{"id":"bgbl1-1968-70-2","kind":"bgbl1","year":1968,"number":70,"date":"1968-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/70#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-70-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_70.pdf#page=7","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Ernährungssicherstellungsgesetz)","law_date":"1968-10-04T00:00:00Z","page":1075,"pdf_page":7,"num_pages":7,"content":["Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                            1075\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung\nder Versorrgunu mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft\nsowie der Forst- und Holzwirtschaft\n(I!rnährnngsskhersteUu.ngsgesetz)\nVom 4. Oktober 1968\nAuf Cnmd des Artikels 2 des GesE\\tzes zur An-\nderung des Ernährungssicherstellungsgesetzes vom\n9 . .Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 782) wird nach-\nstehend der Wortlaut des Ernäbrungssicherstellungs-\nqcsetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I\nS. 9]8) in der gemäß Artikel 1 des vorgenannten\nAndenmgsgesetzes unter Berücksichtigung des Ein-\nführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrig-\nkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503)\ngeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 4. Oktober 1968\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nHermann Höcherl\nGesetz\nüber die SkhersteUumg der Versorgung mit Erzeugnissen\nder Ernährungs- und lrnndwirtschait sowie der Forst- und Holzwirtschaft\n(ErnährungssichersteHungsgesetz)\n§ 1                             3. die Verwendung von landwirtschaftlichen Ma-\nSicherstellung für VerteicHgungszwecke                 schinen und Geräten, Treibstoffen, Brennstoffen,\nDüngemitteln, Pflanzenschutzmitteln sowie son-\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbe-              stiger Betriebsmittel für die land-- und forstwirt-\nsondere zur Deckung des Bc)darfs der Zivilbevölke-             schaftliche Erzeugung;\nrung und der Strei lkräfl:e erforderliche Versorgung\nmit Erzeugnissen der Ernührungs- und Landwirt-              4. die Zuteilung von Waren der gewerblichen\nschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft (Erzeug-            Wirtschaft, die ausschließlich als Betriebsmittel\nnisse) sicherzustellen, können durch Rechtsverord-             im Sinne der Nummer 3 für die land- und forst-\nnung Vorschriflen erlassen werden über                         wirtschaftliche Erzeugung dienen oder zu die-\nsem Zweck von den nach dem Gesetz über die\n1. den Anbau von Nutzpflanzen;                                Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet\n2. die Gewinnung, die Herstellung, die Erfassung,             der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld-\ndie Ablieferung, die Lieferung, den Bezug, die            und Kapitalverkehrs zuständigen Behörden frei-\nZuteilung, die Verwendung, die Verlagerung,               gegeben worden sind;\ndie zeitliche und räumliche Lenkung, die Bear-         5. die Verwendung von Produktionsmitteln in Be-\nbeitung, die Verarbeilung, die Verpackung und             trieben der Ernährungswirtschaft;\ndie Kennzeichnung der Erzeugnisse sowie die\nHaltung von Tieren;                                    6. die Veranlagung der Erzeuger zur Ablieferung;","1076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n7. die Selbstversorgung;                                                              § 4\n8. die Beschaffenheit der Erzeugnisse;                              Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse\n9. das Verbot der gewerbsmäßigen Abgabe der                  (1) Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirt-\nErzeugnisse für höchstens 48 Stunden;              schaft im Sinne dieses Gesetzes sind\n10. die Festsetzung von Preisen, Kostenansätzen,           1. die durch Bodenbewirtschaftung und Boden-\nHandelsspannen, Bearbeitungs- und Verarbei-             nutzung, insbesondere im Ackerbau, in der Grün-\ntungsspannen sowie Zahlungs- und Lieferungs-            landwirtschaft, im Gemüse-, Obst-, Garten- und\nbedingungen für Erzeugnisse;                            Weinbau, ferner durch Tierhaltung, Imkerei,\n11. die vorübergehende Aufrechterhaltung, Um-                   Jagd oder Fischerei gewonnenen pflanzlichen und\nstellung und Eröffnung von Betrieben der                tierischen Erzeugnisse einschließlich der Tiere\nErnährungswirtschaft.                                   und die durch Be- und Verarbeitung hergestellten\nNahrungs-, Genuß- und Futtermittel mit Aus-\n(2) Absatz 1 gilt nicht\nnahme von Rohtabak und Tabakerzeugnissen,\n1. für die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Ver-             Kaffee, Kaffeemitteln und Kaffee-Essenzen mit\npackung, die Kennzeichnung, die Verlagerung,               einem Gehalt an Kaffee oder Koffein;\ndie Beschaffenheit, die Zuteilung, die Lieferung,\n2. landwirtschaftliches Saat- und Pflanzgut ein-\nden Bezug und die Verwendung von Erzeugnis-\nschließlich des Saat- und Pflanzguts des Gemüse-,\nsen der Ernährungs- und Landwirtschaft, die aus-\nObst- und Gartenbaues und\nschließlich zur Herstellung von Waren der ge-\nwerblichen Wirtschaft dienen oder zu diesem          3. wildwachsende Nahrungs- und Futtermittel.