatt des Saarlandes S. 789) und\nrenten aus Versicherungsfällen nach dem 31. Dezem-      Artikel 4 § 9 des Gesetzes Nr. 635 zur Einführung des","1192                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nReichsknappschafl.sgesel:zes und des Knappschafts-                                  § 11\nrenf.envPrsidwrnngs-NeurqJelungsgesetzes im Saar-\nDer vervielfältigte Jahresarbeitsverdienst darf den\nland vorn 18. Juni 195B (/\\mtsblal1 des Saarlandes\nBetrag von 36 000 Deutsche Mark nicht übersteigen,\nS. 1099) w·währt werden.\nes sei denn, daß gemäß § 575 Abs. 2 Satz 2 und 3 der\nReichsversicherungsordnung ein höherer Betrag be-\nstimmt worden ist. In diesem Falle tritt an die Stelle\nzweiter Abschnitt                     des Betrages von 36 000 Deutsche Mark der höhere\nBetrag.\nAnpassung der Geldleistungen\naus der gesetzlichen Unfallversicherung\nDritter Abschnitt\n§ 9\nGemeinsame Vorschriften\n(l) In der geselzlicher1 Unfctllversicherung werden\nund Schlußvorschriften\naus Anlaß der Veränderungen der durchschnittlichen\nBruttolohn- und -gehaltssumme zwischen den Kalen-\n§ 12\nderjahren 1966 und 1967 die vom Jahresarbeitsver-\ndienst abhängigen Geldleistungen für Unfälle, die im         (1) Renten aus den Rentenversicherungen der\nJahre 1966 oder früher eingetreten sind, für Bezugs-      Arbeiter und der Angestellten, die nach den §§ 2\nzeiten vom 1. Januar 1969 an nach Maßgabe der             und 3 anzupassen sind, Renten mit Leistungen oder\n§§ 10 und 11 angepaßt.                                    Leistungsanteilen aus der knappschaftlichen Renten-\nversicherung, Renten nach Artikel 2 § 42 des Arbei-\n(2) Absatz 1 gilt nicht,\nterrenten versicherungs-N euregelungsgesetzes      und\nsoweit die Geldleistungen in der landwirtschaft-          Artikel 2 § 41 des Angestelltenversicherungs-Neu-\nlichen Unfallversicherung nach einem durchschnitt-        regelungsgesetzes und die in § 2 Abs. 2 genannten\nlichen Jahresarbeitsverdienst berechnet sind,             Renten, die mit einer Rente aus der gesetzliche·n\nsoweit die Geldleistungen auf Grund des § 12 Abs. 2       Unfallversicherung zusammentreffen, dürfen nach\ndes Zehnten Rentenanpassungsgesetzes gewährt              Anwendung der §§ 1278, 1279 der Reichsversiche-\nwerden.                                                   rungsordnung, §§ 55, 56 des Angestelltenversiche-\nrungsgesetzes und §§ 75, 76 des Reichsknappschafts-\n(3) Als Geldleistungen im Sinne des Absatzes 1         gesetzes zusammen mit der Rente aus der Unfall-\ngilt auch eine Leistung nach § 27 des Sozialversiche-     versicherung den Betrag nicht unterschreiten, der als\nrungs-Angleichungsgesctzes Saar vom 15. Juni 1963         Summe dieser Renten für Dezember 1963 gezahlt\n(Bundesgesetzbl. I S. 402), die von einem Träger der      worden ist; Kinderzuschüsse und Kinderzulagen\ngesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren ist.          bleiben unberücksichtigt. Satz 1 gilt auch in den\nFällen des § 1282 Abs. 1 der Reichsversicherungsord-\n(4) In den fällen der §§ 565, 566 der Reichsver-\nnung, § 59 Abs. 1 des Angestelltenversicherungs-\nsicherungsordnung in der Fassung des Sechsten Ge-\ngesetzes und § 79 Abs. 1 des Reichsknappschafts-\nsetzes über Anderungen in der Unfallversicherung\ngesetzes. Ergibt in den übrigen Fällen die Anpas-\nvom 9. März 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 107) und in\nsung nach dem Ersten Abschnitt keinen höheren als\nden Fällen der §§ 573 Abs. 1, 577 der Reichsversiche-\nden bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzu-\nrungsordnung in der Fassung des Gesetzes zur Neu-\nzahlen.\nregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversiche-\nrung vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241)           (2) Ist eine Geldleistung der gesetzlichen Unfall-\ngilt als Unfalljahr das Jahr, für das der Jahres-         versicherung, die auf Grund der bisherigen gesetz-\narbeitsverdi<:~nst zuletzt festgelegt worden ist.         lichen Vorschriften festgestellt worden ist oder\nhätte festgestellt werden müssen, höher, als sie bei\n§ 10                           der Anpassung nach dem Zweiten Abschnitt sein\nwürde, so ist dem Berechtigten die höhere Leistung\n(1) Die Geldleistungen werden in der Weise an-         zu gewähren.\ngepaßt, daß sie nach einem mit 1,033 vervielfältigten\nJahresarbeitsverdienst berechnet werden. Für die                                    § 13\nnach § 27 des Sozialversicherungs-Angleichungs-              (1) Soweit bei\ngesetzes Saar vom 15. Juni 1963 (Bundesgesetzbl. I\nden Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem\nS. 402) zu gewährenden Geldleistungen gilt als Jah-\nBundesversorgungsgesetz und den Gesetzen, die das\nresarbeitsverdienst der Betrag, der ohne eine Kür-\nBundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,\nzung nach § 9 des saarländischen Gesetzes Nr. 345\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli            der Kriegsschadenrente und den Beihilfen zum\n1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 520) der Geld-          Lebensunterhalt nach dem Lastenausgleichsgesetz,\nleistung zugrunde liegt.                                  