{"id":"bgbl1-1968-79-6","kind":"bgbl1","year":1968,"number":79,"date":"1968-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/79#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-79-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_79.pdf#page=3","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung","law_date":"1968-11-12T00:00:00Z","page":1179,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 79 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968                             1179\nVerordnung\nzur Änderung der Allgemeinen Fremdstoii-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung\nVom 12. November 1968\nAuf Crund des § 5 Nr. 4 des Lebensmittelgesetzes                  dd) In Nummer 8 wird folgender Halbsatz 3\nin der Fassung vom 17. Januar 1936 (Reichsgesetz-                         angefügt:\nblatt I S. 17), zuletzt geändert durch das Einführungs-                   „Kalziumstearat und Magnesiumstearat\ngesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom                           als Trennmittel für Zwiebel- und Knob-\n24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), in Verbin-                       lauchgranulat bis zu 20 Gramm auf ein\ndung mit Artikel 129 des Grundgesetzes wird ge-                           Kilogramm;\".\nmeinsam mit dem Bundesminister für Ernährung,\nee) Die Nummer 13 erhält folgende Fassung:\nLandwirtschaft und Forsten und auf Grund des § 5 a\nAbs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3 des Lebensmittel-                        ,, 13. Bienenwachs, Walrat, Carnauba-\ngesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern                                 wachs, Spermöl, Schellack, Sandarak~\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für                                harz, Benzoeharz und Mastix zum\nWirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verord-                                Uberziehen von Zuckerwaren und\nnet:                                                                             Kakaoerzeugnissen; \".\n3. Hinter § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:\n,,§ 3a\nArtikel 1\n(1) Distickstoffoxid (Stickoxydul, Lachgas) wird\nDie Allgemeine Fremdstoff-Verordnung vom                    zum Aufschäumen von Schlagsahne mit den in\n19. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 742), zuletzt          der Anlage festgesetzten Reinheitsanforderungen,\ngeändert durch die Verordnung zur ·Änderung der                auch in Vermischung mit Kohlendioxid, zugelas-\nAllgemeinen Fremdstoff-Verordnung und anderer                  sen.\nlebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 14. März\n1967 (Bundesgesctzbl. I S. 345), wird wie folgt ge-               (2) Wer mit Distickstoffoxid aufgeschäumte\nändert:                                                        Schlagsahne gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,\nhat den Gehalt an diesem Stoff durch die Angabe\n,mit Distickstoffoxid', ,mit Stickoxydul' oder ,mit\n1. In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „unbeschadet des\n§ 4\" durch die Worte „unbeschadet des § 3 a           11    Lachgas' kenntlich zu machen.\nersetzt.                                                       (3) Die Kenntlichmachung ist deutlich sichtbar\nund in leicht lesbarer Schrift vorzunehmen\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                1. bei Schlagsahne, die in Packungen oder Behält-\nnissen in den Verkehr gebracht wird, auf den\na) In Absatz 1 Nr. 7 wird hinter dem Wort                      Packungen oder Behältnissen in Verbindung\n„Guarmehl\" der Punkt durch ein Semikolon                    mit der Angabe der Art des Inhalts,\nersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\n2. bei lose abgegebener Schlagsahne oder bei\n,,8. Zuckerkulör, auch für nach § 1 Abs. 2 aus-             Getränken oder sonstigen Zubereitungen, die\ngeschlossene Verwendungszwecke.\"                      unter Verwendung von Schlagsahne herge-\nstellt und in den Verkehr gebracht werden,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            auf den Speisenkarten oder, soweit Speisen-\naa) In Nummer 2 werden hinter dem Wort                      karten nicht ausgelegt sind, auf den Preisver-\n,,Walrat\" ein Komma und das Wort „Car-                zeichnissen oder besonderen Schildern, die\nnaubawachs\" eingefügt.                                 neben der Ware für den Verbraucher deutlich\nsichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.\nbb) In Nummer 3 werden die Worte „Methode\nTillmanns-Mildner\" durch die Worte                    (4) Inverkehrbringen im Sinne dieser Verord-\n,,Methode W. Sturm und E. Hanssen\" er-           nung ist das Anbieten, das Vorrätighalten zum\nsetzt.                                            