{"id":"bgbl1-1968-76-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":76,"date":"1968-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/76#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_76.pdf#page=1","order":2,"title":"Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung","law_date":"1968-11-07T00:00:00Z","page":1129,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1129\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                Z1997 A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 9.November 1968                                                                         Nr. 76\nTag                                                        I n h a 1t                                                                Seite\n7. 11. 68  Dreizehnte Verordnung zur .Änderung der Außenwirtschaftsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1129\nBu11d(!sgeselzbl. III 7400-1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1132\nDreizehnte Verordnung\nzur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung\nVom 7. November 1968\nAuf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 2,                         4. § 32 a wird wie folgt geändert:\n7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 10 Abs. 5, § 33 Abs. 2 sowie                         Der bisherige Text wird Absatz 1.\n§ 34 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 28. April 1961\n(Bundesgesetzbl. I S. 481) verordnet die Bundesregie-                        Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nrung:                                                                         ,, (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn\nWaren eingelagert werden, deren Ursprungsland\nSüdrhodesien ist.\"\n§ 1\nDie Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung                          5. § 33 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nder Bekanntmachung vom 20. Dezember 1966 (Bun-\n,, (4) Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für\ndesgesetz bl. 1967 I S. 1), zuletzt geändert durch die\ndie Einfuhr von Waren, wenn Ursprungsland\nZwölfte Verordnung zur A.nderung der Außenwirt-\nschaftsverordnung vom 12. Februar 1968 (Bundes-                              Südrhodesien ist.\"\ngesetzbl. I S. 125), wird wie folgt geändert:\n6. § 38 wird wie folgt geändert:\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Text wird Absatz 1.\na) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter „Teil I\" ein-                         b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Worte „gelagert\ngefügt: ,,Abschnitt A, B und C\".                                          worden sind\" ersetzt durch „gelagert werden\".\nb) In Absatz 2 wird in der ersten Zeile hinter                          c) Es werden folgende Absätze 2 und 3 ange-\n,,Teil I Abschnitt C\" gestrichen: ,,und D\".                              fügt:\n,, (2) Die Durchfuhr von Waren auf dem\n2. Hinter § 5 wird folgender § 5 a eingefügt:                                     Landweg bedarf, soweit sie nicht bereits nach\nAbsatz 1 verboten ist, der Genehmigung, wenn\n,,§ Sa\n1. Ursprungs- oder Empfangsland Südrhode-\nBeschränkung                                                    sien ist,\nnach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG                                        2. die Einfuhr oder die Ausfuhr einer Geneh-\nmigung bedürfte und\nDie Ausfuhr der in Teil I Abschnitt D der Aus-\nfuhrliste genannten Waren bedarf der Geneh-                                   '3. die Waren im Wirtschaftsgebiet umge-\nmigung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland Süd-                                        laden oder gelagert werden.\nrhodesien ist.\"                                                                    (3) Der Begriff des Empfangslandes be-\nstimmt sich nach den Vorschriften über die\n3. In § 19 Abs. 1 wird in der ersten Zeile hinter                                 Statistik des grenzüberschreitenden Waren-\n,,Die §§ 5,\" eingefügt: ,,5 a,\".                                              verkehrs.\"","1130                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n7. § 43 b erhält folgende Fassung:                            4. den entgeltlichen Erwerb von Unternehmen\nmit Sitz in Südrhodesien oder Beteiligungen\n,, § 43 b                              an solchen Unternehmen durch Gebietsansäs-\nBeschränkung                               sige oder\nnach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG                   5. die Gewährung von Darlehen und sonstigen\n(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässi-              Krediten oder die Gewährung von Zahlungs-\ngen und Gebietsfremden über den Erwerb von                     fristen an in Südrhodesien ansässige Gebiets-\n·waren bedürfen der Genehmigung, wenn Ur-                      fremde\nsprungsland Südrhodesien ist. § 32 Abs. 1 gilt             zum Gegenstand haben.\nentsprechend.\n(2) a) Die Gründung von Unternehmen mit\n(2) Die Veräußerung der in Teil I der Ausfuhr-                     Sitz in Südrhodesien durch Gebietsan-\nliste (Anlage AL) genannten Waren im Rahmen                             sässige oder die Beteiligung Gebiets-\neines Transithandelsgeschäftes bedarf der Ge-                           ansässiger an der Gründung solcher\nnehmigung, wenn Käufer- oder Verbrauchsland                             Unternehmen oder\nSüdrhodesien ist. Dies gilt nicht, wenn die .Wa-\nb) die Ausstattung von Unternehmen,\nren im Rahmen des Transithandelsgeschäftes aus-                         Zweigniederlassungen oder Betriebs-\ngeführt werden und die Ausfuhr nach § 5 oder                            stätten in Südrhodesien mit Vermögens-\n§ 5 a einer Ausfuhrgenehmigung bedarf. § 19\nwerten (Betriebsmittel oder Anlage-\nAbs. 1 und 3 gilt entsprechend.