{"id":"bgbl1-1968-77-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":77,"date":"1968-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/77#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-77-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_77.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über den für die Kalenderjahre 1968 und 1969 maßgebenden Vomhundertsatz nach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr","law_date":"1968-11-08T00:00:00Z","page":1135,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 77 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1968           1135\nVerordnung\nüber den für die Kalenderjahre 1968 und 1969 maßgebenden Vomhundertsatz\nnach § 4 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung\nvon Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr\nVom 8. November 1968\nAuf Grund des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die\nunentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehr-\ndienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten\nim Nahverkehr vom 27-. August 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 978), geändert durch das Haushalts-\nsicherungsgesetz vom 20. Dezember 1965 (Bundes-\ngcsctzbl. I S. 2065), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen und dem Bundes-\nminister für Verkehr und mit Zustimmung des\nBundesrates verordnet:\n§ 1\nDer Vomhundertsatz nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes\nbeträgt für die Kalenderjahre 1968 und 1969\nje 1,23 vom Hundert.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 12 des Gesetzes\nüber die unentgeltliche Beförderung von Kriegs-\nund Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen\nBehinderten im Nahverkehr auch im Land Berlin.\n§ 3\nDie Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ndung in Kraft.\nBonn, den 8. November 1968\nDer Bundesminister des Innern\nBenda","1136                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrzeugteileverordnung\nVom 8. November 1968\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a          d) Als Absatz 5 wird angefügt:\nund § 6 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes                  ,, (5) Bei Prüfungen im Genehmigungsverfah-\nwird nach Anhören der zuständigen obersten Landes-               ren nach § 8 Abs. 2 sind dem Antrag auf Bau-\nbehörden verordnet:                                              artgenehmigung die in den Bedingungen für\ndas Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen\nArtikel 1                             · Unterlagen und Muster beizufügen.\"\nDie Verordnung über die Prüfung und Kennzeich-          2. § 4 erhält folgende Fassung:\nnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep-                                          ,,§ 4\ntember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird wie folgt                                Prüfstellen\ngeändert:\nAls Prüfstellen sind zust_ändig\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                               1. das Forschungsinstitut für Kraftfahrwesen und\nFahrzeugmotoren an der Universität Stuttgart\na) In Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte\nfür Heizungen (§ 35 c StVZO);\n.,und jeder Größe im allgemeinen bei An-\nhängerkupplungen je 3 Stück, nicht eingebaut,          2. die Prüfungskommission Gleitschutzvorrich-\nbei Zugeinrichtungen je 1 Stück, nicht ein-                tungen beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flens-\ngebaut, bei Höheneinstelleinrichtungen je                  burg-Mürwik für\n1 Stück, nach Bestimmung der Prüfstelle nicht              Gleitschutzvorrichtungen (§ 37 Abs. 1 St VZO);\neingebaut oder in eingebautem Zustand;\"\ndurch die Worte „im allgemeinen 1 Stück;\"              3. das Staatliche Materialprüfungsamt Nord-\nersetzt.                                                   