{"id":"bgbl1-1968-70-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":70,"date":"1968-10-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/70#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-70-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_70.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Gesetzes über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs (Wirtschaftssicherstellungsgesetz)","law_date":"1968-10-03T00:00:00Z","page":1069,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["1069\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                  -                                                     Z1997A\n1968                                  /\\usft~<\"~~chen zu Bonn am 1 L Oktober 1968                                                                                                             Nr. 70\n'l\"d!J                                                                                       Inhalt                                                                                          Seite\n10. tiH         11wssr11H1          des Cesdzes übm die Sicherstellung von leistungen auf dem Gebiet der gewerb-\nsow[t! des GeM- und Kapitalverkehrs (WirtschaHssicherstellungsgesetz) . . .                                                                   1069\n,1 l 0.  (;B NP11fdssuJ11n                      Gesdz< •s iiher die Sichersh:~Hung der Versorgung mit Erzeugnissen der Er-\n1\nnfü11nm!JS- und tamlwiri.sdwH sowie der Forst- u.nd Holzwirtschaft (Ernährungsskherstel-\nlungsurn;etl:)                 .. .... ..................................................................                                                                         107 S\nH. 10. GB   NeufassunH des Gesetzes zur SkhersteUung des Verkehrs (Verkehrssicherstelhmgsgesetz) . . .                                                                                        1082\nB. 10. 6H   lkkdtrnl111,l('h1J11q iilit·r dr)ll Schulz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\ns t (' II li 11 (J (: II • • • • • • • ' • . • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • . ' • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • • • • • • • • •  1091\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Gesetzes\nüber die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft\nsowie des Geld- und Kapitalverkehrs\n(Wirtschafts sicherstellungsgesetz)\nVom 3. Oktober 1968\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Än-\ndenmg des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes vom\n9. Juli 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 780) wird nachste-\nhend der Wortlaut des Gesetzes über die Sicher-\nstclhmg von Leistungen auf dem Gebiet der gewerb-\nlichen Wirtschaft sowie des Geld- und Kapitalver-\nkehrs vom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920)\nin der gemäß Arlikc~l 1 des vorgenannten Ände-\nrunqsgcsdzes unter Berücksichtigung des Artikels 64\ndes Einführungsgesetzes zum Gesetz über 0rdnungs-\nw idriqkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I\nS. 50~1) qeltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 3. Oktober 1968\nD e r fhi n d e s mini s t e r f ü r W i r t s c h a f t\nIn Vertretung\nDr. v o n D oh n an y i","1070                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber die Sicherstellung von Leistungen\nauf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft\nsowie des Geld- und Kapitalverkehrs\n(WirtschaHssicherstellungsgesetz)\n§ 1                             gung mit Geld und Kredit sicherzustellen, können\nMaßnahmen zur Sicherstellung                 durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen wer-\nden über\n(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbeson-\ndere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung         1. die Vornahme von Bank- und Börsengeschäften\nund der Strcitkrbfte erforderliche Versorgung mit             durch Kreditinstitute und die Geschäftstätigkeit\nGütern und Leistungen sicherzustellen, können durch           an den Wertpapierbörsen,\nRechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über         2. die vorübergehende Schließung von Kreditinsti-\ntuten und Wertpapierbörsen.\n1. die Gewinnung und Herstellung von Waren der\ngewerblichen Wirtschaft,\n2. die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Zuteilung,                                   § 2\ndie Lieforunq, den Bezuq und die Verwendung             Voraussetzungen und Grenzen der Sicherstellung\na) von Waren der gewerblichen Wirtscha1                  (1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach\nb) von Erzeugnissen der Ernährungs- und Land-          Maßgabe des Artikels 80 a des Grundgesetzes an-\nwirtschaft, die ausschließlich zur Herstellung     gewandt werden.\nvon Waren der gewerblichen Wirtschaft die-            (2) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur er-\nnen oder zu diesem Zweck von den nach dem          lassen werden,\nGesetz über die Sicherstellung der Versorgung\n1. um eine Gefährdung der Versorgung zu beheben\nmit Erzeugnissen· der Ernährungs- und Land-\noder zu verhindern, und\nwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft\nzust.