{"id":"bgbl1-1968-75-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":75,"date":"1968-11-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_75.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)","law_date":"1968-11-04T00:00:00Z","page":1113,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1113\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                 Ausgegeben zu Bonn am 8.November 1968                                                                                                   Nr. 75\nTag                                                        I n h a lt                                                                                       Seite\n4. 11. 68 Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1113\nBundcsqe~;elzhl. 111 9G-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 44 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1128\nRechlsvorsc:hriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1128\nBekanntmachung\nder Neufassung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG)\nVom 4. November 1968\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung) und\ndes Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Ände-\nrung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397)\nwird nachstehend der vom 1. Oktober 1968 an gel-\ntende Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes vom\n1. August 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 681) in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1965\n(Bundesgesetzbl. I S. 1729), des Gesetzes zur Ände-\nrung des Luftverkehrsgesetzes (7. Änderung) und\ndes Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt (1. Än-\nderung) vom 16. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 397),\ndes Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungs-\nwidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 503) bekanntgemacht.\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Ände-\nrung des Luftverkehrsgesetzes (6. Änderung) vom\n25. Juli 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 529) gilt das Luft-\nverkehrsgesetz nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des\nDritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund des Luftverkehrsge-\nsetzes in der Fassung dieses Gesetzes erlassen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes, soweit in diesen Rechtsver-\nordnungen die Geltung in Berlin nicht ausdrücklich\nausgeschlossen wird. Die Beschränkungen der Luft-\nhoheit im Land Berlin bleiben unberührt.\nBonn, den 4. November 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber","1114                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nLuftverkehrsgesetz (LuftVG)\nInhaltsübersicht\nErster Abschnitt: Luftverkehr                                 §§\n1. Unterabschnitt    Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal .......... .               1- 5\n2. Unterabschnitt    Flugplätze ................................... .               6-19\n3. Unterabschnitt    Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen ... .               20-24\n4. Unterabschnitt    Verkehrsvorschriften ......................... .              25-27\n5. Unterabschnitt    Enteignung .................................. .               28\n6. Unterabschnitt    Gemeinsame Vorschriften ..................... .               29-32\nZweiter Abschnitt: Haftpflicht\n1. Unterabschnitt    Haftung für Personen und Sachen, die nicht im\nLuftfahrzeug befördert werden . . . . . . . . . . . . . . . . 33-43\n2. Unterabschnitt    Haftung aus dem Beförderungsvertrag . . . . . . . . . .       44-52\n3. Unterabschnitt    Haftung für militärische Luftfahrzeuge . . . . . . . . . .    53-54\n4. Unterabschnitt    Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht                   55-56\nDritter Abschnitt\nStraf- und Bußgeldvorschriften                                58-63\nErster Abschnitt                         3. der Halter des Luftfahrzeugs nach den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes versichert ist oder durch\nLuftverkehr                              Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicher-\nheit geleistet hat und\n1. Unterabschnitt                       4. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so\ngestaltet ist, daß das durch seinen Betrieb ent-\nLuftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal\nstehende Geräusch das nach dem jeweiligen Stand\nder Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.\n§ 1\n(2) Der Musterzulassung nach Absatz 1 Nr. 1 be-\n(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahr-         darf auch das sonstige Luftfahrtgerät.\nzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz,\ndas Gesetz über die Bundesanstalt für Flugsicherung           (3) Auf Startgeräte sind die Vorschriften des Ab-\nund durch die zur Durchführung dieser Gesetze er-          satzes 1 über die Verkehrszulassung sinngemäß an-\nlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.               zuwenden.\n(4) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die\n(2) Luftfahrzeuge sind Flugzeuge, Drehflügler,\nVoraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vor-\nLuftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und\nliegen.\nFesselballone, Drachen, Fallschirme, Flugmodelle\nund sonstige für die Benutzung des Luftraums be-              (5) Deutsche Luftfahrzeuge haben das Staats-\nstimmte Geräte, insbesondere Raumfahrzeuge, Rake-          zugehörigkeitszeichen und eine besondere Kenn-\nten und ähnliche Flugkörper.                               zeichnung zu führen.\n(6) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen den Geltungs-\nbereich dieses Gesetzes nur mit Erlaubnis verlassen.\n§ 2\n(7) Luftfahrzeuge, die nicht im Geltungsbereich\n(1) Deutsche Luftfahrzeuge dürfen nur verkehren,\ndieses Gesetzes eingetragen und zugelassen sind,\nwenn sie zum Luftverkehr zugelassen (Verkehrs-\ndürfen nur mit Erlaubnis in den Geltungsbereich\nzulassung) und - soweit es durch Rechtsverordnung\ndieses Gesetzes einfliegen oder auf andere Weise\nvorgeschrieben ist - in das Verzeichnis der deut-\ndorthin verbracht werden, um dort zu verkehren.\nschen Luftfahrzeuge (Luftfahrzeugrolle) eingetragen\nDer Erlaubnis bedarf es nicht, soweit ein Abkommen\nsind. Ein Luftfahrzeug wird zum Verkehr nur zuge-\nzwischen dem Heimatstaat und der Bundesrepublik\nlassen, wenn\nDeutschland oder ein für beide Staaten verbindliches\n1. das Muster des Luftfahrzeugs       zugelassen ist       Ubereinkommen etwas anderes bestimmt.\n(Musterzulassung),\n(8) Die Erlaubnis nach den Absätzen 6 und 7 kann\n2. der Nachweis der Verkehrssicherheit nach der            allgemein oder für den Einzelfall erteilt, mit Auf-\nPrüfordnung für Luftfahrtgerät geführt ist,            lagen verbunden und befristet werden.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968                        1115\n§ 3                          sachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die\n(1) Luftfahrzeuge werden in die Luftfahrzeugrolle   Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn\nnur eingetragen, wenn sie im ausschließlichen Eigen-    sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.\ntum deutscher Staatsangehöriger stehen. Juristische        (3) Die praktische Ausbildung darf nur von Per-\nPersonen und Gesellschaften des Handelsrechts mit       sonen vorgenommen werden, die eine Lehrberechti-\ndem Sitz im Inland werden c1 eutschen Staatsange-       gung nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\nhörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil     besitzen (Fluglehrer).\nihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsäch-\nliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen                        2. Unterabschnitt\nzusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtig-\nten oder persönlich haftenden Personen deutsche                                Flugplätze\nStaatsangehörige sind. Die für die Verkehrszulas-\n§ 6\nsung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnah-\nmen zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.           (1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segel-\n(2) Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Vor-    fluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt\naussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.       oder betrieben werden. Die Genehmigung kann mit\nAuflagen verbunden und befristet werden.\n§ 4\n(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist insbeson-\ndere zu prüfen, ob die geplante Maßnahme die\n(1) Wer ein Luflf ahrzeug führt oder bedient (Luft- Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung\nfahrer) bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird       und des Städtebaus angemessen berücksichtigt. Ist\nnur erteilt, wenn                                      das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet\n1. der Bewerber das vorgeschriebene Mindestalter       oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die\nbesitzt,                                           öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird,\n2. der Bewerber seine Tauglichkeit nachgewiesen        ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich\nhat,                                               später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung\n3. keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als     widerrufen werden.\nunzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug     (3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem\nzu führen oder zu bedienen,                        allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu\n4. der Bewerber eine Prüfung nach der Prüfordnung      versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb\nfür Luftfahrtpersonal bestanden hat.               des beantragten Flughafens die öffentlichen Inter-\nessen in unangemessener Weise beeinträchtigt wer-\n(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf\nden.\nsonstiges Luftfahrtpersonal sinngemäß anzuwenden,\nsoweit seine Tätigkeit auf Grund einer Rechtsver-          (4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu\nordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 erlaubnispflichtig ist. ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfest-\nstellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine\n(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Vor-  Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich,\naussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.       wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes\n(4) Bei Ubungs- und Prüfungsflügen in Begleitung    wesentlich erweitert oder geändert werden soll.