{"id":"bgbl1-1968-68-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":68,"date":"1968-10-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/68#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-68-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_68.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Berlinhilfegesetzes","law_date":"1968-10-01T00:00:00Z","page":1049,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["1049\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z1997 A\n1968                  Ausgegeben zu Bonn am 5. Oktober 1968                                                                                              Nr. 68\nTag                                                     In h a 1 t                                                                                      Seite\n1. 10. 1968 Neufassung des Berlinhilfegesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1049\nBundesiieselzbl. III 610-6-5\nBekanntmachung\nder Neufassung des Berlinhilfegesetzes\nVom 1. Oktober 1968\nAuf Grund des Artikels 2 des Dritten Gesetzes\nzur Änderung des Berlinhilfegesetzes vom 19. Juli\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 833) wird nachstehend der\nWortlaut des Berlinhilfegesetzes unter Berücksich-\ntigung\na) des Gesetzes zur Änderung des Berlinhilfege-\nsetzes vom 17. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 77),\nb) der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965\n(Bundesgest)tzbl. I S. 1477),\n/\nc) des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berlin-\nhilfegesetzes vom 14. Dezember 1967 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 1221),\nd) des Dritten Steueränderungsgesetzes 1_967 vom\n22. Dezember 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1334) und\ne) des Dritten Gesetzes zur Änderung des Berlin-\nhilfegesetzes vom 19. Juli 1968 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 833)\nbekanntgemacht.\nBonn, den 1. Oktober 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund","1050                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nBerlinhilfegesetz\nin der Fassung vom 1. Oktober 1968\n(BHG 1968)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt I                                                                                                                                           §\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den                                                                     Artikel III\nSteuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer                                      Investitionszulage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         19\nInvestitionszulage\n(gestrichen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   20\nArtikel I                                                                             Abschnitt II\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer                                                                Steuererleichterungen\nund Arbeitnehmervergünstigungen\n§\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers ....                                                                          Artikel IV\nKürzungsanspruch cles westdeutschen Unternehmers                                   2                  Einkommensteuer (Lohnsteuer)\nBeschränkung auf den Unternehmensbereich . . . . .                                 3                         und Körperschaitsteuer\nAusnahmen, Einschränkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   4   Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer und\nBerliner Unternehmer, westdeutscher Unternehmer                                    5   Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         21\nHerstellung in Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               6   Ermäßigung der veranlagten Einkommensteuer bei\nZuzug von Arbeitnehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    22\nBemessungsgrundlcige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7\nEinkünfte aus Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  23\nUrsprungsbescheinigung, Berlin-Beleg . . . . . . . . . . . .                       8\nBehandlung von Organgesellschaften und verbun-\nVerscndungs- und Bclörderungsnachweis . . . . . . . .                              9\ndenen Unternehmen . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              24\nBuchmäßiger Nachweis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10\nBerechnung der Ermäßigung der veranlagten Ein-\nVerfahren bei der Kürzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               11   kommensteuer und Körperschaftsteuer . . . . . . . . . . .                              25\nWegfall der Kürzungsansprüche . . . . . . . . . . . . . . . . .                   12   Ermäßigung der Lohnsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    26\nBesonderer Kürzungsanspruch für Unternehmer                                            Ermäßigung der Lohnsteuer bei Zuzug von Arbeit-\nin Berlin (West) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  13   ·nehmern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27\nArtikel V\nArtikel II\nVergünstigung für Arbeitnehmer in Berlin (West)\nVergünstigungen bei den Steuern vom Einkommen\nund Ertrag                                                 Vergünstigung durch Zulagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      28\nErgänzende Vorschriften ....................... .                                      29\nErhöhte Absetzungen für abnutzbare Wirtschafts-\ngüter des Anlagevermögens ................... .                                   14                                     Artikel VI\nErhöhte Absetzungen für Wohngebäude und Eigen-                                          Ermächtigungsvorschriften                                                             30\ntumswohnungen ............................... .                                   14 a\nRücklage für dus Vorratsvermögen ............. .                                  15\nA b s c h n i tt III\nSteuerermäßigung Jür Darlehen zur Finanzierung\nAnwendungsbereich                                                                     31\nvon betrieblichen In veslitionen ................ .                               16\nSteuerermäßigung für Darlehen zur Finanzierung\nvon Baumaßnahmen ........................... .                                    17                                A b s c h n i tt IV\nAnwendung der §§ 16 und 17 durch Arbeitnehmer .                                  18    Geltung im Land Berlin ........................ .                                      32","Nr. bB      Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968                       1051\nAbschnitt I                                                   § 2\nVergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei                                Kürzungsanspruch\nden Steuern vom Einkommen und Ertrag,                           des westdeutschen Unternehmers\nGewährung einer Investitionszulage\n(1) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem\nBerliner Unternehmer Gegenstände erworben, so ist\ner berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer\nArtikel I                         um 4,2 vom Hundert des ihm für diese Gegenstände\nin Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen, wenn\nVergünstigungen bc~i der Umsatzsteuer\ndie Gegenstände in Berlin (West) hergestellt wor-\nden sind und aus Berlin (West) in das übrige Bun-\n§ 1                            desgebiet gelangt sind.\nKürzungsanspruch des Berliner Unternehmers              (2) Hat ein Berliner Unternehmer in Berlin (West)\nhergestellte Gegenstände bei einer Werklieferung\n(l) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-       im übrigen Bundesgebiet als Teile verwendet, so ist\ndeutschen Unternehmer Gegenstände geliefert, so          der auftraggebende westdeutsche Unternehmer be-\nist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-       rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\nsteuer um 4,2 vom Hundert des für diese Gegen-           4,2 vom Hundert des Entgelts zu kürzen, das auf\nstände vereinbarten Entgelts zu kürzen, wenn die         diese Gegenstände entfällt, wenn die Gegenstände\nGegenstände in Berlin (West) hergestellt worden          besonders berechnet worden sind.\nsind und aus Berlin (West) in das übrige Bundes-\ngebiet gelangt sind.                                        (3) Hat ein westdeutscher Unternehmer Werk-\nleistungen, die in einer Bearbeitung oder Verarbei-\n(2) Hat ein Berliner UnLenwhmer bei einer Werk-       tung von Gegenständen bestehen, durch einen Ber-\nlieferung im übri~Jen Bu ndesgebiel an einen west-       liner Unternehmer in Berlin (West) ausführen lassen,\ndeutschen Unl.ernehmer in Berlin (West) hergestellte     so ist er berechtigt, die von ihm geschuldete Umsatz-\nGegenstände als Teile verwendet, so ist er berech-       steuer um 4,2 vom Hundert des ihm für diese Werk-\ntigt, die von ihm ~Jeschuldcle Umsatzsteuer um           leistung in Rechnung gestellten Entgelts zu kürzen,\n4,2 vom Hundl~rl. des mif di<'.'-iC: Cegenstände entfal- wenn die Gegenstände in Berlin (West) bearbeitet\nlenden Entgelts zu kürzen, wenn diP Gegenstände          oder verarbeitet worden sind und aus Berlin (West)\nbesonders berechnet. wonkn sind.                         in das übrige Bundesgebiet gelangt sind.\n(3) Hat ein Berliner Unt.errn·hmerWerkleistungen,        (4) Hat ein westdeutscher Unternehmer von einem\ndie in einer Bearbeitung oder Verc1rbeitung von Ge-      Berliner Unternehmer Gegenstände gemietet oder\ngenständen bestehen, für einen westdeutschen Un-         gepachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschul-\nternehmer in Berlin (West) crnsgeführl, so ist er be-    dete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des ihm für\nrechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um        die Uberlassung dieser Gegenstände in Rechnung\n4,2 vom Hundert des für diese Leistungen verein-         gestellten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände\nb2.rten Entgelts zu kürzen, wenn die Gegenstände         von dem Berliner Unternehmer nach dem 31. Dezem-\nin Berlin (West) bearbeitet oder verarbeitet worden      ber 1961 in Berlin (West) hergestellt worden sind\nsind und aus Berlin (West) in das übrige Bundes-         und im übrigen Bundesgebiet genutzt werden.\ng.ebiet gelangt sind.