{"id":"bgbl1-1968-8-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":8,"date":"1968-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_8.pdf#page=1","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen","law_date":"1968-01-29T00:00:00Z","page":109,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["109\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                      Ausgegeben zu Bonn am 3. Februar 1968                                                                                                       Nr.8\nTag                                                                   Inhalt                                                                                        Seite\n29. 1. 68   Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über elektrische Anlagen in explosions-\ngefährdeten Räumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  109\nBundcs9csetzbl. JII 7102-23\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         111\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 112\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeimchaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                113\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen\nVom 29. Januar 1968\nAuf Grund des § 24 der G(~werbeordnung ver-                                               3. mit dem Kennzeichen und den Angaben ver-\nordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des                                                      sehen sind, die die Zulassungsbehörde nach\nBundesrates:                                                                                       § 5 Abs. 3 bestimmt hat.\nAußerdem muß ein Abdruck der dem Hersteller\n· Artikel 1                                                        oder Einführer nach § 5 Abs. 4 erteilten Beschei-\nnigung vorliegen, wenn ein elektrisches Be-\nDie Verordnung über elektrische Anlagen in                                                triebsmittel oder die elektrische Anlage, zu der\nexplosionsgefährdeten Räumen vom 15. August 1963\nes gehört, mit der Angabe\n(Bundesgesetzbl. I S. 697), geändert durch die Erste\nVerordnung zur Änderung der Verordnung über                                                                ,Zulassungsbescheinigung beachten'\nelektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räu-                                            versehen ist.\nmen vom 25. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1029),                                              (2) Ist die Bauartzulassung nach § 5 Abs. 5\nwird wie folgt geändert:                                                                     zurückgenommen oder widerrufen, so dürfen\nvor der Rücknahme oder dem Widerruf her-\n1.   §  4 erhält folgende Fassung:                                                           gestellte elektrische Betriebsmittel betrieben\n,,§ 4                                                     werden, wenn sie der zurückgenommenen oder\nwiderrufenen Zulassung entsprechen und die\nInbetriebnahme\nfür die Rücknahme oder den Widerruf zustän-\nvon elektrischen Betriebsmitteln                                             dige Behörde feststellt, daß Gefahren für Be-\n(1) Elektrische Betriebsmittel dürfen in ex-                                        schäftigte oder Dritte nicht zu befürchten sind.\"\nplosionsgefährdeten Räumen nur in Betrieb ge-\nnommen werden, wenn sie                                                        2.        § 5 wird wie folgt geändert:\n1. im Hinblick auf die in den Räumen vorkom-                                            a} In Absatz 2 wird der Punkt nach Satz 1 durch\nmenden Gase, Dämpfe oder Nebel der Bauart                                                 einen Strichpunkt ersetzt und angefügt:\nnach von der nach Landesrecht zuständi-                                                    ,,andernfalls ist die Zulassung zu versagen.\"\ngen Behörde (Zulassungsbehörde) zugelassen\nsind,                                                                               b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „be-\nschränkt\" das Wort „inhaltlich\" eingefügt.\n2. vom Hersteller einer Stückprüfung daraufhin\nunterzogen worden sind, ob sie mit dem in                                          c) Absatz 2 erhält nachstehenden Satz 3:\nder Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 beschriebe-                                             „Die nachträgliche Beifügung, Änderung oder\nnen Betriebsmittel in den für den Explosions-                                             Ergänzung von Auflagen ist zulässig, soweit\nschutz wesentlichen Merkmalen überein-                                                    dies zum Schutz von Leben oder Gesundheit\nstimmen und                                                                               Beschäftigter oder Dritter notwendig ist.\"","110                                        Bundesgesetzblatt, Jahrg,ang 1968, Teil I\nd) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                            gelten vom 1. Januar 1969 an nicht mehr als Zu-\n,, (5) Die Zulassung kann zurückgenommen               lassungen nach § 5 dieser Verordnung. Elek-\nwerden, wenn bei ihrer Erteilung ein Ver-                 trische Betriebsmittel, die vor dem 1. Januar\nsagungsgrund nach Absatz 2 Satz 1 vor-                    1969 in Betrieb genommen oder beschafft wor-\ngelegen hat.                                              den sind, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt\nohne Zulassung nach § 5 betrieben werden,\nDie Zulassung kann widerrufen werden,\nwenn sie den nach Satz 1 nicht mehr fortgelten-\nwenn\nden Bescheinigungen entsprechen und Gefahren\n1. nachträ9lich Tatsachen eintreten, die eine             für Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten\nVersagun9 der Zulassung nach Absatz 2              sind,\"\nSatz 1 rechtfertigen würden, oder\n2. inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet         6.   §   19 erhält nachstehenden Absatz 3:\noder Auflagen nicht innerhalb einer ge-\n,, (3) Der Bundesminister der Verteidigung\nsetzten Frist erfüllt werden,\"\nkann für Anlagen der Bundeswehr, die dieser\nVerordnung unterliegen, Ausnahmen von Vor-\n3.    § 6 wird wie fol9t 9eändert:\nschriften dieser Verordnung zulassen, wenn dies\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „9e-                     zwingende Gründe der Verteidigung oder die\nändert oder\" gestrichen.                                  Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen\nb) Absatz 1 erhält nachstehenden Satz 2:                         der Bundesrepublik erfordern und die Sicherheit\nauf andere Weise gewährleistet ist.\"\n,,Entspricht das Betriebsmittel der Bauart-\nzulassung, so genügt es, wenn der Sachver-\n7.   § 20 wird wie folgt geändert:\nständige das Betriebsmittel mit einem Prüf-\nzeichen versieht.\"                                        a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach ,,§ 4\" die\nWorte „Abs. 1\" eingefügt.\nc) Nachstehender Absatz 3 wird angefügt:\n,, (3) Ist ein einzelnes elektrisches Betriebs-         b) In Absatz 1 Nr. 2 wird das Wort „oder\" durch\nmittel hinsichtlich eines Teiles, von dem der                   ein Komma und in Nummer 3 am Ende das\nExplosionsschutz abhän9t, geändert worden,                      Komma durch das Wort „oder\" ersetzt; es\nso ist es als Sondcranferti9ung nach § 7 zu                     wird folgende Nummer 4 angefügt:\nbehandeln.\"                                                      ,,4. in den Fällen des § 4 Abs. 2 oder § 18\nAbs.. 5 elektrische Betriebsmittel betreibt,\n4.   § 12 wird wie folgt geändert:                                                obwohl Gefahren für Beschäftigte oder\nDritte zu erwarten sind,\".\na) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Der Sachverständi9e hat über das Ergebnis\neiner Prüfung nach § 6 Abs. 1, § 7 oder § 11,\nwenn er nicht das elektrische Betriebsmittel                                       Artikel 2\nnach § 6 Abs. 1 Satz 2 mit einem Prüfzeichen                                  Geltung in Berlin\nversieht, eine Bescheinigung zu erteilen.\"\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nb) Absatz 2 zweiter J-Ialbsatz erhält folgende              leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nFassung:                                              blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel XIV des Vier-\n„das gleiche gilt für die Bescheinigungen            ten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbe-\nnach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 9.\"                      ordnung vom 5. Februar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 61)\nauch im Land Berlin.\n4 a. In § 15 wird das Wort „erheblich\" gestrichen.\nArtikel 3\n5.   § 18 erhält nachstehenden Absatz 5:\n,, (5) Bescheinigungen der in Absatz 2 genann-\nInkrafttreten\nten Prüfstellen über Typenprüfungen, die vor                   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndem 1. Februar 1961 vorgenommen worden sind,                kündung in Kraft.\nBonn, den 29. Januar 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1968                                                                                                  111\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTiig                                                                          Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 4, ausgegeben am 2. Februar 1968\n25.   1. 68 N<•1111u 1Hlzwc1nzigslC' Verordnung zur Anderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Erhöhung der\nZollkonlingcnle für Rohmagnesium und Ferrosiliziummangan)                                                      . . . . .. . . .. . . . . . . .. .. . . .. . . .       49\n22. 12. 67  Bekanntmachung dm dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Ge-\nbiete des Zollwespns zugegangenen Antworten der Mitgliedstaaten Japan und Tschecho-\nslowakei zur Empfehlung des Rates über gegenseitige Verwaltungshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              50\n17.   1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 10 der Internationalen\nArbeitsorganisation über das Alter für die Zulassung von Kindern zur Arbeit in der Land-\nwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  53\n17.   1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               54\n17. 1. 68   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 24 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in Gewerbe und Han-\ndel und der 1-Jausgchilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              55\n17.   1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 25 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Krankenversicherung der Arbeitnehmer in der Landwirtschaft                                                                               56\n17. 1. 68   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren auf Schiffen beförderten\nFrachtstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     57\n17.   1. 68 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 29 der Internationalen\nArbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       58\n17. 1. 68   Bekam1 tmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 63 der Internationalen\nArbei l.sorganisalion über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den hauptsächlichsten\nZweig<'ll des Bergbaus und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich des Baugewerbes,\nsowiE, in der Landwirtsch<lft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 59","112                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 23) wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich\nhingewiesen:\nVerkündet im     Tag des\nDatum un<l Bezeichnung der Verordnung                              Bundesanzeiger    Inkraft-\nNr.       vom     tretens\n12. l. 68 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Ver-\nordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZubereitungen nach § 35 a des Arzneimittel-\ngesetzes                                                           10      16. 1. 68 17. 1. 68\n15. 1. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über\ndie beratenden Ausschüsse bei den Frachten-\nausschüssen der Binnenschiffahrt                                   14      20. 1. 68 21. 1. 68\n18. 1. 68 Verordnung über die Aussetzung der Abschöpfung\nfür Zuckerrüben aus Mitgliedstaaten                               16       24. 1. 68 25. 1. 68\n14. 12. 67 Verordnung des Bundesministers für Verkehr und\n/3. 1. 68 des Senators für Hctfen, Schiffahrt und Verkehr\nder Freien Hansestadt Bremen zur Änderung der\nVerordnung über den Lotsgeldtarif für das Ver-\nholen, Ein- und Ausdocken von Schiffen in den\nstadtbremischen l Iäfen in Bremen                                  17      25. 1. 68  1. 1. 68\n22. 1. 68 Verordnung zur 28. Änderung der Betriebsord-\nnung für den Nord-Ostsee-Kanal                                     17      25. 1. 68 15. 2. 68\n12. 1. 68 Erste Durchführungsverordnung der Bundesan-\nstalt für Flugsicherung zur Luftverkehrs-Ordnung\n(Festlegung der Funkfrequenzen)                                    17      25. 1. 68  1. 2. 68\n24. 1. 68 Erstattungsverordnung Getreide, Reis, Schweine-\nfleisch, Eier, Geflüqelfleisch und Fette                           18      26. 1. 68  1. 2. 68\n23. 1. 68 Verordnung TSF Nr. 1/68 über Tarife für den\nGüterfernverkehr mit Kraftfuhrzeugen                               18      26. 1. 68  1. 2. 68"]}