{"id":"bgbl1-1968-70-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":70,"date":"1968-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/70#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-70-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_70.pdf#page=14","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs (Verkehrssicherstellungsgesetz)","law_date":"1968-10-08T00:00:00Z","page":1082,"pdf_page":14,"num_pages":9,"content":["1082                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs\n(Verkehrssicherstellungsgesetz)\nVom 8. Oktober 1968\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Än-\nderung des Gesetzes zur Sicherstellung des Verkehrs\nvom 9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 784) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Sicherstel-\nlung des Verkehrs vom 24. August 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 927) in der gemäß Artikel 1 des vor-\ngenannten Änderungsgesetzes unter Berücksichti-\ngung des Artikels 66 des Einführungsgesetzes zum\nGesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503) geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 8. Oktober 1968\nDer Bundesminister für Verkehr\nGeorg Leber\nGesetz\nzur Sicherstellung des Verkehrs\n(Verkehrssicherstellungsgesetz)\nErster Abschnitt                      1. den Bau, die Instandsetzung und die Unterhaltung\nvon Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen,\nSicherstellung durch Rechtsverordnungen\n2. die Zulassung, die personelle Besetzung und die\n§ 1                               Reihenfolge der Instandsetzungen von Verkehrs-\nmitteln sowi~ über die technischen Anforderungen\nGegenstand von Rechtsverordnungen                   an Verkehrsmittel,\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforder-      3. die Begründung, Erweiterung oder Beschränkung\nlichen lebenswichtigen Verkehrsleistungen, insbe-           von Betriebs- und Beförderungspflichten,\nsondere zur Versorgung der Zivilbevölkerung und\nder Streitkräfte, sicherzustellen, können durch          4. das Verhalten bei der Benutzung von Verkehrs-\nRechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über          mitteln, -wegen, -anlagen und -einrichtungen so-\nwie die Verpflichtung, bestimmte Verkehrswege,\n1. die Benutzung und den Betrieb einschließlich der          -anlagen und -einrichtungen zu benutzen.\nAusrüstung von Verkehrsmitteln, -wegen, -anla-\ngen und -einrichtungen,                                 (3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als\n2. die Lenkung, Beschleunigung und Beschränkung          1. Verkehrsunternehmen auch Umschlags- und Spe-\nder Beförderung von Personen und Gütern, des             ditionsunternehmen sowie Unternehmen der La-\nUmschlags und der An- und Abfuhr sowie über              gerei, soweit sie dem Verkehr dienen,\ndie Behandlung von Gülern im Verkehr,                2. Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbun-\n3. die Beschrlinkun~J der Veräußerung oder der               denen Nebenleistungen, insbesondere Umschlags-\nsonstigen rechtsueschüftlichen Uberlasstmg von           und Speditionsleistungen sowie Leistungen der\nihrer Zweckbestimmung zugeführten Verkehrs-              Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,\nmitteln an Gebietsfremde (§ 4 Abs. 1 des Außen-      3. Verkehrsanlagen und -einrichtungen auch Um-\nwirtschaftsgesetzes).                                    schlags- und Speditionsanlagen und -einrichtun-\n(2) Für die in Absatz 1 qenannten Zwecke können           gen sowie Anlagen und Einrichtungen von Unter-\ndurch Rechtsverordnung Vorschriflen auch erlassen            nehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr\nwerden über                                                  dienen.","Nr. 70 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                          1083\n§ 2                         können, der bis zu 30 vom Hundert unter den An-\nVoraussetzungen und Grenzen              schaffungs- oder Herstellungskosten oder dem\nder Rechtsverordnungen                 niedrigeren Börsen- oder Marktpreis (Wiederbeschaf-\nfungspreis) des Bilanzstichtags liegt. Voraussetzung\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-      für den Abschlag ist, daß die Wirtschaftsgüter sich\nlassen werden,                                         im Geltungsbereich des Grundgesetzes befinden und\n1. um eine Gefährdung des lebenswichtigen Ver-         für ihre Bevorratung nicht nach anderen Vorschriften\nkehrs zu beheben oder zu verhindern und           oder auf Grund vertraglicher Vereinbarungen eine\n2. wenn ihr Zweck durch andere Maßnahmen nicht,        Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffent-\nnicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßi-   liche Dienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preis-\ngen Mitteln erreicht werden kann.                 risiko übernommen hat.\n(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das uner-           (4) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 3 ein\nläßliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so    Bewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind\nzu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungs-  bei der Feststellung des Einheitswertes des gewerb-\nfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich ein-     lichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue-\ngegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamt-       rung maßgebenden Wert, vermindert um den nach\nwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.        Absatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-\nzusetzen.\n(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach\nMaßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes an-                                    § 5\ngewandt werden.                                                              