\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die er\n(4) Hat ein Berliner Unternehmer an einen west-       nach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) her-\ndeutschen Unternehmer Gegenstände vermietet oder         gestellt hat, einem westdeutschen Unternehmer\nverpachtet, so ist er berechtigt, die von ihm geschul-   (Verleiher) zur Auswertung (Uberlassung der\ndete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des für die         Massenkopien an Dritte) im übrigen Bundesgebiet\nUberlassung dieser Gegenstände vereinbarten Ent-         überlassen, so ist der westdeutsche Unternehmer be-\ngelts zu kürzen, wenn die Gegenstände von dem            rechtigt, die von ihm geschuldete Umsatzsteuer um\nBerliner Unternehmer nach d<:)m 31. Dezember 1961        4,2 vom Hundert des ihm für die Uberlassung der\nin Berlin (West) hergestellt worden sind und im          Auswertung in Rechnung gestellten Entgelts zu\nübrigen Bundesgebiet genutzt werden.                     kürzen.\n(5) Hat ein Berliner Unternehmer Filme, die er            (6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach\nnach dem 31. Dezember 1961 in Berlin (West) her-         den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 sind belegmäßig\ngestellt hat (§ 6 Abs. 3), einem westdeutschen Un-        (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10 Abs. 2) nachzuweisen.\nternehmer (Verleiher) zur Auswertung (Uberlassung\nder Massenkopien an Dritte) im übrigen Bundesge-\n§ 3\nbiet überlassen, so ist er berechtigt, die von ihm ge-\nschuldete Umsatzsteuer um 4,2 vom Hundert des für               Beschränkung auf den Unternehmensbereich\ndie Uberlassung der Auswertung vereinbarten Ent-\ngelts zu kürzen.                                             Die Kürzungen nach den §§ 1 und 2 werden nur\ngewährt, wenn der Berliner Unternehmer die Liefe-\n(6) Die Voraussetzungen für die Kürzungen nach        rungen und sonstigen Leistungen im Rahmen seines\nden vorstehenden /\\ bsäl.zen 1 bis 5 sind beleg-         Unternehmens und für das Unternehmen des west-\nmäßig (§§ 8, 9) und buchmäßig (§ 10 Abs. 1) nachzu-      deutschen Unternehmers ausgeführt hat. § 5 Abs. 2\nweisen.                                                  Nr. 4 bleibt unberührt.","1052                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n§ 4                               (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-\nAusnahmen, Einschränkungen                   ordnung bestimmen, daß die Kürzungen nach § 1\nAbs. 1 oder nach § 2 Abs. 1 auf die Lieferungen von\n(1) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1       Gegenständen bestimmter Art nicht anzuwenden\nwerden nicht gewährt für die Lieferung oder den           sind, wenn durch diese Vergünstigungen die Exi-\nErwerb folgender Gegenstände:                              stenz derjenigen westdeutschen Wirtschaftszweige\n1. Originalwerke der Plastik, Malerei und Graphik        gefährdet würde, die Gegenstände gleicher Art lie-\nnicht mehr lebender Künstler;                        fern.\n2. Gebrauchtwaren;\n§ 5\n3. Antiquitäten;\n4. Briefmarken;\nBerliner Unternehmer,\nwestdeutscher Unternehmer\n5. Edelsteine und Schmucksteine (Halbedelsteine),\nauch synthetische, sowie Gegenstände in Ver-            (1) Berliner Unternehmer im Sinne dieses Ge-\nbindung mit diesen• Steinen, ausgenommen Dia-        setzes ist\nmantwerkzeuge (Werkzeuge mit arbeitendem             1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung in\nTeil aus Industriediamanten);                             Berlin (West) hat, auch mit seinen im übrigen\n6. echte Perlen, einschließlich Zuchtperlen, sowie            Bundesgebiet belegenen Betriebstätten, soweit\nGegenstände in Verbindung mit diesen Perlen;              nicht die Vorschrift des Ab~atzes 2 Nr. 2 Anwen-\n7. Edelmetalle und Edelmetallegierungen in Form               dung findet;\nvon Roh- und Halbmaterial sowie Fertigwaren          2. eine in Berlin (West) belegene Betriebstättie eines\naus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen                Unternehmers, der seine Geschäftsleitung im\n(hierzu gehören nicht Waren, die mit Edelmetal-           übrigen Bundesgebiet oder im Ausland hat.\nlen oder Edelmetallegiemngen überzogen sind);\n(2) Westdeutscher Unternehmer im Sinne dieses\n8. Zinn, Wismut und Cadmium sowie Legierungen,\nGesetzes ist\ndie mehr als 20 vom Hundert Zinn oder mehr\nals insgesamt 3 vom Hundert Wismut oder Cad-         1. ein Unternehmer, der seine Geschäftsleitung im\nmium enthalten, in Form von Roh- und Halb-                übrigen Bundesgebiet hat, mit seinen im übrigen\nmaterial und von Fertigfabrikaten, außer Druck-          Bundesgebiet belegenen Befriebstätten;\ngußerzeugnissen;                                     2. eine im übrigen Bundesgebiet beLegene Betrieb-\n9. Quecksilber;                                              stätte eines Berliner Unternehmers, wenn sie das\nUmsatzgeschäft mit einem anderen Berliner Un-\n10. nach Berlin (West) verbrachte NE-Metalle und\nternehmer im eigenen Namen abgeschlossen hat;\nNE-MetaJlegierungen, soweit nicht unter den\nNummern 8 und 9 aufgeführt, in Form von Roh-,        3. eine im übrigen Bundesgebiet belegene Betrieb-\nAlt- und Abfallmaterial, die nicht von einem             stätte eines Unternehmers, der seine Geschäfts-\nBerliner Unternehmer durch Raffinieren, Legie-           leitung außerhalb des übrigen Bundesgebiets und\nI\nren, Gießen, Walzen, Pressen (ausgenommen                Berlins (West) hat;\nPaketieren) oder Ziehen in Berlin (West) be-         4. eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine\narbeitet oder verarbeitet worden sind;                   politische Partei im übrigen Bundesgebiet, auch\n11. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über                wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922                  nicht für ihr Unternehmen ausgeführt worden\n(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikate        sind.\nzur Trinkbranntweinherstellung (ausgenommen\nEssenzen), die nicht in einer Betriebstätte in Ber-                             § 6\nlin (West) in Behälter bis zu 10 Liter abgefüllt                    Herstellung in Berlin (West)\nworden sind.\n(1) Eine Herstellung in Berlin (West) liegt vor,\n(2) Die Kürzung nach § 2 Abs. 1 wird nicht ge-         wenn durch eine Bearbeitung oder Verarbeitung in\nwährt für den Erwerb folgender Gegenstände:                Berlin (West) nach der Verkehrsauffassung ein Ge-\n1. Rohmassen (Marzipan-, Persipan- und Nougat-             genstand anderer Marktgängigkeit entstanden ist,\nmassen) und Kernpräparate (geschälte oder zer-         es sei denn, daß der Gegenstand in Berlin (West)\nkleinerte Mandeln, Haselnüsse, Kaschunüsse,            nur geringfügig behandelt worden ist. Kennzeichnen,\nAprikosenkerne, Pfirsichkeme);                         Umpacken, Umfüllen, Sortieren, das Zusammenstel-\nlen von erworbenen Gegenständen zu Sachgesamt-\n2. Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über             heiten und das Anbringen von Steuerzeichen gelten\ndas Branntweinmonopol vom 8. April 1922               nicht als Bearbeitung oder Verarbeitung.\n(Reichsgesetzbl. I S. 335, 405) und Halbfabrikate\nzur Trinkbranntweinherstellung (ausgenommen               (2) Eine    Bearbeitung oder Verarbeitung durch\nEssenzen), soweit sie nicht unter Absatz 1 Nr. 11      einen Berliner Unternehmer liegt auch dann vor,\nfallen.                                                wenn dieser sie durch einen anderen Berliner Unter-\nnehmer ausführen läßt.\n(3) Die Kürzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1\nfinden bei Zigaretten jeweils nur auf das um ein              (3) Filme gelten als in Berlin (West) hergestellt,\nDrittel gekürzte Entgelt Anwendung.                        wenn die Atelieraufnahmen ausschließlich in Ber-","Nr. 68 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968                         1053\nliner Atelierbetrieben und die technischen Leistun-     desgebiet) im Bundesgebiet zu führen. Aus dem son-\ngen (Schnitt, Musikaufnahmen, Mischung und Mas-         stigen Beleg muß sich mindesten[; die handels-\nsenkopien) ausschließlich in Berliner filmtechnischen   übliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände,\nBetrieben durchgeführt worden sind (§ 1 Abs, 5, § 2     der Tag der Versendung oder Beförderung und das\nAbs. 5).                                                Beförderungsmittel (z. B. Eisenbahn oder Lastkraft-\n§ 7\nwagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Ver-\nsicherung des Ausstellers enthalten, daß die An-\nBemessungsgrundlage                    gaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunter-\n(1) Zum Entgelt im Sinne dieses Gesetzes gehört      lagen gemacht wurden, die im Bundesgebiet nach-\nnicht die Umsatzsteuer. § 10 Abs. 1 des Umsatz-         prüfbar sind.\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer) ist anzuwenden.\nVersteuert der Berliner Unternehmer seine Umsätze          (2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 be-\nnach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (Mehr-        zeichneten Gegenstände im übrigen Bundesgebiet\nwertsteuer), so sind die Kürzungen nach den §§ 1        genutzt oder ausgewertet werden, ist durch eine Be-\nund 2 vom Entgelt zuzüglich der Umsatzsteuer vor-       scheinigung des westdeutschen Unternehmers zu er-\nzunehmen. Entsprechendes gilt für die Kürzung nach      bringen, aus der auch der Zeitraum. der Nutzung\n§ 13.                                                   oder Auswertung hervorgehen muß.\n(2) Berechnet der Berliner ·Unternehmer die Um- .       (3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen\nsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten (§§ 19, 20 auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch an-\ndes Umsatzsteuergesetzes [Mehrwertsteuer]), so dere Belege geführt wird.\ntreten in § 1 und § 13 an die Stelle der vereinbarten\nEntgelte die vereinnahmten Entgelte. Anstatt des                                    § 10\nvereinbarten Entgelts ist das vereinnahmte Entgelt\nund der Tag der Vereinnahmung buchmäßig nach-                              Buchmäßiger Nachweis\nzuweisen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7).                              (1) Der buchmäßige Nachweis nach § 1 Abs. 6 ist\n(3) Bei einem W echsd der Besteuerungsart dür-       nur   dann    erbracht, wenn  aus  den im  Bundesgebiet\nfen Kürzungsbeträge nicht doppelt in Anspruch ge-       geführten     Büchern   des Berliner Unternehmers  ein-\nnommen werden.                                          deutig   und   leicht nachprüfbar hervorgehen\n1. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung\n§ 8                              der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn\nUrsprungsbescheinigung, Berlin-Beleg               bearbeitet oder verarbeitet worden sind;\n(1) Der Nachweis, daß die in das übrige Bundes-      2. die Herstellung oder die Bearbeitung oder Ver-\ngebiet gelangten Gegenstände in Berlin (West) her-          arbeitung des Gegenstandes mit einem Hinweis\ngestellt sind (§ 1 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 2 Abs. 1, 2, 4     auf die darüber ausgestellte Bescheinigung des\nund 5), ist von dem westdeutschen Unternehmer               Senators für Wirtschaft, Berlin (§ 8);\ndurch eine von dem Senator für Wirtschaft, Berlin,      3. der Lieferer und der Tag der Lieferung an den\nausgestellte Ursprungsbescheinigung zu führen. Der         Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und\nBerliner Unternehmer hat diesen Nachweis durch              der Tag der Werkleistung an den Berliner Unter-\neine als „Berlin-Beleg\" gekennzeichnete Ausferti-           nehmer, wenn der Berliner Unternehmer den Ge-\ngung der Ursprungsbescheinigung zu führen. Der              genstand nicht selbst hergestellt oder selbst be-\nSenator für Wirtschaft, Berlin, erteilt die Ausferti-       arbeitet oder verarbeitet hat;\ngung unter den gleichen Voraussetzungen und in\n4. der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen\nder gleichen Weise wie die für den westdeutschen\nLeistung im. übrigen Bundesgebiet (Name, Be-\nUnternehmer bestimmte Ausfertigung. Der Unter-\nnehmer hat diese Belege zur Prüfung durch das               zeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs, An-\nFinanzamt jederzeit bereitzuhalten.                         schrift);\n5. der Tag der Versendung oder der Beförderung\n(2) Für den N a.chweis, daß Gegenstände in Ber-          des gelieferten oder im. Werklohn bearbeiteten\nlin (West) bearbeitet oder verarbeitet worden sind          oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis\n(§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3), gilt Absa.tz 1 entsprechend.      auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Be-\nlege (§ 9);\n§ 9\n6. die Zeit, während der die vermieteten oder ver-\nVersendungs- und Beförderungsnachweis                pachteten Gegenstände (§ 1 Abs. 4) im übrigen\n(1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 bis 4 und        Bundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 1 Abs. 5)\n§ 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten Gegenstände in das            im übrigenBundesgebiet ausgewertet (aufgeführt)\nübrige Bundesgebiet gelangt sind, ist durch einen           worden sind, unter Hinweis auf die darüber aus-\nVersendungsbeleg (Frachtbrief, Posteinlieferungs-           gestellte Bescheinigung des westdeutschen Un-\nschein und dergleichen oder deren Doppelstücke)             ternehmers (§ 9 Abs. 2);\noder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg        7. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die\n(z. B. Bescheinigung des vom Unternehmer beauf-             Rechnungsdurchschrift.\ntragten Spediteurs, Versandbestätigung des Liefe-\nrers, Empfangsbestätigung der Betriebstätte oder           (2) Der buchmäßige Nachweis nach § 2 Abs. 6 ist\ndes Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen Bun-        nur dann erbracht, wenn aus den im Bundesgebiet","1054                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\ngeführten Bücbern des westdeutschen Unternehmers                                   § 13\neindeutig und leicht nachprüfbar hervorgehen\nBesonderer Kürzungsanspruch\n1. die Menge und die hm1delsübliche Bezeichnung                     für Unternehmer in Berlin (West)\nder GegcnsUindc, die erworben oder im Werk-\n(1) Unternehmer, für deren Besteuerung nach dem\nlohn heMbei Let oder vernrbeitet worden sind;\nUmsatz ein Finanzamt in Berlin (West) zuständig\n2. der Licferer oder der Leistende;                     ist (§ 73 Abs. 4 der Reichsabgabenordnung) und\n3. der Ort der Herstellung oder der Werkleistung        deren Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 des Umsatzsteuer-\nmit einem Hinweis crnf die darüber ausgestellte     gesetzes [Mehrwertsteuer]) im laufenden Kalender-\nBescheinigung des Senators für ·wirtschaft, Berlin   jahr 200 000 Deutsche Mark nicht übersteigt, sind\n(§ 8) j                                             unbeschadet der Kürzungen nach den §§ 1 und 2 be-\nrechtigt, die Umsatzsteuer, die sie für einen Voran-\n4. der Tag des Empfangs der Gegenstände im übri-        meldungszeitraum (Veranlagungszeitraum) schul-\ngen Bundesgebiet unter Hinweis auf den Fracht-      den, um 4 vom Hundert des Entgelts für ihre im\nbrief oder andere Belege;                           gleichen Zeitraum bewirkten steuerpflichtigen Um-\n5. die Zeit, während der die gemieteten oder ge-        sätze zu kürzen. Der Kürzungsbetrag darf 720 Deut-\npachteten Gegenstände (§ 2 Abs. 4) im übrigen       sche Mark im Kalenderjahr nicht übersteigen. Sind\nBundesgebiet genutzt oder die Filme (§ 2 Abs. 5)    im Gesamtumsatz lediglich Umsätze aus freiberuf-\nim übrigen Bundesgebiet ausgewertet (aufgeführt)     licher Tätigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Ziff. 1 des\nworden sind;                                        Einkommensteuergesetzes oder aus einer Tätigkeit\nals Handelsvertreter oder Makler enthalten, so be-\n6. das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die\nträgt der Kürzungsbetrag höchstens 1 200 Deutsche\nempfangene Rechnung.\nMark im Kalenderjahr.\n(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuver-\n(2) Sind im Gesamtumsatz sowohl Umsätze aus\nlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buch-\nfreiberuflicher Tätigkeit oder aus einer Tätigkeit\nmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.\nals Handelsvertreter oder Makler als auch andere\nUmsätze enthalten, so kann hinsichtlich der erst-\n§ l1                           genannten Umsätze die Kürzung bis zur Höhe von\n1 200 Deutsche Mark vorgenommen werden. Ergibt\nVerfahren bei der Kürzung\nsich bei diesen Umsätzen ein niedrigerer Kürzungs-\n(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 2          betrag als 1 200 Deutsche Mark, so kann der nicht\nsind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder       verbrauchte Rest des Kürzungsbetrages von 1 200\nVeranlagungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer          Deutsche Mark bis zu einem Höchstbetrag von\nzu verrechnen. § l8 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 4      720 Deutsche Mark von der für die anderen Um-\nSatz 4 des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwertsteuer)        sätze geschuldeten Umsatzsteuer abgesetzt werden.\nist anzuwenden.\n(3) Unternehmer im Sinne des Absatzes 1, deren\n(2) Werden vereinbarte Entgelte gemindert, so        Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr 200 000\nsind die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 2 inso-      Deutsche Mark übersteigt, können von ihrer Um-\nweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminde-    satzsteuerschuld einen Betrag absetzen, dessen Höhe\nrung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der     wie folgt zu berechnen ist:\nSteuerschuld für den Voranmeldungszeitraum (Ver-\nDer Betrag, der bei Nichtberücksichtigung der Um-\nanlagungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die\nsatzgrenze von 200 000 Deutsche Mark absetzbar\nEntgelte gemindert werden.\nwäre, wird um 4 vom Hundert des Betrages ge-\n(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte        kürzt, um den der Gesamtumsatz höher ist als\nEntgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die       200 000 Deutsche Mark.\nEntgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unter-\nnehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vor-\nArtikel II\nnehmen.\nVergünstigungen bei den Steuern\n§ 12                                         vom Einkommen und Ertrag\nWegfall der Kürzungsansprüche\n§ 14\nGelangen Gegenstände, für deren Erwerb An-\nspruch a.uf die Kürzung nach § 2 besteht, nach Ber-                 Erhöhte Absetzungen für abnutzbare\nlin (West) zurück, ohne daß die Gegenstände im                   Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nübrigen Bundesgebiet einer Bearbeitung oder Ver-            (1) St::merpflichtige, die den Gewinn auf Grund\narbeitung im Sinne des § 6 unterlegen haben, so         ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, können\ndarf die Kürzung der geschuldeten Umsatzsteuer          bei den in Absatz 2 bezeichneten abnutzbaren Wirt-\nnicht vorgenommen werden. Liefert der westdeut-          schaftsgütern, die zum Anlagevermögen einer in\nsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner        Berlin (West) belegenen Betriebstätte gehören und\nLieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1       die nach dem 31. Dezember 1969 angeschafft oder\nnicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits        hergestellt worden sind, im Wirtschaftsjahr der An-\nvorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an         schaffung oder Herstellung und in den vier folgen-\ndas Finanzamt zurückzuzahlen.                            den Wirtschaftsjahren an Stelle der nach § 7 des Ein-","Nr. 67 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Oktober 1968                          1047\nVeröffentlicht im Amtsblatt der\nEuropäischen Gemeinschaften\ni)t1l11111 u11d 13(',.(•id1111111q der l\\()Chlsvorschrift\n-~ Ausgabe irr deutscher Sprache ---\nvom            Nr./Seite\n17. q_ fül    V(!rord11u11g (EWC) Nr. 1439/68 der Kommission über die Fest-\nsclz11n\\J <In Pr~irnir:n, die den Abschöpfungen für Getreide und\nJ\\11<1lz hinzugdügt W(,rden                                               18. 9. 68         L 228/2\n17. '.J. fül  Verordnung (EWC) Nr. 1440/68 der Kommission zur Änderung\nr!{~r h<~i d{cr Ersl d !Jung Jii r Getreide ctnzuwendenden Berichti-\n(J U ll~J                                                                 18. 9. 68         L 228/4\n17. D. fiB    Vcrord11unq (EWC) Nr. 1441/68 der Kommission über die Fest-\ns<!l,.11119 der /\\ bschiiplunqE!n bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                             18. 9. 68         L 228/5\n17. 9. 6B     Verordnung (.EWC) Nr. 1442/68 der Kommission zur Änderung\nder Verordnung (CWC) Nr. 1215/68 zur Festsetzung der Er-\nsl<1tl ungen auf dem Schweinelleischsektor für den am 23. Sep-\nlcmber 106B beginnenden Zeitraum                                         18. 9. 