ändiqen Behörden freigegeben worden          2. wenn ihr Zweck durch marktgerechte Maßnahmen\nsind,                                                  nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnis-\nmäßigen Mitteln erreicht werden kann.\n3. die Verarbeitung und die gewerbliche Verwen-\ndung von Erzeugnissen der Forst- und Holzwirt-            (3) Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläß-\nschaft sowie die Zuteilung und den Bezug solcher      liche Maß zu beschränken. Sie sind inhaltlich so zu\nErzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung oder           gestalten, daß in die Freiheit der wirtschaftlichen\ngewerblichen Verwendung,                              Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und\ndie Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft mög-\n4. die Erzeugung, die Weiterleitung, die Umwand-          lichst wenig beeinträchtigt wird.\nlung, die Umspannung, die Zuteilung, die Abgabe,\nden Bezug und die Verwendung von elektrischer\nEnergie,                                                                           § 3\n5. Werkleistungen von Unternehmen der gewerb-                         Buchführungs- und Meldepflichten\nlichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art          Durch Rechtsverordnungen können zu den in § 1\nsowie zur Instandhaltung, Herstellung und Ver-        genannten Zwecken Buchführungs- und Meldepflich-\nänderung von Bauwerken und technischen An-            ten hinsichtlich der Güter und· Leistungen, über die\nlagen,                                                nach § 1 Vorschriften erlassen werden können,\nsowie hinsichtlich der Leistungsfähigkeit von Betrie-\n6. die Weiterleitung von Waren der gewerblichen\nWirtschaft in Rohrleitungen,                          ben der gewerblichen Wirtschaft begründet werden.\n7. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe,\n§ 4\ndie Verbringung und die Verwendung von Pro-\nduktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft,                                Vorratshaltung\n8. die Fertigung in Betrieben der gewerblichen               (1) Durch Rechtsverordnung können für Betriebe\nWirtschaft.                                           der gewerblichen Wirtschaft Vorschriften über die\nLagerung und Vorratshaltung der in § 1 Abs. 1 be-\nWaren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des\nzeichneten Waren und Erzeugnisse erlassen werden,\nSatzes 1 sind auch Rohtabak, Tabakerzeugnisse,\nsoweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende\nKaffee sowie Kaffeemittel und Kaffee-Essenzen mit\nVersorgung im Verteidigungsfall sicherzustellen. § 2\neinem Gehalt an Kaffee oder Koffein.\nAbs. 3 ist anzuwenden.\n(2) Um die für Zwecke der Verteidigung, ins-              (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann\nbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevöl-         vorgesehen werden, daß den Betroffenen für die\nkerung und der Streitkräfte erforderliche Versor-         Kosten der Bevorratung Kredite, Bürgschaften oder","Nr. 70   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                        1071\nsonstige Gewiihrlciistungen bis zu einer im jähr-                                     § 7\nl icben Ilüushall.sgesetz festzusetzenden Höhe sowie                Geltungsdauer der Rechtsverordnungen\nim Rahmen der vcrfügbmen Mittel Zuschüsse zu den\nKosten der Lagerbalt:un~J und -wälzung und zur                 (1) Befristete Rechtsverordnungen nach den §§ 1,\nZinsverbilligung gewührt werden, soweit dies er-            3 und 4, die bei Eintritt der Voraussetzung des § 2\nforderlich ist, um eine lmzumutbarc Belastung der           Abs. 1 in Kraft sind, gelten unbefristet weiter.\nBetroffenen auszusch 1ießen.                                   (2) Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 1, 3 und\n(3) Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens,           4 sind aufzuheben, soweit ihre Fortgeltung für die\ndie auf Grund der nach Abs,Jtz 1 zu erlassenden             Zwecke des § 1 nicht mehr erforderlich ist. Rechts-\nRechtsverordnung bevorratet sind, kann die Bundes-          verordnungen der Bundesregierung oder des Bun-\nregierung mit Zustirnmtm~J des Bundesrates an Stelle        desministers für Wirtschaft sind ferner aufzuheben,\nder Fin,:rnzicrunrJsh i lfc'n nc1ch Absatz 2 durch Rechts-  wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.\nverordnung zu ldsS<\\n, cJi.1ß siP statt mit dem sich           (3) Rechtsverordnungen des Bundesamtes für ge-\nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Einkomnwnstfrnergesetzes          werbliche Wirtschaft, der Landesregierungen oder\nergebenden Wert von dem Sl.e1JCirprlichtigen mit            der von diesen ermächtigten Stellen, die auf Grund\neinem Wert cmqesPlzl werden können, der bis zu              einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 er-\n30 vom Hundert 1ml.er den Ansd1affungs- oder Her-           lassen werden, treten spätestens mit dieser Rechts-\nstellungskosten oder dem niedriqer0!n Börsen- oder          verordnung außer Kraft.