\nZweck von den nach diesem Gesetz zuständigen              (2) Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft im\nBehörden freigegeben worden sind;                     Sinne dieses Gesetzes sind\n2. für die Verarbeitung und die gewerbliche Ver-           1. Rohholz und forstliche Nebenerzeugnisse, ins-\nwendung von Erzeugnissen der Forst- und Holz-              besondere Gerbrinde und Hiuz,\nwirtschaft sowie die Zuteilung und den Bezug         2. Erzeugnisse des ersten Produktionsvorgangs aus\nsolcher Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbei-               Rohholz.\ntung oder gewerblichen Verwendung.\n(3) Als Erzeugnisse der Forstwirtschaft gelten\nforstliches Saat- und Pflanzgut.\n§ 2\nVoraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung\n§ 5\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-\nBuchführungs- und Meldepflichten\nlass.en werden,\n1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben               Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1\noder zu verhindern,                                  genannten Zwecken hinsichtlich der Erzeugnisse\nund Waren, über die nach § 1 Vorschriften erlassen\n2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnah-\nwerden können, sowie hinsichtlich der Leistungs-\nmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unver-\nfähigkeit von Betrieben\nhältnismäßigen Mitteln erreicht werden kann.\n1. Buchführungs- und Meldepflichten für Betriebe\n(2) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß-            der Ernährungs- und Holzwirtschaft,\nliche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu        2. Aufzeichnungs- und Meldepflichten für Betriebe\ngestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfrei-           der Land- und Forstwirtschaft\nheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegrif-\nbegründet werden.\nfen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft\nmöglichst wenig beeinträchtigt wird.                                                   § 6\n(3) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 dürfen                                Vorratshaltung\nnur nach Maßgabe des Artikels 80 a des Grundge-\n(1) Um eine Gefährdung der Versorgung mit Er-\nsetzes angewandt werden.\nzeugnissen zu beheben oder zu verhindern, können\ndurch Rechtsverordnung für Betriebe der Ernäh-\n§ 3                            rungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und\nSicherstellung bei Versorgungskrisen           Holzwirtschaft Vorschriften über die Lagerung und\ndie Vorratshaltung der in§ 4 genannten Erzeugnisse\n(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2,\nerlassen werden, soweit dies für die in § 1 bezeich-\n8 bis 10 können außer für die in § 1 bezeichneten\nneten Zwecke erforderlich ist. § 2 Abs. 2 ist anzu-\nZwecke auch erlassen werden, um eine ausreichende\nwenden.\nVersorgung mit lebensnotwendigen Erzeugnissen\nsicherzustellen, soweit die Deckung des Bedarfs an             (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung\nsolchen Erzeugnissen und Waren in wesentlichen             und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln\nTeilen des Bundesgebietes ernsthaft gefährdet ist          im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 durch land- und forst-\nund diese Gefährdung durch marktgerechte Maß-              wirtschaftliche Betriebe.\nnahmen, insbesondere durch Einfuhren, nicht, nicht              (3) Absatz 1 gilt entsprechend für die Lagerung\nrechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mit-          und Vorratshaltung von sächlichen Betriebsmitteln,\nteln behoben oder abgewendet werden kann.                 die ausschließlich für die land- und forstwirtschaft-\n(2) § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 finden Anwendung.       liche Erzeugung verwendet werden, durch Vereini-","Nr. 70 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                        1077\ngungen von Erzeugerbetrieben und Vereinigungen            (3) Rechtsverordnungen des Bundesministers oder\nvon Erzeugiervereinigungen sowie sonstige Handels-     des Bundesamtes für Ernährung und Forstwirtschaft\nbetriebe, die der Versorgung der Land- und Forst-      nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 ergehen im Einvernehmen mit\nwirtschaft mit diesen Betriebsmitteln dienen.          dem Bundesminister für Wirtschaft.\n(4) In Rechtsverordnungen nach den Absätzen l\nbis 3 kann vorgesehen we:~rden, daß den Betroffenen                               § 8\nfür die Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaf-\nZustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen\nten oder sonslige Gewährleistungen bis zu einer im\njährlichen HaushallsffC:~sclz testzusetzenden Höhe        (1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder\nsowie im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse       des Bundesministers nach § 1 bedürfen nicht der\nzu den Kosten der Lagerhaltung und Wälzung und         Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung\nzur Zinsverbilligung gewährt werden, soweit dies       auf längstens sechs Monate befristet wird. Eine Ver-\nerforderlich ist, um eine unzurn11tbcne Belastung der  längerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim-\nBetroffenen auszuschliPßen.                            mung des Bundesrates möglich.