68         L 228/6\n17. D. öB     Verordnun~J (EWC) Nr. 1443/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Ein fuhr von Getreide- und Reisverarbeitungs-\nerz(•U~Jn issen zu erhebenden Abschöpfungen                               18. 9.68          L 228/9\n18. \\J. b8  Vcronln ung (EWC) Nr. 1444/68 der Kommission zur Fest-\nsetzung der dtd Cdreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von\nWciz<:n oder Rog~icn anwendbaren Abschöpfungen                             19. 9. 68         L 229/1\nrn. 9. h8    V(:rordnung (EWC) Nr. 1445/68 der Kommission über die Fest-\n.selzun~J der Priimien, die clcn Abschöpfungen für Getreide und\nMctlz hinzugdügl werden                                                    19.9. 68          L 229/2\n18. 9. b8   Verorclrrnnq (EWC) Nr. 1446/68 der Kommission zur Änderung\nder lwi clc!r I:rsl,rllung für Gdreide anzuwendenden Berichti-\n\\Jlltl9                                                                    19.9. 68          L 229/4\n18. 9. 6B   Verordnun~J (EWC) Nr. 1447/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöplungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                             19.9. 68          L 229/5\nlB. 9. fü3  Verordnung (EWC) Nr. 1448/68 der Kommission über die Fest-\nsclzung der Abschöpfung bei der Einfuhr von Melasse                       19.9.68           L 229/6\nlB. 9. 68   Verordnung (EWC) Nr. 1449/68 der Kommission zur Festset-\n:rnng der Erstr1ttung bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand\nlür Weißzucker und Rohzucker                                              19.9. 68          L 229/7\nJD. 9. 68   Verordnung (EWG) Nr. 1450/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen ,rnwendbaren Abschöpfungen                                     20.9.68           L 231/1\n19. 9. 68   Verordnung (EWG) Nr. 1451/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMcdz hinzugefügt werden                                                    20.9.68           L 231/2\n19. 9. 6B   Verordnung (EWG) Nr. 1452/68 der Kommission zur Festset-\nzung der bei der Erslaltung für Cetreide anzuwendenden\nBerichtigung                                                              20.9.68           L 231/4\n19. 9. 68    Verordnung (EWG) Nr. 1453/68 der Kommission zur Festset-\nzung der lür Getreide, Mehl, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anzuwendenden Erstattungen                                    20.9. 68          L 231/6\n19. 9. 68   Verordnung (EWG) Nr. 1454/68 der Kommission zur Änderung\nder bc:i Reis und Bruchreis ctnzuwendenden Abschöpfungen                  20.9.68           L 231/9\n19. 9. 68   Verordnung (EWG) Nr. 1455/68 der Kommission zur Festset-\nzung der Ersla!Jungen bei der Ausfuhr für Reis und Bruchreis              20.9.68           L 231/11\n19. 9. 68    Verordnung (EWG) Nr. 1456/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Abschöpfungen bei der Einfuhr von Weißzucker\nund Rohzucker                                                             20.9.68           L 231/13\n19. 9. 68   Verordnung (EWG) Nr. 1457/68 der Kommission zur Festset-\nzung der A bschöplungen bei der Einfuhr von Kälbern und\nausgewachsenen Rindern sowie von Rindfleis·ch ausgenommen\ngefrorenes Rindfleisch                                                    20.9. 68          L 231/14\n20. 9. 68    Verordnung (EWG) Nr. 1458/68 der Kommission zur Festset-\nzung der auf Getreide, Mehle, Grob- und Feingrieß von Weizen\noder Roggen anwendbaren _Abschöpfungen                                    21. 9. 68         L 232/1\n20. 9. 68    Verordnung (EWG) Nr. 1459/68 der Kommission über die Fest-\nsetzung der Prämien, die den Abschöpfungen für Getreide und\nMalz hinzugefügt werden                                                   21. 9. 68         L 232/2\n20. 9. 68   Verordnung (EWG) Nr. 1460/68 der Kommission zur Änderung\nder bei der Erslallung für Getreide anzuwendenden Be-\nrichtigung                                                                21. 9. 68         L 232/4","1056                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nDie erhöhten Abselzungcn bemessen sich in diesem             (2) Absatz 1 ist auf Wirtschaftsgüter nicht anzu-\nFall llc1ch den Herstellungskosten, die für den Aus-     wenden, für die das Land Berlin vertraglich das mit\nbau oder die fawcilcrung aufgewendet worden sind.        der Einlagerung verbundene Preisrisiko übernom-\nAbsatz 1 S;itz 3 gilt entsprechend. Von dem Jahr an,     men hat.\nin dem erhüh l.c Absetzungen nach Satz 1 nicht mehr\nvorgenommen werden künner.., ist der Restwert den                                  § 16\nAnschaffrmqs- oder Herstellungskosten des Gebäu-                     Steuerermäßigung für Darlehen\ndes oder der Ei~Jenturnswohnung oder dem an deren           zur Finanzierung von betrieblichen Investitionen\nStelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die der\nAbsetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das\nBerliner Industriebank Aktiengesellschaft oder der\ngesamte Gebäude oder die gesamte Eigentums-\nDeutschen Industriebank, Berlin, unter den Voraus-\nwohnung nach dem sich hiernach ergebenden Betrag\nsetzungen des Absatzes 2 Darlehen gewähren, er-\nund dem für das Gebäude oder die Eigentumswoh-\nmäßigt sich die Einkommensteuer oder Körperschaft-\nnung maßgebenden Hundertsatz zu bemessen.\nsteuer für den Veranlagungszeitraurn der Hingabe\n(3) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen       um zwölf vom Hundert der hingegebenen Darlehen.\n1 und 2 können bereits für Teilherstellungskosten        Sind die Darlehen aus Mitteln eines Betriebs ge-\nim Jahr der TeilhersteJlung und in den beiden fol-       geben worden, so ermäßigt sich die Einkommen-\ngenden Jahren geltend gemacht werden. Die Summe          steuer oder Körperschaftsteuer des Veranlagungs-\nder erhöhten Absetzungen nach Satz 1 und nach Ab-        zeitra urns, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in\nsatz 1 oder 2 darf jedoch nicht höher sein als die       dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden sind.\nSumme der erhöhten Absetzungen, die nach Ab-\n(2) Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach\nsatz 1 oder 2 im Jahr der Fertigstellung und in den\nAbsatz 1 ist, daß die Darlehen\nbeiden folgenden Jahren zulässig gewesen wären.\n1. nach dem 31. Dezember 1969 hingegeben werden,\n(4) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 sind\nzum Gebäude gehörende Garagen ohne Rücksicht             2. nach den vertraglichen Vereinbarungen eine Lauf-\nauf ihre tatsächliche Nutzung als Wohnzwecken                zeit von mindestens acht Jahren haben und frühe-\ndienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr             stens vorn Ende des vierten Jahres an jährlich\nals ein Personenkraftwagen für jede in dem Ge-               mit höchstens einem Fünftel des Darlehnsbetrags\nbäude befindliche Wohnung untergestellt werden               zurückzuzahlen sind und\nkann. Räume für die Unterstellung weiterer Kraft-        3. weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaft-\nwagen sind stets als nicht Wohnzwecken dienend zu            lichem Zusammenhang mit der Aufnahme eines\nbehandeln.                                                    Kredits stehen; die Inanspruchnahme laufender\nGeschäftskredite ist unschädlich.\n(5) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für\ndie erhöhte Absetzungen nach Absatz 1, und bei           Die Steuerermäßigung nach Absatz 1 wird unter der\nAusbauten und Erweiterungen, für die erhöhte Ab-         Bedingung gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung\nsetzungen nach Absatz 2 in Anspruch genommen              der Darlehen nicht stattfindet.\nwerden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b des              (3) Die Berliner Industriebank Aktiengesellschaft\nEinkommensteuergesetzes nicht zulässig.                  und die Deutsche Industriebank, Berlin, haben die\nDarlehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von\nBerliner Kreditinstituten, an Unternehmen weiter-\n§ 15\nzugeben, die die Darlehen unverzüglich und un-\nmittelbar zur Anschaffung oder Herstellung abnutz-\nRücklage für das Vorratsvermögen              barer Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einer\n(1) Steuerpflichtige, die den Gewinn auf Grund        in Berlin (West) beiegenen Betriebstätte verwenden.\nordnungsmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder         Die Wirtschaftsgüter müssen,\n§ 5 des Einkommensteuergesetzes ermitteln und in         1. soweit sie zum beweglichen Anlagevermögen\nBerlin (West) eine Betriebstätte haben, können in             gehören, mindestens drei Jahre nach ihrer An-\njedem der Wirtschaftsjahre, die in den Kalender-              schaffung oäer Herstellung in einer in Berlin\njahren 1962 und 1963 enden, eine den Gewinn min-              (West) belegenen Betriebstätte verbleiben,\ndernde Rücklage bis zur Höhe von je siebeneinhalb\nvorn Hundert des Werts bilden, mit dem ihr in            2. soweit sie zum unbeweglichen Anlagevermögen\nBerlin (West) befindliches Vorratsvermögen (Roh-,            gehören, in Berlin (West) errichtet werden.\nHilfs- und Betriebstoffe, halbfertige und fertige Er-    Der Herstellung eines Gebäudes in Berlin (West)\nzeugnisse sowie Waren) in der Bilanz ausgewiesen         steht der Umbau, die Erweiterung, die Modernisie-\nist. Die Rücklc1gen dürfen am Schluß des Wirt-           rung oder die Instandsetzung eines Gebäudes in\nschaftsjahrs, das im Kalenderjahr 1963 endet, insge-     Berlin (West) gleich. Die Berliner Industriebank\nsurnt fünfzehn vorn Hundert des Werts nicht über-        Aktiengesellschaft und die Deutsche Industriebank,\nsteigen, mit dem das in Bc)rlin (West) befindliche       Berlin, haben sicherzustellen, daß die Darlehen nur\nVorratsvermögen in der Bilanz dieses Wirtschafts-        zu diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Be-\njahrs ausgewiesen ist. Die Rücklagen sind in den         darf an Darlehen für die bezeichneten Zwecke ge-\nWirtschaftsjahren, die nach dem 31. Dezember 1970        deckt, so können die Berliner Industriebank Aktien-\nenden, mit mindestens je einem Viertel gewinn-           gesellschaft und die Deutsche Industriebank, Berlin,\nerhöhend aufzulösen.                                     den Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.","Nr. 68   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968                         1057\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf Darlehen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Dar-\nDarlehen entsprechend anzuwenden, die unmittelbar     lehen nach den vertraglichen Vereinbarungen\nan Unternehrnen zur Verwendung zu den in Ab-\n1. höchstens mit gleichen Jahresbeträgen, die der\nsatz 3 bezeichneten Zwecken gegeben worden sind.