Verkauf, das Feilhalten, das Verkaufen und jedes\nsonstige Uberlassen an andere. Dem gewerbs-\ncc) Folgende Nummer 7 wird eingefügt:\nmäßigen Inverkehrbringen steht es gleich, wenn\n,, 7. Orthophosphorsäure, Schwefelsäure,         die Erzeugnisse für Mitglieder von Genossen-\nschweflige Säure,     Schwefeldioxid,      schaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in\nAmmoniak, Ammonium-, Natrium-              Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung ab-\nund Kaliumhydroxid, Ammonium-,             gegeben werden.        11\nNatrium- und Kaliumkarbonat, Am-\nmonium-, Natrium- und Kaliumphos-       4. § 4 wird wie folgt geändert:\nphat, Ammonium-, Natrium- und\nKaliumsulfat und Ammonium-, Na-             a) In Absatz 1 werden hinter den Worten „Cal-\ntrium- und Kaliurnsulfit für die Her-            ciumverbindungen der Essigsäure\" ein Komma\nstellung von Zuckerkulör; \".                     und die Worte „in§ 2 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte","1180                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZuckerkulör\" sowie hinter den Worten „glei-            6. Die Anlage wird wie folgt geändert:\nches gilt\" die~ Worte „für Distickstoffoxid-\na) In dem Abschnitt über Reinheitsanforderun-\nKupseln oder -Putronen sowie\" eingefügt.\ngen für Holzstreumehl wird die Zahl „ 0, 10\"\nb) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:                            durch die Zahl „0,40\" ersetzt; ferner wird\nfolgender Satz eingefügt: ,,Bei Verwendung\naa) In Buchslabe a werden hinter dem Wort                       eines Siebes mit 0,20 Millimeter lichter Ma-\n„E 262 Nalriumdiacetat\" ein Komma und                    schenweite darf der auf dem Sieb zurück-\ndas Worl „Ncilriumacetat\" eingefügt.                     bleibende Anteil nicht mehr als 50 °/o betra-\nbb) In Buchslabe c werden im letzten Halb-                      gen.\"\nsatz die Worte „ untereinander oder\" ge-            b) Hinter dem Abschnitt über Reinheitsanforde-\nstrichen.                                                rungen an Holzstreumehl werden folgende\ncc) Buchstabe d erhält folgende Fassung:                        Vorschriften angefügt:\n,, d) ,E 150 Zuckerkulör', ,E 174 Silber'                     ,,Distickstoffoxid (Stickoxydul, Lachgas)\noder ,E 175 Gold' sowie die Angabe\nReinheit mindestens 94,6 Hundertteile; keine\n,Lebensmittelfarbstoff' bei den in § 2\nAnteile an Monoxid und höheren Oxiden des\nAbs. 1 Nr. 8 und § 2 Abs. 2 Nr. 17\nStickstoffs.\naufgeführten Stoffen;\".\nE 150 Zuckerkulör\nc) In Absatz 2 wird der Punkt hinter Nummer 3                        Aus Saccharose oder anderen genußtauglichen\ndurch ein Semikolon ersetzt und folgende                         Zuckerarten durch Erhitzen hergestellte Er-\nNummer 4 angefügt:                                               zeugnisse, deren pH-Wert 1,8 nicht unter-\n,,4. bei Distickstoffoxid (§ 3 a Abs. 1) die Stoff-              schreiten darf. Der Gehalt an Schwefeldioxid\nbezeichnung sowie die Angabe ,zum Ver-                    oder Sulfiten, berechnet als Schwefeldioxid\nschäumen von Sahne'.\"                                    und bestimmt nach der Methode Monier-\nWilliams, darf 0,1 Hundertteile, an Ammoniak-\nd) In Absatz 3 WPrden hinter den Worten „Ver-                         stickstoff, bestimmt nach der Methode Till-\nbindungen der Essigsäure\" ein Komma und                         mans-Mildner, 0,5 Hundertteile und an Phos-\ndie Worte „ in § 2 Abs. 1 Nr. 8 aufgeführte                     phaten, berechnet als P20ii, 0,5 Hundertteile\nZuckerkulör\" eingeiügt.                                         nicht übersteigen.\"\ne) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nArtikel 2\n,, (4) Wird Zuckerk ulör in Einzelmengen mit\nDie Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959\neinem Gevvicht von mehr dls 300 Kilogramm\n(Bundesgesetzbl. I S. 756), zuletzt geändert durch die\nabgegeben, ncn(igl. c1bweichcnd von den Ab-\nVerordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremd-\nsülzen 2 m1d ] eine' sch ritlliche Erklärung bei\nstoff-Verordnung und anderer lebensmittelrechtlicher\nder Warcnc1bqillH'.\"\nVerordnungen vom 14. März 196'7 (Bundesgesetzbl. I\nS. 345), wird wie folgt geändert:\n5. § 6 Abs. 1 crhüll lolg<~nclc'. Fassung:\n1. Die in Anlage 1 Liste A enthaltenen Angaben\n,,(1) Wer         vorsfüzlich oder fahrlässig bei der         über den Farbstoff Erythrosin werden wie folgt\nHerstellung oder Zubereitung von Lebensmitteln,                  geändert:\ndie dazu bcsl.imrnt sind, gewerbsmäßig oder in\na) In Spalte 2 wird die Nummer \"E 127\" einge-\neiner in § 3 a Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Weise\nfügt;\nin den Vcrk(~hr gebracht zu werden,\nb) in Spalte 9 werden die ·worte „Nur zum Fär-\n1. fremde Stoffe über dfo in § 2 Abs. 2 Nr. 4, 5,\nben gekochter ganzer oder halber, auch ent-\n8, 9, 11 oder 15 bezeichneten Höchstmengen\nsteinter, jedoch nicht dragierter oder kandier-\nhinaus zusetzt,\nter Früchte\" gestrichen.\n2. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 3 den dort festgesetz-\nten Gehalt un Ammoniumslickstoff überschrei-           2. Der in Anlage 1 Liste A aufgeführten Gruppe der\ntet oder                                                   grünen Farbstoffe wird folgender Farbstoff mit\n3. fremde Stoffe unter Verstoß gegen Reinheits-                  den nachstehenden Angaben angefügt:\nanforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder 3                 a) In Spalte 2 die Nummer „E 142\";\noder § 3 a Abs. 1 zusetzt,\nb) in Spalte 3 die Bezeichnungen: ,,Brillantsäure-\nwird nach § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 des                        grün BS (Lisamingrün) \", ,,Brillant-Zuur-Groen\nLebensmittelg(~sdzes bestraft. Ebenso wird be-                        BS (Lissamine Groen)\";\nstraft, wer vorsätzlich oder fohrlüssig entgegen                 c) in Spalte 4 die Bezeichnungen: ,, Vert Acide\n§ 3 a Abs. 2 oder 3 aufgeschäumte Schlagsahne                        Brillant BS \", ,, V erde Acido Brillato BS (V erde\noder unter Verwendung von aufgeschäumter                              Lissamina)\";\nSchlagsahne hergestellte Zubereitungen, die er\ngewerbsmäßig oder in einer in § 3 a Abs. 4 Satz 2                d) in Spalte 5 die Bezeichnungen: ,, Wollgrün BS\",\nbezeichneten Weise in den Verkehr bringt, nicht                       ,, Lissamine Green B\", ,, Woolgreen BS\";\noder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennt-                  e) in Spalte 6 die Zahl „836\", in Spalte 7 die Zahl\nlich macht.\"                                                          ,, (737) 44.090\", in Spalte 8 die Zahl „86\";","Nr. 79 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968                   1181\nf) in Spalte 9 die chemischen Bezeichnungen:                                  Artikel 3\n,,Natriumverbindung des Di-(p-dimethyl-ami-           Der Bundesminister für Gesundheitswesen wird\nnophenyl)-2-Hydroxy-3,6-disulfonaphthofuch-         den Wortlaut der Allgemeinen Fremdstoff-Verord-\nsonimonium\".                                        nung sowie der Farbstoff-Verordnung in der gel-\ntenden Fassung bekanntmachen und dabei Unstim-\n3. In Anlage 5 werden eingefögl:                           migkeiten des Wortlautes beseitigen.\na) Nach „E 126\" und den dazu gehörenden An-\ngaben:\n„E 127 -     Erythrosin                                                    Artikel 4\nIn Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nals 0,2 °/o.                                        Uberleitungsgesetzes vom 14. Januar 1952 (Bundes-\nAnorganische Jodverbindungen: nicht mehr            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des\nals 1 000 mg/kg (berechnet als Natriumjodid).       Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Lebens-\nmittelgesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundes-\nNebenfarbstoffe: nicht mehr ·als 3 0/o.\ngesetzbl. I S. 950) auch im Land Berlin.\nFluoreszein: nicht nachweisbar.\";\nb) nach „E 141\" und den dazu gehörenden An-\ngaben:\nArtikel 5\n„E 142 -     Brillantsäuregrün BS\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Arti-\nIn Wasser unlösliche Bestandteile: nicht mehr\nkels 2 Nr. 3 Buchstabe a am Tage nach der Ver-\nals 0,2 °/o.\nkündung jn Kraft; Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a tritt\nNebenfarbstoffe: nicht mehr als 1 °/o.\"             sechs Monate nach der Verkündung in Kraft.\nBonn, den 12. November 1968\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nKäte Strobel\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl","1182                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Länderfinanzausgleichs\nim Ausgleichsjahr 1967\nVom 13. November 1968\nAuf Crund. des § 8 des Länderfinanzausgleichs-           (2) Zum Ausgleich der Unterschiede· zwischen den\ngesetzes 1965 vom 7. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I      vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten\nS. 1569) in der Fassung des Anderungsgesetzes vom         Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen\n15. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 281) wird mit         werden nach § 11 des Länderfinanzausgleichsgeset-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                     zes 1965 mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung\nfällig:\n§ 1                            1. Uberweisungen von zahhingspflichtigen Ländern:\nAbrechnung des Finanzausgleichs                   von Bremen                     4 590 334,26 DM,\nfür das Ausgleichsjahr 1967                    von Niedersachsen                477 429,18 DM,\n· (1) Für das Ausgleichsjahr 1967 werden festge-            von Rheinland-Pfalz              192 914,16 DM,\nstellt                                                        von dem Saarland                 202 225,23 DM,\n1. als endgültige Ausgleichsbeiträge                          von Schleswig-Holstein           264 123,60 DM;\nvon Baden-Württemberg             467 358 OOD DM,    2. Uberweisungen an empfangsberechtigte Länder:\nvon Bremen                          4 590 000 DM,        an Baden-Württemberg           1 642 251,37 DM,\nvon Hamburg                       422 824 000 DM,        an Bayern                        118 952,67 DM,\nvon Hessen                        421 331 000 DM,        an Hamburg                     1 176 070,- DM,\nvon Nordrhein-Westfalen           422 881 000 DM;        an Hessen                      1 369 762,93 DM,\n2. als endgültige Ausgleichszuweisungen                       an Nordrhein-Westfalen         1 419 000,- DM.