\nMark \\:preis (Wiederbesdwffunqspreis) des Bilanz-\nstichtaues liegt. Voraussetzung für den Abschlag ist,                                  § 8\ndaß die Wirtschafts~JütPr sich im Geltungsbereich\ndes Grundgesetzes befinden und für ihre• Bevor-                            Ausführung des Gesetzes\nratung nicht nach c.mderen Vorschriften oder auf               (1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4\nGrund vertraglicher Vereinbanm~Jen eine Körper-             werden von den Ländern einschließlich der Gemein-\nschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche        den und Gemeindeverbände im Auftrag des Bundes\nDienststelle Zuschüsse gewährt oder das Preisrisiko         ausgeführt. Die Rechtsverordnungen können vor-\nübernommen hat.                                             sehen, daß sie in bundeseigener Verwaltung aus-\n(4) Wirtschaflsqüter, bei denen nach Absatz 3 ein       geführt werden, soweit dies für Zwecke des § 1\nBewertungsabschlag vorgenommen worden ist, sind             erforderlich ist.\nbei der Feststellung des Einheitswertes des gewerb-            (2) Die Landesregierungen können bestimmen,\nlichen Betriebs mit dem für die Vermögensbesteue-           daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nrung maßgebenden Wert, vermindert um den nach               Gesetzes\nAbsatz 3 vorgenommenen Bewertungsabschlag, an-\na) Landkreisen zugewiesenen Aufgaben ganz oder\nzusetzen.\nteilweise von kreisangehörigen Gemeinden,\n§  s                          b) kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Auf-\nRechtsverordnungen                            gaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder\n(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4               Gemeindeverbänden\nerläßt die Bundesregierung. Die Bundesregierung             wahrgenommen werden.\nkann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne\nZustimmung des Bundesrates auf den Bundesminister              (3) Absatz 1 Satz 1 gilt auch für die §§ 11 und 14\nfür Wirtschaft übertragen.                                  bis 16 dieses Gesetzes, soweit auf Grund dieser\nVorschriften von den Behörden der Länder, Ge-\n(2) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4           meinden oder Gemeindeverbände Maßnahmen für\nerläßt der Bundesminister für Wirtschaft, wenn die          Zwecke des § l ergriffen werden sollen.\nVoraussetzung des § 2 Abs. l vorliegt. Er kann diese\nBefugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung                (4) Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses\ndes Bundesrates                                             Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen nach den\n1. auf das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,            Absätzen 1 bis 3 von den Ländern einschließlich\nder Gemeinden und Gemeindeverbände im Auf-\n2. auf die Landesregienmgen, auch mit der Ermäch-\ntrage des Bundes ausgeführt werden, übt der Bun-\ntigung zur Weiterübcrl.ra~JltnU der Befugnis,          desminister für Wirtschaft die Befugnisse der Bun-\nübertragen.                                                 desreqierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus.\n§ 6\nDer Bundesminister für Wirtschaft kann diese\nBefugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach\nZustimmungsbedürftigkeit der Rechtsverordnungen           Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundes-\n(1) Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder         oberbehörden übertragen. Allgemeine Verwaltungs-\ndes Bundesministers für Wirtschaft nach § 1 bedür-          vorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des\nfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn              Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des\nihre Geltung auf längstens sechs Monate befristet           Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1\nwird. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nur           vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Aus-\nmit Zustimmung des Bundesrates möglich.                     führung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne\nZustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.\n(2) Nach Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1\nbedürfen Recbtsverordnungen nach den§§ 1, 3 und 4              (5) In Ländern, in denen in den Gemeinden und\nnicht der Zustimmung des Bundesrates.                       Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten","1072                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nein kollegic1les Organ zuständig ist, tritt an dessen                              § 12\nStelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde                         Rechtsmittelbeschränkung\noder des Gemeindeverbandes.\nIn einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über\n(6) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4      Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf die-\nkann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Ver-        sem Gesetz beruhenden R~chtsverordnung sind die\nordnungen geregelt und dabei bestimmt werden,            Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde ge-\ndaß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Ver-          gen eine andere Entscheidung des Gerichts ausge-\nordnungen besondere Stellen einzurichten sind.           schlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1\nvorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die\n§ 9                           andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor\nVerfügungen                        Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 1 verkündet\noder zugestellt worden ist.