\nim Darlehnsvertrag vereinbarten Laufzeit ent-\nFür die Ermäßigung der Einkommensteuer oder               sprechen, zu tilgen oder\nKörperschäftstcuer ist in diesen Fällen weitere Vor-\naussetzung, daß sich der Darlehnsgeber und der        2. mit gleichen J ahresbeträgt..:n, bei denen sich bei\nDarlehnsnehmer gegenüber der Berliner Industrie-          gleichbleibenden Bedingungen infolge der laufen-\nbcmk Akticngcsellschdft oder der Deutschen Indu-          den Tilgung der Zinsanteil verringert und der\nstriebank, Berlin, damit einvcrstunden erklären,          Tilgungsanteil entsprechend erhöht, zu verzinsen\ndaß diese die Verwendung der Darlehen zu den              und zu tilgen sind; Änderungen des Zinssatzes\nbezeichneten Zwecken und die Durchführung des             in Anpassung an die allgemeine Zinshöhe sind\nDarlehnsvertrags überwacht.                               jedoch zulässig.\n(5) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder        Absatz 1 letzter Satz gilt entsprechend.\nKörperschuftsteuer nach Absatz 1 darf zusammen           (3) Voraussetzung für die Steuerermäßigungen\nmit der Ermäßigung der Einkommensteuer oder           nach den Absätzen 1 und 2 ist, daß die Darlehen an\nKörperschaftsteuer nach § 17 fünfzig vom Hundert      einen Bauherrn gegeben werden und von diesem\nder Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht     unverzüglich und unmittelbar\nübersteigen, die sich ohne die Ermäßigungen er-\ngeben würde.                                          1. in den Fällen des Absatzes 1 zur Finanzierung\ndes Baues von Wohnungen im Sinne des § 39\n(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kredit-       oder § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes\ninstitute im Sinne des Gesetzes über das Kredit-          (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz),\nwesen vom 10. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 881).\n2. in den Fällen des Absatzes 2 zur Finanzierung\nder dort bezeichneten Bauvorhaben\n§ 17                        verwendet werden. Für di e Anwendung des Ab-\n1\nsatz,es 1 ist weitere Voraussetzung, daß die Dar-\nSteuerermäßigung für Darlehen             liehen weder unmittelbar noch mittelbar in wirt-\nzur Finanzierung von Baumaßnahmen            schaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme\n(1) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die unver- eines Kredits stehen. Die Steuerermäßigung nach\nzinsliche, in gleichen Jahresbeträgen zu tilgende     den Absätzen 1 und 2 wird unter der Bedingung\nDarlehen mit einer Laufzeit von mindestens zehn       gewährt, daß eine vorzeitige Rückzahlung der Dar-\nJahren zur Förderung des Baues von Wohnungen          lehen nicht stattfindet; vorzeitige Rückzahlungen,\nin Berlin (West) gewähren, ermäßigt sich unter den    die nach Ablauf von zehn Jahren seit der Hingabe\nVoraussetzungen der Absätze 3 bis 7 die Einkom-       des Darlehens auf Grund einer Kündigung oder\nmensteuer oder Körperschafbteuer für den Veran-       Teilkündigung des Schuldners stattfinden, sind je-\nlagungszeitraum der Hingabe um zwanzig vom            doch unschädlich.\nHundert der hingegebenen Darlehen. Werden die            (4) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind nur an-\nDarlehen von Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach   zuwenden, soweit die Darlehen 10 000 Deutsche\n§ 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes       Mark für jede geförderte Wohnung nicht über-\nermitteln, aus Mitteln des Betriebs gegeben, so sind  steigen.\ndie Darlehen in der Bilanz mit dem Wert anzu-\nsetzen, der sich nach Abzug von Zwischenzinsen           (5) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 sind\nunter Berücksichtigung von Zinseszinsen vom Nenn-     auf Darlehen entsprechend anzuwenden, die der\nbetrag der Darlehen ergibt. Dabei ist von einem       Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin gewährt werden.\nZinssatz von höchstens fünfeinhalb vom Hundert        Die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin hat die Dar-\nauszugehen. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn       lehen, gegebenenfalls unter Einschaltung von Ber-\ndie Hingabe der Darlehen nicht durch den Betrieb      liner Kreditinstituten, an Bauherren weiterzugeben,\nveranlaßt ist. Sind die Darlehen aus Mitteln eines    die die Darlehen unverzüglich und unmittelbar zur\nBetriebs gegeben worden, so ermäßigt sich die Ein-    Finanzierung der in Absatz 2 bezeichneten Bauvor-\nkommensteuer oder Körperschaftsteuer des Veran-       haben verwenden. Die Wohnungsbau-Kreditanstalt\nla.gungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet,  Berlin hat sicherzustellen, daß die Darlehen nur zu\nin dessen Verlauf die Darlehen gegeben worden         diesen Zwecken verwendet werden. Ist der Bedarf\nsind.                                                 an Darlehen für die bezeichneten Zwecke gedeckt,\nso kann die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin den\n(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die ver-   Abschluß weiterer Darlehnsverträge ablehnen.\nzinsliche Darlehen mit einer Laufzeit von minde-\nstens 25 Jahren zur Förderung des Baues, des Um-         (6) Die Ermäßigung der Einkommensteuer oder\nbaues, der Erweiterung, der Modernisierung und        Körperschaftsteuer nach den Absätzen 1 und 2 darf\nder Instandsetzung von Gebäuden in Berlin (West)      zusammen mit der Ermäßigung der Einkommensteuer\ngewiihren, ermäßigt sich unter den Voraussetzun-      oder Körperschaftsteuer nach § 16 fünfzig vom\ngen der Absätze 3 bis 7 die Einkommensteuer oder      Hundert der Einkommensteuer oder Körperschaft-\nKörperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum       steuer nicht übersteigen, die sich ohne die Ermäßi-\nder Hingabe um 20 vom Hundert der hingegebenen        gungen ergeben würde.","1058                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n(7) Zum Nachweis der in Absatz 1 Satz 1, Ab-            gewerblichen Betrieb ausschließlich der Beförderung\nsatz 2., /\\ bsc!lz ] Sc1tz 1 und in den Absätzen 4 und 5    von Personen gegen Entgelt dienen oder an Selbst-\nbczcidm<·ten Voraussetzungen ist eine Bescheini-            fahrer vermietet oder für Fahrschulzwecke verwen-\nqunn ·(fos Senill.ors für Bau- und Wohnungswesen,           det werden. Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaf-\nBerlin., odPr d<!r von ihm bestimmten Stelle vorzu-         fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um\neinen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9 b\n§ 18                          Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes), 800 Deutsche\nMark nicht übersteigen und die einer selbständigen\nAnwendung der §§ 16 und 17                   Bewertung und Nutzung fähig sind, wird eine In-\ndurch Arbeitnehmer                     vestitionszulage nicht gewährt.\nBesteh! cL:1s Einkommen ganz oder teilweise aus\n(3) Die Investitionszulage wird auf Antrag nach\nEinkünften <1us nichtselbständiger Arbeit, von denen\nAblauf des Kalenderjahrs, in dem die Wirtschafts-\nein St(\\lWri.ihzug vorgenommen wird, und liegen die\ngüter angeschafft oder hergestellt worden sind (bei\nVorausselzungcn des § 46 Abs. l und 2 des Ein-\neinem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschafts-\nk.ommensl.<!uergcsetzcs nicht vor, so kann die Ver-\njahr: nach Ablauf des Ka.lenderjahrs, in dem das\nanlagung zur Anwendung der Vorschriften der\nWirtschaftsjahr endet, in dem die Wirtschaftsgüter\n§§ 1G und 17 bcantn!gt werden; § 46 Abs. 2 Ziff. 6\nangeschafft oder hergestellt worden sind), durch das\nBuchstabe a und Abs. 3 und 5 des Einkommensteuer-\nfür den Antragsteller für die Besteuerung nach dem\ngesetzes ist sinngemäß anzuwenden.\nEinkommen zuständige Finanzamt aus den Einnah-\nmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\ngewährt. Personengesellschaften wird die Investi-\nArtikel III\ntionszulage von dem Finanzamt gewährt, das für die\nln vestitionszulage                    einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein-\nkünfte zuständig ist. Der Antrag auf Gewährung\n§ 19\nder Investitionszulage kann nur innerhalb von drei\n(1) Unternehmer .im Sinne des § 2 des Umsatz-            Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs gestellt\nsteuergesetzes (Mehrwertsteuer), die in Berlin              werden.\n(West) einen Betrieb (eine Betriebstütte) haben, kön-          (4) Das Finanzamt setzt die Investitionszulage\nnen für die nach dem 30. Juni 1968 angeschafften             durch schriftlichen Bescheid fest. Die Investitionszu-\noder hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirt-            lä.ge ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe\nschaftsgüter des Anlagevermögens eine Investitions-          des Bescheids fällig.\nzulage erhalten. Die Investitionszulage beträgt\n10 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstel-                 (5) Wird nach der Auszahlung der Investitions-\nlungskosten der im Kalenderjahr angeschafften oder           zulage festgestellt, daß die Voraussetzungen für\nhergestellten Wirtschaftsgüter. Sie erhöht sich für          ihre Gewährung nicht oder nur zum Teil vorgelegen\nabnutz bare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlage-          haben, so ist die Investitionszulage insoweit zurück-\nvermögens,                                                   zuzahlen, als sie zu Unrecht gewährt worden ist.\nDas gleiche gilt, wenn Wirtschaftsgüter, deren An-\n1. die in einem Betrieb (einer Betriebstätte) des ver-      schaffungs- oder Herstellungskosten bei der Bemes-\narbeitenden Gewerbes - ausgenommen Bauge-               sung der Investitionszulage berücksichtigt worden\nwerbe        unmittelbar oder mittelbar der Ferti-      sind, nicht mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaf-\ngung dienen, auf 20 vom Hundert der Anschaf-            fung oder Herstellung in einem Betrieb (einer Be-\nfungs- oder Herstellungskosten; für nach dem            triebstätte) in Berlin (West) verblieben sind. Das\n30. Juni 1968 und vor dem 1. Januar 1971 ange-          Finanzamt fordert den Betrag durch schriftlichen\nschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter tritt       Bescheid zurück. Der Anspruch auf Rückzahlung der\nan die Stelle des Satzes von 20 vom Hundert ein         Investitionszulage entsteht,\nSatz von 25 vom Hundert;\n1. wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung\n2. die aussdiließlich der Forschung oder Entwicklung             nicht oder nur zum Teil vorgelegen haben,\nim Si nnc des § 51 Abs. l Ziff. 2 Buchstabe u Satz 4\nmit der Auszahlung der Investitionszulage;\ndes Einkommensteuergesetzes dienen, auf 30 vom\nHundert der Anschaffungs- oder Herstellungs-            2. wenn die bei ihrer Bemessung berücksichtigten\nkosten.                                                     