\nvon Fluglehrern (§ 5 Abs. 3) gelten die Fluglehrer\nals diejenigen, die das Luftfahrzeug führen oder                                  § 7\nbedienen. Das gleiche gilt auch für Prüfungsratsmit-\n(1) Die Genehmigungsbehörde kann dem Antrag-\nglieder bei Prüfungsflügen und für Luftfahrer, die\nsteller die zur Vorbereitung seines Antrags (§ 6)\nandere Luftfahrer in ein Luftfahrzeugmuster ein-\nerforderlichen Vorarbeiten gestatten, wenn eine\nweisen oder mit diesem vertraut machen, es sei\nPrüfung ergeben hat, daß die Voraussetzungen für\ndenn, daß ein anderer als verantwortlicher Luft-\ndie Erteilung der Genehmigung voraussichtlich vor-\nfahrzeugführer bestimmt ist. Bei Ubungs- und Prü-\nliegen.\nfungsflügen ohne Begleitung von Fluglehrern oder\nPrüfungsratsmitgliedern bedürfen Luftfahrer keiner        (2) Die Dauer der Erlaubnis soll zwei Jahre nicht\nErlaubnis, wenn es sich um Flüge handelt, die von      überschreiten. Diese Erlaubnis gibt keinen An-\nFluglehrern oder Prüfungsratsmitgliedern angeord-      spruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 6.\nnet und beaufsichtigt werden.                             (3) Die Beauftragten der Genehmigungsbehörde\nkönnen Grundstücke, die für die Genehmigung in\nBetracht kommen, auch ohne Zustimmung des Be-\n§ 5\nrechtigten betreten, diese Grundstücke vermessen\n(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer auszubilden,      und sonstige Vorarbeiten vornehmen, die für die\nbedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3       endgültige Entscheidung über die Eignung des Ge-\nder Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen ver-    ländes notwendig sind. Zum Betreten von Wohnun-\nbunden und befristet werden.                           gen sind sie nicht berechtigt.\n(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen      (4) Die Genehmigungsbehörde kann die Vor-\ndie Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche         arbeiten von Auflagen abhängig machen. Ist durch\nSicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann          die Vorarbeiten ein erheblicher Schaden zu erwar-\noder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich      ten, hat die Genehmigungsbehörde Sicherheitslei-\nungeeignet sind; ergeben sich später solche Tat-       stung durch den Antragsteller anzuordnen.","1116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(5) Wenn durch die Vorarbeiten Schäden ver-              (3) Die Pläne mit Beilagen sind in den Gemein-\nursacht werden, hat der An lragsteller unverzüglich      den, die durch das Bauvorhaben betroffen werden,\nnach Eintritt des jeweiligen Schadens volle Entschä-     zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; Zeit und Ort\ndigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des         der Auslegung sind ortsüblich bekanntzumachen, um\nGeschädigten den früheren Zustand wiederherzu-           jedermann, dessen Belange durch den Bau und den\nstellen. Uber Art und Höhe der Entschädigung ent-        Betrieb des Flugplatzes berührt werden, Gelegen-\nscheiden im Streitfalle die ordentlichen Gerichte.       heit zur Äußerung zu geben.\n(4) Einwendungen gegen den Plan sind bei der\n§ 8                           von der Landesregierung bestimmten Behörde oder\n(1) Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränk-        bei der von ihr bezeichneten Stelle spätestens inner-\ntem Bauschulzb<)rc~ich nach § l 7 dürfen nur angelegt,   halb von zwei Wochen nach Beendigung der Aus-\nbestehende nur geändert werden, wenn der Plan            legung schriftlich zu erheben.\nnach § 10 vorher festgestelll ist.                          (5) Nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 sind die\n(2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von un-         Einwendungen gegen den Plan von der durch die\nwesentlicher Bedeutung kann eine Planfeststellung        Landesregierung bestimmten Behörde mit allen Be-\nunterbleiben. Fälle von unwesentlicher Bedeutung         teiligten zu erörtern: Soweit eine Einigung nicht\nliegen insbesondere vor, wenn Rechte anderer nicht       zustande kommt, wird über die Einwendungen in\nbeeinflußt werden oder wenn der Kreis der Betei-         der Planfeststellung entschieden.\nligten bekannt ist oder ohne ein förmliches Aus-            (6) Werden öffentliche Interessen berührt, für die\nlegungsverfahren ermittelt werden kann und mit           die Zuständigkeit von Bundesbehörden oder von\nden Beteiligten entsprechende Vereinbarungen ge-         Behörden, die im Auftrag des Bundes tätig werden,\ntroffen werden.                                          gegeben ist, und kommt eine Verständigung zwi-\n§ 9                           schen der Planfeststellungsbehörde und den genann-\nten Behörden nicht zustande, so hat die Planfest-\n(1) Die Planfeststellung ersetzt alle nach anderen\nRechtsvorschriften notwendigen öffentlich-recht-         stellungsbehörde im Benehmen mit dem Bundes-\nminister für Verkehr zu entscheiden.\nlichen Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse\nund Zustimmungen. Durch sie werden alle öffentlich-          (7) Die Feststellung des Plans und die Entschei-\nrechtlichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer         dungen über die Einwendungen sind zu begründen\nund den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend      und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittel-\ngeregelt. Unberührt bleiben die Zuständigkeit des        belehrung zuzustellen.\nBundesministers für Verkehr nach § 9 Abs. 4 des                                     § 11\nGesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung\nund die Zuständigkeit d~r für die Baugenehmigun-             Die Vorschriften des § 26. der Gewerbeordnung\ngen zuständigen Behörden.                                gelten für Flughäfen entsprechend. Dies gilt auch\ndann, wenn der Flughafen nicht gewerblichen, son-\n(2) Im Planfeststellungsbeschluß sind dem Unter-      dern öffentlichen Zwecken dient.\nnehmer die Errichtung und Unterhaltung der An-\nlagen aufzuerlegen, die für das öffentliche Wohl\noder zur Sicherung der Benutzung der benachbarten                                   § 12\nGrundstücke gegen Gefahren oder Nachteile not-               (1) Bei Genehmigung eines Flughafens ist für den\nwendig sind.                                             Ausbau ein Plan festzulegen. Dieser ist maßgebend\n(3) Ist der Plan rechtskräftig festgestellt, so sind für den Bereich, in dem die in den Absätzen 2 und 3\nBeseitigungs- und Anderungsansprüche gegenüber           bezeichneten Baubeschränkungen gelten (Bauschutz-\nfestgestellten Anlagen ausgeschlossen.                   bereich). Der Plan muß enthalten\n1. die Start- und Landebahnen einschließlich der sie\n(4) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren\numgebenden Schutzstreifen (Start- und Lande-\nnach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom\nflächen),\nPlan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen,\ndaß der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte          2. die Sicherheitsflächen, die an den Enden der Start-\ninsoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zu-            und Landeflächen nicht länger als je 1 000 Meter\nlässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so kön-            und seitlich der Start- und Landeflächen bis zum\nnen sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens            Beginn der Anflugsektoren je 350 Meter breit\nbei der Enteignungsbehörde beantragen. Im übrigen             sein sollen,\ngilt § 28.                                               3. den Flughafenbezugspunkt, der in der Mitte des\nSystems der Start- und Landeflächen liegen soll,\n§ 10\n4. die Startbahnbezugspunkte, die je in der Mitte\n(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Lan-         der Start- und Landeflächen liegen sollen,\ndesregierung bestimmte Behörde. Sie stellt den Plan\n5. die Anflugsektoren, die sich beiderseits der\nfest und trifft die Entscheidung nach § 8 Abs. 2.             Außenkanten der Sicherheitsflächen an deren\n(2) Die Pläne sind der von der Landesregierung            Enden mit einem Offnungswinkel von je 15 Grad\nbestimmten Behörde zur Stellungnahme vorzulegen.              anschließen; sie enden bei Hauptstart- und Haupt-\nDiese hat alle beteiligten Behörden des Bundes, der           landeflächen in einer Entfernung von 15 Kilo-\nLänder, der Gemeinden und die übrigen Beteiligten             metern, bei Nebenstart- und Nebenlandeflächen\nzu hören und ihre Stellungnahme der Planfeststel-             in einer Entfernung von 8,5 Kilometern vom\nlungsbehörde zuzuleiten.                                      Startbahnbezugspunkt.","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968                      1117\n(2) Nach Genehmigung eines Flughafens darf die      Höhe von 100 Metern über der Erdoberfläche über-\nfür die Erteilung einer Baugenehmigung zuständige      schreiten, nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehör-\nBehörde die Errichtung von Bauwerken im Umkreis        den genehmigen; § 12 Abs. 4 gilt entsprechend.\nvon 1,5 Kilometer. Halbmesser um den Flughafen-\n(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als\nbezugspunkt sowie auf den Start- und Landeflächen\n30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen\nund den Sicherheitsflächen nur mit Zustimmung der\nBodenerhebungen, sofern die Bodenerhebungen\nLuftfahrtbehörden genehmigen.\nmehr als 100 Meter aus der umgebenden Landschaft\n(3) In der weiteren Umgebung eines Flughafens       herausragen; in einem Umkreis von 10 Kilometern\nist die Zustimmung der Luftfahrtbehörden erforder-     um den Flughafenbezugspunkt gilt dabei als Höhe\nlich, wenn die Bauwerke fcilgende Begrenzung über-     der umgebenden Landschaft die Höhe des Flughafen-\nschreiten sollen:                                      bezugspunkts.\n1. außerhalb der Anflugsektoren                                                 § 15\na) im Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um\n(1) Die §§ 12 bis 14 gelten sinngemäß für Bäume,\nden Flughafenbezugspunkt eine Höhe von\nFreileitungen, Masten, Dämme sowie für andere\n25 Metern; für Flughäfen, die den Klassen A\nAnlagen und Geräte. § 12 Abs. 2 ist auf Gruben,\nbis D des Anhangs 14 des Abkommens über\ndie Internationale Zivilluftfahrt entsprechen, Anlagen der Kanalisation und ähnliche Boden-\nvertiefungen sinngemäß anzuwenden.\nbeträgt die Höhe 15 Meter (Höhen bezogen\nauf den Flughafenbezugspunkt),                    (2) Die Errichtung der in Absatz 1 genannten\nb) im Umkreis von 4 Kilometer bis 6 Kilometer      Luftfahrthindernisse bedarf der Genehmigung. Falls\nHalbmesser um den Flughafenbezugspunkt         die Genehmigung von einer anderen als der Bau-\ndie Verbindungslinie, die von 45 Meter Höhe    genehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der\nbis 100 Meter Höhe (Höhen bezogen auf den      Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere\nFlughafcnbezugspunkt) ansteigt;                Genehmigungsbehörde nicht vorgesehen, so ist die\n2. innerhalb der Anflugsektoren                        Genehmigung der Luftfahrtbehörde erforderlich.