{"id":"bgbl1-1968-7-3","kind":"bgbl1","year":1968,"number":7,"date":"1968-02-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/7#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_7.pdf#page=1","order":3,"title":"Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien","law_date":"1968-01-22T00:00:00Z","page":101,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["101\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                     Ausgegeben zu Bonn am 1. Februar 1968                                                                                                           Nr. 7\nTag                                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n22. 1. 68 Neufassung des Gesetzes über Bergmannsprämien                                                                                                                  101\nBundesgesetzbl. III 800-7\n21. 1. 68 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegs-\nopferversorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  104\nBundesgesetzbl. III 833-4\n22. 1. 68 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den\nMutterschutz für Beamtinnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              105\nBundesgesetzbl. III 2030-2-2\n22. 1. 68 Neufassung der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen                                                                                                 106\nBundesgesetz-bl. III 2030-2-2\nDieser Nummer liegen für die Abonnenten die Titelblätter für Teil I sowie die zeitlichen Ubersichten und die Sach-\nverzeichnisse für Teil I und Teil II des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 1967, bei.\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes iiber Bergmannsprämien\nVom 22. Januar 1968\nAuf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über Berg-\nmannsprämien in der Fassung vom 19. Dezember\n1963 {Bundesgesetzbl. I S. 984) wird nachstehend der\nWortlaut des Gesetzes über Bergmannsprämien un-\nter Berücksichtigung der Finanzgerichtsordnung vom\n6. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1477) und des\nGesetzes zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes\nüber Bergmannsprämien vom 22. Dezember 1967\n(Bundesgesetzbl. I S. 1347) bekanntgemacht.\nBonn, den 2.2. Januar 1968\nDer Bundesminister der; Finanzen\nStrauß","102                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nGesetz\nüber Bergmannsprämien\nin der Fassung vom 22. Januar 1968\n§ 1                             anzuwenden. Die auf Grund der Inanspruchnahme\nPersonenkreis                        der Haftung eingehenden Beträge sind Einnahmen\nan Lohnsteuer.\n(1) Arbeitnehmer des Bergbaus, die unter Tage\nbeschäftigt werden, erhalten Bergmannsprämien              (4) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes.                  auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwal-\ntungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-\n(2) Unter dieses Gesetz fallen nicht die unter § 4    weg gegeben. Für das außergerichtliche Vorverfah-\nAbs. 2 Buchstabe c des Betriebsverfassungsgesetzes      ren gelten die §§ 228 bis 259 der Reichsabgabenord-\nvom 11. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 681) be-     nung sinngemäß. Gegen den Bescheid nach Absatz 2\nzeichneten leitenden Angestellten.                      ist der Einspruch gegeben.\n§ 2                                                         § 4\nHöhe der Bergmannsprämie                                        Steuerrechtliche\nDie Bergmannsprämie beträgt 2,50 Deutsche Mark             und sozialversicherungsrechtliche Behandlung\nund wird für jede unter Tage verfahrene volle                            der Bergmannsprämien\nSchicht gewährt.                                           Die Bergmannsprämien gelten weder als steuer-\npflichtige Einnahmen im Sinne des Einkommen-\n§ 3                            steuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder\nEntgelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits-\nGewährung der Bergmannsprämien                 losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe; sie\n(1) Der Arbeitgeber hat bei der Lohnabrechnung       gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des\ndie von dem Arbeitnehmer im Lohnabrechnungs-            Lohns oder Gehalts.\nzei traum unter Tage verfahrenen vollen Schichten\nfestzustellen und die darauf entfallenden Berg-\n§ 5\nmannsprämien an den Arbeitnehmer auszuzahlen.\nDer Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Bergmanns-                Ubertragbarkeit der Bergmannsprämien\nprämien dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer          Der Anspruch auf Bergmannsprämien ist nicht\ninsgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu entneh-     übertragbar.\nmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung in\neiner Summe gesondert abzusetzen. Ubersteigt der\n§ 5a\nzu entnehmende Betrag den Betrag, der insgesamt\nan Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der überstei-                       Sondervorschriften\ngende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem                 für Arbeitgeber des Steinkohlenbergbaus\nFinanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen wäre,                      und des Eisenerzbergbaus\naus den Einnahmen an Lohnsteuer erstattet. Die vom          (1) Der Arbeitgeber hat einen Betrag in Höhe der\nArbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 2) und die        Summe der Beträge, die im Laute eines Kalender-\nvom Finanzamt erstatteten Beträge (Satz 3) sind         jahrs zur Auszahlung von Bergmannsprämien an\nMindereinnahmen an Lohnsteuer.                          die im Steinkohlenbergbau und im Eisenerzbergbau\n(2) Das Finanzamt prüft die Voraussetzungen für      beschäftigten Arbeitnehmer entnommen oder vom\ndie Gewährung der Bergmannsprämien; dabei finden        Finanzamt erstattet worden sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2\ndie Vorschriften der Reichsabgabenordnung entspre-       und 3), zuzüglich zehn vom Hundert dieses Betrages\nchende Anwendung. Der Arbeitnehmer kann bean-            spätestens am 30. Juni des folgenden Jahres an das\ntragen, daß das Finanzamt, an das der Arbeitgeber       Finanzamt, an das er die Lohnsteuer für seine Ar-\ndie Lohnsteuer abzuführen J;iat, die Bergmannsprä-       beitnehmer abzuführen hat, zu zahlen und zugleich\nmien durch Bescheid feststellt. Der Bescheid soll die    über diesen Betrag eine Anmeldung abzugeben. Die\nHöhe der Bergmannsprämien für den Lohnabrech-            nach Satz 1 gezahlten Beträge erhöhen die Lohn-\nnungszeitraum, die Berechnungsgrundlage und eine         steuereinnahmen. Sie gelten nicht als Steuereinnah-\nBelehrung über den zulässigen Rechtsbehelf enthal-      men im Sinne des § 4 Abs. 1 des Länderfinanzaus-\nten.                                                     gleichsgesetzes 1961 in der Fassung vom 23. Juni\n(3) Der Arbeitgeber haftet für zu Unrecht gezahlte    1961 (Bundesgesetzbl. I S. 869).\nBergmannsprämien. Für die Inanspruchnahme seiner            (2) Gibt der Arbeitgeber bis zu dem in Absatz 1\nHaftung sind die Vorschriften des § 38 des Einkom-       Satz 1 genannten Zeitpunkt die Anmeldung nicht\nmensteuergesetzes und die Vorschriften der Reichs-       oder nicht vollständig ab, so setzt das Finanzamt\nabgabenordnung über die Haftung entsprechend             die nach Absatz 1 Satz 1 zu zahlenden Beträge durch","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1968                                       103\nschriftlichen Bescheid fest. Als Fälligkeitstag für die                                  § 7\nZahlung ist der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeit-                            Anwendu-ngszeitraum\npunkt festzusetzen.\nDie vorstehende Fassung dieses Gesetzes gilt\n(3) Im übrigen gellen die Vorschriften der Reichs-   erstmals für eine Bergmannsprämie, die für eine\nabgabenordnung und ihrer Nebengesetze entspre-          nach dem 31. März 1967 verfahrene volle Schicht\nchend. Gegen die Festsetzung der in Absatz 1 Satz 1     gewährt wird.\nbezeichneten Beträge ist das Berufungsverfahren\ngegeben.\n§ 8\n§ 6\nAnwendung im Land Berlin\nErmächtigungen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nVorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes zu        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\nerlassen, und zwar                                      sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n1. über die Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der         Dritten Uberleitungsgesetzes.\nGewährung der Bergmannsprämien und zur Be-\nseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen,\n2. über die Regelung des Verfahrens bei der Ge-                                        § 9*)\nwährung der Bergmannsprämien und über das                                     Inkrafttreten\nAbrechnungsverfahren,\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n3. über die nähere Abgrenzung des Personenkreises,\ndung in Kraft.\n4. über die nähere Bestimmung der in § 2 verwen-\ndeten Begriffe.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut diesf~s Gesetzes in der jeweils      •) Das Gesetz in der ursprünglichen Fassung ist am 22. Dezember 1956\ngeltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer             in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren\nÄnderungen ergibt sich aus dem Gesetz zur Änderung und Er-\nParagraphenfolge beka.nntzumadwn und dabei Un-             gänzung des Gesetzes über Bergmannsprämien vom 19. Dezember\n1963 (Bundesgesetzbl. I S. 983) und den in der vorangestellten\nstimmigkeiten dPs Wortlauts zu beseitigen.                 