Zuständigkeiten\nzum Erlaß von Redttsverordnungen\n§ 3\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4\nRedttsverordnungen                  erläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung\nüber Buchführungs- und Meldepflichten        kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne\nDurch Rechtsverordnung können zu den in § 1        Zustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister\ngenannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrs-       für Verkehr übertragen.\nmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere\n(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4\nBuchführungs- und Meldepflichten über Verkehrs-\nerläßt der Bundesminister für Verkehr, wenn die\nleistungen und über die Leistungsfähigkeit von Ver-\nVoraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Er kann\nkehrsunternehmen begründet werden.\ndiese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zu-\nstimmung des Bundesrates auf\n§  4                         1. die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittel-\nRedttsverordnungen über Bevorratungen              behörden,\n(1) Durch Rechtsverordnung können zu den in§ 1     2. die Landesregierungen, auch mit der Ermäch-\ngenannten Zwecken für Unternehmen, die Eigen-              tigung zur Weiterübertragung der Befugnis,\ntümer oder Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen      übertragen:\nund -einrichtungen sind, Vorschriften über die Be-                                § 6\nvorratung mit Bau- und Betriebsstoffen, Ersatzteilen\nund Geräten erlassen werden. Der Umfang der Be-                       Zustimmungsbedürftigkeit\nvorratung ist darauf zu beschränken, daß die Ver-                       der Rechtsverordnungen\nwendung der Verkehrsmittel, -anlagen und -einrich-        (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder\ntungen bei Ausfall der Versorgung mit Bau- und         des Bundesministers für Verkehr nach § 1 bedürfen\nBetriebsstoffen, Ersatzteilen und Geräten vorüber-     nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre\ngehend weiter möglich ist. § 2 Abs. 2 findet Anwen-    Geltung auf längstens 6 Monate befristet wird. Eine\ndung.                                                  Verlängerung der Geltungsdauer ist nur mit Zu-\n(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann       stimmung des Bundesrates möglich.\nvorgesehen werden, daß den Betroffenen für die             (2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3\nKosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder      bedürfen Rechtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4\nsonstige Gewährleistungen · bis zu einer im jähr-      nicht der Zustimmung des Bundesrates.\nlichen Haushaltsgesetz festzusetzenden Höhe sowie\nim Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse zu den                                 § 7\nKosten der Lagerhaltung und Wälzung und zur\nZinsverbilligung gewährt werden, soweit dies erfor-            Geltungsdauer der Rechtsverordnungen\nderlich ist, um eine unzumutbare Belastung der             (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,\nBetroffenen auszuschließen.                            3, 4 und 5 Abs. 2, die bei Eintritt der Voraussetzung\ndes § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.\n(3) Für Wirtschaftsgüter des. Umlaufvermögens,\ndie auf Grund der nach Absatz 1 zu erlassenden             (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes\nRechtsverordnungen bevorratet sind, kann die Bun-      sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die in\ndesregierung an Stelle der Finanzierungshilfen nach    § 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich ist.\nAbsatz 2 durch Rechtsverordnung zulassen, daß sie      Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder des\nstatt mit dem sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Ein-      Bundesministers für Verkehr sind ferner aufzuhe-\nkommensteuergesetzes ergebenden Wert von dem           ben, wenn der Bundestag und der Bundesrat dies\nSteuerpflichtigen mit einem Wert angesetzt werden      verlangen.","1084                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(3) Rechtsverordnungen der Landesregierungen               Eigentum jedoch nur, sofern der Verbrauch, ein\noder der von diesen ermächtigten Stellen sowie von            langandauernder Gebrauch oder die Durchfüh-\nnachgeordneten Bundesbehörden, die auf Grund                  rung wesentlicher Veränderungen der Sache oder\neiner Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 erlassen               die Vornahme erheblicher Aufwendungen für sie\nwerden, treten spätestens mit dieser Rechtsverord-            wahrscheinlich ist,\nnung außer Kraft.                                         3.  die ihrem Betrieb dienenden Verkehrsmittel, -an-\n§ 8                                lagen und -einrichtungen zu erhalten, zu ändern,\nVerfügungen                              wiederherzustellen oder neue Verkehrsmittel,\n-anlagen und -einrichtungen zu bauen,\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder\ndes Bundesministers für Verkehr nach den §§ 1, 3         4.   Änderungen vorhandener Verkehrsmittel, -anla-\nund 4 können vorsehen, daß der Bundesminister für             gen und -einrichtungen zu unterlassen,\nVerkehr zu ihrc)r Ausführung Verfügungen erläßt,         5.   bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrs-\nwenn sich der zu r!rforschende Sachverhalt oder die           mitteln, -anlagen und -einrichtungen besondere\nAuswirkungen der zu regelnden Angelegenheiten                 Auflagen über technische Anforderungen zu er-\nauf mehr .als ein Land erstrecken und der Zweck               füllen,\nder Rechtsverordnungen durch eine Weisung nach            6.  Leistungen nach den Nummern 1 bis 5 und nach\nArtikel 85 Abs. 3 des Crundgesetzes und durch                 Absatz 1 vorzubereiten.\nVerfügungen der Landesbehörden nicht oder nicht              (3) Die Deutsche Bundesbahn untersteht hinsicht-\nrechtzeitig erreicht WC'rden kann.                       lich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den\nWeisungen des Bundesministers für Verkehr.