{"id":"bgbl1-1968-80-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":80,"date":"1968-11-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im gewerblichen Binnenschiffsverkehr","law_date":"1968-11-08T00:00:00Z","page":1185,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1185\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z1997A\n1968                Ausgegeben zu Bonn am 21.November 1968                                                                                            Nr.80\nTag                                                 Inhalt                                                                                          Seite\n8. 11. 68 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen bei Ver-\nfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im gewerblichen Binnenschiffsverkehr ... .                                                     1185\n13.11.68   Zweite Verordnung über die Festsetzung der Ortslöhne in der Sozialversicherung ......... .                                                  1186\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1187\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                1187\nVerordnung\nüber die örtliche Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen\nbei Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nim gewerblichen Binnenschiffsverkehr\nVom 8. November 1968\nAuf Grund des § 39 Abs. 1 des Gesetzes über den                 2. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-\ngewerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober                        widrigkeiten nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 zweite und\n.1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453), zuletzt geändert                      dritte Fallgruppe des Gesetzes über den gewerb-\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-                        lichen Binnenschiffsverkehr (Verstöße gegen Be-\nnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968                             schlüsse oder Verfügungen eines Schifferbetriebs-\n(Bundesgesetzbl. I S. 503), wird verordnet:                             verbandes)\na) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg\n§ 1                                                 auch für die Bezirke der Wasser- und Schiff-\nAbweichend von § 37 des Gesetzes über Ordnungs-                              fahrtsdirektionen Freiburg, Stuttgart, Mainz\nwidrigkeiten werden als zuständig erklärt:                                     und Würzburg,\n1. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-                          b) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg\nwidrigkeiten nach den §§ 36, 37 Abs. 1 Nr. 1, 2                             auch für die Bezirke der Wasser- und Schiff-\nund 4 und § 37 a des Gesetzes über den gewerb-                              fahrtsdirektionen Münster, Aurich, Bremen,\nlichen Binnenschiffsverkehr                                                 Hannover und Kiel.\na) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Duisburg\nauch für die Bezirke der Wasser- und Schiff-\n§ 2\nfahrtsdirektionen Freiburg, Stuttgart, Mainz\nund Würzburg,                                                    Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nb) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster                 leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nauch für den Bezirk der Wasser- und Schiff-                 blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Gesetzes\nfahrtsdirektion Hannover,                                   über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr auch\nc) die. Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen                 im Land Berlin.\nauch für den Bezirk der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Aurich,\n§ 3\nd) die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hamburg\nauch für den Bezirk der Wasser- und Schiff-                     Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nfahrtsdirektion Kiel;                                       kündung in Kraft.\nBonn, den 8. November 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber"]}