\nDie Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder\ndes Bundesministers für Wirtschaft können vor-\nsehen, daß der Bundesminister für Wirtschaft zu                                    § 13\nihrer Ausführung Verfügungen erläßt, wenn sich                                   Kosten\nder zu erforschende Sachverhalt oder die Auswirkun-\ngen der zu regelnden Angelegenheit auf mehr als             (1) Der Bund trägt die Kosten der Maßnahmen,\nein Land erstrecken und der Zweck der Rechtsver-         die den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbän-\nordnungen mittels einer Weisung nach Artikel 85          den durch dieses Gesetz, durch die auf Grund dieses\nAbs. 3 des Grundgesetzes und durch Verfügung der         Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und allge-\nLandesbehörden nicht oder nicht rechtzeitig erreicht     meinen Verwaltungsvorschriften und durch Weisun-\nwerden kann.                                             gen der zuständigen Bundesbehörden für Zwecke des\n§ 1 vorgeschrieben werden; persönliche und säch-\n§ 10\nliche Verwaltungskosten werden nicht übernommen.\nMitwirkung von Vereinigungen                 Die Kosten einer Enteignung zugunsten eines Lan-\n(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4      des, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes\nkann bestimmt werden, daß                                sind vom Bund nicht zu erstatten.\n1. Verbände und Zusammenschlüsse oder Körper-               (2) Die Ausgaben für die nach Absatz 1 vom Bund\nschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,      zu tragenden Kosten sind für Rechnung des Bundes\ndie Aufgaben der gewerblichen Wirtschaft wahr-       zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnah-\nnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverord-         men sind an den Bund abzuführen.\nnungen beratend mitwirken, soweit Interessen            (3) Auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden\nder gewerblichen Wirtschaft betroffen sind,          Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\n2. die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz            Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushalts-\noder teilweise auf Körperschaften und Anstalten      recht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchfüh-\ndes öffentlichen Rechts, die Aufgaben der gewerb-    rung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehör-\nlichen Wirtschaft wahrnehmen, übertragen wird.       den können ihre Befugnisse auf die zuständigen\nDie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen    obersten Landesbehörden übertragen und zulassen,\nRechts unterstehen insoweit den Weisungen der        daß auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden\nin der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.          Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden\nEinnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über\n(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der          die Kassen- und Buchführung der zuständigen Lan-\nDurchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für         des- und Gemeindebehörden angewendet werden.\nZwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes\noder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechts-\nverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 ge-                                  § 14\nnannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen.                                  Auskünfte\nDiese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen\nder zuständigen Behörden, die Verbände und Zu-              (1) Zur Durchführung der Rechtsverordnungen auf\nsammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.             Grund dieses Gesetzes haben alle natürlichen und\njuristischen Personen und nichtrechtsfähigen Perso-\n(3) Personen, die Aufgaben nach den Absätzen 1        nenvereinigungen den zuständigen Behörden auf\noder 2 wahrnehmen sollen, sind nach § 1 der Ver-         Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\nordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat\nnichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekannt-         (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Wirtschafts-\nmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)      behörden des Bundes und der Länder zur Vorberei-\nzu verpflichten.                                         tung der auf Grund der §§ 1, 3 und 4 zu erlassenden\nRechtsverordnungen.\n§ 11\n(3) Die von den zuständigen Behörden mit der\nVorbereitung des Vollzugs                 Einholung von Auskünften beauftragten Personen\nDer Bund, die Länder, die Gemeinden und Ge-           sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des\nmeindeverbände haben die personellen, organisato-        Auskunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen\nrischen und materiellen Voraussetzungen zur Durch-       und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu ent-\nführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in        nehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des\n§ 1 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.               Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen.","Nr. 70 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Oktober 1968                          1073\n(4) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete                                § 17\nkann di.e Auskunft auf solche Fragen verweigern,                                Zustellungen\nderen Beantwortung ihn selbst oder einen der in\n§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung be-          Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörde\nzeichneten Angehörigen der C~efahr strnfgerichtlicher     gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz          gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379)\nüber Ordnungsw idrigkcitcn aussetzen würde.               in der Fassung des § 181 der Verwaltungsgerichts-\nordnung · vom 21. Januar 1960 · (Bundesgesetzbl. I\n(5) Die nach den Absätzen 1 bis 3 erlangten            S. 17) mit folgender Maßgabe:\nKenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein\nBesteuerungsverfahren oder ein Steuerstrafver-            1. In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustel-\nfahren verwendet werden. Die Vorschriften der                 lung gemäß den §§ 3 bis 5 und 11 des Verwal-\n§§ 175, 179, 188 Abs. 1 und des § 189 der Reichsab-           tungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die\ngabenordnung über Beistands- und Anzeigepflichten             Zustellung auch durch schriftliche oder fernschrift-\ngegenüber den Finanziimtern gelten insoweit nicht.            liche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung\noder - auch wenn die Voraussetzungen für eine\nöffentliche Zustellung nach § 15 des Verwaltungs-\n§ 15                               zustellungsgesetzes nicht vorliegen -         durch\nEntschädigung                           öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im\nRundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen\n(1) Stellt eine Maßnahme auf Grund dieses Geset-\nund geeigneten Weise erfolgen. In diesen Fällen\nzes oder einer nach di'esem Gesetz erlassenen Rechts-         gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe\nverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädi-\nfolgenden Tage als bewirkt.\ngung in Geld zu leisten. Die Entschädigung bemißt\nsich nach dem für eine vergleichbare Leistung im          2. Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnen-\nWirtschaftsverkehr üblichen Entgelt. Fehlt es an              schiffen und Luftfahrzeugen können auch durch\neiner vergleichbaren Leistung oder ist ein übliches           Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausferti-\nEntgelt nicht zu ermitteln, ist die Entschädigung             gung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigen-\nunter gerechter Abwägung der Interessen der All-              tümer oder Besitzer zu übermitteln.\ngemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.\n(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige                                  § 18\nverpflichtet, der in einer auf Grund dieses Gesetzes                          Zuwiderhandlung\nerlassenen Rechtsverordnung oder in der auf Grund                     gegen Sicherstellungsmaßnahmen\ndieses Gesetzes oder einer nach diesem Gesetz er-\nWer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vor-\nlassenen Rechtsverordnung ergangenen Verfügung\nschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen\nals Begünstigter bezeichnet ist. Ist kein Begünstig-\nRechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer\nter bezeichnet, so ist die Entschädigung vom Träger\nsolchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare\nder Aufgabe zu leisten. Kann die Entschädigung von\nVerfügung verstößt, begeht eine Zuwiderhandlung\ndemjenigen, der als Begünstigter bezeichnet ist, nicht\nim Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954, soweit\nerlangt werden, haftet der Träger der Aufgabe; so-\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nweit dieser den Entschädigungsberechtigten befrie-\nstand auf diese Vorschrift verweist.\ndigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten\nauf den Träger der Aufgabe über. Der Ubergang\nkann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberech-                                    § 19\ntigten geltend gemacht werden.                                         Verletzung der Auskunftspflicht\n(3) Auf die Festsetzung einer Entschädigung und            (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\ndie Verjährung eines Anspruchs nach Absatz 1 sind         fahrlässig entgegen § 14\ndie §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsge-         1. eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nsetzes entsprechend anzuwenden. Dabei treten an                dig oder nicht rechtzeitig erteilt oder\ndie Stelle der Anforderungsbehörden die Behörden,\n2. die Duldung von Prüfungen oder Besichtigungen,\nwelche die Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 an-\ndie Einsicht in geschäftliche Unterlagen oder die\ngeordnet haben.