\nwerte) durch Gebietsansässige\n(3) Die Mitwirkung von Gebietsansässigen                       bedürfen der Genehmigung.\"\nals Stellv(~rtreter, Vermittler oder in ähnlicher\nWeise bei Abschluß oder Erfüllung von Rechts-          11. Kapitel VII wird wie folgt geändert:\ngeschäften zwischen Gebietsfremden über den\nErwerb oder die Veräußerung von Waren be-                  a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\ndarf der Genehmigung, wenn Ursprungs-, Käu-\n,,Zahlungsverkehr\".\nfer- oder Verbrauchsland der Waren Südrhode-\nsien ist.\"                                                 b) Hinter der Uberschrift wird eingefügt:\n„1. Titel\n8. § 44 a Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nBeschränkungen\n,, (2) Die Beförderung von Waren durch See-\nschiffe, welche die Bundesflagge führen, oder                                       § 58a\ndurch Luftfahrzeuge, die in das Verzeichnis der                                Beschränkung\ndeutschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) ein-                     nach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG\ngetragen sind, sowie durch andere von Gebiets-\nansässigen gecharterte oder gemietete See-                          Die Leistung von Zahlungen durch Gebiets-\nschiffe oder Luftfahrzeuge bedarf der Genehmi-                  ansässige an Gebietsfremde, die in Südrhode-\ngung, wenn Südrhodesien Empfangsland oder                       sien ansässig sind, bedarf der Genehmigung;\nUrsprungsland der Ware ist.\"                                    ausgenommen sind Zahlungen, die ausschließ-\nlich für Rentenleistungen, für medizinische,\nhumanitäre oder erzieherische Zwecke, für\n9. § 45 a wird gestrichen.                                         die Versorgung mit Informationsmaterial oder\nzur Durchführung sonstiger, genehmigter oder\n10. Hinter § 51 wird der folgende § 51 a eingefügt:                 nach § 32 ohne Genehmigung zulässiger\n„51 a\nRechtsgeschäfte oder Handlungen bestimmt\nsind.\nBeschränkung\ndes Kapitalverkehrs mit Südrhodesien                                        2. Titel\nnach§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AWG\nMeldevorschriften nach § 26 A WG\".\n(1) Rechtsgeschäfte zwischen Gebietsansässi-          c) In den bisherigen Bezeichnungen „1. Titel\",\ngen und Gebietsfremden bedürfen der Geneh-                      ,,2. Titel\" und „3. Titel\" wird das Wort „Titel\"\nmigung, wenn sie\ndurch „Untertitel\" ersetzt.\n1. den entgeltlichen Erwerb von Grundstücken\n12. § 70 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:\nin Südrhodesien oder von Rechten an solchen\nGrundstücken durch Gebietsansässige,                   Hinter den Worten „Verbot des § 38\" wird der\nZusatz „Abs. 1\" eingefügt.                  -\n2. den entgeltlichen Erwerb von Wertpapieren,\ndie von einem in Südrhodesien ansässigen         13. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nGebietsfremden ausgegeben worden sind,\ndurch C:ehietscmsässige,                             a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:\n,, 1. ohne die nach § 5 a erforderliche Geneh-\n3. den entgeltlidwn Erwerb von Wechseln, die\nein in Südrhodesien ansässiger c:;ebietsfrem-                   migung Waren ausführt,\".\ncler ausgeslcllt oder i.mgcnommen hat, durch         b) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2, die\nGebietsansässi ge,                                       bisherige Nummer 1 a wird Nummer 2 a.","Nr. 76   l;'ag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1968                         1131\nc) Hinter Nummer 2 a wird folgende Nummer 2 b             i) Am Schluß der Nummer 8 wird hinter dem\neingefügt:                                                Wort „gewährt\" der Punkt durch ein Komma\n„2 b. ohne die nach § 38 Abs. 2 erforderliche             ersetzt.\nGenehmigung Waren durch das Wirt-              k) Hinter Nummer 8 wird folgendes eingefügt:\nschaftsgebiet durchführt,\".                         „oder\nd) Am Schluß der Nummern 3 und 4 a ist jeweils               9. ohne die nach § 58 a erforderliche Geneh-\ndas Komma zu streichen und folgendes an-                      migung Zahlungen an Gebietsfremde lei-\nzufügen:                                                      stet, die in Südrhodesien ansässig sind.\"\n,,oder ohne die nach § 43 b Abs. 3 erforder-\nliche Genehmigung hierbei mitwirkt,\".                                         § 2\ne) In Nummer 5 wird die Angabe „45 a\" ge-               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstrichen.                                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 51 Abs. 4 des Außen-\nf) Hinter Nummer 6 wird folgendes eingefügt:\nwirtschaftsgesetzes auch im Land Berlin. Die Vor-\n„6 a. ohne die nach § 51 a Abs. 1 erforderliche   schriften des § 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 8 sowie die Vor-\nGenehmigung ein Rechtsgeschäft im          schriften des § 1 Nr. 4 und 5, soweit diese auf § 10\nRahmen des Kapitalverkehrs vornimmt,       des Außenwirtschaftsgesetzes beruhen, finden im\n6 b. ohne die nach § 51 a Abs. 2 erforderliche  Land Berlin keine Anwendung, soweit sie sich auf\nCenehmigung ein Unternehmen grün-          Rechtsgeschäfte und Handlungen beziehen, die nach\ndet, sieb an der Gründung eines Unter-     dem Gesetz Nr. 43 des Kontrollrates vom 20. Dezem-\nnehmens beleiligt oder eine Ausstattung    ber 1946 oder nach sonstigem in Berlin geltenden\nmit Vermög(~nswerten vornimmt.