\na) von dem Ende der Sicherheitsflächen bis zu\neinem Umkreis um den Startbahnbezugspunkt                               § 16\nvon 10 Kilometer Halbmesser bei Hauptstart-       (1) Die Eigentümer und anderen Berechtigten\nund Hauptlandeflächen und von 8,5 Kilometer    haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dul-\nbei Nebenstart- und Nebenlandeflächen die      den, daß Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse\nVerbindungslinie, die von O Meter Höhe an      (§ 15), welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige\ndiesem Ende bis 100 Meter Höhe (Höhen be-      Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden.\nzogen auf den Startbahnbezugspunkt der be-     Im Falle des § 15 Abs. 1 Satz 2 erstreckt sich die\ntreffenden Start- und Landefläche) ansteigt,   Verpflichtung zur Duldung auf die Beseitigung der\nb) im Umkreis von 10 Kilometer bis 15 Kilometer    Vertiefungen. Ist die Abtragung oder Beseitigung\nHalbmesser um den Startbahnbezugspunkt bei     der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durch-\nHauptstart- und Hauptlandeflächen die Höhe     führbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaß-\nvon 100 Metern (Höhe bezogen auf den           nahmen für die Luftfahrt zu dulden.\nStartbahnbezugspunkt der betreffenden Start-\nund Landeflächen).                                (2) Das Recht des Eigentümers oder eines anderen\nBerechtigten und eine nach anderen Vorschriften\n(4) Zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt und    bestehende Verpflichtung, diese Maßnahmen auf\nzum Schutz der Allgemeinheit können die Luft-          eigene Kosten selbst durchzuführen, bleiben un-\nfahrtbehörden ihre Zustimmung nach den Absätzen        berührt.\n2 und 3 davon abhängig machen, daß die Baugeneh-\nmigung unter Auflagen erteilt wird.                                             § 17\nBei der Genehmigung von Landeplätzen und\nSegelfluggeländen können die Luftfahrtbehörden\n§ 13                         bestimmen, daß die zur Erteilung einer Baugeneh-\nSofern Baubeschränkungen im Bauschutzbereich        migung zuständige Behörde die Errichtung von Bau-\ninfolge besonderer örtlicher Verhältnisse oder des     werken im Umkreis von 1,5 Kilometer Halbmesser\nVerwendungszwecks des Flughafens in bestimmten         um den dem Flughafenbezugspunkt entsprechenden\nGeländeteilen für die Sicherheit der Luftfahrt nicht   Punkt nur mit Zustimmung· der Luftfahrtbehörden\nin dem nach § 12 festgelegten Umfang notwendig         genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich).\nsind, können die Luftfahrtbehörden für diese Ge-       Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12\nländeteile Bauhöhen festlegen, bis zu welchen Bau-     Abs. 4, die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.\nwerke ohne ihre Zustimmung genehmigt werden\nkönnen.                                                                         § 18\nDer Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigen-\n§ 14\ntümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und\n(1) Außerhalb des Bauschutzbereichs darf die für   den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser\ndie Erteilung einer Baugenehmigung zuständige          Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Be-\nBehörde die Errichtung von Bauwerken, die eine         rechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde","1118                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nbekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind,         Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden\nbekanntzugeben oder in ortsüblicher Weise öffent-         und b2fristet werden. Der Genehmigungspflicht\nlich bekanntzumachen.                                    unterliegt auch die Beförderung von Personen und\n§ 19                          Sachen durch Luftfahrzeuge, wenn als Entgelt nur\ndie Selbstkosten des Fluges vereinbart sind; aus-\n(1) Entstehen durch Maßnahmen auf Grund der          genommen hiervon ist die Beförderung von Per-\nVorschriften der § § 12, 14 bis 17 dem Eigentümer        sonen in Luftfahrzeugen, die für höchstens 4 Per-\noder einem anderen Berechtigten Vermögensnach-           sonen zugelassen sind.\nteile, so ist hierfür eine angemessene Entschädigung\nin Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nut-          (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-\nzung, die Beschädigung oder Zerstörung einer Sache       sachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-\nunter gerechter Abwägung der Interessen der All-         liche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden\ngemeinheit und der Beteiligten zu berücksichtigen.       kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder die\nFür Vermögensnachteile, die nicht im unmittelbaren       für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen\nZusammenhang mit der Beeinträchtigung stehen, ist        Personen nicht zuverlässig sind; ergeben sich später\nden in Satz 1 bezeichneten Personen eine Entschädi-      solche Tatsachen, so ist die Genehmigung zu wider-\ngung zu zahlen, wenn und soweit dies zur Abwen-          rufen. Die Genehmigung kann versagt werden,\ndung oder zum Ausgleich unbilliger Härten geboten        wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die\nerscheint.                                               nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen\nsind oder nicht im ausscbließlichen Eigentum des\n(2) Unterläßt der Berechtigte eine Änderung der       Antragstellers stehen.\nNutzung, die ihm zuzumuten ist, so mindert sich\nseine Entschädigung um den Wert der Vermögens-                                    § 21\nvorteile, die ihm bei Ausübung der geänderten Nut-          (1) Luftfahrtunternehmen, die Personen oder Sa-\nzung erwac:t1sen wären.                                  chen gewerbsmäßig durch Luftfahrzeuge auf be-\n(3) Werden Bauwerke und sonstige Luftfahrt-           stimmten Linien öffentlich und regelmäßig beför-\nhindernisse (§ 15), deren entschädigungslose Ent-        dern (Fluglinienverkehr), bedürfen außer der\nfernung oder Umgestaltung nach dem jeweils gel-          Genehmigung nach § 20 für jede Fluglinie einer\ntenden Recht gefordert werden kann, auf Grund von        besonderen Genehmigung. Sie erstreckt sich auf die\nMaßnahmen nach § 16 ganz oder teilweise entfernt         Flugpläne, Beförderungsentgelte und Beförderungs-\noder umgestaltet, so ist eine Entschädigung nur zu       bedingungen. Auf ihre Erteilung und ihren Widerruf\nleisten, wenn es aus Gründen der Billigkeit ge-          ist § 20 sinngemäß anzuwenden. Die Genehmigung\nboten ist. Sind sie befristet zugelassen und ist die     kann außerdem versagt werden, wenn durch den be-\nFrist noch nicht abgelaufen, so ist eine Entschädi-      antragten Fluglinienverkehr öffentliche Interessen\ngung nach dem Verhältnis der restlichen Frist zu der     beeinträchtigt werden.\ngesamten Frist zu leisten.                                  (2) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr\n(4) Dinglich Berechtigte, die nicht zum Gebrauch      betreiben, sind verpflichtet, den Betrieb ordnungs-\noder zur Nutzung der Sache berechtigt sind, sind         mäßig einzurichten, aufzunehmen und während der\nnach den Artikeln 52 und 53 des Einführungsgeset-        Dauer der Genehmigung aufrechtzuerhalten. Sie sind\nzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf die Entschädi-       zur Beförderung von Personen und Sachen verpflich-\ngung des Eigentümers angewiesen.                         tet, wenn\n1. den geltenden Beförderungsbedingungen und den\n(5) Die Entschädigung ist in den Fällen des § 12\nbehördlichen Anordnungen entsprochen wird,\nvon dem Flughafenunternehmer, in den Fällen des\n§ 17 von dem Unternehmer des Flugplatzes zu              2. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförde-\nzahlen. Soweit die bezeichneten Maßnahmen Grund-             rungsmitteln möglich ist,\nstücke oder andere Sachen außerhalb der Bau-             3. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert\nschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die           wird, welche die Unternehmen nicht abwenden\nEntschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der                 konnten und deren Auswirkungen sie auch nicht\nFlugsicherung handelt, vom Bund zu zahlen, im                abzuhelfen vermochten.\nübrigen von den Ländern.                                    (3) Die Genehmigungsbehörde kann die Unter-\n(6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13         nehmen auf ihren Antrag ganz oder teilweise von\nAbs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des          den Verpflichtungen nach Absatz 2 befreien, w·enn\nSchutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun-         ihnen die Weiterführung des Betriebes oder die\ndesgesetzbl. I S. 899) sinngemäß anzuwenden.             Durchführung der Beförderungen nicht zugemutet\nwerden kann. Die Genehmigung erlischt, wenn die\nUnternehmen von den Verpflichtungen zur Auf-\n3. Unterabschnitt\nrechterhaltung des Betriebes und der Durchführung\nLuftfahrtunternehmen und -veranstaltungen          von Beförderungen im ganzen dauernd befreit wer-\nden.\n§ 20\n(4) Luftfahrtunternehmen, die Fluglinienverkehr\n(1) Unternehmen, die Personen oder Sachen durch       betreiben, haben auf Verlangen der Deutschen\nLuftfahrzeuge gewerbsmäßig befördern (Luftfahrt-         Bundespost mit jedem planmäßigen Flug Postsen-\nunternehmen), bedürfen der Genehmigung. Einer            dungen gegen angemessene Vergütung zu beför-\nGenehmigung bedarf auch die gewerbsmäßige Ver-           dern, welche die im Weltpostvertrag festgelegten\nwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke.          Vergütungshöchstsätze nicht übersteigen darf.","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968                         1119\n§ 22                            einer Person erforderlich ist. Das gleiche gilt für\nIm gewerblichen Luftverkehr, der nicht Fluglinien-      den Wiederstart nach einer solchen Landung mit\nverkehr ist (Gelegenheitsverkehr), kann die Geneh-         Ausnahme des Wiederstarts nach einer Notlan-\nmigungsbehörde Bedingungen und Auflagen fest-              dung.\nsetzen oder Befördcrunrren untersagen, soweit durch    In diesem Falle ist die Besatzung des Luftfahrzeugs\ndiesen Luftverkehr die öffentlichen Verkehrsinter-     verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und\nessen nachhaltig beeinträchtigt werden.                Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers so-\nwie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem\nunbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu ent-\n§ 23                        sprechender Auskunft verpflichtet. Nach Erteilung\nDie gewerbsmäßige Beförderung von Personen          der Auskunft darf der Berechtigte den Abflug oder\noder Sachen durch Luftfahrzeuge zwischen Orten des     die Abbeförderung des Luftfahrzeugs nicht verhin-\nInlands kann deutschen Luftfahrtunternehmen vor-       dern.\nbehalten werden.                                          (3) Der Berechtigte kann Ersatz des ihm durch den\nStart oder die Landung entstandenen Schadens nach\n§  23a                       den sinngemäß anzuwendenden §§ 33 bis 43 be-\nFür den Betrieb der Luftfahrtunternehmen, die       anspruchen.\nihren Hauptsitz nicht im Geltengsbereich dieses Ge-\nsetzes haben, kann die Genehmigungsbehörde zur                                  § 26\nHerstellung und Gewährleistung der Gegenseitig-\nkeit über die Vorschriften der §§ 20 bis 23 hinaus        (1) Bestimmte Lufträume können vorübergehend\nder Art und Wirkung nach gleiche Beschränkungen        oder dauernd für den Luftverkehr gesperrt werden\nfestsetzen, denen Luftfahrtunternehmen, die ihren      (Luftsperrgebiete).\nHauptsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,       (2) In bestimmten Lufträumen kann der Durch-\nim _Heimatstaat jener Unternehmen unterliegen.         flug von Luftfahrzeugen besonderen Beschränkun-\ngen unterworfen werden (Gebiete mit Flugbeschrän-\n§ 24\nkungen).\n(1) Offentliche Veranstaltungen von Wettbewer-                               § 27\nben oder Schauvorstellungen, an denen Luftfahr-\nzeuge beteiligt sind (Luftfahrtveranstaltungen), be-      (1) In Luftfahrzeugen dürfen Waffen, Munition,\ndürfen der Genehmigung. Die Genehmigung kann           Sprengstoffe, Giftgase, Kernbrennstoffe oder andere\nmit Auflagen verbunden und befristet werden.           radioaktive Stoffe und sonstige durch Rechtsverord-\nnung bestimmte gefährliche Güter sowie Funkgerät\n(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tat-      nur mit behördlicher Erlaubnis mitgeführt werden.\nsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffent-      Die für die Beförderung von Kernbrennstoffen oder\nliche Sicherheit oder Ordnung durch die Veranstal-     anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften\ntung gefährdet werden kann.                            bleiben unberührt.\n(2) Von einem Luftfahrzeug aus dürfen Lichtbild-\nauhahmen außerhalb des Fluglinienverkehrs nur\n4. Unterabschnitt                   mit behördlicher Erlaubnis gefertigt werden. Licht-\nbilder, die außerhalb des Fluglinienverkehrs von\nVerkehrsvorschriften\neinem Luftfahrzeug aus gefertigt werden, sowie\ndanach hergestellte Zeichnungen oder Abbildungen\n§ 25                        dürfen nur mit behördlicher Erlaubnis in Verkehr\n(1) Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie      gebracht werden.\ngenehmigten Flugplätze nur starten und landen,\n(3) Die Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2\nwenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berech-\nkann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden;\ntigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Er-\nsie kann mit Auflagen verbunden und befristet\nlaubnis erteilt hat. Sie dürfen außerdem auf Flug-\nwerden.\nplätzen außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung\nfestgelegten Start- und Landebahnen oder außerhalb\nder Betriebsstunden des Flugplatzes nur starten und\nlanden, wenn der Flugplatzunternehmer zugestimmt                         5. Unterabschnitt\nund die Genehmigungsbehörde eine Erlaubnis erteilt                           Enteignung\nhat. Die Erlaubnis nach Satz 1 oder 2 kann allge-\nmein oder im Einzelfall erteilt, mit Auflagen ver-\n§  28\nbunden und befristet werden.\n(1) Für Zwecke der Zivilluftfahrt ist die Enteig-\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn                       nung zulässig.\n1. der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des      (2) Für die Durchführung der Enteignung gelten\nLuftfahrzeugs nicht vorausbestimmbar ist oder\nbis zum Inkrafttreten eines Bundesenteignungsge-\n2. die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur     setzes die Vorschriften des § 2 und des Zweiten und\nHilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben Dritten Teils sowie der §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des","1120                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nLandbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957             Ordnung erforderlich ist. Das in § 8 vorgesehene\n(Bundesgesetzbl. I S. 134) sinngemäß mit folgender        Planfeststellungverfahren entfällt, wenn militärische\nMaßgabe:                                                  Flugplätze angelegt oder geändert werden sollen.\n1. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Ent-          Von den Vorschriften über das Verhalten im Luft-\neignung für Zwecke der Luftfahrt ist auch die        raum darf nur abgewichen werden, soweit dies zur\nEnteignung zur Gewährung einer Entschädigung         Erfüllung hoheitlicher Aufgaben zwingend notwen-\nin Land zulässig.                                    dig ist. Hinsichtlich der Ausnahmebefugnisse der\n2. Abweichend von § 11 Abs. 1 des genannten Ge-           Polizei bleiben auch die §§ 6 bis 10 unberührt.\nsetzes stellt den Antrag auf Einleitung des Ent-         (2) Die Verwaltungszuständigkeiten auf Grund\neignungsverfahrens derjenige, der die Enteignung     dieses Gesetzes werden für den Dienstbereich der\nzu seinen Gunsten erstrebt.                          Bundeswehr und, soweit völkerrechtliche Verträge\n3. Stellt ein anderer als der Bund den Antrag auf         nicht entgegenstehen, der stationierten Truppen\nEinleitung des Enteignungsverfahrens, so gelten      durch Dienststellen der Bundeswehr nach Bestim-\ndie Vorschriften des genannten Gesetzes, die den     mungen des Bundesministers der Verteidigung\nBund erwähnen, statt für den Bund für den An-        wahrgenommen. Der Bundesminister der Verteidi-\ntragsteller.                                         gung erteilt im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\n4. Der nach den §§ 8 bis 10 festgestellte Plan ist dem    nister für Verkehr die Erlaubnisse nach § 2 Abs. 7\nEnteignungsverfahren zugrunde zu legen und für       und § 27 Abs. 1 und 2 auch für andere militärische\ndie Enteignungsbehörde bindend.                      Luftfahrzeuge. Bei militärischen Flugplätzen treten\nan die Stelle der in den §§ 12, 13 und 15 bis 19 ge-\nnannten Luftfahrtbehörden die Behörden der Bun-\n6. Unterabschnitt                    deswehrverwaltung.\nGemeinsame Vorschriften                     (3) Bei der Anlegung und wesentlichen Änderung\nmilitärischer Flugplätze auf Gelände, das nicht durch\nMaßnahmen auf Grund des Landbeschaffungsgeset-\n§ 29\nzes beschafft zu werden braucht, sind die Erforder-\n(1) Die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit        nisse der Raumordnung, insbesondere des zivilen\ndes Luftverkehrs sowie für die öff entliehe Sicherheit    Luftverkehrs, nach Anhörung der Regierungen der\noder Ordnung durch die Luftfahrt (Luftaufsicht) ist       Länder, die von der Anlegung oder Änderung be-\nAufgabe der Luftfahrtbehörden. Sie können in Aus-         troffen werden, angemessen zu berücksichtigen. Der\nübung der Luftaufsicht Verfügungen erlassen.              Bundesminister der Verteidigung kann von der Stel-\n(2) Die Luftfahrtbehörden können diese Aufga-         lungnahme dieser Länder nur im Einvernehmen mit\nben auf andere Stellen übertragen oder sich anderer       dem Bundesminister für Verkehr abweichen; er un-\ngeeigneter Personen als Hilfsorgane für bestimmte         terrichtet die Regierungen der betroffenen Länder\nFälle bei der Wahrnehmung der Luftaufsicht bedie-         von seiner Entscheidung. Wird Gelände für die An-\nnen.                                                      legung und wesentliche Änderung militärischer\nFlugplätze nach den Vorschriften des Landbeschaf-\n(3) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat        fungsgesetzes beschafft, findet allein das Anhö-\nwährend-des Flugs oder bei Start und Landung die          rungsverfahren nach § 1 Abs. 2 des Landbeschaf-\ngeeigneten Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der            fungsgesetzes statt; hierbei sind insbesondere die\nSicherheit und Ordnung an Bord zu treffen. Alle an        Erfordernisse des zivilen Luftverkehrs angemessen\nBord befindlichen Personen haben den hierzu not-          zu berücksichtigen.\nwendigen Anordnungen Folge zu leisten.\n§ 31\n§ 29 a                              (1) Die Aufgaben des Bundes nach diesem Gesetz\nwerden, soweit es nichts anderes bestimmt, von dem\nDie für die Durchführung der Luftaufsicht auf Flug-    Bundesminister für Verkehr oder einer von ihm\nplätzen erforderlichen Räume hat der Unternehmer          bestimmten Stelle wahrgenommen. Erfolgt die Be-\ndes Flugplatzes gegen Vergütung seiner Selbstkosten       stimmung durch Rechtsverordnung, so bedarf diese\nbereitzustellen und zu unterhalten. Auf Flugplätzen,      nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Gesetz\ndie nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, hat der         über die Bundesanstalt -für Flugsicherung und das\nUnternehmer des Flugplatzes die Kosten der Luft-          Gesetz über das Luftfahrt-Bundesamt bleiben unbe-\naufsicht zu tragen. Die Vorschriften des Gesetzes         rührt.\nüber die Bundesanstalt für Flugsicherung bleiben\nunberührt.                                                   (2) Die Länder führen nachstehende Aufgaben\ndieses Gesetzes im Auftrage des Bundes aus:\n§ 30\n1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeug-\n(1) Die Bundeswehr, der Bundesgrenzschutz, die              führer, Berufsflugzeugführer 2. Klasse, nicht be-\nPolizei sowie die auf Grund völkerrechtlicher Ver-              rufsmäßige Führer von Drehflüglern, Führer von\nträge in der Bundesrepublik Deutschland stationier-             Motorseglern, Segelflugzeugführer, Freiballon-\nten Truppen dürfen von den Vorschriften des Ersten              führer und Fallschirmabspringer, Steuerer von\nAbschnitts dieses Gesetzes -        ausgenommen die             verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und\n§§ 12, 13 und 15 bis 19 - und den zu seiner Durch-              sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luft-\nführung erlassenen Vorschriften abweichen, soweit               fahrtgerät sowie die Erteilung der Berechtigun-\ndies zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unter              gen nach der Prüfordnung für Luftfahrtpersonal\nBerücksichtigung der öffentlichen Sicherheit oder               an diese Personen (§ 4);","Nr. 75 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968                          1121\n2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungs-   15. · die Erteilung der Erlaubnis, von einem Luft-\nstellen und die Bestellung ärztlicher Sachver-           fahrzeug aus Lichtbildaufnahmen zu fertigen\nständiger für die fliegerärztlichen Untersuchun-         oder solche Lichtbilder sowie danach hergestellte\ngen der in Nummer 1 gernmnten Luftfahrer (§ 4);          Zeichnungen oder Abbildungen in den Verkehr\n3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung           zu bringen, mit Ausnahme der Erlaubnis für Per-\ndes in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals             sonen, die ihren Wohnsitz nicht im Geltungs-\n(§ 5);                                                   bereich dieses Gesetzes haben (§ 27 Abs. 2);\n4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme      16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Be-\nder Prüfung und Entscheidung, inwieweit durch            nutzung des Luftraums für\ndie Anlegung und den Betrieb eines Flughafens,           a) Kunstflüge,·\nder dem allgemeinen Verkehr dienen soll, die             b) Schleppflüge,\nöffentlichen Interessen des Bundes berührt wer-          c) Reklameflüge,\nden(§ 6);\nd) Abwerfen von Gegenständen aus Luftf ahr-\n5. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungs-               zeugen,\narbeiten zur Anlegung von Flugplätzen (§ 7);\ne) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,\n6. die Bestimmung von beschränkten Bauschutz-                f) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und\nbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggelän-               Flugkörpern mit Eigenantrieb,\nden (§ 17);\ng) Abweichung von Sicherheitsmindestflug höhen\n7. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer                 und Sicherheitsmindestabständen\nsonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-\nmit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der\nderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche\nBundesanstalt für Flugsicherung erteilt werden\nGenehmigung bei der Errichtung von Bauwerken,\n(§ 32);\nAnlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei\nder Herstellung von Bodenvertiefungen in Bau-      17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis\nschutzbereichen und beschränkten Bauschutzbe-            16 festgelegten Verwaltungszuständigkeiten;\nreichen (§§ 12, 15 und 17);                        18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese\n8. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in            nicht der Bundesanstalt für Flugsicherung oder\nBauschutzbereichen und beschränkten Bauschutz-          dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen ist (§ 29).\nbereichen ohne Zustimmung der Luftf ahrtbehör-        (3) Die Entscheidungen in den Fällen des Absat-\nden Baugenehmigungen oder sonstige nach all-       zes 2 Nr. 4, 6 bis 10 und 12 werden auf Grund einer\ngemeinen Vorschriften erforderliche Genehmi-       gutachtlichen Stellungnahme der Bundesanstalt für\ngungen erteilt werden können (§§ 13, 15 und 17);   Flugsicherung getroffen.\n9. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer\n(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen\nsonstigen nach allgemeinen Vorschriften erfor-\nnach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung\nderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche\ndes technischen und betrieblichen Zustandes des\nGenehmigung bei der Errichtung von Bauwer-\nUnternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt.\nken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen\naußerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14 und 15);\n§ 32\n10. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken\nund anderen Luftfahrthindernissen, welche die         (1) Der Bundesminister für Verkehr e-rläßt mit Zu-\nzulässigen Höhen überragen, und die Beseiti-       stimmung des Bundesrates die zur Durchführung die-\ngung von Vertiefungen oder die erforderlichen      ses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen über\nSicherheitsmaßnahmen zu dulden (§§ 16 und 17);      1. das Verhalten im Luftraum und am Boden, ins-\n11. die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen, die            besondere Flugvorbereitungen, Verhalten bei\nnur Gelegenheitsverkehr mit Drehflüglern oder           Start und Landung, die Benutzung von· Flug-\nFlugzeugen bis zu fünftausendsiebenhundert              häfen sowie die Vermeidung übermäßiger Ge-\nKilogramm höchstzulässigem Fluggewicht be-              räusche durch Luftfahrzeuge in der Luft und am\ntreiben oder deren Linienverkehr mit derartigen         Boden,\nLuftfahrzeugen nicht über das Land, in dem das      2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung\nUnternehmen seinen Sitz hat, hinausgeht, ferner         und den Betrieb der Luftfahrzeuge und des\ndie Genehmigung der gewerbsmäßigen Verwen-              sonstigen Luftfahrtgeräts sowie die Eintragung\ndung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke             und Kennzeichnung der Luftfahrzeuge,\nund Selbstkostenflüge (§§ 20 und 21);               3. die Einteilung, die Größe, die Lage, die Beschaf-\n12. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen,           fenheit, die Ausstattung und den Betrieb von\ndie nicht über das Land, in dem die Veranstal-          Flugplätzen sowie die Verhinderung von Stö-\ntung stattfindet, hinausgehen (§ 24);                   rungen der Flugsicherungseinrichtungen,\n4. den Kreis der Personen, die einer Erlaubnis\n13. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und\nnach diesem Gesetz bedürfen, einschließlich der\nLanden außerhalb der genehmigten Flugplätze\nAusbilder und die Anforderungen an die Befä-\n(§ 25);\nhigung und Eignung dieser Personen, sowie das\n14. die Erteilung der Erlaubnis zur Mitführung von          Verfahren zur Erlangung der Erlaubnisse und\nFunkgerät in Luftfahrzeugen innerhalb' des Gel-         Berechtigungen und deren Entziehung oder Be-\ntungsbereichs dieses Gesetzes (§ 27 Abs. 1);             schränkung,","1122                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n5. die Ausbildung von Luftfahrern und den Betrieb             b) mit der Prüfung von Luftfahrtpersonal\nvon Fliegerschulen,                                          500 Deutsche Mark,\n6. die Meldung von Flugunfällen und Störungen                 c) mit der Erteilung von Erlaubnissen und Be-\ndes Luftverkehrs, deren fachliche Untersuchung                rechtigungen für      Luftfahrtpersonal 500\nsowie den Such- und Rettungsdienst für Luft-                  Deutsche Mark,\nfahrzeuge,                                                d) mit der Anlage und dem Betrieb von Flug-\nplätzen 2 000 Deutsche Mark,\n7. die Abgrenzung des Begriffs „gefährliche Gü-\nter\" und das Mitführen gefährlicher Güter an              e) mit der Verwendung und dem Betrieb von\nBord von Luftfahrzeu~Jen,                                     Luftfahrzeugen 2 000 Deutsche Mark,\nf) mit der Erteilung von Erlaubnissen im Luft-\n8. die im Rc1hmen der Luftaufsicht erforderlichen                 bildwesen 500 Deutsche Mark,\nMaßnahmen und deren Durchführung,\nin allen anderen Fällen 2 000 Deutsche Mark\n9. die Voraussetzungen und das Verfahren für die              nicht übersteigen.\nEinrichtung und Aufhebur..g von Luftsperrgebie-\nDer Bundesminister für Verkehr kann in den Rechts-\nten und von Gebieten mit Flugbeschränkungen,\nverordnungen nach Satz 1 Ausnahmen von der in\n9a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die       diesem Gesetz vorgeschriebenen Zulassung von\nErteilung und den Widerruf der in diesem Ge-       Luftfahrtgerät und Einholung einer Erlaubnis sowie\nsetz vorgesehenen Genehmigungen, Zulassun-         von der Pflicht zur Führung des Staatsangehörig-\ngen und Erlaubnisse sowie Befreiungen hiervon,     kefü:zeichens und der besonderen Kennzeichnung\nzulassen, soweit die öffentliche Sicherheit und\n10. die Verpflichtung zur Mitführung von Urkun-\nOrdnung, insbesondere die Sicherheit des Luftver-\nden (Bordpapiere) in Luftfahrzeugen und deren\nkehrs, nicht beeinträchtigt werden. Rechtsverord-\nInhalt,\nnungen nach den Nummern 3, 5 und 13 werden im\n11. die Voraussetzungen und das Verfahren zur Er-        Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nlangung der gewerblichen Aufnahmeerlaubnis          zen, Rechtsverordnungen nach Nummer 11 im Ein-\nund der Einzelaufnahmeerlau½nis für Luftbilder,     vernehmen mit dem Bundesminister der Verteidi-\nüber die Voraussetzungen und das Verfahren          gung erlassen. Rechtsverordnungen nach Num-\nzur Freigabe von Luftbildern sowie die beson-       mer 9 a, soweit sie die Genehmigung von Beförde-\nderen Sicherheitsmaßnahmen für das Luftbild-        rungsentgelten betreffen, und nach Nummer 13 wer-\nwesen,                                              den im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nWirtschaft erlassen; die Bestimmungen des allge-\n12. die im Zusammenhang mit den in diesem Gesetz\nmeinen Preisrechts bleiben unberührt.\nbegründeten Versicherungs- oder Hinterlegungs-\npflichten erforderlichen Maßnahmen,                     (2) Der Bundesminister für Gesundheitswesen\nund der Bundesminister für Verkehr erlassen mit\n13. die Kosten (Gebühren und Auslagen) für Amts-\nZustimmung des Bundesrates die zur Durchführung\nhandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes oder\ndieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen\nder auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften vor-\nüber die Bekämpfung der Verbreitung übertragbarer\ngenommen werden. In der Rechtsverordnung\nKrankheiten durch die Luftfahrt.\nist festzulegen, daß derjenige die Kosten zu tra-\ngen hat, der die Amtshandlung veranlaßt hat             (3) Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zu-\noder der, zu dessen Gunsten sie vorgenommen         stimmung des Bundesrates, wenn sie cier Durchfüh-\nwird. Sie bestimmt ferner Art und Höhe der Ge-      rung von Richtlinien und Empfehlungen der Inter-\nbührensätze sowie den Umfang der zu erstat-        nationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) die-\ntenden Auslagen und regelt Fälligkeit und Ver-     nen. Das gleiche gilt für den Erlaß der Bau-, Prüf-\njährung der Kostenansprüche, die Befreiung von     und Betriebsvorschriften für Luftfahrtgerät, die von\nder Kostenpflicht sowie alle weiteren Einzel-      dem in § 3 Abs. 2 des Gesetzes über das Luftfahrt-\nheiten des Erhebungsverfahrens. Die Gebühren-      Bundesamt vorgesehenen Ausschuß dem Bundes-\nsätze sind so zu bemessen, daß die tatsächlichen   minister für Verkehr zum Erlaß vorgeschlagen wer-\nAufwendungen der Verwaltung gedeckt werden.        den. Der Bundesminister für Verkehr kann die Be-\nSoweit Rahmensätze für Gebühren festgelegt         fugnis, die zur Gewährleistung der Sicherheit des\nwerden, ist vorzusehen, daß bei der Festsetzung    Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit oder\nder Gebühr im Einzelfall                           Ordnung notwendigen Einzelheiten über die Durch-\nführung der Verhaltensvorschriften nach Absatz 1\nder mit der Amtshandlung verbundene Verwal-\nSatz 1 Nr. 1 sowie über die Durchführung der Bau-,\ntungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als\nPrüf- und Betriebsvorschriften zu regeln, auf die\nAuslagen gesondert berechnet werden, und die\nBundesanstalt für Flugsicherung und das Luftfahrt-\nBedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der\nBundesamt übertragen.\nsonstige Nutzen der Amtshandlung für Gebüh-\nrenschuldner zu berücksichtigen sind.                  (4) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-\nDie Gebührensätze dürfen bei Amtshandlungen\ndesminister für Verkehr durch Rechtsverordnung,\ninnerhalb eines Verfahrens im Zusammenhang\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\na) mit der Zulassung und Prüfung von Luftfahrt-     Bestimmungen über den Kreis der Personen, die\ngerät 5 000 Deutsche Mark sowie 25 Deutsche    eines Flugfunkzeugnisses bedürfen, 1.md über den\nMark für jede angefangene Arbeitsstunde,       Erwerb von Flugfunkzeugnissen erlassen.","Nr. 75    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968                        1123\n(5) Der Bundesminister für Verkehr erläßt die zur     pflichtig war oder werden konnte, und ist dem Drit-\nDurchführung dieses Gesetzes und der dazu ergan-         ten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt ent-\ngenen Rechtsverordnungen notwendigen allgemei-           zogen, so hat der Ersatzpflichtige ihm so weit\nnen Verwaltungsvorschriften. Allgemeine Verwal-          Schadensersatz zu leisten, wie der Getötete während\ntungsvorschriften zur Durchführung der in § 31           der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Ge-\nAbs. 2 bezeichneten Aufgaben bedürfen der Zu-            währung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein\nstimmung des Bundesrates.                                würde. Die Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn\nder Dritte zur Zeit des Unfalls erzeugt, aber noch\nnicht geboren war.\nzweiter Abschnitt                                               § 36\nBei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit\nHaftpflicht\numfaßt der Schadensersatz die Heilungskosten sowie\nden Vermögensnachteil, den der Verletzte dadurch\n1. Unterabschnitt                   erleidet, daß infolge d9r Verletzung zeitweise oder\nHaftung für Personen und Sachen,             dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder\ndie nicht im Luftfahrzeug befördert werden        gemindert oder sein Fortkommen erschwert ist oder\nseine Bedürfnisse vermehrt sind.\n§ 33\n(1) Wird beim Betrieb eines Luftfahrzeugs durch                                 § 37\nUnfall jemand getötet, sein Körper oder seine Ge-           (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus\nsundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist     einem Unfall\nder Halter des Luftfahrzeugs verpflichtet, den\na) bei Luftfahrzeugen bis 1 000 Kilogramm Gewicht\nSchaden zu ersetzen. Für die Haftung aus dem Be-\nförderungsvertrag sowie für die Haftung des Hal-             bis zu 135 000 Deutsche Mark,\nters militärischer Luftfahrzeuge gelten die beson-       b) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 000 Kilogramm\nderen Vorschriften der § § 44 bis 54. Wer Personen           bis 6 000 Kilogramm Gewicht bis zu 135 000 Deut-\nzu Luftfahrern ausbildet, haftet diesen Personen             sche Mark zuzüglich 108 Deutsche Mark je Kilo-\ngegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen              gramm des 1 000 Kilogramm übersteigenden Ge-\nVorschriften.                                                wichts,\n(2) Benutzt jemand das Luftfahrzeug ohne Wis-         c) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 6 000 Kilogramm\nsen und Willen des Halters, so ist er an Stelle des          bis 20 000 Kilogramm Gewicht bis zu 675 000\nHalters zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Da-            Deutsche Mark zuzüglich 67,50 Deutsche Mark je\nneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens              Kilogramm des 6 000 Kilogramm übersteigenden\nverpflichtet, wenn die Benutzung des Luftfahrzeugs           Gewichts,\ndurch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Ist\nd) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 20 000 Kilo-\njedoch der Benutzer vom Halter für den Betrieb des\ngramm bis 50 000 Kilogramm Gewicht bis zu\nLuftfahrzeugs angestellt oder ist ihm das Luftfahr-\n1 620 000 Deutsche Mark zuzüglich 40,50 Deut-\nzeug vom Halter überlassen worden, so ist der Hal-\nsche Mark je Kilogramm des 20 000 Kilogramm\nter zum Ersatz des Schadens verpflichtet; die Haf-\nübersteigenden Gewichts,\ntung des Benutzers nach den allgemeinen gesetz-\nlichen Vorschriften bleibt unberührt.                    e) bei Luftfahrzeugen mit mehr als 50 000 Kilo-\ngramm Gewicht bis zu 2 835 000 Deutsche Mark\n§ 34                              zuzüglich 27 Deutsche Mark je Kilogramm des\n50 000 Kilogramm übersteigenden Gewichts.\nHat bei der Entstehung des Schadens ein Ver-\nschulden des Verletzten mitgewirkt, so gilt § 254 des    Gewicht ist c..as für den Abflug zugelassene Höchst-\nBürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer         gewicht des Luftfahrzeugs.\nSache steht das Verschulden desjenigen, der die             (2) Die Höchstsumme des Schadensersatzes für\ntatsächliche Gewalt darüber ausübt, dem Verschul-        jede verletzte Person beträgt 135 000 Deutsche Mark.\nden des Verletzten gleich.                               Das gilt auch für den Kapitalwert einer als Ent-\nschädigung festgesetzten Rente.\n§ 35\n(~ Ubersteigen die Entschädigungen, die mehre-\n(1) Bei Tötung umfaßt der Schadensersatz die Ko-      ren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die\nsten versuchter Heilung sowie den Vermögens-             Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die\nnachteil, den der Getötete dadurch erlitten hat, daß     einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Ab-\nwährend der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit auf-        satzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag\ngehoben oder gemindert oder sein Fortkommen er-          zum Höchstbetrag steht.\nschwert oder seine Bedürfnisse vermehrt waren.\n(4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl\nAußerdem sind die Kosten der Bestattung dem zu\nauf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so\nersetzen, der sie zu tragen verpflichtet ist.\ndient die Hälfte des nach Absatz 1 Satz 1 errechne-\n(2) Stand der Getötete zur Zeit des Unfalls zu        ten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Per-\neinem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen        sonenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist\ner diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhalts-           er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der","1124                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nübrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten        der Schaden einem. der Halter entstanden ist, bei\nBetrages ist anteilm.äßig für den Ersatz von Sach-      der Haftpflicht, die einen anderen von ihnen trifft.\nschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn neben dem.\naus Personenschäden zu verwenden.                       Halter ein anderer für den Schaden verantwortlich\nist.\n§ 38\n§ 42\n(1) Der Schadensersatz für Aufhebung oder Min-\nderung der Erwerbsfähigkeit, für Erschwerung des           Unberührt bleiben die bundesrechtlichen Vor-\nFortkom.m.ens oder für Vermehrung der Bedürfnisse       schriften, wonach für den beim Betrieb eines Luft-\ndes Verletzten und der nach § 35 Abs,,2 einem. Drit-    fahrzeugs entstehenden Schaden der Halter oder\nten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zu-        Benutzer (§ 33 Abs. 2) in weiterem. Um.fang oder der\nkunft durch Geldrente zu leisten.                       Führer oder ein anderer haftet.\n(2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs und § 708 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gelten                               § 43\nentsprechend. Für die dem. Verletzten zu entrich-\ntende Geldrente gilt entsprechend § 850 b Abs. 1           (1) Zur Sicherung der in diesem. Unterabschnitt\nNr. 1 und für die dem. Dritten zu entrichtende Geld-    genannten Schadensersatzforderungen ist der Halter\nrente § 850b Abs. 1 Nr. 2 der Zivilprozeßordnung.       des Luftfahrzeugs verpflichtet, in einer durch Rechts-\nverordnung zu bestimm.enden Höhe eine Haftpflicht-\n(3) Bei Verurteilung zu einer GeldreJ).te kann der   versicherung abzuschließen oder durch Hinterlegung\nBe rech' igte noch nachträglich Sicherheitsleistung     von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten.\noder Erhöhung einer solchen verlangen, wenn sich        Das gilt nicht, wenn der Bund oder ein Land Halter\ndie Vermögensverhältnisse des Verpflichteten er-        ist. Wird zur Sicherung eine Haftpflichtversicherung\nheblich verschlechtert haben. Diese Bestimmung gilt     abgeschlossen, so gelten für diese die besonderen\nbei Schuldtiteln des § 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 der       Vorschriften des Gesetzes über den Versicherungs-\nZivilprozeßordnung entsprechend.                        vertrag für die Pflichtversicherung.\n(2) Ist die Sicherheit durch Befriedigung von\n§ 39                           Schadensersatzforderungen verringert oder er-\n(1) Die Schadensersatzansprüche nach den §§ 33       schöpft, so ist sie innerhalb eines Monats nach Auf-\nbis 38 verjähren in zwei Jahren, nachdem. der Ersatz-   forderung wieder auf den ursprünglichen Betrag zu\nberechtigte von dem. Schaden und der Person des         bringen.\nErsatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, ohne Rück-        (3) Die Rückgabe der Sicherheit kann erst verlangt\nsicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren vom. Un-     werden, wenn derjenige, der die Sicherheit geleistet\nfall an.                                  ·\nhat, nicht mehr Halter ist und seitdem. vier Monate\n(2) Schweben zwischen dem. Ersatzpflichtigen und     verstrichen sind. Der Anspruch beschränkt sich auf\ndem. Ersatzberechtigten Verhandlungen über den          den Rest nach Deckung der Schadensersatzforde-\nSchadensersatz, so ist die Verjährung gehem.m.t, bis    rungen. Schon vor Ablauf der Frist kann die Rück-\nein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen ver-         gabe verlangt werden, wenn glaubhaft gern.acht\nweigert.                                                wird, daß keine Schadensersatzforderungen be-\n(3) Im. übrigen richtet sich die Verjährung nach     stehen.\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.             (4) Durch Rechtsverordnung können Ausnahmen\nvon Absatz 1 Satz 1 für Luftfahrzeuge vorgesehen\n§ 40                           werden, die nicht zulassungspflichtig sind und für\nderen Aufstieg es auch ~iner Erlaubnis nicht bedarf.\nDer Ersatzberechtigte verliert die Rechte, die ihm\nnach diesem Gesetz zustehen, wenn er nicht spä-\ntestens drei Monate, nachdem er von dem. Schaden                            2. Unterabschnitt\nund der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis er-\nhalten hat, diesem den Unfall anzeigt. Der Rechts-·               Haftung aus dem Beförderungsvertrag\nverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige infolge\neinem. Umstands unterblieben ist, den der Ersatz-                                 § 44\nberechtigte nicht zu vertreten hat, oder wenn der           (1) Wird ein Fluggast an Bord eines Luftfahr-\nErsatzpfüchtige innerhalb der Frist auf andere          zeugs oder beim. Ein- und Aussteigen getötet, kör-\nWeise von dem Unfall Kenntnis erhalten hat.             perlich verletzt oder sonst gesundheitlich geschädigt,\nso ist der Luftfrachtführer verpflichtet, den Schaden\n§ 41                           zu ersetzen. Das gleiche gilt für den Schaden, der an\n(1) Wird ein Schaden durch mehrere Luftfahr-         Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder\nzeuge verursacht und sind die Luftfahrzeughalter        mit sich führt.