\n(5) Für Wirtsc:ha.ftsgüter des Umlaufvermögens,        (2) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder\ndie auf Grund der nach d(m A bsLi tzen 1 bis 3 zu er-  des Bundesministers nach § 3 bedürfen nicht der\nlassenden Rechtsvcrorclnung en bevorratel sind, kann\n1                        Zustimmung des Bundesrates, wenn ihre Geltung\ndie Bundesregierung an Stelle der Finanzierungs-       auf längstens zwei Monate befristet wird. Eine Ver-\nhilfen nach Absatz 4 durch Rechtsverordnungen zu-      längerung der Geltungsdauer ist nur mit Zustim-\nlassen, daß sie statt mit dem sich nach § 6 Abs. 1     mung des Bundesrates möglich. Sollen Rechtsver-\nZiff. 2 des Einkommensteuergesetzes ergebenden         ordnungen nach § 3 länger als ein Jahr gelten, be-\nWert von dem Steuerpflichtigen mit einem Wert          dürfen sie auch der Zustimmung des Bundestages.\nangesetzt werden können, der bis zu 30 vom Hun-           (3) Nach Eintritt q.er Voraussetzung des § 2 Abs. 3\ndert unter den Anschaffungs- oder Herstellungs-        bedürfen Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5\nkosten oder dem niedrigeren Börsen- oder Markt-        und 6 nicht der Zustimmung des Bundesrates oder\npreis (Wiederbeschaffungspreis) des Bilanzstichtages   Bundestages.\nliegt. Voraussetzung für den Abschlag ist, daß die\nWirtschaftsgüter sich im Geltungsbereich des Grund-                               § 9\ngesetzes befinden und für ihre Bevorratung nicht                Geltungsdauer der Rechtsverordnungen\nnach anderen Vorschriften oder auf Grund vertrag-\nlicher Vereinbarungen eine Körperschaft des öffent-       (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,\nlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Zu-   3, 5 und 6, die bei Eintritt der Voraussetzung des\nschüsse gewährt oder das Preisrisiko übernommen        § 2 Abs. 3 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.\nhat.                                                      (2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Geset-\n(6) Wirtschaftsgüter, bei denen nach Absatz 5 ein   zes sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die\nBewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind        in den §§ 1 und 3 bezeichneten Zwecke nicht mehr\nbei der Feststellung des Einheitswerts des gewerb-     erforderlich ist. Rechtsverordnungen der Bundes-\nlichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue-      regierung oder des Bundesministers sind ferner\nrung maßgebenden Wert, vermindert um den nach          aufzuheben, wenn Bundestag und Bundesrat dies\nAbsatz 5 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-         verlangen.\nzusetzen.                                                 (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für Er-\nnährung und Forstwirtschaft, der Landesregierungen\n§ 7                          oder der von diesen ermächtigten Stellen, die auf\nRechtsverordnungen                   Grund einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2\nSatz 2 erlassen werden, treten spätestens mit dieser\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3, 5 und 6\nRechtsverordnung außer Kraft.\nerläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung\nkann di,ese Befugnis durch Rechtsverordnungen ohne\nZustimmung des Bundesrates auf den Bundesmi-\n§ 10\nnister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\n(Bundesminister) übertragen.                                           Ausführung des Gesetzes\n(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 5 und 6          (1) Rechtsverordnungen nach § 1 und Rechtsver-\nerläßt der Bundesminister unter der Voraussetzung      ordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1 be-\ndes § 2 Abs. 3. Er kann diese Befugnis durch Rechts-   zeichneten Zwecke werden von den Ländern ein-\nverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates             schließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände\nim Auftrage des Bundes ausgeführt. Die Rechtsver-\n1. auf das Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-      ordnungen können vorsehen, daß sie in bundes-\nschaft,                                            eigener Verwaltung ausgeführt werden, soweit dies\n2. auf die Landesregierungen, auch mit der Ermäch-     für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich ist.\ntigung zur Weiterübertragung der Befugnis,            (2) Die Landesregierungen können bestimmen,\nübertrag en. Die Befugnis zum Erlaß von Rechtsver-\n1                                            daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 kann auf die          Gesetzes\nLandesregierungen nur im Einvernehmen mit dem          a) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder\nBundesminister für Wirtschaft übertragen werden.            teilweise von kr,eisangehörigen Gemeinden,","1078                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nb) kreisangehörigen Gemeinden zug,ewiesienen Auf'\"       oder die Auswirkungen der zu regelnden Angele-\ngaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder         genheit auf mehr als ein Land erstrecken und der\nGemeindeverbänden                                   Zweck der Rechtsverordnungen\nwahrgenommen werden.                                     