{"id":"bgbl1-1968-71-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":71,"date":"1968-10-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/71#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-71-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_71.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"1968-10-14T00:00:00Z","page":1093,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1093\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z1997 A\n1968                  Ausgegeben zu Bonn am 18.0ktober 1968                                                                                                    Nr. 71\nTag                                                          Inhalt                                                                                          Seite\n14. 10. 68 Verordnung zur An<lerung der Stii:lßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung                                                                                    1093\nBundesqesetzbl. III fJ232-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBun<lcs9esdzblc1tl Teil JJ Nr. 42 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1098\nRechtsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         1099\nVerordnung\nzur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 14. Oktober 1968\nAuf Grund des § 6 Abs. l des Straßenverkehrs-                                   lieh der Kurbelgehäuseentlüftung den Vorschrif-\ngesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates ver-                                  ten der Anlage XII und hinsichtlich des Abgas-\nordnet:                                                                            verhaltens bei den verschiedenen Betriebszustän-\nArtikel 1                                                den den Vorschriften der Anlage XIII genügen.\"\nDie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der\n3. An § 53 Abs. 2 letzter Satz wird nach einem\nFassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1960\nStrichpunkt folgender Halbsatz angefügt:\n(Bundesgesetzbl. I S. 897), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 8. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I                                      „ bei gleichzeitigem Bremsen und Einschalten des\nS. 360), wird wie folgt geändert:                                                  Warnblinklichts (§ 53 a Abs. 4) übernimmt das\nWarnblinklicht zugleich die Funktion des Brems-\n1. § 35 erhält folgende Fassung:                                                   lichts.\"\n,,§ 35\n4. § 53 a Abs. 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5\nMotorleistung\nersetzt:\nBei Lastkraftwagen und Kraftomnibussen, bei\n,, (4) Mehrspurige Fahrzeuge, die mit Fahrtrich-\nSattelkraftfahrzeugen zur Güter- oder Personen-\ntungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen\nbeförderung sowie bei Lastkraftwagen- und Kraft-\nzusätzlich eine Warnblinkanlage haben. Sie muß\nomnibuszügen muß eine Motorleistung von min-\nwie folgt beschaffen sein:\ndestens 8 PS, bei Zugmaschinen und Zugmaschi-\nnenzügen - ausgenommen für land- oder forst-                                   1. Für die Schaltung muß im Kraftfahrzeug ein\nwirtschaftliche Zwecke - von mindestens 3 PS                                         besonderer Schalter vorhanden sein.\nje Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des                                     2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahr-\nKraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast                                        zeug oder Zug vorhandenen Blinkleuchten\nvorhanden sein; das gilt nicht für die mit elek-                                     gleichzeitig mit einer Frequenz von 90 ± 30 Pe-\ntrischer Energie angetriebenen Fahrzeuge sowie                                       rioden in der Minute gelbes Blinklicht ab-\nfür Kraftfahrzeuge - auch mit Anhänger - mit                                         strahlen.\neiner durch die Bauart bestimmten Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h.\"                                   3. Dem Fahrzeugführer muß durch eine auffällige\nKontrolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,\n2. § 47 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                           daß das Warnblinklicht eingeschaltet ist.