{"id":"bgbl1-1968-69-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":69,"date":"1968-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/69#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-69-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_69.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung","law_date":"1968-10-07T00:00:00Z","page":1065,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1065\nBuridesgesetzblatt\nTeill                                                                            21997A\n1968                   Ausgegeben zu Bonn am 10.Oktober 1968                                                                                 Nr.69\nTag·                                                   Inhalt                                                                              Seite\n7. 10. 68 Gesetz zur hderung der Gewerbeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1065\nBundesgesetzbl. III 1100·1\n10. 10. 68 Bekanntmachung über die, Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Raiffeisen-Gedenkmünze) .•......••...•...•...•.....•................... .'.. . . . . . . .                                 1066\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen: Gemeinschaften                                                                              1067\nGesetz\nzur Änderung der Gewerbeordnung\nVom 7. Oktober 1968\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                        Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur\nsen:                                                                      durch den in de.r Anzeige genannten Veran-\nArtikel l                                       stalter oder einen von ihm schriftlich bevoll-\nmächtigten Vertreter geleitet werden; der\n§  56 a der .Gewerbeordnung wird wie folgt· geän-                      Name des Vertreters ist der Behörde in der\ndert:                                                                     :Anzeige mitzuteilen.•\n1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:                                 ~(3) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde kann\n.Im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach                     die Veranstaltung eines Wanderlagers unter-\nSatz 1 dürfen unentgeltliche Zuwendungen                      sagen, wenn die Anzeige nach Absatz 2 nicht\n(Waren oder Leistungen) einschÜeßlich Preis-                  rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht\nausschreiben, Verlosungen und Ausspielungen                   vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche\nnicht angekündigt werden.•                                    Ankündigung nicht den Vorschriften des Absat-\nzes. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und· Satz 2 ent-\nb) Folgende Sätze 3 und 4 werden angefügt:                         spricht.•\n.Die Anzeige ist in zwei Stücken einzureichen,\nsie hat zu enthalten                                                                            Artikel 2\n1. den Ort und die Zeit der Veranstaltung,                   .Dieses 'Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. l\n2. den Namen des Veranstalters und desjeni-               des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngen, für dessen Rechnung die Waren ver-               (Bundesgesetzbl. I S. 1) au<;h im Land Berlin.\ntrieben werden, sowie die Wohnung oder\ndie gewerbliche Niederlassung· dieser Per-\nsonen,                                                                                      Artikel 3\n3. den Wortlaut und die Art der beabsichtig-                 Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf seine\nten öffentlichen Ankündigungen.                       Verkijndung folgenden zweiten Monats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\n· Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. Oktober 1968\nDer Bundespräsident\nLübke\nDer Bundeskanzler\nKiesinger\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nSchiller."]}