\nZweiter Abschnitt                          (4) Für nichtbundeseigene Eisenbahnen des öffent-\nlichen Verkehrs gilt hinsichtlich ihres Verkehrs mit\nSicherstellung durch Leistungen                 Schienenfahrzeugen einschließlich des Schienen-\nersatz- und -ergänzungsverkehrs Absatz 1 entspre-\n§ 9                            chend. Sie können ferner zu sonstigen Leistungen\nLeish.mgspflichtige                     im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ver-\npflichtet werden. Die Verpflichtung nimmt der Bun-\n(1) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-        desminister für Verkehr vor, soweit es sich nicht\nbahngesetzes, öffentlich-rechtliche Träger von Bau-      um Schienenersatz- und -ergänzungsverkehr handelt.\nund Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren\nGewässern einschließlich Häfen, sonstige Eigen-              (5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des\ntümer und Besitzer von Verkehrsmitteln, -anlagen          nichtöffentlichen Verkehrs) können durch den Bun-\nund -einrichtungcn sowie Führer von Verkehrs-             desminister für Verkehr zur Erbringung von Ver-\nmitteln sind zu Leistungen nach den §§ 10 bis 14          kehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu\nfür die in § 1 genannten Zwecke verpflichtet.             sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2\nNr. 1 bis 6 verpflichtet werden.\n(2) Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisen-\nbahngesetzes sind zu Leistungen nach § 10 auch für           (6) Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften\ndie nicht der Verteidigung dienenden Zwecke des           des § 453 des Handelsgesetzbuches, der Eisenbahn-\n§ 1 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes verpflichtet.      Verkehrsordnung, der Eisenbahn-Befähigungsord-\nnung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung oder\nsonstiger für den Bau oder den Betrieb der Eisen-\n§ 10\nbahnen geltenden Rechtsverordnungen entgegen-\nLeistungspflicht der Eisenbahnen               stehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur\n(1) Die Deutsche Bundesbahn ist gegenüber den          gefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn der\nBehörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer       Bundesminister für Verkehr genehmigt hat, daß die\nAufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind,          genannten Vorschriften bei der Erbringung der Lei-\nverpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-,       stungen nicht eingehalten zu werden brauchen. Der\nKraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen         • Bundesminister für Verkehr kann die Genehmigung\nzu erbringen.                                             nur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der\nVerteidigung unumgänglich notwendig ist.\n(2) Die Deutsche Bundesbahn kann durch den\n(7) Der Bundesminister für Verkehr und der Bun-\nBundesminister für Verkehr zu sonstigen Leistungen\nverpflichtet werden. Sie kann insbesondere ver-           desminister der Verteidigung regeln durch Rechts-\npflichtet werden,                                         verordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in\nwelcher Weise Verkehrsleistungen nach den Ab-\n1. ihre Schienenstrecken und sonstigen Verkehrs-          sätzen 1 und 4 für Zwecke der Streitkräfte erbracht\nanlagen sowie ihre Betriebs- und Instandsetzungs-     werden und wie die Eisenbahnen und die Streit-\nanlagen anderen Eisenbahnen des öffentlichen          kräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen\nVerkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder            zusammenarbeiten. Die Rechtsverordnung kann be-\nMitgebrauch oder zu einer anderen zeitlich be-        stimmen, daß und inwieweit Schäden, die bei der\nschränkten Nutzung zu überlassen,                     Benutzung der Eisenbahnen durch die Streitkräfte\n2. ihre Verkehrs-, Betriebs- und Instandsetzungs-         entstehen, unter Berücksichtigung der durch diese\nmittel anderen Eisenbahnen des öffentlichen Ver-      Benutzung herbeigeführten besonderen Gefahren\nkehrs zum vorübergehenden Gebrauch oder Mit-          abweichend von gesetzlichen Haftpflichtbestimmun-\ngebrauch oder zu einer anderen zeitlich beschränk-    gen zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften\nten Nutzung oder zu Eigentum zu überlassen, zu        auszugleichen sind.","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                       1085\n(8) Der Bundesminister für Verkehr kann seine            (2) Die Verpflichtung kann mit Auflagen über die\nBefugnisse nach den Absätzen 4 bis 6, soweit sie         Art der Verwahrung und über die Verwendung ver-\nZwecken der Verteidigung dienen, durch Rechtsver-        bunden werden.\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz                                      § 14\noder teil weise auf Bundesbehörden übertragen.\nVerkehrsräumung,\n§ 11\nStandort- und Wegeänderungen\nLeistungspflicht der Baulastträger              (1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von Ver-\nkehrsmitteln können verpflichtet werden, diese zu\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und    ihrem Schutz nach einem zu bezeichnenden Ort zu\nUnterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Ge-       bringen und dabei einen bestimmten Weg zu be-\nwässl'rn einschließlich Häfen können verpflichtet        nutzen. Die Verpflichtung kann auch darauf erstreckt\nwerden,                                                  werden, daß zusätzliche Betriebsstoffe und Ersatz-\n1. ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen        teile mitgeführt werden. Ferner kann die Verpflich-\nzu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wieder-      tung auferlegt werden, die Verkehrsmittel am be-\nherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrs-        zeichneten Ort zu belassen oder nur innerhalb eines\nwege, -anlagen und -einrieb Lungen zu bauen,         bestimmten Gebietes zu verwenden.\n2. Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anla-              (2) Die Eigentümer und Besitzer von Verkehrs-\ngen und -einrichtungen zu unterlassen,               einrichtungen können verpflichtet werden, diese\n3. bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrs-       ganz oder teilweise an einen zu bezeichnenden Ort\nwegen, -anlagen und -einrichtungen besondere         zu bringen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\nAuflagen über technische Anf ordcrungen zu er-\n(3) Inhaber von Bereitstellungsbescheiden nach\nfüllen.\n§ 36 Abs. 3 des Bundesleistungsgesetzes, die von\n(2) Maßnahmen der Behörden der Bundeswehr-            Behörden der Bundeswehrverwaltung erlassen wor-\nverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben        den sind, dürfen hinsichtlich der bereitzustellenden\nunberührt. § 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes        Verkehrsmittel und -einrichtungen nur mit Zustim-\nist insoweit nicht anzuwenden. Das Benehmen nach        mung der zuständigen Anforderungsbehörde ver-\n§ 5 Abs. 3 und das Ein vernehmen nach § 36 Abs. 3        pflichtet werden.\nSatz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behör-\n(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und\nden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Aus-            2 sind nur auf Grund einer Weisung oder Ermächti-\nführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden her-\ngung des Bundesministers für Verkehr zulässig.\nzustellen.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 dürfen\n§ 12                          nur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grund-\nErweiterte Leistungspflicht               gesetzes angewandt werden.\nvon Verkehrsunternehmen\nVerkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Be-                                § 15\ntriebs- und Bcfördcnmgspllicht unterliegen, können                             Auskünfte\nhinsichtlich der zur Aufrechterhaltung des lebens-\nwichtigen Verkehrs unentbehrlichen Verkehrsmittel,          (1) Zur Durchführung dieses Gesetzes sowie zur\n-anlagen und -einrichtungen zu Leistungen im Sinne       Vorbereitung und Durchführung der Rechtsverord-\ndes § 10 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ver-       nungen auf Grund dieses Gesetzes haben alle natür-\npflichtet werden, wenn dies für Zwecke der Vertei-       lichen und juristischen Personen und nichtrechts-\ndigung unumgänglich notwendig ist und die Voraus-        fähigen Personenvereinigungen den zuständigen\nsetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.                         Behörden auf Verlangen die erforderlichen Aus-\nkünfte zu erteilen. Die Auskunftspflicht erstreckt\nsich auch auf Planungen für die Herstellung oder\n§ 13                          Änderung von Verkehrsanlagen und -einrichtungen.\nVerwahrungspflichten                      (2) Die von den zuständigen Behörden mit der\n(1) Die Eigentümer, Besitzer und Führer von See-      Einholung von Auskünften beauftragten Personen\nund Binnenschiffen, Luftfahrzeugen und Straßen-          sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume sowie\nfahrzeugen sowie die Eigentümer und Besitzer von         Verkehrsmittel des Auskunftspflichtigen zu betreten,\nVerkehrsanlagen und -einrichtungen können ver-           dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen\npflichtet werden,                                        sowie in die geschäftlichen und technischen Unter-\nlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.\n1. verschlossene Schriftstücke, die Zwecken dieses\nGesetzes dienen, anzunehmen, ungeöffnet zu ver-         (3) Die zuständigen Behörden können die Vor-\nwahren und erst beim Vorliegen der festgesetzten     führung von Verkehrsmitteln an einem von ihnen\nVoraussetzungen von ihrem Inhalt Kenntnis zu         zu bestimmenden Ort verlangen und dem Aus-\nnehmen,                                              kunftspflichtigen aufgeben, alle Änderungen der\n2. Fernmeldemittel sowie Gegenstände, die ,der           mitgeteilten Tatsachen anzuzeigen.\nSicherung der Nachrichtenübermittlung dienen,           (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete\nanzunehmen, zu verwahren und erst beim Vor-          kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern,\nliegen der festgesetzten Voraussetzungen zu ver-     deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in\nwenden.                                              § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-","1086                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n1/.eichneten ;\\ ngehöri~Jen d<)r Gefahr straf gerichtlicher    2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-\nVcrlolgun~J odt!r eines Verfahrens nach dem Gesetz                 schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch\nüber Ordnunqswidri~Jkeil.en aussetzen würde.                       Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfer-\n(5) Die nc1ch dc)n Absützcn 1 bis 3 erlangten                  tigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-\nKennlni!,S<' und Unterld~Jcn dürfen nicht für ein                  tümer oder Besitzer zu übermitteln.\nBestcuerun~Jsvcrlc1hren od<~r ein Steuerstrafverfah-\nren vnw<!ncld WC'rd<'n. Di() Vorschriften der §§ 175,                                     § 19\n179, urn /\\ bs. 1 und de:s ~ 1H9 der Reichsabgaben-\nordnung C1lH)r H!'isl.i.inds- 11nd Anzeigepfüchten ge-                          Ausfühmng des Gesetzes\n~J(•niihi~r d(!ll Fincrnl.Üml<'rn qc~ILcn insoweit nicht.\nfür Verteidigungszwecke\n(1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nDritler Abschnitt                        mmgen obliegt für die in § 1 genannten Zwecke\n1. dem Bund hinsichtlich\nVerwaHungsverfohren\na) der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes, ausgenommen den Schie-\nnenersatz- und -ergänzungsverkehr der nicht-\nInteressenausgleich                                bundeseigenen Eisenbahnen,\n(l) B<·i d!