\n,,Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen hinsicht-                                     (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die\nlich des Gehalts an Kohlenmonoxyd im Abgas bei                                 sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vor-\nLeerlauf den Vorschriften der Anlage XI, hinsieht-                             schriften des Absatzes 4 entsprechen.\"","1094                                    Bundesgesetzblatl, Jahrgang 1968, Teil I\n5. § 54 wird wie folgt geändert:                                        je Tonne, wenn das ziehende Fahrzeug in\nder Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 31. De-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nzember 1971 erstmals in den Verkehr\n,, (1) Kraftfahrzeuge    und ihre Anhänger                    kommt.\"\nmüssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerü-\nstet sein. Diese müssen so angebracht und               b) Nach der Ubergangsvorschrift zu § 47 Abs. 1\nbeschaffen sein, daß die Anzeige der beabsich-               Satz 2 und Anlage XII (Kurbelgehäuseentlüf-\ntigten Richtungsänderung unter allen Beleuch-                tung) wird eingefügt:\ntungs- und I3elriebsverhfütnissen von anderen\n,,§ 47 Abs. 1 Satz 2 und Anlage XIII (Abgase\nVerkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbar-\nbei verschiedenen Betriebszuständen)\nkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenom-\nmen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger                      treten am 1. Oktober 1970 in Kraft, jedoch nur\nbrauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, so-                für Fahrzeuge, die auf Grund einer Allge-\nlange sie Warnblinklicht abstrahlen.\"                        meinen Betriebserlaubnis von diesem Tage ab\nerstmals in den Verkehr kommen.\"\nb) Absatz 3 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n„2. an der Rückseite                                     c) Nach der Ubergangsvoi:.schrift zu § 53 a Abs. 2\nBlinkleuchten für gelbes Licht,\".                   wird eingefügt:\n,,§ 53 a Abs. 4 (Warnblinkanlage)\n6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                            tritt in Kraft am 1. Januar 1970 für erstmals\nin den Verkehr kommende Fahrzeuge,\na) Die Ubergangsvorschrift zu § 35 erhält fol-\ngende Fassung:                                               für andere Fahrzeuge nach Bestimmung durch\nden Bundesminister für Verkehr.\n,, § 35 (Motorleistung)\ngilt wie folgt:                                              § 53 a Abs. 5 (Warnblinkanlagen an Fahrzeu-\ngen, für die sie nicht vorgeschrie-\nErforderlich ist eine Motorleistung von min-                                  ben sind)\ndestens\nBei Fahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1969\n1. 3 PS je Tonne bei Zugmaschinen, die vom                   mit einer Warnblinkanlage ausgerüstet worden\n1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr            sind, darf das Warnblinklicht auch durch vor-\nkommen, sowie bei Zugmaschinenzügen,                 handene Blinkleuchten für rotes Licht abge-\nwenn das ziehende Fahrzeug von diesem                strahlt werden, wie sie bisher nach § 54 Abs. 3\nTage ab erstmals in den Verkehr kommt;               Nr. 2 Buchstabe b in der Fassung der Bekannt-\nbei anderen Zugmaschinen und Zugmaschi-              machung vom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetz-\nnenzügen von einem durch den Bundes-                 blatt I S. 897) zulässig waren, jedoch nur bis\nminister für Verkehr zu bestimmenden Tage            zu einem vom Bundesminister für Verkehr zu\nab,                                                  bestimmenden Tage.\n2. 6 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vor                Solange an Fahrzeugen noch Blinkleuchten für\ndem 1. Januar 1971 erstmals in den Verkehr           rotes Licht zulässig und vorhanden sind, darf\ngekommen sind, sowie bei Sattelkraftfahr-            das Warnblinklicht an der Rückseite durch\nzeugen und Zügen, wenn das ziehende Fahr-            zwei zusätzlich angebrachte Leuchten für gel-\nzeug vor diesem Tage erstmals in den Ver-            bes Licht abgestrahlt werden. Statt einer Warn-\nkehr gekommen ist,                                   blinkanlage dürfen Fahrzeuge, die vor dem\njedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen              1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr ge-\nund Zügen mit einem Gesamtgewicht von                kommen sind, Springlicht im Sinne des § 53 a\nmehr als 32 t eine Motorleistung von                 Abs. 2 in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 6. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 897)\na) 5 PS je Tonne, wenn das ziehende Fahr-            haben, jedoch nur bis zu einem vom Bundes-\nzeug vor dem 1. Januar 1966 erstmals             minister für Verkehr zu bestimmenden Tage.\nin den Verkehr gekommen ist,                     Das Springlicht darf schon vor dem Anhalten\nb) 5,5 PS je Tonne, wenn das ziehende                des Fahrzeugs einschaltbar sein, jedoch muß\nFahrzeug in der Zeit vom 1. Januar 1966          dem Fahrzeugführer durch eine auffällige Kon-\nbis zum 31. Dezember 1968 erstmals in            trolleuchte für rotes Licht angezeigt werden,\nden Verkehr gekommen ist,                        daß das Springlicht eingeschaltet ist.\"\n3. 8 PS je Tonne bei Kraftfahrzeugen, die vom\n1. Januar 1971 ab erstmals in den Verkehr         d) Die Ubergangsvorschrift zu § 54 Abs. 3 (zu-\nkommen, sowie bei Sattelkraftfahrzeugen              lässige Fahrtrichtungsanzeiger) erhält folgende\nund Zügen, wenn das ziehende Fahrzeug                Fassung:\nvon diesem Tage ab erstmals in den Ver-               ,, § 54 Abs. 3 (Blinkleuchten für rotes Licht)\nkehr kommt,\nStatt der in § 54 Abs. 3 Nr. 2 aufgeführten\njedoch genügt bei Sattelkraftfahrzeugen              Blinkleuchten für gelbes Licht dürfen an den\nund Zügen mit einem Gesamtgewicht von                vor dem 1. Januar 1970 in den Verkehr kom-\nmehr als 28,5 t eine Motorleistung von 6 PS          menden Fahrzeugen Blinkleuchten für rotes","1092                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nl3undes~·esetzblatt 1949/50 bis 1967\nBisher erschienene Jahrgänge, gebunden\n1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26,-- DM\nTeil I                                                                              Teil II\n19:il                                      26,--DM                      1951                                                             9,-DM\n1!!:i'.2                                   26,- DM                      1952                                                            26,-DM\n19'i'.l                                    47,- DM                      1953                                                            21,-DM\n1\\J:j,j                                    21,- DM                      1954                                                            38,-DM\n19S:)                                      29,-DM                       1955                                                            31,-DM\n19:i(i                                     36,-DM                       1956                                                            52,-DM\n1957                                       52,-DM                       1957                                                            S5,--DM\n19:ill                                     31,-DM                       1958                                                            31,-DM\n195~)                                      31,-DM                       1959                                                            52,-DM\n1%0                                        39,-DM                       1960                                                            68,-DM\n10()]                                      70,-.DM                      1961                                                            68,--DM\n1%2                                        36,-DM                       1962                                                            72,-DM\n1963                                        43,-DM                      1963                                                            62,-DM\n19G4                                        43,-DM                      1964                                                            75,-DM\n1%5                                        75,-DM                       1965                                                            75,-DM\n19GG                                        45,-DM                      1966                                                            66,--DM\n19b7                                        65.-DM                      1967                                                            78.