Bekanntmachung genannten Gesetzen.","104                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung\nVom 21. Januar 1968\nAuf Grund des § 2 des Gesetzes über das Ver-          3. § 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:\nwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung vom\n2. Mai 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 202), zuletzt ge-          „a) von Leistungen nach   § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7\nändert durch Artikel II des Dritten Gesetzes zur                  in Verbindung mit §  13, nach § 11 Abs. 3 so-\nÄnderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts                      wie nach § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11\n(3. NOG-KOV) vom 28. Dezember 1966 (Bundes-                       Abs. 1 Satz 1 Nr. 7  und § 13 des Bundes-\ngesetzbl. I S. 750), wird mit Zustimmung des Bundes-              versorgungsgesetzes,\nrates verordnet:                                                  sowie von Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1\nArtikel 1                                 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes, wenn\nsie mit der orthopädischen Versorgung im\nDie Verordnung über die sachliche Zuständigkeit                Zusammenhang steht,\".\nin der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963\n(Bundesgesetzbl. I S. 367) wird wie folgt geändert:      4. In § 2 Buchstabe b werden nach den Worten\n1. § 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:                  ,,orthopädischen Versorgung\" die Worte:\n„c) Ablehnung von Anträgen                               „oder mit den Ersatzleistungen nach § 11 Abs. 3\nauf Leistungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7         des Bundesversorgungsgesetzes\"\nin Verbindung mit § 13, nach§ 11 Abs. 3 so-          eingefügt.\nwie na-ch § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 11\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 13 des Bundes-\nversorgungsgesetzes,                                                    Artikel 2\nsowie auf Kostenerstattung nach § 18 Abs. 1         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Dber-\nund 2 und auf Kostenersatz nach § 24 des         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nBundesversorgungsgesetzes und § 32 des Ge-       blatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Ge-\nsetzes über das Verwaltungsverfahren der         setzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-\nKriegsopferversorgung, wenn sie mit der          opferversorgung auch im Land Berlin.\northopädischen Versorgung oder mit den\nErsatzleistungen nach § 11 Abs. 3 des Bun-\ndesversorgungsgesetzes im Zusammenhang\nstehen,\".                                                               Artikel 3\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\n2. § 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n1967 in Kraft.\n„d) Entscheidungen über die Rückerstattung nach\n§ 47 des Gesetzes über das Verwaltungs-\nverfahren der Kriegsopferversorgung, wenn                               Artikel 4\nLeistungen nach § 2 zu Unrecht gewährt wor-         In den Fällen, in denen bereits Entscheidungen\nden sind,\".                                      ergangen sind, verbleibt es bei der bisherigen Zu-\nDer bisherige Buchstabe d wird Buchstabe e.          ständigkeit.\nBonn, den 21. Januar 1968\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nHans Katzer","Nr. 7 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Februar 1968                         105\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen\nVom 22. Januar 1968\nAuf Grund des § 80 Nr. 1 des Bundesbeamten-                                 Artikel 2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom              Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n22. Oktober 1965 (ßundesgesetzbl. I S. 1776), zuletzt    die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtin-\ngeändert durch das Gesetz zur Neuordnung des             nen in der nach dieser Verordnung geltenden Fas-\nBundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (Bundes-       sung mit neuem Datum bekanntzumachen und dabei\ngesetzbl. I S. 725), verordnet die Bundesregierung:      die Paragraphenfolge zu ändern sowie Unstimmig-\nkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nArtikel 1\nDie Verordnung zur Änderung der Verordnung                                  Artikel 3\nüber den Mutterschutz für Beamtinnen vom 11. Juli           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 417), geändert durch die      leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nVerordnung vom 25. Januar 1967 (Bundesgesetzbl. I        blatt I S. 1) in Verbindung mit § 201 des Bundes-\nS. 178), wird wie folgt geändert:                        beamtengesetzes auch im Land Berlin.\nArtikel 5 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fas-\nsung:                                                                          Artikel 4\n„Artikel 1 Nr. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar            Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\n1968 in Kraft;\".                                         nuar 1968 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1968\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBrandt\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Heinemann"]}