~J Durch Iüh ru ng di(:Sc~s Gesetzes und der        b) der Seeschiffahrt,\nauf Crund dieses Cc~sctzes erlassenen Rechtsverord-                 c) der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasser-\nnungen ist darauf t1inz11wirkcn, daß die Interessen                     straßen und den mit ihnen in Verbindung\nder i.iuf Verkehrsleistungen angewiesenen zivilen                       stehenden schiffbaren Gewässsern, ausgenom-\nund militärischen Stellen sowie die der Verkehrs-                       men die Häfen,\nund BaulasttrJDer im Rahmen der Gesamtplanung                       d) des Verkehrs mit Luftfahrzeugen,\nfür die Landesverteidigung angemessen berücksich-\ntigt und ausgeglichen werch'.n.                                     e) der Bundeswasserstraßen,\nf) Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenver-\n(2) Bei Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes                         kehrs, soweit sie über den Bereich eines Lan-\nund der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen                            des hinausgehen,\nRechtsverordnungen isl darauf Rücksicht zu nehmen,\ndaß d(~r Verkehrsablauf und die Entwicklung der                2. im übrigen den Ländern, einschließlich der Ge-\nVerkehrsunternehmen und Verkehrsanlagen nicht                       meinden und Gemeindeverbände, im Auftrage des\nmehr beeinlrächtigt werden, als dies im übergeord-                  Bundes.\nneten Verteidigungsinteresse notwendig ist.\n(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß\n§ 17\ndie nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Ge-\nsetzes kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen\nVorsorge                            Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder\nDer Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-                Gemeindeverbänden wahrgenommen werden.\nmeindeverbändP J1aben die personellen, organisato-\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann die\nrischen und miJlericllen Vorausselzungen zur Durch-\nWahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1\nführung der Maßnc1}1men zu schaffen, die für die in\nBuchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs\n§ 1 gPn,mnt<~n Zwecke erforderlich sind.\nder Bundesanstalt für den Güterfernverkehr über-\n§ l8                              tragen. Die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr\nwird insoweit als Bundesoberbehörde tätig.\nZustellungen\n(4) In Ländern, in denen in den Gemeinden und\nFür Zustellung<m durd1 die Verwaltungsbehörden\nGemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten\ngelten die Vorsehrillen des Verwaltungszustellungs-\ngesetzes vorn 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)          ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen\nin der Fusstm~J des § lBl der Verwaltungsgerichts-             Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde\nordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17)          oder des Gemeindeverbandes.\nmit folgender Maßgabe:                                             (5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die-\n1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-              ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach\nlung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-               Absatz 1 Nr. 2 von den Ländern, einschließlich der\ntungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die            Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrage\nZustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-       des Bundes ausgeführt werden, übt der Bundes-\nliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung             minister für Verkehr die Befugnisse der Bundes-\noder -- auch wenn die Voraussetzungen für eine             regierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus.\nöffentliche Zustellung nüch § 15 des Verwaltungs-          Der Bundesminister für Verkehr kann diese Befug-\nzustellungsgesetzes nicht vorliegen -            durch     nisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85\nöffentliche Bekanntmachung in der Presse, im               Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden\nRundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen              übertragen. Allgemeine Verwaltungsvorschriften\nund geeigneten Weise vorgenommen werden. In                nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes\ndiesen Füllen gilt die Zustellung mit dem auf die          bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates,\nBekanntgabe folgenden Tage als bewirkt.                    wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                        1087\noder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung             (3) Die zuständige Behörde kann sich geeigneter\nvon Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zu-           Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane für\nstimmung des Bundesrates erlussen worden sind.           die Wahrnehmung einzelner Aufgaben bedienen.\n(6) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Arti-        (4) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1\nkel 86 des Grundgesetzes erläßt der Bundesminister       bis 3 wahrzunehmen haben, sind nach § 1 der Ver-\nfür Verkehr.                                             ordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat\nnichtbeamteter Personen in der Fassung der Be-\n(7) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt           kanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I\ndurch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses         S. 351) zu verpflichten.\nGesetzes zusUindigen Behörden. Die Rechtsverord-\nnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; dies                                   § 22\ngilt nicht, soweit sie Zus-Uindigkeiten der bundes-                     Rechtsmittelbeschränkung\neigenen Verwaltung n~gelt oder wenn die Voraus-\nsetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.                            