rhein-Westfalen in Dortmund-Aplerbeck für\nScheiben aus Sicherheitsglas (§ 40 StVZO);\nb) In Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte\n4. die Forschungsstelle für die Kraftfahrzeug-\n„Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 72\nprüfung beim Technischen Uberwachungs-\nAbs. 2 zu § 52 Abs. 4 StVZO), Bremsleuchten\nVerein Essen in Essen für die in den Ländern\n(§ 53 Abs. 2 StVZO) und Fahrtrichtungsanzei-\nBremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,\ngern(§ 54 StVZO):\" durch die Worte „Begren-\nNordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein\nzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 Satz 1 und 6, Abs. 2\nhergestellten oder von einem dort ansässigen\nStVZO), Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),\nHändler in den Geltungsbereich dies~r Ver-\nSchlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 und § 67\nordnung eingeführten oder einzuführenden\nAbs. 2 StVZO), Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2\nStVZO) und Fahrtrichtungsanzeigern (§ 54                   a) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\nSt VZO):\" ersetzt.                                         b) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);\nc) Absatz 2 Buchstabe i erhält folgende Fassung:\n5. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-\n„i) Warndreiecken und Warnleuchten zur                     zeugverkehr beim Technischen Uberwachungs-\nSicherung haltender Fahrzeuge (§ 53 a                 Verein Bayern in München für die in den\nAbs. 1 und 3 StVZO):                                  Ländern Baden-Württemberg, Bayern und\n1. bei Warndreiecken:                                 Rheinland-Pfalz sowie im Saarland hergestell-\ndrei Muster                                       ten oder von einem dort ansässigen Händler\nin den Geltungsbereich dieser Verordnung\n2. bei Warnleuchten:                                  eingeführten oder einzuführenden\nvier Muster, davon zwei mit Hilfsvor-              a) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 StVZO),\nrichtungen, die die fortlaufende Mes-\nb) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-\nsung der an der Glühlampe liegenden                      zeugen(§ 43 Abs. 1 StVZO);\nSpannung während des Betriebs in ein-\nfacher Weise ermöglicht, ebenso die           6. das Lichttechnische Institut der Universität\nMessung der Batteriespannung bei Ge-               Karlsruhe für\nräten mit eigener Stromquelle,                    a) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,\n3. bei Warnleuchten mit nicht regenerier-                   § 67 a Abs. 4 StVZO),\nbaren Stromquellen:                                b) Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblend-\nfür jedes Muster mindestens zwei                        licht sowie für Fern- und Abblendlicht\nStromquellen oder Stromquellensätze                      (§ 50 StVZO),\nder für die Verwendung beabsichtig-                c) Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),\nten Art.\"                                          d) Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),","Nr. 77   Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. November 1968                                             1137\ne) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),              g) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 StVZO),\nf) Schlußleuchten (§ 53 Abs. 1 und 6 StVZO),                  Nebelschlußleuchten (§ 1 der Dreizehnten\nNebelschlußleuchten (§ 1 der Dreizehnten                  Ausnahmeverordnung zur StVZO),\nAusnuhmevcrordnung zur SlVZO),                     h) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),\ng) Bremsleuchten (§ 53 Abs. 2 StVZO),                  i) Rückstrahler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67 Abs. 2\nh) Rückstruhler (§ 53 Abs. 4 und 6, § 67                      und 3 StVZO, § 24 StVO),\nAbs. 2 und 3 StVZO, § 24 StVO),                    k) Warndreiecke und Warnleuchten zur Siche-\ni) Warndreiecke und Warnleuchten zur Siche-                   rung haltender Fahrzeuge (§ 53 a Abs. 1\nrung haltender Fuhrzcuge (§ 53 a Abs. 1                   und 3 StVZO),\nund 3 StVZO),                                      1) Fahrtrichtungsanzeiger (§ 54 St VZO),\nk) FahrtrichtungsanzcirJcr (§ 54 SLVZO),               m) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-\n1) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche                     schieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),\nKennzeichen (§ 60 Abs. 4 StVZO),                   n) Fahrtschreiber (§ 57 a St VZO),\nm) Lichtmaschinen, Scheinwf~rfer und Schluß-           o) Beleuchtungseinrichtungen für amtliche\nleuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),                      Kennzeichen (§ 60 Abs. 4 StVZO),\nn) Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-           p) Lichtmaschinen, Scheinwerfer und Schluß-\nräder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),                      leuchten für Fahrräder (§ 67 StVZO),\no) Leuchten zur Sicherung von Ladungen                 q) Scheinwerfer und Schlußleuchten für Fahr-\n(§ 19 Abs. 3 StVO);                                       räder mit Hilfsmotor (§ 67 a StVZO),\n7. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt in           r) Leuchten zur Sicherung von Ladungen\nBraunschweig für                                              (§ 19 Abs. 3 StVO);\na) Kennleuchten für blaues und für gelbes         12. die Technische Prüfstelle für den Kraftfahr-\nBlinklicht - Rundumlicht -- (§ 52 Abs. 3          zeugverkehr beim Technischen Uberwachungs-\nund 4 StVZO),                                      Verein Berlin in Berlin-Tempelhof für\nb) Warnvorrichtungen mit einer Folge ver-              Beiwagen von Krafträdern.\"\nschieden hoher Töne (§ 55 Abs. 4 StVZO),\nc) Fahrtschreiber (§ 57 a StVZO);              3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird ,, (§ 4 Nr. 5, 6 und 12)\"\nersetzt durch ,, (§ 4 Nr. 4, 5 und 10) \".\n8. alle Technischen Prüfstellen für den Kraft-\nfahrzeugverkehr für                            4. An § 7 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\nBeiwagen von Krafträdern;\n„Das Fehlen der nach § 3 Abs. 4 erforderlichen\n9. die Staatliche Materialprüfungsanstalt an der     Typbezeichnung gilt nicht als Abweichung vom\nUniversität Stuttgart für                         genehmigten Muster, soweit in der Bauartgeneh-\nSicherheitsgurte in Kraflfahrzeugen.              migung die Angabe der Typbezeichnung nicht\nvorgeschrieben ist.\"\nIm Land fü~rlin sind für die Prüfung der nach-\nstehend genannten, in Berlin hergestellten oder    5. § 8 wird wie folgt geändert:\nvon einem dort ansässigen Händler in den Gel-\ntungsbereich dieser Verordnung eingeführten           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\noder einzuführenden Fahrzeuqteile zuständig                  ,, (1) Das Prüfzeichen besteht aus einer Wel-\nlenlinie von drei Perioden, der Prüfnummer\n10. die Tedmische Prüfstelle für den Kraftfahr-           der Prüfstelle und einem vor dieser Nummer\nzeugverkehr an der Technischen Universität            anzubringenden           Unterscheidungsbuchstaben\nBerlin in Berlin-Charlottenburg für                   der Prüfstelle nach folgender Aufstellung:\na) Heizungen (§ 35 c StVZO),\n1. Technische Prüfstelle für den Kraft-\nb) Auflaufbremsen (§ 41 Abs. 10 SlVZO),                       fahrzeugverkehr beim Technischen\nc) Einrichtungen zur Verbindung von Fahr-                     Uberwachungs-Verein                Berlin           in\nzeugen (§ 43 Abs. 1 StVZO);                               Berlin-Tempelhof . . . . . . . . . . . . . . . .         A\n11. die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,              2. Physikalisch-Technische Bundesan-\nInstitut Berlin, in Berlin-Charlottenburg für                 stalt in Braunschweig . . . . . . . . . . . .             B\n3. Technische Prüfstelle für den Kraft-\na) Glühlampen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7,                    fahrzeugverkehr an der Technischen\n§ 67 a Abs. 4 StVZO),\nUniversität Berlin in Berlin-Char-\nb) Scheinwerfer für Fernlicht und für Ab-                     lottenburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    C\nblendlicht sowie für Fern- und Abblend-\n4. Staatliches         Materialprüfungsamt\nlicht (§ 50 StVZO),\nNordrhein-Westfalen in Dortmund-\nc) Begrenzungsleuchten (§ 51 Abs. 1 StVZO),                   Aplerbeck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  D\nd) Parkleuchten (§ 51 Abs. 3 StVZO),                    5. Forschungsstelle für die Kraftf ahr-\ne) Nebelscheinwerfer (§ 52 Abs. 1 StVZO),                     zeugprüfung beim Technischen Uber-\nf) Kennleuchten für blaues und für gelbes                     wachungs-Verein Essen in Essen . .                        F\nBlinklicht - Rundumlichl - (§ 52 Abs. 3             6. Staatliche Materialprüfungsanstalt\nund 4 StVZO).                                             an der Universität Stuttgart . . . . . .                 G"]}