\nan Bayern                         122 119 000 DM,\nan Niedersachsen                  678 023 000 DM,                             § 2\nan Rheinland-Pfalz                335 608 000 DM,                        Inkrafttreten\nan das Saarland                   231 798 000 DM,       Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach\nan Schleswig-Holstein             371 436 000 DM.    ihrer Verkündung in Kraft.\nBonn, den 13. November 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nStrauß","Nr. 79 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. November 1968    1183\nZweite Verordnung\nzur Neufestsetzung des Zeitpunktes\nfür das Außerkrafttreten der Zulassung von A:a;neisensäure\nals Zusatz zu Lebensmitteln\nVom 15. November 1968\nAuf Grund des § 5 a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3\ndes Lebensmittelgesetzes in der Fassung vom 17. Ja-\nnuar 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert\ndurch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ord-\nnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 503), wird im Einvernehmen mit den Bun-\ndesministern für Ernährung, Landwirtschaft und For-\nsten und für ·wirtschaft mit Zustimmung des Bundes-\nrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunk-\ntes für das Außerkrafttreten der Zulassung von\nAmeisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln vom\n25. April 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 339) wird wie\nfolgt geändert:\nIn Artikel 1 wird das Datum „ 1. November 1968\"\nersetzt durch das Datum „ 1. Januar 1970\".\nArtikel 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleit:ungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 8 des Geset-\nzes zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittel-\ngesetzes vom 21. Dezember 1958 (Bundesgesetzbl. I\nS. 950) auch im Land Berlin.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. November 1968 in\nKraft.\nBonn, den 15. November 1968.\nDer Bundesminister für Gesundheitswesen\nIn Vertretung\nvon Manger-Koenig","1184                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBnndesgesetzblaH\nTeil II\nTag                                                               Inhalt                                                                                      Seite\nNr. 45, ausgegeben am 14. November 1968\n6. 11. ü8   C(~hi1lne11ordnunq zum Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG-GebO}                                          ......................                       923\n11. 10. GS    Bc,l«rnnlrn<1d1un1J über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende\nEinfuhr von Wdsserldtuzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . .                                                926\n22. 10. GB   fü,kc1nnl.rnt1drnn~J C1bcr den Geltungsbereich der Genfer Abkommen vom 19. März 1931 zur\nVen,inhei tlichung cfos Scheckrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    926\n23. 10. 68   Bcki1nnl.mc1chung (ihr~r das Inkrafttreten des Internationalen Kaffee-Ubereinkommens von 1968                                                        927\n23. 10. G8   Bck,rnnLmiJchun~J über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen und\ndie Grcnzclbfcrtigm1~J in Verkehrsmitteln während der Fahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                928\n23. 10. 68   Bek<1nnl.mc1chung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur einheit-\nJichen Fesl.slellung von Regeln über die Immunitäten der Staatsschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         929\n23. 10. 68   BekcJnnt111c1chunq über den Geltungsbereich des Ubereinkommens zur Errichtung einer inter-\nrntl.iondlen Org,rnisdt.ion für das gesetzliche Meßwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       929\n23. 10. 68   Bekcmrt1rnc1chung zu dem Jnt.ernationalen Ubereinkommen für die Schaffung eines Internatio-\nmilen Tiers()Uchenamts in Paris . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  930\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., .5 Köln 1, Postfach.\nD r u c k : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz bo.trägt 5,5 °/o\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil IlI wird das als fortqeltend festqestelltc Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqcsctzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedrnqunqen für Teil I und II: Laufender Bezuq nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.\nBez u q s Preis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlicben Bctrnqes au! Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausqabe 0,40 DM zuzüglich Versandqebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfa<h."]}