{"id":"bgbl1-1968-73-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":73,"date":"1968-10-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/73#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-73-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_73.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes","law_date":"1968-10-25T00:00:00Z","page":1105,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1105\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                     Ausgegehen zu Bonn am 31. Oktober 1968                                                                                                Nr. 73\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n25. 10. 68  Verordnung zur Anderung der Vierten Verordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes                                                               1105\nBunclcsqcselzbl. 111 621-4-DV 4\n31. 10. 68  Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Gutenberg-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1106\n23. 10. 68  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 1747 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches\nin der Passung des Pamilienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961) . . . . . . . . . . . . . . .                                                1107\nßuudt,scieselzhl. 111 400-2\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1107\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1108\nVerordnung\nzur Änderung der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des Altsparergesetzes\nVom 25. Oktober 1968\nAuf Grund des § 4 Abs. 7 und des § 31 Abs. 1 des                                gelten auch dann als Entschädigungsberechtigte\nAltsparergesetzes in der Fassung vorn 1. April 1959                               irn Sinne des Gesetzes, wenn ihnen irn Zeitpunkt\n(Bundesgesetzbl. I S. 169), zuletzt geändert durch § 3                            der Einführung der Deutschen Mark das Gläubi-\ndes Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Lasten-                                 gerrecht auf die Altsparanlage noch nicht zu-\nausgleichsgesetzes vorn 4. August 1964 (Bundes-                                   stand.\"\ngesetzbl. I S. 585), verordnet die Bundesregierung\nrnit Zustimmung des Bundesrates:                                           b) In Absatz 1 Satz 3 (neu) werden die Worte „des\nSatzes 1\" ersetzt durch die Worte „der Sätze\n1 und 2\".\n§ 1                                         c) In Absatz 2 Satz 1 wird nach einem Semikolon\nder folgende Halbsatz angefügt:\nÄnderung der Vierten Verordnung\nzur Durchführung des Altsparergesetzes                                     „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gilt dies\njedoch nur, sofern und soweit die Altspq.ranlagen\n§ 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des\noder Vorsparanlagen auch bei dern früheren\nAltsparergesetzes vorn 6. Mai 1957 (Bundesgesetz-\nSozialfonds für die begünstigten Zwecke gebun-\nblatt I S. 428), zuletzt geändert durch § 7 der Verord-\nden waren.\"\nnung vorn 31. März 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 199),\nwird wie folgt geändert:\n§ 2\na) Hinter Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz 2\neingefügt:                                                                                              Anwendung in Berlin\n,,Das gleiche gilt für Körperschaften, Personen-                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\nvereinigungen,         Anstalten · . ~md Verrnögens-                    leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nrnassen, die das Vermögen eines anderen nicht                           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Altsparer-\nrnehr bestehenden Sozialfonds übernommen                                gesetzes, § 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung\nhaben, wenn sie nach ihrer Satzung oder son-                            des Altsparergesetzes vom 4. Februar 1959 ·(Bundes-\nstigen Verfassung den in Satz 1 genannten Zwek-                         gesetzbl. I S. 29), Artikel III des Zwölften Gesetzes\nken ausschließlich und unmittelbar dienen; sie                          zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom"]}