{"id":"bgbl1-1968-79-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":79,"date":"1968-11-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/79#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-79-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_79.pdf#page=1","order":1,"title":"Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77)","law_date":"1968-11-15T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1177\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                     Ausgcgchen zu Bonn am 19.November 1968                                                                                                                   Nr. 79\nTag                                                                            I n h alt                                                                                       Seite\n15. 11. b8  Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77) . . . . . . . . . . . . .                                                                        1177\nßu11d(,S(J\"s(,lzhl. lll 100-1\n8. 11. 68 Siebzehnte Verordnung zur Anderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und\nZuhc;rcilungen nach § ]5 ,1 des Arzneimittelgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1178\n12. 11. G8  Verordnung zur Amlcrnng der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und der Farbstoff-Ver-\nordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1179\nBundcsq,·s,,1,.lil. 111 212:i-~-32, 2125-4-:!'7\nlJ. 11. 68  Zwei le Verordnun!:J zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967 . . .                                                                          1182\nl~i. 11. G8 Zwc,i lc Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der. Zulas-\nsung von Ameisensi:iure als Zusatz zu Lebensmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1183\nBu11d(,SfJ< ,,,,1zl,l. 111 21-1:i--1-:ll\n0\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBunclesw:setzblr_1H Teil II Nr. 45                  .........................................................                                                          1184\nAchtzehntes Gesetz\nzur Änderung des Grundgesetzes\n(Artikel 76 und 77)\nVom 15. November 1968\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                       anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung\nrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79                                                    des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen\nAbs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:                                                            Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Aus-\nschusse abgeschlossen ist.                           11\nArtikel 1\nArtikel 2\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutsch-\nland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird                                                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwie folgt geändert:                                                                            dung in Kraft.\n1. In Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „drei\"\ndurch das Wort „sechs\" ersetzt und folgender\nSatz 3 angefügt:                                                                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n„Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie\nbei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahms-                                                Bonn, den 15. November 1968\nweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat,\nnach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch                                                                         Der Bundespräsident\nwenn die Stellungnahme des Bundesrates noch                                                                                               Lübke\nnicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stel-\nlungnahme des Bundesrates unverzüglich nach\nEingang dem Bundestage mtchzureichen.\"                                                                                   Der Bundeskanzler\nKiesinger\n2. In Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zwei\"\ndurch das Wort „drei\" ersetzt.                                                                           Der Bundesminister des Innern\n3. In Artikel 77 Abs. 3 Satz l werden die Worte                                                                                               Benda\n,,einer Woche\" durch die Worte „zwei Wochen\"\nersetzt.                                                                                    Der Bundesminister für Angelegenheiten\ndes Bundesrates und der Länder\n4. Artikel 77 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                                                                 Carlo Schmid\n,,Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Ab-\nsatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom                                                            Der Bundesminister der Justiz\nBundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen                                                                               Dr. Heinemann"]}