-DM\nDie Preise V(~rstehen sich einschließlich Versandspesen und 50/o Mehrwertsteuer\nEinbanddecken der bisher erschienenen Jahrgänge\n1949/50 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,- DM\nTeil I                                                                              Teil II\n1951                                          3,-DM                      1951                                                            3,-DM\n1952                                          3,-DM                     1952                                                             3,-DM\n1953                                          6,-DM                     1953                                                             3,-DM\n1954                                          3,-DM                     1954                                                             6,-DM\n19:55                                         3,-DM                      1955                                                            3,-DM\n195b                                          3,-DM                      1956                                                            6,-DM\n1957                                          6,-DM                      1957                                                            6,-DM\n195B                                          3,-DM                      1958                                                            3,--DM\n1959                                          3,-DM                      1959                                                            6,-DM\n1960                                          3,-DM                      1960                                                            9,-DM\n19(-il                                        6,-DM                      1961                                                            6,-DM\n1%2                                           3,-DM                      1962                                                            6,-DM\n1%3                                           3,-DM                      1963                                                             6,-DM\n1%4                                           3,-DM                      1964                                                             6,-DM\n1%5                                           6,-DM                      1965                                                             6,-DM\n19GG                                          3,-DM                      1966                                                             6,-DM\n1967                                          6,-DM                      1967                                                             6,-DM\nReichsgesetzblatt Teil I 1945 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   5,25 DM\nGesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1947-1949 . . . . . . .                                                   13,- DM\nDie PreisE! verstehen sich einschließlich Versandspesen und 5,5 0/o Mehrwertsteuer.\nHerausgeber: Der Bundesminister' der Justiz. - Ver 1 a g : Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 0/o.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festgestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes··\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesqesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlag.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bez u q s preis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e Ist ü c k e je anqefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendung des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlunq auf Grund einer Vorausrechnung. P1eis dieser Ausgabe 0,80 DM zuzüglich Versandgebühr 0, 15 DM.","1096                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nwegtcn Mc1ssc ± 20 kg entspricht. Fehlergrenze         4. Bei einem Rollendurchmesser von weniger als\nfür die J\\nzeirJe der Rollenumfangs-Geschwindig-           50 cm ist der Luftdruck in den Reifen der Antriebs-\nkeit: bis 10 km/h ± 2 km/h; darüber ± 1 km/h.              räder auf das 1,3- bis 1,5fache des vom Fahrzeug-\nhersteller für das Prüfgewicht empfohlenen Luft-\n2. Für die Bestimmung des Kohlenmonoxyds müs-                 drucks zu erhöhen.\nsen nicht-dispersive Infrarot-Absorptions-Geräte,\nfür die Bestimmung der Kohlenwasserstoffe mit          5. Während der Prüfung mit 50 km/h Gleichfahrt\nHexan sensibilisierte nicht-dispersive Infrarot-           darf bei der Gasentnahme der Gegendruck 55 Torr\nAbsorptions-Geräte verwendet werden.                       nicht überschreiten.\nFehlergrenze: ± 3 °/o vom Sollwert (ohne Berück-       6. Der Werkstoff des Beutels darf den Gehalt der\nsichtigung der Kalibriergase).            