{"id":"bgbl1-1968-7-4","kind":"bgbl1","year":1968,"number":7,"date":"1968-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/7#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-7-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_7.pdf#page=6","order":4,"title":"Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen","law_date":"1968-01-22T00:00:00Z","page":106,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["106                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\nVom 22. Januar 1968\nAuf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verord-\nnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-\nnen vom 22. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 105)\nwird nachstehend der Wortlaut der Verordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen vom 19. Juli\n1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214) in der jetzt geltenden\nFassung bekanntgemacht, wie er sich aus der oben\nangeführten Änderungsverordnung und den Ände-\nrungsverordnungen\nvom 22. September 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 672),\nvom 11. Juli 1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417) und\nvom 25. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 178)\nergibt.\nDie Verordnungen sind auf Grund des § 80 Nr. 1\ndes Bundesbeamtengesetzes in der Fass.ung der Be-\nkanntmachung V<'>m 22. Oktober 1965 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1776), zuletzt geändert durch das Gesetz\nzur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom\n20. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 725), erlassen wor-\nden.\nBonn, den 22. Januar 1968\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGumbel\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\nin der Fassung vom 22. Januar 1968\n§ 1                                (2) Dies gilt besonders\n(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwanger-         1.  für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von\nschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärzt-            mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten\nlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter               von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische\noder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefähr-            Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder be-\ndet ist.                                                      fördert werden. Sollen größere Lasten mit mecha-\nnischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbin-            oder befördert werden, so darf die körperliche\ndung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es            Beanspruchung der werdenden Mutter nicht\nsei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich        größer sein als bei Arbeiten nach Satz l•;\nbereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit wider-\n2.  für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß,\nrufen werden.\nsoweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünf-\n§ 2                                 ten Monats der Schwangerschaft täglich vier Stun-\nden überschreitet;\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Be-\namtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und        3.  für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich\nnicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie          strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd\nschädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefähr-               hocken oder sich gebü.ckt halten muß;\ndenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder       4.  für die Bedienung von Geräten und Maschinen\nDämpfon, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschüt-            aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbeson-\nterungen oder Lärm ausgesetzt ist.                            dere von solchen mit Fußantrieb;","Nr. 7 ~- Tug der Ausgabe: Bonn, den 1.Februar 1968                            107\n5. für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im         geben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über\nSinne der Vorschriften über die Ausdehnung der       den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder\nUnfallversicherung auf Berufskrankheiten ent-        verlängert sich diese Frist entsprechend.\nstehen können, sofern die Beamtin infolge ihrer         (3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Ab-\nSchwangerschaft bei diesen Arbeiten in besonde-       sätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.\nrem Maße der Gcf ahr einer Berufserkrankung\nausgesetzt ist.;\n6. für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach                                    § 7\nAblauf des dritten Monats der Schwangerschaft;\n(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens\n7. für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeits-         aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal\ntempo, es sei denn, daß die Art der Arbeit und       täglich eine Stunde, ist ~iner Beamtin auf ihr Ver-\ndas Arbeitstempo nach Feststellung der obersten      langen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden\nDienstbehörde eine Beeinträchtigung der Gesund-      Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Ver-\nheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürch-      langen zweimal eine Stillzeit von mindestens fünf-\nten lassen;                                           undvierzig Minuten oder, wenn in der Nähe der\n8. für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefah-     Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist,\nren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder       einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minu-\nzu fai!en, ausgesetzt ist.                           ten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusam-\nmenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause\nvon mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.\n§ 3\n(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet\n(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbin-        und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvor-\ndung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heran-    schriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet wer-\nzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder     den.\nMehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.\n(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Be-\n(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach      stimmungen über Zahl, Lage und Dauer der\nder Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll        Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Still-\ndienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungs-     räumen vorschreiben.\nfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen wer-\nden.