In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über\nMaßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf die-\n(8) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4      sem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die\nkann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Ver-        Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde\nordnungen geregelt und dubei bestimmt werden,            gegen eine andere Entscheidung des Gerichts aus-\ndaß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Ver-          geschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3\nordnungen besondere Stellen einzurichten sind.           vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die\n(9) Soweit Behörden der Deutschen Bundesbahn        , andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor\nnach Absatz 7 oder 8 zu zuständigen Behörden be-         Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 verkündet\nstimmt oder ihnen Befugnisse nach § 10 Abs. 8 über-      oder zugestellt worden ist.\ntragen werden, unterstehen sie den Weisungen des\nBundesministers für Verkehr.                                               Vierter Abschnitt\nEntschädigungen und Kosten\n§ 20\nAusführung des Gesetzes                                            § 23\nfür die Zwecke nach§ 9 Abs. 2                                   Entschädigungen\nDie Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9            (1) Leistungen nach den §§ 10 bis 12 sind in sinn-\nAbs. 2 genunnten Zwecke obliegt hinsichtlich der         gemäßer Anwendung der §§ 20 bis 32 des Bundes-\nDeutscheri Bundesbahn dem Bund, im übrigen den           leistungsgesetzes abzugelten. § 25 des Bundes-\nLändern als eigene Angelegenheit.                        leistungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, daß auf\nVerlangen den Eigentümern ein Vorschuß zu lei-\nsten ist, wenn sie auf Grund des § 10 Abs. 2 Nr. 3,\n§ 21\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 12 zu baulichen\nMitwirkung von Vereinigungen                 Maßnahmen verpflichtet sind.\nund Hilisorganen                        (2) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-\n(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4      setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nkann bestimmt werden, daß                                Rechtsverordnung, die nicht nach Absatz 1 abzu-\n1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper-            gelten ist, eine Enteignung dar, ist eine Entschädi-\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,      gung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt\ndie Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, bei der        sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im\nAusführung der Rechtsverordnungen beratend           Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an\nmitwirken, soweit Interessen der Verkehrswirt-       einer vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches\nschaft betroffen sind,                               Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung\nunter gerechter Abwägung der Interessen der All-\n2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz            gemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.\noder teilweise uuf Körperschaften und Anstalten\ndes öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Ver-          (3) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige\nkehrs wahrnehmen, übertragen wird. Die Körper-       verpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts       erlassenen Rechtsverordnung oder in einer auf\nunterstehen insoweit den Weisungen der in der        Grund dieses Gesetzes oder in einer nach Maßgabe\nRechtsverordnung bestimmten Behörde.                 einer Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als\nBegünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der          bezeichnet, so ist die Entschädigung von dem Träger\nDurchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für         der Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von\nZwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes       demjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht\noder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-        erlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; so-\nverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge-        weit der Träger der Aufgabe den Entschädigungs-\nnannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.           berechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen\nDiese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen         den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe über.\nder zuständigen Behörde, die Verbände und Zu-            Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des Ent-\nsammenschlüsse insoweit uuch deren Aufsicht.              schädigungsberechtigten geltend gemacht werden.","1088                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(4) Auf die Feslsetzung von Entschädigungen und                          Fünfter Abschnitt\ndie Verjühnmg von Ansprüchen nach den Absätzen 1\nund 2 sind die §§ ]4, 49 bis 63 und 65 des Bundes-                   Straf- und Bußgeldvorschriften\nleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei\ntreten an die Stelle der Anforderungsbehörden die                                   § 26\nBehörden, die die Verpflichtung zur Leistung nach                           Zuwiderhandlungen\nden §§ 10 bis 12 ausgesprochen oder entschädigungs-                  gegen Sicherstellungsmaßnahmen\npflichtige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 an-\ngeordnet haben.                                             Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschafts-\nstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahr-\n(5) Absatz 4 gilt nicht, soweit sich die Entschädi-   lässig\ngung für eine Leistung nach Tarifen bemißt.