Abgase an Kohlenmonoxyd und Kohlenwasser-\nstoffen nicht nennenswert beeinflussen. Das gilt\n3. Die Kalibriergase dürfen nicht mehr als ± 2 °/o            als erfüllt, wenn der Kohlenwasserstoffverlust\nvom Sollwert abweichen. Zur Verdünnung muß                 - bezogen a-~1f den Gehalt an Kohlenwasserstof-\nStickstoff verwendet werden.                               fen, mit dem der Beutel gefüllt wurde -                     in\n4. Temperaturmeßgeräte                                        20 Minuten kleiner als 2 °/o ist.\nFehlergrenze: ± 2 ° C.                                 (7) Belastungsprogramm\nDas Belastungsprogramm entspricht in seiner sta-\n5. Druckmeßgeräte                                         tistischen Verteilung der Betriebszustände der mitt-\nFehlergrenzen:                                         leren Stadtfahrt in europäischen Großstädten.\nbei Unterdruck in der Ansaugleitung: ± 5 Torr\nbeim atmosphärischen Druck: ± 1 Torr                                                   Geschwindig- Dauer\nSum- Stellung\nmen-    des\nbei sonstigen Drücken: ± 0,5 Torr                      Nr.     Betriebszustand             keit           zeit  Schalt•\nkm/h\ngetriebes\n6. Gasmengenmeßgeräte\nFehlergrenze: ± 2 °/o vom Sollwert.                      1 Leerlauf ...... .                         11     11      L\n7. Kraftstoffverbrauchsmeßgeräte                           2 Beschleunigung .               0 bis 15     4     15\nDer Kraftstoffverbrauch wird durch Wägen in              3 konstante\nGramm je Prüfung bestimmt.                                  Geschwindigkeit                 15        8     23\nFehlergrenze: ± 1 °/o vom Sollwert.                     4 Verzögerung . . .             15 bis 10     2     25\n5 Verzögerung -\nMotor ausgekup-\n(6) Vorbereitung der Prüfung                                   pelt . . . . . . . . . . .  10 bis 0      3     28   K1\n1. Der Fahrleistungs-Prüfstand ist so einzustellen,        6 Leerlauf ...... .                          21     49      L\ndaß seine Leistungsaufnahme bei einer Rollen-           7 Beschleunigung .               0 bis 15     5     54\numfangs-Geschwindigkeit von 50 km/h dem Be-             8 Schaltvorgang ..                            2     56\ntrieb des Fahrzeugs in der Ebene bei einer kon-\nstanten Geschwindigkeit von 50 km/h entspricht.         9 Beschleunigung .             15 bis 32      5     61      2\nHierfür ist der Unterdruck hinter der Drossel-         10 konstante\nklappe zugrunde zu legen.                                   Geschwindigkeit                 32       24     85      2\n11 Verzögerung . . .            32 bis 10      8     93      2\n2. Für die Zuordnung der Schwungmassen des Fahr-\nleistungs-Prüfstands zum Prüfgewicht gilt nach-        12 Verzögerung -\nstehende Tabelle:                                           Motor ausgekup-\npelt . . . . . . . . . . . 10 bis 0       3     96   K2\nPrüfgewicht             Schwungmassen-      13 Leerlauf ...... .                          21   117       L\ndes Fahrzeugs              Äquivalente       14 Beschleunigung .               0 bis 15     5   122\n15 Schaltvorgang ..                            2   124\n(kg)                  (kg)           (kg)\n16 Beschleunigung .              15 bis 35     9   133       2\n<       750          680\n17 Schaltvorgang ..                            2   135\n> 750              <       850          800\n18 Beschleunigung .             35 bis 50      8   143       3\n> 850              ~     1 020          910\n19 konstante\n> 1 020            ;;;   1 250        1 130              Geschwindigkeit                 50       12   155       3\n> 1 250            :S;   1 470        1 360         20 Verzögerung ...              50 bis 35      8   163       3\n> 1 470            ;::;  1 700        1 590         21 konstante\n> 1 700            ;S'.  1 930        1 810              Geschwindigkeit                 35       13   176       3\n> 1 930            ;::;  2 150        2 040         22 Schaltvorgang ..                            2   178\n> 2 150                               2 270         23 Verzögerung . . .             32 bis 10      7  185       2\n24 Verzögerung -\n3. Das Fahrzeug soll vor der Prüfung eine Tempera-             Motor ausgekup-\ntur zwischen 15 und 30° C haben; dies gilt als             pelt . . . . . . . . . . .  10 bis 0       3   188   K2\nerfüllt, wenn Kühlwasser- und Oltemperatur des         25 Leerlauf ...... .                            