1. durch eine Weisung nach Artikel 85 Abs. 3 des\n(3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 14, 15, 16,      Grundgesetzes und durch Verfügungen der Lan-\n17 und 18 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser           desbehörden oder\nVorschriften von den Behörden der Länder, Gemein-        2. durch eine Einzelweisung nach Absatz 2\nden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für die in           nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann.\n§ l genannten Zwecke ergriffen werden sollen.\n(2) Die Bundesregierung kann zur Ausführung von\n(4) Absatz l Satz 1 gilt auch für Rechtsverordnun-    Rechtsverordnungen nach § 3 in besonderen Fällen\ngen, die auf Grund des § 3 erlassen worden sind,         Einzelweisungen erteilen, wenn und soweit dies zum\nwenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt und       einheitlichen und planmäßigen Vollzug der Rechts-\nsoweit die Rechtsverordnungen auch den in § 1 ge-        verordnungen geboten ist.\nnannten Zwecken dienen.\n(5) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund die-\n§ 12\nses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach\nden Absätzen 1 bis 4 von den Ländern einschließ-               Errichtung und Aufgaben des Bundesamtes\nlich der Gemeinden und Gemeindeverbände im Auf-             (1) Die Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der\ntrage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bun-         Ernährung und Landwirtschaft erhält die Bezeich-\ndesminister die Befugnisse der Bundesregierung           nung „Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-\nnach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. Der Bundes-       schaft\". Das Bundesamt untersteht dem Bundes-\nminister kann diese Befugnisse sowie seine Wei-          minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.\nsungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grund-\ngesetz.es auf Bundesoberbehörden übertragen. All-           (2) Dem Bundesamt werden zusätzlich folgende\ngemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85          Aufgaben übertragen:\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der       1. die Durchführung der ihm durch Rechtsverord-\nZustimmung des Bundesrates, wenn die Vorausset-              nung auf Grund dieses Gesetzes übertragenen\nzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungs-           Aufgaben;\nvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnun-         2. die Mitwirkung bei der einheitlichen Planung auf\ngen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates           dem Gebiet der Ernährungssicherung;\nerlassen worden sind.                                    3. die zentrale Feststellung der Bestände, der Erzeu-\n(6) In Ländern, in denen in den Gemeinden und             gung und des Verbrauchs von Erneugnissen der\nGemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten                Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst-\nein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen         und Holzwirtschaft und die Feststellung der Pro-\nSteile der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde               duktionskapazität von Herstellern, Bearbeitern\noder des Gemeindeverbandes.                                  und Verarbeitern solcher Erzeugnisse, ausgenom-\nmen die Feststellung der Produktionskapazität\n(7) Rechtsvorschriften nach § 3 werden von den\nvon Verarbeitern der in § 4 Abs. 2 genannten\nLändern als eigene Angelegenheit ausgeführt. Sie\nErzeugnisse;\nkönnen vorsehen, daß sie vom Bundesamt für Er-\nnährung und Forstwirtschaft ausgeführt werden, so-       4. die Aufstellung ·zentraler Versorgungs- und Be-\nweit eine z,entrale Bearbeitung erforderlich ist.            vorratungspläne.\n(8) Soweit nach Absatz 7 Rechtsverordnungen von          (3) Das Bundesamt erledigt als beauftragte Be-\nden Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt          hörde, soweit keine andere Zuständigkeit gesetzlich\nwerden, kann der Bundesminister mit Zustimmung           festgelegt ist, Verwaltungsaufgaben des Bundes, mit\ndes Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschrif-         deren Durchführung es vom Bundesminister beauf-\nten erlassen.                                            tragt wird.\n(9) In Rechtsverordnungen nach § l und in Rechts-                               § 13\nverordnungen nach den §§ 5 und 6 für die in § 1\ngenannten Zwecke kann die Zuständigkeit zur Aus-               Mitwirkung der Einfuhr- und Vorratsstellen\nführung dieser Verordnungen geregelt und dabei              Bei der Durchführung der in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4\nbestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Aus-           genannten Aufgaben wirken nach den Richtlinien\nführung dieser Verordnungen besondere Stellen ein-       und Weisung,en des Bundesministers mit\nzurichten sind. In Rechtsverordnungen nach § 3 kann\n1. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und\ndie Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnun-\nFuttermittel und die Mühlenstelle auf dem Ge-\ngen geregelt wc~rden.\nbiet der Getreide- und Futtermittelwirtschaft,\n2. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Fette auf dem\n§ 11\nGebiet der Milch- und Fettwirtschaft,\nVerfügungen und Einzelweisungen               3. die Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh,\n(1) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung           Fleisch und Fleischerzeugnisse auf dem Gebiet\noder des Bundcsrninislers künnen vorsehen, daß der           der Vieh- und Fleischwirtschaft,\nBundesminister zu ihrer Ausführung Verfügungen           4. die Einfuhrstelle für Zucker auf dem Gebiet der\nerlfßt, wenn sich der zu erforschende Sachverhalt            Zuckerwirtschaft.","Nr. 70 •- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                       1079\n§ 14                          b) des Bundesministers zur Vorbereitung der auf\nMitwirkung von Vereinigungen                     Grund des § 3 zu erlass,enden Rechtsverordnun-\ngen. Der Bundesminister kann diese Befugnis\n(1) In Rechtsverordnungen rltlch den §§ 1, 3, 5           durch Rechtsverordnung, die nicht dier Zustim-\nund 6 kann bestimmt werden, daß                              mung des Bundesrates bedarf, auf das Bundes-\n1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Anstalten              amt und die Landesregierungen übertragen und\nund Körperschaften des öffentlichen Rechts, die          die Landesregierungen zur Weiterübertragung\nAufgaben der Ernährungs- und Landwirtschaft               de,r Befugnis ermächtigen.\noder der Forst- und Holzwirtschaft. wahrnehmen,         (3) Die von den zuständigen Behörden mit der\nbei der Ausführung der Rechtsverordnungen be-        Einholung von Auskünften beauftragten Personen\nratend mitwirken, soweit Interessen der Ernäh-       sind im Rahmen der Absätze 1 und 2 befugt, Grund-\nrungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und        stücke und Geschäftsräume des Auskunftspflichtigen\nHolzwirtschaft betroffen sind,                       zu-betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vor-\n2. die Ausführung der Rechtsverordnung ganz oder         zunehmen, Proben zu entnehmen und in die ge-\nteilweise auf Anstalten und Körperschaften des       schäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen\nöffentlichen Rechts, die Aufgaben der Ernäh-         Einsicht zu nehmen.\nrungs- und Landwirtschaft oder der Forst- und\nHolzwirtschaft. wahrnehmen, übertragen wird. Die        (4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-\nAnstalten und Körperschaften des öffentlichen        tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-\nRechts unterstehen insoweit den Weisungen der        gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der\nin der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.          in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung\nbezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgericht-\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der          licher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem\nDurchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für         Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.\ndie in den §§ 1, 3, 5 und 6 genannten Zwecke auf\nGrund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Ge-             (5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten\nsetZJes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen        Kenntniss,e und Unterlagen dürfen nicht für ein\nhat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren         Besteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafverfah-\nZustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen           ren verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 175,\ninsoweit den Weisungen der zuständigen Behörde,          179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsabgabenord-\ndie Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch          nung über Beistands- und Anzeigepflichten gegen-\nderen Aufsicht.                                          über den Finanzämtern gelten insoweit nicht.\n(3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1\nund 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Ver-\n§ 17\nordnung gegen Best,echung und Geheimnisverrat\nnichtbeamteter Personen in der Fassung der Be-                                Entschädigung\nkanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I            (1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Ge-\nS. 351) zu verpflichten.                                 setzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen\nRechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Ent-\n§ 15                          schädigung in Geld zu leisten. Die Entschädigung\nbemißt sich nach dem für eine vergleichbare Lei-\nVorbereitung des Vollzugs                 stung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt\nDer Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-           es an einer vergleichbaren Leistung oder ist ein\nmeindeverbände haben die organisatorischen, per-         übliches Entgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschä-\nsoneUen und materiellen Voraussetzungen zur              digung unter gerechter Abwägung der Interessen\nDurchführung dc)r Maßnahmen zu schaffen, die für         der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.\ndi,e in § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige\nsind.\nverpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes\nerlass,enen Rechtsverordnung oder in einer auf\n§ 16                          Grund dieses Gesetzes oder einer nach Maßgabe\nAuskünfte                        einer Rechtsverordnung ergangenen Verfügung als\nBegünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstigter\n(1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen          bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träg.er der\nauf Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen         Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von\nund juristischen Personen und nicht.rechtsfähigen        demjenigen, der als Begünstigter bez,eichnet ist,\nPersonenvereinigungen den zuständigen Behörden           nicht erlangt werden, haftet der Träger der Auf-\nauf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu er-        gabe; soweit der Träger der Aufgabe den Entschädi-\nteilen.                                                  gungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend zugunsten             gegen den Begünstigten auf den Träger der Aufgabe\na) der für die Ernährungs- und Landwirtschaft sowie      über. Der Ubergang kann nicht zum Nachteil des\ndie Forst- und Holzwirtschaft zuständigen Behör-    Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.\nden des Bundes und der Länder zur Vorbereitung         (3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und\nder auf Grund des § 1 oder auf Grund der §§ 5       die Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind\nund 6 für die in § 1 genannten Zwecke zu erlas-     die §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungs-\nsenden Rechtsverordnungen,                          gesetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an","1080                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ndie Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden,         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und all-\nwelche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an-          gemeinen Verwaltungsvorschriften und durch Wei-\ngeordnet haben.                                           sungen der zuständig:en Bundesbehörden für die in\n§ 18                           § 1 genannten Zwecke vorgeschrieben werden; per-\nsönliche und sächliche Verwaltungskosten werden\nHärteausgleich                       nicht übernommen. Die Kosten einer Enteignung\n(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses          zugunsten eines Landes, einer Gemeinde oder eines\nGesetzes oder einer nach diesem Gesetz erlassenen         Gemeindeverbandes sind vom Bund nicht zu er-\nRechtsverordnung dem Betroffenen ein Vermögens-           statten. Die Kosten einer für die in § 3 genannten\nnachteil zugefügt, der nicht nach § 17 abzug,elten ist,   Zwecke erforderlichen Maßnahme fallen dem Träger\nist <:~ine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn        der Aufgabe (§ 10 Abs. 7) zur Last.\nund soweit dies zur Abwendung oder zum Ausgleich             (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom\nunbilliger ffärten gebot1en erscheint.                    Bund zu tragenden Kosten sind für Rechnung des\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger      Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden\nder Aufgabe verpflichtet.                                 Einnahmen sind an den Bund abzuführen.\n(3) § 17 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.              (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu lei-\nstenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhän-\n§ 19                            genden Einnahmen sind die Vo;rschriften über das\nHaushalts11echt des Bundes anzuwenden. Die für die\nZustellungen                        Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bun-\nFür Zusl1ellungen durch die Verwaltungsbehörden        desbehörden können ihre Befugnisse auf die zu-\ngelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-       ständigen obersten Landesbehörden übertragen\ngesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)      und zulassen, daß auf die für Rechnung des Bundes\nin der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-         zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusam-\nordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzbl. I            menhängenden Einnahmen die landesrechtlichen\nS. 17) mit folgender Maßgabe:                             Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der\n1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-         zuständigen Landes- und Gemeindebehörden ange-\nlung gemäf den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-          wendet werden.\ntungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die                                  § 22\nZustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-\nZuwiderhandlung gegen Sicherstellungsmaßnahmen\nliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung\noder - auch wenn die Voraussetzungen für eine            Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-\nöffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-     schrift einer auf Grund der §§ 1, 3, 5 oder 6 erlas-\nzustellungsgesetzes nicht vorliegen -         durch   senen Rechtsvierordnung oder gegen eine auf Grund\nöffentliche Bekanntmachung in der Presse, im          einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollzieh-\nRuhdfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen         bare Verfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhand-\nund geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen       lung im Sinne des WirtschaftsstrafgesetZies 1954, so-\ngilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe       weit die Rechtsverordnung für einen bestimmten\nfolgenden Tage als bewirkt.                           