\n§ 8\n(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu\nden in § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8 ge-          (1) Während ihrer Schwangerschaft und solange\nnannten Arbeiten herangezogen werden.                    sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und\nnicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr\nsowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienst-\n§ 4                            leistung herangezogen werden.\nDurch die Beschäftigungsverbote der §§ 1, 2 und 3         (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede\nwird die Zahlung der Dienstbezüge nicht berührt.         Dienstleistung, die über achteinhalb Stunden täg-\nDas gleiche gilt für die Dienstversäumnis während        lich oder über neunzig Stunden in der Doppelwoche\nder Stillzeit (§ 7).                                     hinaus geleistet wird.\n§ 5                               (3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen wäh-\nrend ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen,\nWird eine Beamtin während ihrer Schwanger-             abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen\nschaft oder solange sie stillt, mit Arbeiten beschäf-     beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche ein-\ntigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß,        mal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens\nist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Aus-          vierundzwanzig Stunden im Anschluß an eine Nacht-\nruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten be-          ruhe gewährt wird.\nschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr\nGelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dien-            (4) Die oberste Dienstbehörde kann in begründe-\nstes zu geben.                                            ten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vor-\nschriften zulassen.\n§ 6\n(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand                                   § 9\nbekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mit-         (1) Eine Beamtin, deren Dienstbezüge oder Unter-\nteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Ent-            haltszuschuß (ohne die mit Rücksicht auf den\nbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorge-           Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Dienst-\nsetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer     aufwandsentschädigung) die Versicherungspflicht-\nHebamme vorlegen.                                         grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung\n(2) Für die Berechnung des in § 1 Abs. 2 bezeich-     nicht überschreiten, erhält zu den im Zusammenhang\nneten Zeitraums vor der EntbiRdung ist auf Ver-          mit der Entbindung entstehenden Aufwendungen\nlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines          einen Pauschbetrag von fünfundsiebzig Deutsche\nArztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeug-          Mark. Bei Mehrli1;gsgeburten ist der Betrag mehr-\nnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung an-         fach zu zahlen.","108                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(2) Der Pauschbetrag ist von der Kasse zu zahlen,                       Lebenszeit im Wege des förmlichen Disziplinar-\ndie in dem in Betracht kommenden Zeitraum die                               verfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.\nDienstbezüge oder den Unterhaltszuschuß zahlt.                                 (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes\n(3) Steht einer Beamtin ein Pauschbetrag nach                           bleiben unberührt.\n§ 198 der Reichsversicherungsordnung zu, so wird\nkein Pauschbetrag nach Absatz 1 gewährt. Das gilt                                                            § 11\nauch, wenn für eine Beamtin ein Pauschbetrag als                               In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als\nFamilienhilfe nach § 205 a der Reichsversicherungs-                         drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser\nordnung zusteht.                                                            Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht aus-\nzulegen.\n§ 10\n(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb                                                            § 12\nvon vier Monaten nach der Entbindung darf die Ent-                             Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf                           4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\ngegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden,                              mit § 201 des Bundesbeamtengesetzes gilt diese\nwenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft                             Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\noder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese\nKenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zu-\nrückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die                                                               § 13 *)\nSchwangerschaft oder die Entbindung innerhalb                                  Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1954 in Kraft.\nzweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird.\n(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienst-\nbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen                              *) Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der\nursprünglichen Fassung vom 19. Juli 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 214).\ndes Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn                               Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen e.rqibt\nsich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeich-\nein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf                              neten Verordnungen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. _ Ver 1 a g: Bund€sanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruckerei,\nIm ßezugsprei<; ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5 8 /o.\nDas Bundesqcsetzblutt erscheint in drei Teilen. In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolqe nach ihrer\nAns!ert1qunq verkündet. In Teil III wird das als fortqeltend festqestellte Bundesrecht auf Grund des Gesetzes über die Sammlung des Bundes-\nrechts vorn 10. Juli 1958 (ßu11desqesetzbl. I S. 437) nuch Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBczuqslwclinqur1qen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEin z e Ist ü c k e Je angefangene 16 Seiten 0,40 DM gegen Voreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto _.,Bundesqesetzblatt\"\nKoln 3 99 oder n«ch Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}