7  195       L\nMotors in diesem Bereich liegen.","Nr. 71   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Oktober 1968                       1097\n.Erläuterungen:                                        8. Bei den Verzögerungen ist der Fuß vom Fahr-\npedal zu nehmen. Um die Verzögerung zu er-\nL: Leerlauf, kein Gan9 eingele9l; 5 Sekunden vor\nreichen, kann die Bremse des Fahrzeugs benuJzt\nBeginn der Beschleunigung ist jedoch stets der An-\nwerden. Ist die Verzögerung ohne Benutzung der\nfahrgang einzulegen.\nBremse bereits größer, so ist der folgende Be-\nKl, K2: Getriebe im 1. oder 2. Gang, Motor aus-           triebszustand entsprechend zu verlängern.\ngekuppelt.\nWenn das Fahrzeug die Geschwindigkeit von 15 km/h      (9) Bestimmung der Mengen an Kohlenmonoxyd und\nim 1. Gang nicht errekhen kann, ist der nächsthöhere       Kohlenwasserstoffen\nGang einzulegen. Bei halbautomatischen und auto-       1. Mit der Analyse des gesammelten Abgases soll\nmatischen Getrieben ist sinngemäß wie bei einer           baldmöglichst, jedoch nicht später als 20 Minuten\nStadtfahrt zu verfahren, wobei die Anweisungen            nach Beginn der Füllung des Beutels begonnen\ndes Herstellers zu beachten sind.                         werden.\n2. Die mittlere Abgastemperatur (tm) ist das arith-\n(8) Durchführung der Prüfung\nmetische Mittel der am Beginn und gegen Ende\n1. Die Temperatur des Prüfraums muß zwischen 15           der Entleerung des Beutels am Gasmengenmeß-\nund 30  °C  liegen.                                    gerät gemessenen Temperaturen.\n2. Die Eintrittstemperatur des Abgases in den Beu-     3. Der mittlere Druck (Pm) der Abgase am Gasmen-\ntel muß mindestens 20° C betragen.                     genmeßgerät ist das arithmetische Mittel zwischen\n3. Während der Prüfung darf die zulässige Motor-          dem Druck zu Beginn und gegen Ende der Ent-\ntemperatur nicht überschritten werden.                 leerung des Beutels.\n4. Die Umfangsgeschwindigkeit einer angetriebenen      4. Das Volumen (Vm in m 3) setzt sich aus dem ge-\nPrüfstandsrolle ist in Abhängigkeit von der Zeit       messenen Volumen bei der Entleerung und - ge-\nwährend der Prüfung aufzuzeichnen. Diese _Fahr-        gebenenfalls - dem zur Analyse entnommenen\nvorgänge dürfen vom Diilgramm nach Absatz 7            Volumen zusammen.\nin der Fahrgeschwindigkeit um 1 km/h und in der     5. Das Volumen des trockenen Abgases (V 0 ) ist\nZeit um 0,5 s (geometrische Addition) abweichen.       nach der Formel:\n5. Vor _Beginn der Messung muß das Fahrzeug 40 s\nim Leerlauf betrieben wmden.                           V = V        273      Pm-PH\n0\nm 273 +t 111     760\n6. Wird eine handbc~tätigte Starthilfe benutzt, soll\nsie so schnell wie zweckmäßig ausgeschaltet            zu errechnen; dabei ist PH der Sättigungsdruck\nwerden. Der Z(~itpunkt des Ausschaltens ist im         in Torr für Luft bei der Temperatur tm.\nPrüfbericht unzugeben.                              6. Das Gewicht der ausgestoßenen Mengen an Koh-\n7. Kann l~ine Beschleunigung nicht in der vorgese-        lenmonoxyd und Kohlenwasserstoffen ist aus den\nhenen Zeitspanne durchgeführt werden, so ist die       Analysenwerten und dem Volumen des trockenen\nDauer der nächsten Schaltpause und        erforder-    Abgases zu errechnen. Dabei ist für die Dichte\nlichenfalls    des folgenden Betriebszustands kon-     von Kohlenmonoxyd 1,25 kg/m 3 und von Kohlen-\nstanter Geschwindigkeit entsprechend zu kürzen.        wasserstoffen 3,84 kg/m 3 einzusetzen.","1098                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBundesgesetzblatt\nTeil II\nTag                                                                    Inhalt                                                                                         Seite\nNr. 42, ausgegeben am 15. Oktober 1968\n24. 9. 68   Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der in Artikel 8 des Madrider Abkom-\nmens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vorgesehenen\nGrundgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  867\n10. 10. 68 Siebzehnte Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1968 (Besondere Zollsätze\ngegenüber Griechenland) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          869\n6. 8. 68  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 42 der Internationalen\nArbeilsorganisalion über die Entschädigung bei Berufskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               890\n10. 9. 68   Bekanntmachung der Vereinbarung über die Gewährung der Gegenseitigkeit im Rechts-\nhilfeverkehr mit Spanien in Verkehrsstrafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              888"]}