\n1. gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1,\n3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen\n§ 24                              eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung\nHärteausgleich                          ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, so-\nweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\n(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses             Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder\nGesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nRechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-          2. eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig,\nnachteil zugefügt, der nicht nach § 23 abzugelten            nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig er-\nist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren,             bringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auf-\nwenn und soweit dies zur Abwendung oder zum                  erlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwider-\nAusgleich unbilliger Härten geboten erscheint.               handelt oder eine Auflage nicht erfüllt.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger\nder Aufgabe verpflichtet.                                                           § 27\n(3) § 23 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.                    Verletzung der Geheimhaltungspflicht\n(1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in sei-\n§ 25\nner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter\nKosten                          einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes be-\n(1) Der Bund tri:igt die Kosten der Maßnahmen,        trauten Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist,\ndie den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-           unbefugt offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem\nden durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses      Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Stra-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und all-          fen bestraft.\ngemeinen Verwaltungsvorschriften sowie durch Wei-           (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nsungen der zuständigen Bundesbehörden für die in         Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder\n§ 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; per-         einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-\nsönliche und sächliche Verwaltungskosten werden          fängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-\nnicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung            strafe erkannt werden. Ebenso wird bestraft, wer\nzugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines        ein fremdes Geheimnis, namentlich ein ·Betriebs-\nGemeindeverbandes sowie die ihnen erwachsenden           oder Geschäftsgeheimnis, das ihm unter den Vor-\nKosten, welche allgemein auf Grund dieses Gesetzes       aussetzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist,\noder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen            unbefugt verwertet.\nRechtsverordnungen von Eigentümern und Besitzern\nvon Verkehrsmitteln, -anlagen und -einrichtungen            (3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten\nselbst getragen werden müssen, sind vom Bund nicht       verfolgt.\nzu erstatten.                                                                       § 28\n. (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund                          Ordnungswidrigkeiten\nzu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes\nzu leisten. Die damit zusammenhängenden Ein-                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nnahmen sind an den Bund abzuführen.                      fahrlässig\n(3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leisten-       1. eine Verpflichtung nach § 13 über die Annahme,\nden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-               die Verwahrung, die Kenntnisnahme, die Ver-\nden Einnahmen sind die Vorschriften über das                 wendung oder eine mit der Verpflichtung ver-\nHaushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für                bundene Auflage nicht erfüllt,\ndie Durchfühnmq des Haushalts verantwortlichen           2. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 1\nBundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-            eili Verkehrsmittel nicht an den ihm bezeichneten\nstü.ndigen oberslc:n Landesbehörden übertragen und           Ort bringt oder dabei einen anderen als den\nzulassen, dc1ß cn!I die für Rechnung des Bundes zu           bestimmten Weg benutzt oder gegen die Ver-\nleistenden AusqcJben und die mit ihnen zusammen-             pflichtung, zusätzliche Betriebsstoffe oder Ersatz-\nhängenden Einndhmen die Jandesrechtlichen Vor-               teile mitzuführen oder das Verkehrsmittel an\nschriften über clie Kassen- und Buchführung der zu-          dem bezeichneten Ort zu belassen oder innerhalb\nständigen UindPs- und Gemeindebehörden ange-                 eines bestimmten Gebietes zu verwenden, ver„\nwendet werden.                                               stößt,","Nr. 70 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                        1089\n3. entgegen einer Verpflichtung nach § 14 Abs. 2             verteidigungswichtiger Aufgaben dringend geboten\nVerkehrseinrichlun~Jen nicht an den bezeichneten         ist, können diese Organisationen von den Vor-\nOrt bringt oder geqen die Verpflichtung, zusätz-         schriften über das Verhalten bei der Benutzung\nlich(~ Betriebsslolfe oder Ersatzteile mitzuführen       abweichen; bei Abweichungen von den Vorschriften\noder die Verkehrseinrichtung un dem bezeich-             über die Benutzung und über die Verpflichtung, be~\nneten Ort zu belassen, verstößt oder                     stimmte Verkehrswege zu benutzen, haben sie das\n4. entgegen § 15 eine Auskunft nicht, nicht richtig,         Benehmen mit den zuständigen Behörden her-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt         zustellen.\noder eine sonstige ihm nach § 15 obliegende oder             (3) Rechtsverordnungen nach § 1 können bestim-\nauferlegte Verpflichtung verletzt.                       men, daß Kraftfahrzeuge, deren Zugehörigkeit zu\nden nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nOrganisationen sich nicht aus dem amtlichen Kenn-\nbuße bis zu zwanziqtausend Deutsche Mark ge-                 zeichen ergibt, ein besonderes Kennzeichen zu füh- .\nahndet werden.