den Beihilfen zum Lebensunterhalt nach dem Gesetz\n(2) Soweit die Geldleistungen auf Grund eines          über Hilfsmaßnahmen für Deutsche aus der sowjeti-\nJahresarbeitsverdienstes berechnet werden, dessen         schen Besatzungszone Deutschlands und dem so-\nBetrag in der Satzung des Versicherungsträgers zah-       wjetisch besetzten Sektor von Berlin,\nlenmäßig festgesetzt ist, werden sie in der Weise         den .Leistungen nach dem Bundesentschädigungs-\nangepaßt,. daß sie auf Grund des am 1. Januar 1967        gesetz, dem Bundessozialhilfegesetz und dem Ge-\nmaßgeblichen Betrages berechnet werden.                   setz für Jugendwohlfahrt,","Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. November 1968                         1193\ndem Wohngeld (Mi(~t- und Lastenzuschüsse) nach                                   § 14\ndem Wohn~Jeldgesclz in der Fussung der Bekannt-\n(1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche\nmachung vom 1. April 1%5 (Bundesgcsl~tzbl. 1 S. 177)\nMitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom\nund\n1. Januar 1969 an zusteht, zu geben.\nden Bundcsbeihilf('D zum Ausgleich von Härten im\nRahmen der lwtrieblichcn Altersfürsorge nach den           (2) Ergibt eine spätere Uberprüfung, daß die An-\nRichtlinien vom 17. Oklolwr 1951 (Bundesanzeiger       passung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die\nNr. 204 vom 20. Oktober 1951)                          Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf\ndes Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungs-\ndie Gewührung oder die Höhe der Leistungen von         bescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung über-\nanderem Einkommen abhüngig ist, bleiben die Er-        zahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung 1st\nhöhungsbetrüge, die lür die Monate Januar bis ein-     nur bis zum 31. Dezember 1969 zulässig.\nschließlich Mai 19G9 auf Grnnd der Vorschriften die-\nses Gesetzes zu leisten sind, für den genannten            (3) Die §§ 627 und 1300 der Reichsversicherungs-\nZeitraum bei den ErmiU.lungen des Einkommens un-       ordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes\nberücksichtigt. Die Erhöhungsbeträge für den in        und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes blei-\nSatz 1 genannten Zeitraum sind ferner bei der Ge-      ben unberührt.\nwährung von UberrJangs~Jeld wührend der Durchfüh-\nrung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung                                      § 15\noder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit durch\neinen Rentenversicherungsträger und bei der Ge-            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwährung von Leistungen aus der Arbeitslosenhilfe       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsowie der Altershilfe für Landwirte nicht zu berück-   (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nsichtigen.\n(2) Absatz 1 gilt im Saarland mit. der Maßgabe,\n§ 16\ndaß das Bundesentschüdigungsgc)setz und das Lasten-\nausgleichsgesetz unter Berücksichtigung ihrer im           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nSaarland geltenden Fassung anzuwenden sind.            in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. November 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans -Katzer\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","1194                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Auslandspostgebührenordnung\nVom 5. November 1968\nAuf Grund des § 14 des Postverwaltungsgesetzes         und Luftpostzuschläge der Deutschen Bundespost\nvom 24. Juli 1953 (Bundcsgesetzbl. I S. 676) wird im       werden die Artikel 6 Abs. 4, Artikel 7, Artikel 8\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 und 2,\nschaft verordnet:                                          Artikel 10, Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 12 des\nPostpaketabkommens zugrunde gelegt. Artikel 7\n§ 1                            und Artikel 12 werden mit der Maßgabe angewen-\n§ 1 Abs. 2 der Auslandspostgebührenordnung vom        det, daß für Pakete der Gewichtsstufen bis 10 kg\n21. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 169), geändert         50 0/o und über 10 kg 25 0/o sowiie für alle Pakete\ndurch die Verordnung zur Anderung der Auslands-            gleichmäßig je 10 Centimen in Ansatz gebracht wer-\npostgebührenordnung vom 19. Dezember 1966 (Bun-            den. Die Seegebührenanteile nach Artikel 8 Abs. 2\ndesg,esetzbl. I S. 687), erhält folgende Fassung:          werden gemäß Artikel 9 Abs. 1 um 50 0/o erhöht.\"\n,, (2) Die Gebühren für die Beförderung der Aus-\nlandspakete des Land-, See- und Luftweges ergeben                                     § 2\nsich aus den Vorschriften des Postpaketabkommens\nvon Wien 1964 (Gesetz zu den Verträgen vom                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n10. Juli 1964 des Weltpostvereins vom 20. Dezember         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n1965 - Bundesgesietzbl. II S. 1633, 1777 -) sowie           ges,etzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Post-\nder Schlußniederschrift zum g,enannten Abkommen             verwaltungsgesetzes auch im Land Berlin.\nund aus zweiseitigen Abkommen mit den Ländern,\ndie dem Postpaketabkommen nicht beigetreten sind.\n§ 3\nBei der Berechnung der in der Gesamtgebühr ent-\nhaltenen Land- und Seebeförderungsgebühr,enanteile             Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft.\nBonn, den 5. November 1968\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. D o 11 i n g e r"]}