\nEntnahme von Proben verweigert.\n§ 16                              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark ge-\nHärteausgleich\nahndet werden.\n(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses\nGesetzes oder einer nach diesem Ges(~tz erlassenen                                    § 20\nRechtsverordnung dem Betroffenen ein VermögEms-\nVerletzung der Geheimhaltungspflicht\nnachteil zugefü~Jt, der nicht nach § 15 abzugelten ist,\nist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, wenn              (1) Wer ein fremdes Geheimnis, namentlich ein\nund soweit dies zur Abwendung oder zum Aus-                Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in seiner\ngleich unbilliger Härlen geboten erscheint.               Eigenschaft als Angehöriger oder Beauftragter einer\nmit Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes betrauten\n(2) Zur Leistung der Ent.sd1üdigung ist der Träger     Verwaltungsbehörde bekanntgeworden ist, unbefugt\nder Aufgabe verpflichtet.\noffenbart, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und\n(3) § 15 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.           mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.","1074                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der     S. 175), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Ände-\nAbsicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder    rung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 21. De-\neinen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Ge-      zember 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 761), erhält fol-\nfängnis bis zu zwei Jahren; daneben kann auf Geld-     gende Fassung:\nstrafe erkannt wc~rden. Ebenso wird bestraft, wer ein\n„6. § 23 des Gesetzes über die Sicherstellung von\nfremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder\nLeistungen auf dem Gebiet der gewerblichen\nGeschäflsgeheimnis, das ihm unter den Vorausset-\nWirtschaft sowie des Geld- und Kapitalverkehrs\nzungen des Absatzes 1 bekanntgeworden ist, unbe-\nvom 24. August 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 920),\".\nfugt verwertet.\n(3) Die Tat wird nur auf Antrag des Verletzten         (2) Artikel 10 des Gesetzes über die Abwicklung\nverfolgt.                                              der Bundesstelle für den Warenverkehr der gewerb-\nlichen Wirtschaft und die Errichtung eines Bundes-\n§ 21                          amtes für gewerbliche Wirtschaft (Gesetz über das\nZuständige Verwaltungsbehörde               Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft) vom 9. Ok-\ntober 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 281) erhält folgende\nVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1\nFassung:\nNr. 1 des Geselzes über Ordnungswidrigkeiten ist\n„Artikel 10\n1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach\n§ 14 Abs. 1 bis 3,                                       Dem Bundesamt obliegt über die in Artikel 3\ngenannten Aufgaben hinaus die Durchführung von\na) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen\nRechtsverordnungen, die auf Grund des Gesetzes\nworden sind, der Bundesminister für Wirt-\nüber die Sicherstellung von Leistungen auf dem\nschaft,\nGebiet der gewerblichen Wirtschaft sowie des\nb) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen        Geld- und Kapitalverkehrs vom 24. August 1965\nworden sind, die zuständige oberste Landes-        (Bundesgesetzbl. I S. 920) erlassen werden, soweit\nbehörde oder die von der Landesregierung           die Durchführung durch das Bundesamt in den\nbestimmte Stelle;                                  Rechtsverordnungen vorgesehen ist.\"\n2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach den §§ 1,\n3 oder 4 erlassene Rechtsverordnung oder gegen\neine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung                                      § 23\nergangene Verfügung,\nEinschränkung der Grundrechte\na) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zu-\nständig sind, der Bundesminister für Wirt-         Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Woh-\nschaft oder die in der Rechtsverordnung be-     nung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maß-\nstimmte Behörde,                                gab_e dieses Gesetzes eingeschränkt.\nb) soweit Landesbehörden zur Durchführung zu-\nständig sind, die zuständige oberste Landes-\nbehörde oder die in der Rechtsverordnung be-                                    § 24\nstimmte Behörde.                                                           Inkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft*).\n§ 22\nÄnderung von Rechtsvorschriften\n(1) § 1 Nr. 6 des Gesetzes zur weiteren Verein-     *) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ur-\nfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstraf-     sprünglichen Fassung vom 24. August 1965. Der Zeitpunkt des In-\nkrafttretens der Änderungen ergibt sich o.us aen Vorschriften, die\ngesetz l 954) vom 9. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I         dieser Bekam;itmachung vorangestellt sind."]}