{"id":"bgbl1-1968-77-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":77,"date":"1968-11-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost","law_date":"1968-10-24T00:00:00Z","page":1133,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1133\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                Z1997 A\n1968                   Ausgegeben zu Bonn am 13.November 1968                                                                                           Nr. 77\nTag                                                         Inhalt                                                                                    Seite\n24. 10. 68   Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost                                                         1133\nBnndesgesetzbl. lll 900-1-1\n6. 11. 68 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunterneh-\nmen im Personenverkehr (BOKraft) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1134\nBundesgeselzbl. lll D'.'.40-2\n8. 1 l. 68  Verordnung über den für die Kalenderjahre 1968 und 1969 maßgebenden Vomhundertsatz\nnach § 4 des Cesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienst-\nbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1135\n8. 11. 68   Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1136\nBundesgesetzbl. III 92:12-6\nHinweis aui andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1138\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1139\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost\nVom 24. Oktober 1968\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Postverwaltungs-                                    technischen Zentralamtes, den Präsidenten\ngesetzes vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676)                               des Sozialamtes der Deutschen Bundespost\nwird verordnet:                                                                     oder den Direktor einer Ingenieurakademie\nder Deutschen Bundespost, soweit diese ge-\nArtikel 1                                               mäß § , 1 Abs. 1 die Deut.sehe Bundespost\naußergerichtlich vertreten haben, und in An-\nDie Verordnung über die Vertretung der Deut-\ngelegenheiten, die diese Behörden betreffen,\".\nschen Bundespost vom l. August 1953 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 715), geändert durch Verordnung vom                         3. § 4 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 erhalten folgende\n5. Mai 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 304), wird wie                            Fassung:\nfolgt geändert:\n,,2. durch die Präsidenten der Oberpostdirektio-\n1. § 1 Abs.-1 erhält folgende Fassung:                                              nen, des Posttechnischen Zentralamtes, des\nFernmeldetechnischen Zentralamtes, des So-\n,, (1) Beim Abschluß von R(~chtsgeschäften und\nzialamtes der Deutschen Bundespost und die\nin Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-\nDirektoren der Ingenieurakademien der Deut-\nkeit wird die Deutsche Bundespost durch den\nschen Bundespost, jeweils für ihren Dienst-\nBundesminister für das Post- und Fernmelde-\nbereich.\"\nwesen, den Präsidenten einer Oberpostdirektion,\nden Präsidenten des Posttechnischen Zentralamtes,                                                               Artikel 2\nden Präsidenten des Fernmeldetechnischen Zen-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ntralamtes, den Präsidenten des Sozialamtes der\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nDeutschen Bundespost oder den Direktor einer\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 37 des Postverwal-\nIngenieurakademie der Deutschen Bundespost\ntungsgesetzes auch im Land Berlin.\nvertreten.\"\n2. § 2 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:                                                                        Artikel 3\n„2. durch den Präsidenten des Posttechnischen                          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nZentralamtes, den Präsidenten des Fernmelde-                kündung in Kraft.\nBonn, den 24. Oktober 1968\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nDr. Dollinger"]}