Wirtschaftsgüter nicht mindestens drei Jahre seit\nihrer Anschaffung oder Herstellur1g in einem Be-\nWird der Gewinn nach einem vom Kalenderjahr\ntrieb (einer Betriebstätte) in Berlin (West) ver-\nabweichenden Wirtschaftsjahr ermittelt, so tritt an\nblieben sind,\ndie SteHe des Kalenderjahrs das Wirtschaftsjahr,\ndas im Kakmderjuhr endet.                                           mit dem Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus\ndem Betrieb (der Betriebstätte) in Berlin (West).\n(2) Die Investitionszulage wird nur für neue ab-\nnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter gewährt, die            Der Anspruch auf Rückzahlung ist vom Zeitpunkt\nzum Anlagevermögen eines Betriebs (einer Betrieh-            seiner Entstehung an nach § 5 des Steuersäumnis-\nsUitte) in Berlin (West) gehören und mindestens              gesetzes zu verzinsen.\ndrei Jahre nach ihrer Ansdwffung oder Herstellung               (6) Die Investitionszulage gehört nicht zu den\nin einem solchen Betrieb (einer solchen Betriebstätte)       Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.\nverbleiben. Für Persone11krc1ftfohrzeug.e wird eine In-      Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs-\nnur gewährt, wenn sie im eigenen       oder Herstellungskosten.","Nr. 68    Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968                           1059\n(7) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils     nach § 23 Nr. 2 auf Einkünfte aus diesen Betrieb-\nder Reichsabgabenordnung, des Steueranpassungs-          stätten entfällt; die veranlagte Körperschaftsteuer\ngesetzes und des Steuersäumnisgesetzes sind ent-         ermäßigt sich außerdem um 3,2 vom Hundert dieser\nsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Rückzah-          in dem Einkommen enthaltenen Einkünfte aus Berlin\nlung der Investitionszulage verjährt in fünf Jahren.     (West) im Sinne des § 23 Nr. 2. Ist der Steuerpflichtige\nGegen die Bescheide nach den Absätzen 4 und 5 ist        Mitunternehmer im Sinne des § 15 Ziff. 2 des Ein-\nder Einspruch gegeben.                                   kommensteuergesetzes, so genügt es, wenn die in\nSatz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern\n(8) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die insgesamt in den in Berlin (West) unterhaltenen\nauf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs-        Betriebstätten des Unternehmens, an dem der\nakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg          Steuerpflichtige beteiligt ist, beschäftigt worden ist.\ngegeben.                                                 Unterhält ein Steuerpflichtiger Betriebstätten meh-\n§ 20                          rerer Gewerbetriebe in Berlin (West), so wird die\n(gestrichen)                      Ermäßigung nur insoweit gewährt, als in den Be-\ntriebstätten des einzelnen Gewerbebetriebs die in\nSatz 1 bezeichnete Mindestzahl von Arbeitnehmern\nbeschäftigt worden ist.\nAbschnitt II\nSteuererleichterungen\n§ 22\nund Arbeitnehmervergünstigungen\nErmäßigung der veranlagten Einkommensteuer\nArtikel IV                                     bei Zuzug von Arbeitnehmern\nEinkommensteuer (Lohnsteuer)                     Bei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-\ngen des § 21 Abs. 1 zu erfüllen, in Berlin (West)\nund Körperschaftsteuer\nnach dem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begrün-\n§ 21                          den und dort eine nichtselbständige Beschäftigung\nfür einen zusammenhängenden Zeitraum von min-\nErmäßigung der veranlagten\ndestens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die\nEinkommensteuer und Körperschaftsteuer\nveranlagte Einkommensteuer, soweit sie auf Ein-\n(1) Bei natürlichen Personen, die                     künfte im Sinne des § 23 Nr. 4 Buchstabe a aus die-\nser Beschäftigung entfällt, um 30 vom Hundert.\n1. seit mindestens 4 Monaten vor dem Ende des\nVeranlagungszeitraums ihren ausschließlichen\nWohnsitz in Berlin (West) haben oder                                            § 23\n2. bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen                           Einkünfte aus Berlin (West)\nVeranlagungszeitraums einen Wohnsitz in Berlin\n(West) haben und dort veranlagt werden oder             Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 21 sind\n3. - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich die-         1. Einkünfte aus in Berlin (West) betriebener Land-\nses Gesetzes zu haben --- ihren gewöhnlichen             und Forstwirtschaft;\nAufenthalt in Berlin (West) haben,                   2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in einer Be-\nermäßigt sich die veranlagte Einkommensteuer, so-            triebstätte in Ber.lin (West) erzielt worden sind.\nweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne            Hat ein Gewerbebetrieb Betriebstätten (Teile von\ndes § 23 entfällt, um 30 vom Hundert. Bei Ehegatten          Betriebstätten) in Berlin (West) und an anderen\nim Sinne des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergeset-           Orten unterhalten, so gilt als Gewinn der Betrieb-\nzes genügt es für die Ermäßigung, wenn einer der             stätten in Berlin (West) der Teil des Gesamt-\nEhegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.          gewinns, der sich aus dem Verhältnis ergibt, in\ndem die Arbeitslöhne, die an die bei den Betrieb-\n(2) Bei Körperschaften, Personenvereinigungen             stätten in Berlin (West) beschäftigten Arbeitneh-\nund Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung               mer gezahlt worden sind, zu der Summe der\nund ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West) haben,        Arbeitslöhne stehen, die an die bei allen Betrieb-\nermäßigt sich die veranlagte Körperschaftsteuer,             stätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt wor-\nsoweit sie auf Einkünfte aus Berlin (West) im Sinne          den sind. Für den Begriff der Arbeitslöhne sind\ndes § 23 entfällt, um 20 vom Hundert und um 3,2             die Vorschriften des § 31 des Gewerbesteuer-\nvom Hundert der in dem Einkommen enthaltenen                 gesetzes maßgebend. Liegen Veräußerungsge-\nEinkünfte aus Berlin (West) im Sinne des § 23.               winne im Sinne des § 16 des Einkommensteuer-\n(3) Bei Steuerpflichtigen, die, ohne die Voraus-         gesetzes vor, so tritt insoweit an die Stelle der\nsetzungen der Absätze 1 und 2 zu erfüllen, eine             Aufteilung nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne\noder mehrere Betriebstätten Pines Gewerbebetriebs            eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Werte\nin Berlin (West) unterhalten, in denen während des          des anteiligen Betriebsvermögens, die für die\nVeranlagungszeitraums im Durchschnitt regelmäßig             Berechnung des Veräußerungsgewinns zugrunde\ninsgesamt mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt            gelegt werden;\nworden sind, ermäßigt sich die veranlagte Einkom-         3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie\nmensteuer um 30 vom Hundert oder die veranlagte             aus einer in Berlin (West) ausgeübten Tätigkeit\nKörperschaftsteuer um 20 vom Hundert, soweit sie            erzielt worden sind;","1060                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n4. Einkünfte aus nichtselbsUindiger Arbeit, wenn              (2) Bestehen bei einem Unternehmen mit einem\nder Arbeilslohn                                       oder mehreren anderen Unternehmen, ohne daß die\na) für eine Beschäftigung in Berlin (West) aus       Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, Verbin-\neinem gegenwärtigen Dienstverhältnis be-          dungen organisatorischer, finanzieller oder wirt-\nzogen wird. Wird im Rahmen einer solchen          schaftlicher Art, so kann das Finanzamt für die\nBeschäftigung Arbeitslohn für eine vorüber-      Zwecke der Ermäßigung der Einkommensteuer oder\ngehende Tätigkeit außerhalb von Berlin (West)     Körperschaftsteuer den Gewinn aus Gewerbebetrieb\nbezogen, so liegen Einkünfte in diesem Sinne     dieses Unternehmens abweichend von dem bei der\ndann vor, wenn die Arbeitnehmer ihren aus-       Veranlagung zugrunde gelegten Gewinn ansetzen.\nschließlichen Wohnsitz in Berlin (West) haben.    Maßgebend ist der Gewinn, der sich nach den Ver-\nBE~i Ehegatten, die beide unbeschränkt steuer-    hältnissen des Unternehmens ohne die bezeichneten\npflichtig sind und nicht dauernd getrennt         Verbindungen ergeben hätte.\nleben, genügt es, wenn einer der Ehegatten\nseinen ausschließlichen Wohnsitz in Berlin                                  § 25\n(West) hat. Eine vorübergehende Tätigkeit\nBerechnung der Ermäßigung\naußerhalb von Berlin (West) ist jeweils höch-\nder veranlagten Einkommensteuer\nstens für die Dauer von zwölf Monaten anzu-\nund Körperschaftsteuer\nnehmen, wenn sich die Arbeitnehmer anläßlich\neiner Dienstreise oder einer Tätigkeit, die auf       (1) Sind in dem Einkommen nur Einkünfte aus\neine bE!stimmte Zeit oder auf die Zeit der        Berlin (West) enthalten oder beträgt der Gesamt-\nDurchführung eines bestimmten Vorhabens           betrag der Einkünfte nicht mehr als 3 000 Deutsche\nbegrenzt ist, außerhalb von Berlin (West) auf-    Mark, so wird die Ermäßigung in vollem Umfang\nhalten;                                           gewährt.\nb) als Wartegeld, Ruhegeld, Witwen- und Wai-              (2) Sind in dem Einkommen neben den Einkünften\nsengeld oder andere I3r:züge und Vorteile aus     aus Berlin (West) noch andere Einkünfte enthalten,\nfrüheren Dienstleistungen zufließt;               so ist die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer\n5. Einkünfte aus Kapitalvermögen                          für die Berechnung der Ermäßigung\na) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1, 2, 4 und 5 des   1. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 1\nEinkommensteuergesetzes, wenn der Steuer-              und 2 im Verhältnis der Summe aller Einkünfte\npflichtige nachweist, daß der Schuldner der            aus Berlin (West) - § 23 - zum Gesamtbetrag\nKapitalerträge seinen ausschließlichen Wohn-          der Einkünfte,\nsitz oder seine Geschi:lftsleitung und seinen     2. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 22 im Ver-\nSitz in Berlin (West) hat;                             hältnis der nach dieser Vorschrift für die Er-\nb) im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkom-           mäßigung zu berücksichtigenden· Einkünfte aus\nmensteuergesetzes, wenn das Kapitalver-               nichtselbständiger Arbeit aus Berlin (West) zum\nmögen durch Grundbesitz in Berlin (West),             Gesamtbetrag der Einkünfte,\ndurch Rechte in Berlin (West), die den Vor-       3. bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 21 Abs. 3 im\nschriften des bürgerlichen Rechts über Grund-         Verhältnis der für die Ermäßigung zu berück-\nstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in        sichtigenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus\nein Schiffsregister in Berlin (West) eingetra-        Berlin (West) - § 23 Nr. 2 - zum Gesamtbetrag\ngen sind, gesichert ist;                              der Einkünfte\n6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im            aufzuteilen. Dabei sind die Summe der für die Er-\nSinne des § 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer-     mäßigung der Einkommensteuer oder Körperschaft-\ngesetzes, wenn das unbewegliche Vermögen, die         steuer zu berücksichtigenden Einkünfte aus Berlin\nSachinbegriffe, gewerblichen Erfahrungen oder         (West) und der Gesamtbetrag der Einkünfte auf\nGerechtigkeiten in Berlin (West) belegen oder in      volle 100 Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nein öffentliches Buch oder Register in Berlin        Beträgt die Summe der für die Ermäßigung der\n(West) eingetragen sind oder in einer in Berlin      Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nicht zu\n(West) belegenen Betriebstätte verwertet werden;     berücksichtigenden Einkünfte nicht mehr als 3 000\nDeutsche Mark, so wird die Ermäßigung in vollem\n7. Einkünfte im Sinne des § 22 des Einkommen-\nUmfang gewährt.\nsteuergesetzes.\n§ 24                              (3) Durch Rechtsverordnung kann bestimmt wer-\nden, daß Einkünfte, bei denen die Einkommensteuer\nBehandlung von Organgesellschaften             oder Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als\nund verbundenen Unternehmen                 abgegolten gilt, im Fall des Absatzes 2 unberück-\n(1) Organgesellschaften, deren Gewinn auf Grund       sichtigt bleiben, Freibeträge, Verlustabzüge, nicht\neiner Gewinnabführungsvereinbarung bei der Ver-          entnommene Gewinne, abzuziehende ausländische\nanlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaft-          Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer von den\nsteuer dem Gewinn des beherrschenden Unterneh-           Einkünften abgezogen werden, mit denen sie wirt-\nmens hinzugerechnet wird, sind für die Ermittlung        schaftlich zusammenhängen oder auf die sie sich\nder Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in Betrieb-        beziehen, nachzuversteuernde Mehrentnahmen die-\nstätten in Berlin (West) erzielt worden sind (§ 23       sen hinzugerechnet werden. Desgleichen kann durch\nNr. 2), als Bctriebstätten des beh2rrschenden Unter-     Rechtsverordnung bestimmt werden, daß in den\nnehmens anzusehen.                                       Fällen der §§ 34 und 34 b des Einkommensteuer-","Nr. 68   Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968                       1061\ngesetzes die außerordentlichen Einkünfte und die       gesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Ent-\ndarauf entfallende :Einkommensteuer von der Auf-       gelt im Sinne der Sozialversicherung, der Arbeits-\nteilung nach Absatz 2 ausgenommen oder für die         losenversicherung und der Arbeitslosenhilfe. Sie\nBerechnung der Ermi.ißigung nach den Grundsätzen       gelten arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des\ndes Absatzes 2 g2sondert berücksichtigt werden.        Lohns oder Gehalts.\n(2) Bemessungsgrundlage für die Zulage ist der\n§ 26                         für eine Beschäftigung aus einem gegenwärtigen\nErmäßigung der Lohnsteuer                Dienstverhältnis bezogene Arbeitslohn des Lohn-\nabrechnungszeitraums. Arbeitslohn des Lolmabrech-\n(1) Die Lohnsteuer, die auf Einkünfte aus Berlin\nnungszeitraums sind der laufende Arbeitslohn, der\n(West) im Sinne des § 23 Nr. 4 entfällt, ermäßigt sich\nfür den Lohnabrechnungszeitraum gezahlt wird, und\num 30 vom Hundert\nsonstige Bezüge, die in dem Lohnabrechnungszeit-\n1. -bei Arbeitnehmern, die                             raum zufließen. Steuerfreie Einnahmen mit Aus-\na) ihren ausschließlichen Wohnsitz in Berlin       nahme des Weihnachts-Freibetrags (§ 3 Ziff. 17 des\n(West) haben oder                              Einkommensteuergesetzes), des Arbeitnehmer-Frei-\nb) bei mehrfachem Wohnsitz während des ganzen      betrags (§ 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes),\nKalenderjahrs einen Wohnsitz in Berlin (West)   der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-\nhaben und sich dort überwiegend aufhalten       und Nachtarbeit (§ 34 a des Einkommensteuergeset-\noder                                            zes) und der steuerfreien vermögenswirksamen Lei-\nstungen (§ 12 Abs. 1 des· Zweiten Vermögens-\nc) - ohne einen Wohnsitz im Geltungsbereich\nbildungsgesetzes) bleiben außer Betracht.\ndieses Gesetzes zu haben - ihren gewöhn-\nlichen Aufenthalt in Berlin (West) haben;          (3) Die Höhe der Zulage ergibt sich aus der\ndiesem Gesetz beigefügten Anlage. Ubersteigt die\n2. bei sonstigen Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn\nBemessur..gsgrundlage die Beträge, bis zu denen\ndem Umtausch durch die Lohnausgleichskasse in\nnach der Anlage höchstens eine Zulage vorgesehen\nBerlin (West) unterliegt.\nist, so wird eine Zulage nicht gewährt.\nBei Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflich-       (4) Der Arbeitgeber hat die Zulagen zu errechnen.\ntig sind und nicht dauernd getrennt leben, genügt      Er hat sie\nes für die Ermäßigung, wenn einer der Ehegatten\n1. bei monatlichen oder längeren Lohnabrechnungs-\ndie Voraussetzungen der Nui:nmer 1 erfüllt.\nzeiträumen jeweils zusammen mit dem Arbeits-\n(2) Beziehen Arbeitnehmer neben Einkünften aus          lohn,\nBerlin (West) im Sinne des § 23 Nr. 4 andere Ein-      2. bei kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs-\nkünfte aus nichtselbständiger J\\rbeit, so gelten für       zeiträumen jeweils für alle in einem Kalender-\ndie Berechnung der Ermüßigung die Vorschriften             monat endenden Lohnabrechnungszeiträume zu-\ndes § 25 entsprechend.                                     sammen mit dem Arbeitslohn für den letzten in\n§ 27                             dem Kalendermonat endenden Lohnabrechnungs-\nzeitraum\nErmäßigung der Lohnsteuer\nbei Zuzug von Arbeitnehmern               auszuzahlen. Der Arbeitgeber hat die Summe der\nZulagen dem Betrag, den er für seine Arbeitnehmer\nBei Arbeitnehmern, die, ohne die Voraussetzun-      insgesamt an Lohnsteuer einbehalten hat, zu ent-\ngen des § 26 Abs. l zu erfüllen, in Berlin (West) nach nehmen und bei der nächsten Lohnsteueranmeldung\ndem 12. August 1961 ihren Aufenthalt begründen         in einer Summe abzusetzen. Ubersteigt der zu ent-\nund dort eine nichtselbständige Beschäftigung für      nehmende Betrag den Betrag, der insgesamt an\neinen zusammenhängenden Zeitraum von minde-            Lohnsteuer einbehalten ist, so wird der über-\nstens drei Monaten aufnehmen, ermäßigt sich die        steigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von\nLohnsteuer, soweit sie auf Einkünfte im Sinne des      dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen\n§ 23 Nr. 4 Buchstabe a aus dieser Beschäftigung ent-   wäre, aus den Einnahmen an Lohnsteuer ersetzt.\nfällt, um 30 vom Hundert. § 26 Abs. 2 gilt entspre-    Die voril. Arbeitgeber entnommenen Beträge (Satz 3),\nchend.\ndie vom Finanzamt ersetzten Beträge (Satz 4) sowie\nArtikel V                        etwa vom Finanzamt selbst ausgezahlte Zulagen\nmindern die Lohnsteuereinnahmen.\nVergünstigung für Arbeitnehmer\nin Berlin (West)                       (5) Der Anspruch auf die Zulagen ist nicht über-\ntragbar.\n§ 28                                                  § 29\nVergünstigung durch Zulagen                               Ergänzende Vorschriften\n(1) Arbeitnehmer, die Arbeitslohn für eine Be-         (1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils\nschäftigung in Berlin (West) aus einem gegen-          der Reichsabgabenordnung und des Steueranpas-\nwärtigen Dienstverhältnis beziehen (§ 23 Nr. 4 Buch-   sungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden, so-\nstabe a), erhalten unbeschadet der Steuererleichte-    weit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes\nrungen nach den Vorschriften der §§ 21, 22, 26         vorgeschrieben ist.\nund 27 eine Vergünstigung durch Gewährung von             (2) Der Arbeitnehmer kann beantragen, daß das\nZulagen. Die Zulagen gelten weder als steuerpflich-    Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer\ntige Einnahmen im Sinne des Einkommensteuer-           abzuführen hat, die Zulage durch schriftlichen Be-","1062                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\nsdicid 1<'SI sdzl. Dc'r /\\ n Lrnq ist bis zum Ablauf von         der Gewährung der Zulagen, zur Beseitigung von\nzw<•i Mo,wl<'n nc1ch ckrn E11de des Zeitraums, für               Unbilligkeiten in Härtefällen oder zur Verwal-\nden die Zu lc1g<) ndch § 2H Abs. LJ Satz 2 auszuzahlen           tungsvereinfachung erforderlich ist, und zwar\nist, zu stellen; di<' Frisl kilnn auf Antrag verlängert          a) über die Abgrenzung des begünstigten       Per-\nwerden. l)ds Findnl'.cirnL lord<)rl zu Unrecht ausge-               sonenkreises,\nZcJhlie Zulc1qen durch schriflJichcn Bescheid zurück,\nb) über die Ermittlung und Abgrenzung der     Ein-\nwenn es festslPllt, ddß die Voraussetzungen für die\nkünfte aus Berlin (West) einschließlich     der\nGcwührung dPr Zt1lt1~Jen nicht vorgelegen haben.\ndarauf entfallenden Betriebsausgaben       und\nDer Jüicklord<!rt111gsc1nsprud1 e:nlsU!hl mit der Aus-\nWerbungskosten,\nzahlun~J der Zuld~J<'. Iir Vt'.rjährt in fünf Jahren.\nGegen die ßc)sdwidP nilch d(!n S2itzen l und 3 ist               c) über die Zugrundelegung des durchschnittlich\nder Einspruch 9eqebcn.                                              