\nren haben.\n§ 29\n(4) Verpflichtungen zu einer Dienst- oder Sach-\nZuständige Verwaltungsbehörde                  leistung nach dem Wehrpflichtgesetz, dem Bundes-\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1               leistungsgesetz oder nach § 12 des Ersten Gesetzes\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnunqswidrigkeiten ist             über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung\nbei Zuwiderhandlungen gegen                                  gehen vor, soweit sie mit Leistungsverpflichtungen\nnach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Ge-\n1. Verfügungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-            setzes erlassenen Rechtsverordnungen in Wider-\ngangen sind, die Behörde, die die Verfügung              spruch stehen. Die Leistungsverpflichtungen sind zu\nerlassen hat,                                            erfüllen, wenn und soweit es möglich ist.\n2. eine nach den §§ l, 3 oder 4 erlassene Rechts-                (5) Durch Vereinbarung des Bundesministers für\nverordnung oder gegen eine auf Grund einer               Verkehr mit dem Bundesminister für das Post- und\nsolchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,            Fernmeldewesen wird geregelt, in welcher Weise\na) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-            und in welchem Umfang die Deutsche Bundespost\nständig sind,                                       mit ihren Verkehrsmitteln Verkehrsleistungen er-\nder Bundesminister für Verkehr oder die in        bringt und ihre Verkehrsmittel, -anlagen und -ein-\nder Rechtsverordnung bestimmte Behörde,           richtungen für vom Bundesminister für Verkehr\nbestimmte Aufgaben zur Verfügung stellt.\nb) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-\nständig sind,\n§ 31\ndie zuständig€~ oberste Landesbehörde oder\ndie in der Rechtsverordnung bestimmte                              Änderung von Gesetzen\nBehörde.                                               (1) In § 1 des Gesetzes zur weiteren Verein-\nfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf-\ngesetz 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I\nS. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nSechster Abschnitt\nrung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. De-\nSchi ußvorschriiten                     zember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende\nNummer 9 eingefügt:\n§ 30                             ,,9. § 29 des Gesetzes zur Sicherstellung des Ver-\nAusnahmen und Sonderregelungen                         kehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\ns. 927),\".\n(1) Die Streitkräfte, der Bundesgrenzschutz, die               (2) In § 6 Abs. 1 Nr. 3 und § 21 Abs. 1 des Stra-\nPolizei, die Organisationen des Zivilschutzes und            ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\ndie Deutsche Bundespost sind von Verpflichtungen             machung vom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I\nnach diesem Gesetz und den auf Grund dieses                  S. 837) und der Gesetze vom 16. Juli 1957 (Bundes-\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ausgenom-              gesetzbl. I S. 709 und 710) werden nach dem Komma\nmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.           hinter den Worten „Wegen oder Plätzen\" die Worte\nDies gilt auch hinsichtlich der für sie auf Grund des         ,,für Zwecke der Verteidigung\" eingefügt.\nBundesleistungsgesetzes zum Gebrauch in Anspruch\ngenommenen Verkehrsmittel, -anlagen und -einrich-                                       § 32\ntungen. Der Bundesminister für Verkehr wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung                             Einschränkung der Grundrechte\ndes Bundesrates weitere Ausnahmen zuzulassen.                     Die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 des\nGrundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Woh-\n(2) Rechtsverordnungen über die Benutzung von\nnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach\nVerkehrswegen, -c1nlagcn und -einrichtungen (§ 1\nAbs. 1 Nr. 1) sowie über das Verhalten bei deren              Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.\nBenutzung und die Verpflichtung zur Benutzung be-                                       § 33\nstimmter Verkehrswege (§ 1 Abs. 2 Nr. 4) gelten für\ndie nach Absatz 1 Satz 1 und 3 ausgenommenen                                      Hamburg-Klausel\nOrganisationen, wenn und soweit sie dies vorsehen.                Die Zuständigkeiten der Freien und Hansestadt\nSoweit es im Einzelfall zur Erfüllung lebens- oder            Hamburg auf Grund der mit Hamburg und Preußen","1090                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nabgeschlossenen Zusatzverträge zum Staatsvertrag,        erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von\nbetreffend den Ubergang der Wasserstraßen von            Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer\nden Ländern auf das Reich, und ihre Ergänzungen          Länder anzupassen.\n- Zusatzvertrag mit Hamburg zu den §§ 11 und 12\ndes Staatsvertrages vom 18. Februar 1922 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 222) und Nachträge zum Zusatzvertrage                               § 35\nmit Preußen bzw. Hamburg zu den §§ 11 und 12 des                       Aufhebung von Vorschriften\nStaatsvertrages vom 22. Dezember 1928 (Reichs-\nDie Verordnung zur Bekämpfung von Notständen\ngesetzbl. 1929 lI S. 1) in Verbindung mit § 1 Abs. 1\nSatz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen        im Verkehr vom 19. September 1939 (Reichsgesetz-\nVerhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai         blatt I S. 1851) wird aufgehoben.\n1951 (Bundes~Jesetzbl. T S. 352) -- bleiben unberührt.\n§ 34                                                     § 36\nStadtstaaten-Klausel                                         Inkrafttreten\nDie Senate der Uinder BremE'n und Hamburg                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nwerden ermächU~JI, die mtf Grund dieses Gesetzes         dung in Kraft."]}