\"            Recht verboten sind oder der Genehmigung bedürfen.\ng) Am Schluß der Nummer 7 wird hinter dem\nWort „vornimm\\.\" ein Komma eingefügt.                                         § 3\nh) Zwischen Nummer 7 und Nummer 8 wird das             Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung\nWort „oder\" gestrichen.                           in Kraft.\nBonn, den 7. November 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller","1132                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nHinweis aui Rechtsvorschriiten der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDalum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom             Nr./Seite\n16. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1617/68 der Kommission über die Fest-\nsclzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse                                      17. 10.68            L 254/6\n16. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1618/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattung bei der Ausfuhr in unverändertem Zu-\nstand Jiir Weißzucker und Rohzucker                                                      17. 10. 68           L 254/7\n15. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1619/68 des Rates über Vermarktungs-\nnormen für Eier                                                                          21. 10. 68           L 258/1\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1620/68 der Kommission zur Ände-\nrung der Verordnung (EWG) Nr. 1104/68 im Hinblick auf die\nNichtanwendung von Berichtigungsbeträgen im Handelsver-\nkehr mit bestimmten Milcherzeugnissen zwischen Belgien und\nLuxemburg                                                                                18. 10. 68           L 255/1\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1621/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                              18. 10.68           L 255/2\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1622/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                   18. 10. 68          L 255/3\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1623/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                                              18. 10. 68          L 255/5\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1624/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der für Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anzuwendenden Erstattungen                                             18. 10.68           L 255/7\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1625/68 der Kommission zur Änderung\nder bei Reis und Bruchreis anzuwendenden Abschöpfungen                                    18. 10. 68          L 255/10\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1626/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruch-\nreis                                                                                      18. 10. 68          L 255/12\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1627/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                             18. 10. 68          L 255/14\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1628/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Kälbern und\nausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleisch ausgenommen\ngefrorenes Rindfleisch                                                                    18. 10.68           L 255/15\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1629/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Abschöpfungen für\nReis und Bruchreis                                                                        18. 10. 68          L 255/17\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1630/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzu-\nwendenden Berichtigung                                                                    18. 10.68           L 255/19\n17. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1631/68 der Kommission zur Ände-\nrung der bei der Einfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-\nerzeugnissen zu erhebenden Abschöpfungen                                                  18. 10. 68          L 255/21\n18. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1632/68 des Rates, mit der Belgien zur\nGewährung von Beihilfen für die Herstellung von Vollmilch-\npulver ermächtigt wird                                                                    19. 10.68           L 256/1\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver I a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedrnqungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellunq mittels Zeitunqskontokarte an einem Postschalter.\nBez u 9 s preis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II  je 8,50 DM. Ein z e Ist ü c k e ie angefanqene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Belrnqes auf Postscheckkonto „Bundesqe5rctzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, PosUadl."]}