bezogenen Arbeitslohns bei der Ermittlung der\nBemessungsgrundlage für Zulagen, wenn bei\n(3) Ist eine Zult1ge durch Bescheid rechtskräftig                kürzeren als monatlichen Lohnabrechnungs-\nfestgesetzt worden, so ist der Arbeitgeber verpflich-               zeiträumen die Höhe des Arbeitslohns in dem\ntet, die Zulage an den Arbeitnehmer nach Maßgabe                    Zeitraum, für den die Zulagen auszuzahlen\ndes rechtskräfti~Jen Be!;cheids zu zahlen, wenn nicht               sind, geschwankt hat;\ndas Fincmzc1mL die ZuldW! sPlbst auszahlt. Das\nFinanzamt hat dem Arbeit~Jeber eine Abschrift des            2. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\nrechtskräfl.igc!n ßt!sdwids zu übersenden.                       a) über eine Beschränkung der Haftung des Ar-\n(4) Der Arbeil~Jeher Jrnflet für zu Unrecht gezahlte             beitgebers für die Einbehaltung und Abfüh-\nZulagen. Das Finc1nz<1rnl lwl. ilUf Anfrage des Arbeit-             rung der Lohnsteuer in den in § 26 Abs. 1\ngeben;_ Auskunft über diP Anwendung der Vorschrif-                  Nr. 1 und in § 27 bezeichneten Fällen,\nten über die C<,wiihrnnq d<'r Zulagen im einzelnen               b) über die Behandlung der Fälle des § 26 Abs. 1\nFall zu erteilen.                                                   Nr. 1 Buchstaben b und c und des § 27 beim\nSteuerabzug vom Arbeitslohn,\n(5) Der Arbeil~J<'IH'r h<1I iib('.r die für den einzel-\nnen Lohnabrec:hnt1ngszPilr,!t1m gezahlten Zulagen                c) über einen Lohnsteuer-Jahresausgleich, wenn\nAufzeichnungen zu lü h rt!n. Aus diesen Aufzeichnun~                in den in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und c\ngen muß folg<!ndcs Zll <'rS('h(!n sc!irt:                           bezeichneten Fällen der Arbeitnehmer wäh-\nrend eines Teils des Kalenderjahrs seinen aus-\n1. die Namen der ArbeitnPhrrn~r,\nschließlichen Wohnsitz oder -- in Ermange-\n2. die jeweil irJe Bc1rn:ss1mgsg rundlc1ge,                         1ung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich\n3. die Höhe der c1n dem einzPlnen Arbeitnehmer ge-                  dieses Gesetzes -- seinen gewöhnlichen Auf-\nzahlten ZuldfJen,                                               enthalt in Berlin (West) hat,\n4. die Gesamlsurnnw cfor für den einzelnen Lohn-                d) über einen Lohnste.2.er~J ahresausgleich in den\nabrechnungszei trc1 um rJezc1h lten Zulagen,                    Fällen des § 27, wenn die Voraussetzungen\n5. die aus der einbeh,il!c~rn!n Lohnsteuer jeweils                  für die Ermäßigung nicht während des ganzen\nenlnommc~nen Hdräg<~ (<i 28 Abs. 4 Satz 3).                     Kalenderjahrs vorgelegen haben,\nDie Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren;               e) über die Nachforderung von Lohnsteuer, wenn\ndie Aufbewdhrungsfrisl berJinnt mit Schluß des Jah-                 in den Fällen des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b\nres, in dem dif~ Zuldqen, dUf die sich die Aufzeich-                ein Wohnsitz in Berlin (West) nicht während\nnungen beziEüien, d usgezc1 hH worden sind.                         des ganzen Kalenderjahrs oder ein Aufenthalt\nnicht überwiegend bestanden hat oder wenn\n(6) Beträqe, die beim Filrnnzamt auf Grund eines\nin den Fällen des § 27 eine nichtselbständige\nmit der Zahl11nq <for ZularJen zusammenhängenden\nBeschäftigung in Berlin (West) nicht während\nTatbestands, inslwsond<~rc c1ul Crnnd einer Rück-\neines zusammenhängenden Zeitraums von\nforderung von Zulagen vom Arbeitnehmer oder\nmindestens drei Monaten ausgeübt worden ist;\neiner Inanspruchni:lhme dPs Arbeitgebers im Rahmen\nseiner Haftung, eingehen, erhöhen die Lohnsteuer-            3. Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen\neinnahmen.\na) über das Verfahren bei der Gewährung von\n(7) In öffent1 ich-rc~chtl icben Streitigkeiten über die         Zulagen,\nauf Grund dieses Artikels ergehenden Verwaltungs-                b) über die Ersetzung von Zulagen an Arbeit-\nakte der Fi ncinzbehörden ist der Finanzrechtsweg                   geber, wenn die Summe der Zulagen den Be-\ngegeben.                                                            trag übersteigt, der insgesamt an Lohnsteuer\neinbehalten ist; dabei kann auch eine Verrech-\nArtikd VI                                  nung mit anderen Abgaben oder Beiträgen\ndes Arbeitgebers zugelassen werden. Die ver-\nErrn äch ti gu n gsvorschriften                       rechneten Beträge sind vom Finanzamt wie\n§ 30                                  Minderungen der Lohnsteuereinnahmen zu\nbehandeln;\n(l) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nstimmung des Bundesrates                                     4. die in § 25 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsverord-\nnungen zu erlassen.\n1. zur Durchführung dies<~s Abschnitts Rechtsverord-\nnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung                 (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nder Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung und bei          mächtigt, zur Berechnung der nach den §§ 21, 22, 26","Nr. fiB  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. Oktober 1968                          1063\nund 27 zu ermüf:lig<!nden I'.inkornmcnsteuer und            (2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 13 sind auf Um-\nLohnsteuer aus der Einkommensteuertabelle und der        sätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1967\nJdhrcslolmsteucrlabclle abgeleitete Tabellen aufzu-      ausgeführt werden.\nstellen und bekc_mntzumachen. Bei der Aufstellung           (3) Die Vorschriften der §§ 14 und 16 sind erst-\nder abgeleilel.cn Tc_1bellcn sind die gleich2n Abrun-    mals für den VeranlagungszPitraum 1970 anzuwen-\ndungen vorzunehmen wie bei der Aufstellung der           den.\nAusgangstabellen. Für die Aufstellung und Bekannt-\nm<1drnng von Lohnsteuertabellen für monatliche,             (4) Die Vorschrift des § 19 ist erstmals für das\nwöchentliche und tägliche Lolrnzdhlungen sind die        Kalenderjahr 1968 anzuwenden.\nfür die allgemeinen Lohnsteuertabellen Jnaßgeben-\nden Vorschri ftl!n ,rnzu wenden.\nAbschnitt IV\nGeltung im Land Berlin\nAbschnitt III\nAnwendungsbereich                                                 § 32\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n§ 31                         und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist,      vom 4. Januar 1952 (BundesJesetzbl. I S. 1) auch im\nsoweit in den folgenden Absätzen nichts anderes          Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund die-\nbestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeit-         ses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nrnum 1968 anzuwenden.                                    nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nAnlage\n(zu '§ 28 Abs. 3)\nHöhe der Zulage\n(1) Für die Errechnung der Zulage ist die Bemessungsgrundlage (§ 28\nAbs. 2) bei monatlicher Lohnabrechnung auf volle Deutsche-Mark-Beträge\nund bei wöchentlicher Lohnabrechnung auf den nächsten durch 10 teil-\nbaren Pfennigbetrag aufzurunden. Die Zulage beträgt\n1. bei monatlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemessungs-\ngrundlage\nbis 500 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon 501 DM bis 600 DM 25,- DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 500 DM,\nvon 601 DM bis 715 DM 29,- .DM zuzüglich 3 vom Hundert des\n'      Betrags über 600 DM,\nvon 716 DM bis 1 175 DM 32,45 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 715 DM,\nvon 1 176 DM bis 1 590 DM 41,65 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 1 175 DM,\nvon 1 591 DM bis 2 840 DM 45,80 DM abzüglich 6,50 DM für jede\nvollen 520 DM über 1 590 DM;\n2. bei wöchentlicher Lohnabrechnung bei einer aufgerundeten Bemes-\nsungsgrundlage\nbis 115,40 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon 115,50 DM bis 138,50 DM 5,76 DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 115,40 DM,\nvon 138,60 DM bis 165,00 DM 6,72 DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 138,50 DM,\nvon 165,10 DM bis 271,20 DM 7,50 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 165 DM,\nvon 271,30 DM bis 366,90 DM 9,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 271,20 DM,\nvon 367,00 DM bis 655,40 DM 10,56 DM abzüglich 1,50 DM für jede\nvollen 120DMüber366,90DM;","1064                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1968, Teil I\n3. bei täglicher Lohnabrechnung bei einer Bemessungsgrundlage\nbis 19,23 DM 5 vom Hundert der Bemessungsgrund-\nlage,\nvon 19,24 DM bis 23,08 DM 0,96 DM zuzüglich 4 vom Hundert des\nBetrags über 19,23 DM,\nvon 23,09 DM bis 27,50 DM 1,12 DM zuzüglich 3 vom Hundert des\nBetrags über 23,08 DM,\nvon 27,51 DM bis 45,19 DM 1,25 DM zuzüglich 2 vom Hundert des\nBetrags über 27,50 DM,\nvon 45,20 DM bis 61,15 DM 1,60 DM zuzüglich 1 vom Hundert des\nBetrags über 45,19 DM,\nvon 61,16 DM bis 109,23 DM 1,76 DM abzüglich 0,25 DM für jede\nvollen 20 DM über 61,15 DM.\n(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Lohnabrechnungszeit-\nräumen ist der Anteil der Bemessungsgrundlage zu ermitteln, der auf\neinen Arbeitstag (eine Woche, einen Monat) entfällt. Die Zulage errech-\nnet sich durch Vervielfachung des auf den so ermittelten Anteil der Be-\nmessungsgrundlage entfallenden Betrags der Zulage mit der Zahl der\nArbeitstage· (Wochen, Monate). Bei mehrtägigen Lohnabrechnungszeit-\nräumen, die nicht in vollen Arbeitswochen oder in vollen Arbeitsmonaten\nbestehen, ist zur Feststellung der Zahl der Arbeitstage für je sieben\nKalendertage ein Tag abzuziehen.\n(3) Bei der Errechnung der Zulage bleiben Bruchteile von Pfennigen\nunberücksichtigt.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ve rlaq: Bundesanzeiger Verlagsges. m.b.H., Köln. - Druck: Bundesdruc:kerei.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 •t,.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in drei Teilen, In Teil I und II werden die Gesetze und Verordnunqen in zeitlicher Reihenfolge nach ihrer\nAusfertigung verkündet. In Teil III wird das als fortgeltend festqestellte Buodesrecht auf Grund des G·esetzes über die Sammlunq des Bundes-\nrechts vom 10. Juli 1958 (Bundesgesetzbl. I S. 437) nach Sachqebieten qeordnet veröffentlicht. Bezuqsbedinqunqen für Teil III durch den Verlaq.\nBezugsbedingungen für Teil I und II: Laufend er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis vierteljährlich für Teil I und Teil II je 8,50 DM.\nEinzelstücke je anqefanqene 16 Seiten 0,40 DM qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto „Bundesqesetzblatt\"\nKöln 3 99 oder nach Bezahlung auf Grund einer \\'orausrechnunq. Preis dieser Ausgabe 0,40 DM zuzüglich Versandgebühr 0,15 DM."]}