{"id":"bgbl1-1968-74-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":74,"date":"1968-11-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/74#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-74-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_74.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung","law_date":"1968-10-31T00:00:00Z","page":1110,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["1110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung und Ergänzung der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nüber Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nVom 31. Oktober 1968\nAuf Grund des § 55 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des            (3) Im übrigen dürfen neben der Gebühr Vergü-\nGesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-         tungen anderer Art nicht erhoben werden. Die\nversicherung (A VA VG) in der Fassung der Be-              Erstattung barer Auslagen darf nur insoweit gefor-\nkanntmachung vom 3. April 1957 (Bundesgesetzbl. I          dert werden, als sie über den üblichen Umfang hin-\nS. 321), zuletzt geändert durch das Achte Änderungs-       ausgehen, auf Verlangen und nach Vereinbarung\ngesetz zum AVAVG vom 28. Dezember 1967 (Bun-               mit dem Auftraggeber entstanden sind und ihre ent-\ndesgesetzbl. I S. 1365), wird nach Anhörung des Ver-       sprechende Verwendung nachgewiesen ist. Wegen\nwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-         der Erstattung dieser Auslagen kann mit dem Auf-\nlung und Arbeitslosenversicherung verordnet:               traggeber eine pauschale Abgeltung bis zu 2 v. H.\ndes Arbeitsentgelts, das der vermittelten Person zu-\nArtikel 1                         steht, vereinbart werden, wenn der Einzelnachweis\nauf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde.\n§ 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung\ndes Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeits-             (4) Werden von der beauftragten Person Veran-\nlosenversicherung (Verordnung zu § 55 A VA VG)             staltungen der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Art auf\nvom 23. März 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 189) erhält        eigenes Wagnis (Unternehmer) durchgeführt, dürfen\nfolgende Fassung:                                          von den mitwirkenden Personen keine Gebühren\n,,§ 2\nerhoben werden.\"\n(1) Eine Gebühr kann durch die beauftragte Per-\nson nur erhoben werden, wenn der Arbeitsvertrag                                   Artikel 2\ninfolge ihrer Vermittlungstätigkeit zustande kommt.\n§ 12 bleibt unberührt.                                        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\n(2) In der Gebühr ist die von der beauftragten          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 209 Abs. 2 AVA VG\nPerson zu zahlende Umsatzsteuer enthalten. Hat die         auch im Land Berlin.\nbeauftragte Person nach dem Umsatzsteuergesetz\n(Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 545), geändert durch das Gesetz zur Ände-\nArtikel 3\nrung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)\nvom 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 991), eine        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Vet-\nUmsatzsteuer in Höhe von 11 v. H. der Bemessungs-          kündung in Kraft. Die Vorschriften dieser Verord-\ngrundlage zu entrichten, so kann sie einen Ausgleich       nung finden auf Vermittlungen, die vor Inkrafttreten\nverlangen, der 5,5 v. H. der Gebühr beträgt. Die           dieser Verordnung durchgeführt worden sind, keine\n§§ 3, 4, 13, 15, 16 gelten entsprechend.                   Anwendung.\nBonn, den 31. Oktober 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer"]}