\neinem Dritten kraft Gesetzes zum Schadensersatz             (2) Der Luftfrachtführer haftet ferner für den\nverpflichtet, so hängt im Verhältnis der Halter         Schaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem\nuntereinander Pflicht und Umfang des Ersatzes von       Reisegepäck während der Luftbeförderung entsteht.\nden Umständen, insbesondere davon ab, wie weit          Die Luftbeförderung umfaßt den Zeitraum., in dem.\nder Schaden überwiegend von dem. einen oder dem         sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem. Flug-\nanderen verursacht worden ist. Dasselbe gilt, wenn      hafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder - bei Lan-","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968                         1125\ndung außerhalb eines Flughafens -         sonst in der                             § 49\nObhut des Luftfrachtführers befinden.                      (1) Betreibt ein Luftfrachtführer ein Luftfahrt-\nunternehmen, so darf seine Haftung auf Grund der\n§ 45                         §§ 44 bis 48 im voraus durch Vereinbarung weder\nausgeschlossen noch beschränkt werden. Das gleiche\nDie Ersatzpflicht des Luftfrachtführers nach § 44\ngilt für sonstige Luftfrachtführer, die jemanden\ntritt nicht ein, wenn er beweist, daß er und seine\ngegen Entgelt oder im Zusammenhang mit ihrem\nLeute alle erforderlichen J\\.faßnahmen zur Verhütung\nBeruf oder Gewerbe im Luftfahrzeug befördern.\ndes Schadens getroffen haben oder daß sie diese\nMaßnahmen nicht l.reff en konnten.                         (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift in Ab-\nsatz 1 zuwider abgeschlossen wird, ist nichtig; dies\n§ 46                         hat nicht die Nichtigkeit des sonstigen Vertrags-\ninhalts zur Folge.\n(1) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer\nbeförderten Person haftet der Luftfrachtführer für         (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Haf-\njede Person bis zu einem Betrage von 67 500 Deut-       tung für Schäden, die aus der Eigenart der beför-\nsche Mark. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer     derten Güter oder einem ihnen anhaftenden Mangel\nals Entschädigung festgesetzten Rente.                  entstehen.\n§ 49a\n(2) Im Falle des Verlusts oder der Beschädigung\neiner beförderten Sache haftet der Luftfrachtführer        (1) Führt ein Dritter die Luftb.eförderung, zu der\nbis zu einem Betrag von 67,50 Deutsche Mark für         sich ein Luftfrachtführer verpflichtet hat, mit dessen\ndas Kilogramm. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn      Einverständnis aus, so haftet auch der Dritte für\nder Absender bei der Aufgabe des Stücks einen           Schäden an den beförderten Personen oder Sachen\nLieferwert angegeben und den vereinbarten Zu-           wie ein Ldtfrachtführer. Bis zum Beweis des Gegen-\nschlag entrichtet hat. In diesem Falle hat der Luft-    teils wird vermutet, daß die Beförderung mit Ein-\nfrachtführer bis zur Höhe des angegebenen Liefer-       verständnis des Luftfrachtführers ausgeführt worden\nwerts Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, daß   ist.\nder angegebene Lieferwert höher ist als der tatsäch-       (2) Führt der Dritte die Luftbeförderung nur auf\nlich entstandene Schaden.                               einer Teilstrecke aus, so haftet er, sofern sich nicht\n(3) Die Haftung des Luftfrachtführers für Gegen-     aus besonderen Vorschriften oder Vereinbarungen\nstände, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich    etwas anderes ergibt, nur für Schäden, die auf dieser\nführt, ist auf einen Höchstbetrag von 1 350 Deutsche    Beförderungsstrecke entstehen. Ist streitig, ob der\nMark gegenüber jedem Fluggast beschränkt.               Schaden auf dieser Beförderungsstrecke entstanden\nist, so trifft die Beweislast den Dritteil..\n§ 47                            (3) Die Handlungen und Unterlassungen des Drit-\nAuf die Haftung des Luftfrachtführers für Schäden    ten und seiner in Ausführung ihrer Verrichtungen\nan beförderten Personen oder Sachen finden im           handelnden Leute gelten als solche des Luftfracht-\nübrigen die §§ 34 bis 36, 38 bis 40 Anwendung.          führers. Die Handlungen und Unterlassungen des\nLuftfrachtführers und seiner in Ausführung ihrer\nVerrichtungen handelnden Leute gelten als solche\n§ 48\ndes Dritten, es sei denn, daß sie sich nicht auf die\n(1) Der Anspruch auf Schadensersatz, auf welchem    von dem Dritten ausgeführte Beförderung beziehen;\nRechtsgrund er auch beruht, kann gegen den Luft-        jedoch haftet der Dritte für diese Handlungen und\nfrachtführer nur unter den Voraussetzungen und          Unterlassungen in jedem Fall nur bis zu den Be-\nBeschränkungen geltend gemacht werden, die iii          trägen des § 46. Eine Vereinbarung über die Uber-\ndiesem Unterabschnitt vorgesehen sind. Ist jedoch       nahme von Verpflichtungen, die in den Vorschriften\nder Schaden von dem Luftfrachtführer oder einem         dieses Unterabschnitts nicht vorgesehen sind, ein\nseiner Leute in Ausführung ihrer Verrichtungen vor-     Verzicht auf die in diesen Vorschriften begründeten\nsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden,      Rechte sowie die Erklärung eines Lieferwertes nach\nso bleibt die Haftung nach den allgemeinen gesetz-      § 46 Abs. 2 Satz 2 wirken nicht gegen den Dritten,\nlichen Vorschriften unberührt; die Haftungsbeschrän-    es sei denn, daß er zugestimmt hat.\nkungen dieses Unterabschnitts gelten in diesem\n(4) Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend. Jedoch\nFalle nicht.\nrichtet sich die Zulässigkeit eines Haftungsaus-\n(2) Die gesetzlichen Vorschriften, nach denen       schlusses oder einer Haftungsbeschränkung des Drit-\nandere Personen für den Schaden haften, bleiben         ten danach, ob der Luftfrachtführer nach § 49 Abs. 1\nunberührt. Die Leute des Luftfrachtführers, die in      seine Haftung ausschließen oder beschränken darf.\nAusführung ihrer Verrichtungen gehandelt haben,\nhaften jedoch nur bis zu den Beträgen des § 46,                                    § 50\nes sei denn, daß ihnen Vorsatz oder grobe Fahr-           Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die\nlässigkeit zur Last fällt.\nFluggäste gegen Unfälle (§ 44) zu versichern. Die\n(3) Der Gesamtbetrag, der von dem Luftfracht-       Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt für\nführer und seinen Leuten als Schadensersatz zu         den Fall des Todes oder der dauernden Erwerbs-\nleisten ist, darf vorbehaltlich einer weitergehenden   unfähigkeit 35 000 Deutsche Mark. Soweit aus der\nHaftung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit         Unfallversicherung geleistet wird, erlischt der An-\ndie Beträge des § 46 nicht übersteigen.                spruch auf Schadensersatz.","1126                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 51                          von Personen, die im Betrieb des Luftfahrzeughal-\nIst der Schaden bei einer internationalen Luft-      ters beschäftigt sind. Das gleiche gilt für die son-\nbeförderung enlstanden, so gelten das Warschauer        stigen Vorschriften über Unfallschäden nach den\nAbkommen zur Vereinheitlichung des Luftprivat-          beamtenrechtlichen Vorschriften des Bundes und der\nrechts vom 12. Oktober 1929 (Reichsgesetzbl. 1933 II    Länder und den versorgungsrechtlichen Vorschriften\nS. 1039) und das zu seiner Durchführung ergangene       für die Bundeswehr.\nGesetz vom 15. Dezember 1933 (Reichsgesetzbl. I\nS. 1079), das Haag er Protokoll vom 28. September                                 § 56\n1955 zur Änderung des Warschauer Abkommens                 (1) Für Klagen, die auf Grund dieses Abschnitts\n(Bundesgesetzbl. 1958 II S. 292) und das Zusatz-        erhoben werden, ist auch das Gericht zuständig, in\nabkommen von Guadalajara vom 18. September 1961         dessen Bezirk der Unfall eingetreten ist.\nzum Warschauer Abkommen (Bundesgesetzbl. 1963\nII S. 1160), soweit diese Ubereinkommen für die            (2) Für Klagen, die auf Grund des § 44 erhoben\nBundesrepublik Deutschland in Kraft getreten und        werden, ist außerdem das Gericht des Bestimmungs-\nauf die Luftbeförderung anzuwenden sind.                orts zuständig. In dem Fall des § 49 a kann die\nKlage gegen den Dritten auch in dem Gerichtsstand\ndes Luftfrachtführers und die Klage gegen den\n§ 52\nLuftfrachtführer auch in dem Gerichtsstand des Drit-\nWerden Sendungen, die bei der Bundespost auf-        ten erhoben werden.\ngegeben werden, im Luftfahrzeug befördert, so\n(3) Ist auf die Luftbeförderung eines der in § 51\nbestimmt sich die Haftung ausschließlich nach den\ngenannten Abkommen anzuwenden, so bestimmt\npostrech tlichen Vorschriften.\nsich der Gerichtsstand nur nach diesem Abkommen.\n3. Unterabschnitt                                              § 57\nHaftung für militärische Luftfahrzeuge                                (weggefallen)\n§ 53\n(1) Für Schäden der in § 33 genannten Art, die\ndurch militärische Luftfahrzeuge verursacht werden,\nDritter Abschnitt\nhaftet der Halter nach den Vorschriften des ersten                 Straf- und Bußgeldvorschriften\nUnterabschnitts dieses Abschnitts; jedoch ist § 37\nnicht anzuwenden.\n§ 58\n(2) War der Getötete oder Verletzte kraft Ge-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nsetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in\nfahrlässig\ndessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet, so\nhat der Halter des militärischen Luftfahrzeugs dem       1. den im Rahmen der Luftaufsicht (§ 29) erlassenen\nDritten auch für die entgehenden Dienste durch               Verfügungen zuwiderhandelt,\nEntrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten.           2. es unternimmt, ohne die Erlaubnis nach § 5\n(3) Bei Verletzung des Körpers oder der Gesund-           Abs. 1 Luftfahrer auszubilden,\nheit kann der Verletzte auch wegen des Schadens,         3. ohne die nach § 6 Abs. 1 oder 4 erforderliche\nder nicht Vermögensschaden ist, eine billige Ent-            Genehmigung einen Flugplatz anlegt, wesentlich\nschädigung in Geld verlangen. Der Anspruch· ist              erweitert, ändert oder betreibt,\nnicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über,     4. Luftfahrthindernisse, die nach § 15 Abs. 2 der\nes sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder             Genehmigung bedürfen, ohne Genehmigung er-\ndaß er rechtshängig ist.                                     richtet,\n5. ohne die nach § 20 Abs. 1 erforderliche Geneh-\n§ 54\nmigung Luftfahrtunternehmen betreibt oder\nErleidet eine Person oder eine Sache bei der Be-          Luftfahrzeuge verwendet,\nförderung in einem militärischen Luftfahrzeug durch      6. ohne die nach § 21 erforderliche Genehmigung\nUnfall einen Schaden der in § 44 bezeichneten Art,           Fluglinienverkehr betreibt,\nso ist der Halter des Luftfahrzeugs zum Schadens-\nersatz verpflichtet. Diese Haftung darf im voraus        7. entgegen den nach § 22 vorgeschriebenen Be-\ndurch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch                 dingungen und Auflagen oder ausgesprochenen\nbeschränkt werden. Die §§ 46 bis 48 sind anzuwen-            Untersagungen Gelegenheitsverkehr betreibt,\nden.                                                     8. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 1 Luftfahrt-\nveranstaltungen durchführt,\n4. Unterabschnitt\n9. sich der Pflicht zur Auskunfterteilung nach § 25\nGemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht            Abs. 2 entzieht,\n10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsvor-\n§  55                               schrift zuwiderhandelt, wenn die Rechtsvor-\nUnberührt bleiben die Vorschriften der Reichs-            schrift ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift\nversicherungsordnung über die Unfallversicherung             verweist,","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. November 1968                        1127\n11. den schrifllichcn Auflagen einer Erlaubnis nach     wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit\n§ 2 Abs. 6 und 7, § 5 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 oder Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\neiner Genehmigung nach § 6 Abs. 1, § 20 Abs. 1,\n§§ 21, 22, 24 Abs. 1 oder § 27 Abs. 3 oder einer\n(2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten\nBeschränkung nach § 23 a zuwiderhandelt, wenn     Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei\ndarin ausdrücklich auf die Bußgeldbestimmungen    Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\ndieses Gesetzes hingewiesen war,\n12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 und 7 in den                                  § 61\nGeltungsbereich dieses G1:~setzes ein- oder aus      (1) Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis\ndem Geltungsbereich dieses Gesetzes ausfliegt,    der zuständigen Behörde\n13. einer vor dem 10. Januar 1959 erlassenen Rechts-    1. außerhalb des Fluglinienverkehrs von einem Luft-\nvorschrift zur Wahrung der öffentlichen Sicher-       fahrzeug aus eine Lichtbildaufnahme fertigt oder\nheit oder Ordnung bei dem Verkehr und Betrieb\nvon Luftfahrzeugen zuwiderhandelt.                2. ein Lichtbild, das außerhalb des Fluglinienver-\nkehrs von einem Luftfahrzeug aus gefertigt ist,\n(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3,       oder eine danach hergestellte Zeichnung oder\n4, 9 bis 13 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000            Abbildung in Verkehr bringt.\nDeutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Ab-\nsatz 1 Nr. 2, 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu 10 000     (2) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch der\nDeutsche Mark geahndet werden.                          Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße\nbis zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.\n§ 59                            (3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbe-\n(1) Wer als Führer eines Luftfahrzeugs oder als      reitung der Ordnungswidrigkeit gebraucht worden\nsonst für die Sicherheit Verantwortlicher durch grob    oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder,\npflichtwidriges Verhalten gegen eine im Rahmen          Zeichnungen und Abbildungen, auf die sich die Ord-\nder Luftaufsicht erlassene Verfügung (§ 29) verstößt    nungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.\nund dadurch Leib oder Leben eines anderen oder\nfremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,                                    § 62\nwird mit Gefängnis bestraft.\n(1) Wer vorsätzlich als Führer eines Luftfahrzeugs\n(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit          den Anordnungen über Luftsperrgebiete und Ge-\nGefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe        biete mit Flugbeschränkungen zuwiderhandelt, wird\nbestraft.\nmit Gefängnis bis zu zwei Jahren und mit Geldstrafe\n§ 60                         oder mit einer dieser Strafen bestraft, sofern die\n(1) Wer vorsätzlich                                  Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer\nStrafe bedroht ist.\n1. ein Luftfahrzeug führt, das nicht zum Luftverkehr\nzugelassen ist, oder als Halter einem Dritten das      (2) Wer fahrlässig eine der in Absatz 1 genannten\nFühren eines solchen Luftfahrzeugs gestattet,       Handlungen begeht, wird mit Gefängnis bis zu drei\n2. ein Luftfahrzeug ohne die Erlaubnis nach § 4         Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\nAbs. 1 führt oder bedient oder als Halter eines\nLuftfahrzeugs die Führung oder das Bedienen                                   § 63\nDritten, denen diese Erlaubnis nicht erteilt ist,\ngestattet,                                             Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist,\n3. praktische Flugausbildung ohne eine Lehrberech-      soweit dieses Gesetz nicht von Landesbehörden aus-\ntigung nach § 5 Abs. 3 erteilt,                     geführt wird,\n4. als Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 25         1. die Bundesanstalt für Flugsicherung im Bereich\nAbs. 1 startet oder landet,                             der ihr übertragenen Aufgaben,\n5. ohne Erlaubnis Sachen, deren Mitführung nach         2. das Luftfahrt-Bundesamt im Bereich der Aufgaben,\n§ 27 Abs. 1 erlaubnispflichtig ist, an Bord eines       die ihm übertragen sind oder für die der Bundes-\nLuftfahrzeugs mitführt,                                 minister für Verkehr zuständig ist.","1128                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                          Inhalt                                                                                             Seite\nNr. 44, ausgegeben am 6. November 1968\n25. 10. 68    Neunzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für\ngriechische Weine usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               907\n30. 10. 68    Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1967 (Zollsätze\ngegenüber Algerien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             909\n30. 10. GB    Drille Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollaussetzungen und Zoll-\nkontingente für Pilchards usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     911\n30. lO. 68    Achte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Muskatwein von Samos)                                                                                    912\n30. 10. 68    Dreizehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Waren der EGKS\n2. I-Talbjahr 19G8) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     914\n30. 10. 68    Sechzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Zollkontingente für\nSeefische usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       916\n25. 9. 68     Bekanntmachung der Ergänzung der Anlage zum Europäischen Dbereinkommen über die\nRegelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates . . . . . . . . . . .                                                                      921\n7. 10. 68   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichte-\nnmg der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  922\nHinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,\ndie mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nunmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundesrepublik Deutschland erlangt haben\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\nDatum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift\n- Ausgabe in deutscher Sprache -\nvom                         Nr./Seite\n15. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1610/68 der Kommission zur Änderung\nder für bestimmte Milcherzeugnisse anzuwendenden Erstattun-\ngen                                                                                                                       16. 10. 68                         L 252/13\n15. 10. 68       Verordnung (EWG) Nr. 1611/68 der Kommission über Sonder-\nbestimmungen betreffend den niedrigsten, bei der Ausfuhr\nbestimmter Käsesorten nach dritten Ländern anzuwendenden\nErstattungssatz                                                                                                            16. 10. 68                        L 252/14\n15. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügig-\nkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft                                                                           19. 10.68                         L 257/2\n16. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1613/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWeizen oder Roggen anwendbaren Abschöpfungen                                                                               17. 10. 68                        L 254/1\n16. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1614/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                                                                   17. 10.68                          L 254/2\n16. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1615/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erstattung für Getreide anzuwendenden Berichti-\ngung                                                                                                                       17. 10.68                         L 254/4\n16. 10. 68      Verordnung (EWG) Nr. 1616/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                                                                              17.10.68                          L 254/5\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., 5 Köln 1, Postfach.\nDruck : Bundesdruckerei Bonn.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o                                                                      .\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnungen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachgebieten geordnet veröffentlicht. Bezugsbedingungen für Teil III durch den Verlag.\nBezuqsbedmgungen für Teil I und II: Laufender Bezug nur durch die Post. Neubestellung mittels Zeitungskontokarte an einem Postschalter.\nBezugspreis vierteljiihrlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM. Ein z e 1 stücke je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des\nerforderlichen Betruges au! Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM.\nBestellungen bereits erschienener Ausgaben sind zu richten an: Bundesgesetzblatt 53 Bonn 1, Postfadl."]}