Tatbestand auf di1ese Vorschrift verweist.\n2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-\nschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch                                    § 23\nFunkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti-                     Verletzung der Auskunftspflicht\ngung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-\ntümer oder Besitzer zu übermitteln.                      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nfahrlässig entgegen § 16\n§ 20                           1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\nRechtsmittelbeschränkung\n2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen,\nIn einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren                 die Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die\nüber Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer                   Entnahme von Proben v,erweigert.\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverord-\nnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die               (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nBeschwerde gegen eine andere Entscheidung des             buße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-\nGerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung           ahndet werden.\ndes § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das                                   § 24\nUrteil oder die andere Entscheidung des Verwal-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\ntungsgerichls vor Eintritt der Voraussetzung des\n§ 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt worden ist.             (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nBetriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in\n§ 21                           seiner Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftrag-\nter einer mit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes\nKosten                           betrauten Stelle bekanntgeworden ist, unbefugt\n(1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,           offenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\ndie den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-            mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-\nden durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses        straft.","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                       1081\n(2) Handcll der Tü tcr gegen Entgelt oder in der           b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-\nAbsicht, sich oder einem anderen zu bereichern oder              ständig sind, die zuständige oberste Landes-\neinen anderen zu schüdigcn, so ist die Strafe Ge-                behörde oder die in der Rechtsverordnung\nfängnis bis zu ZW('t Jahren; daneben kann auf Geld-              bestimmte Behörde.\nstrafe erkannt W<!rdcn. Ebenso wird bestraft, wer\nein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs-\n§ 26\noder GcschüJt.sgcheimnis, das ihm unter den Vor-\naussetzungen dC's Absatzes 1 bekcmntgeworden ist,                 Änderung des Wirtscbaitsstraigesetzes\nunbefugt verwt:rfd.                                          In § 1 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung\n(3) Die Tc1t wird nur    intf   Anlrag des Verletzten  des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstra.fgesetz\nverfolgt.                                                 1954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 175),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\n§ 25                           Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. Dezember\nZuständige Verwaltungsbehörde                 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), wird folgende Num-\nmer 10 eingefügt:\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nNr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist          „ 10. § 22 des Gesetzes über die Sicherstellung der\nVersorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs-\n1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach                 und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holz-\n§ 16 Abs. 1 bis 3,\nwirtschaft vom 24. August 1965 (Bundesgesetz-\na) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen              blatt I S. 938)\".\nworden sind, der Bundesminister,\n§ 27\nb) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen\nworden sind, die zuständige oberste Landes-                   Einschränkung der Grundrechte\nbehörde oder die von der Landesr,egierung            Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nbestimmte Stelle;                                 nung (Artik,el 13 des Grundgesetzes) wird nach\n2. bei Zuwiderhandlungen g egen eine nach den §§ 1,\n1                        Maßgabe dieses Ges,etzes eingeschränkt.\n3, 5 oder 6 erlassene Rechtsverordnung oder ge-\ngen eine auf Grund einer solchen Rechtsverord-\n§ 28\nnung ergangene Verfügung,\na) soweit Bundesbehörden zur Durchführung                                     Inkrafttreten\nzuständig sind, der Bundesminister oder die in       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nder Rechtsverordnung bestimmte Behörde,           dung in Kraft."]}