{"id":"bgbl1-1968-66-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":66,"date":"1968-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/66#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-66-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_66.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Tabakzollvergütungs-Ordnung","law_date":"1968-09-19T00:00:00Z","page":1033,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1033\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968                Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1968                                                                                                Nr.66\nTag                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n19.9.68   Verordnung zur Anderung der Tabakzollvergütungs-Ordnung                                                                                           1033\nBundcsgcscb:bl. lll 612-1-3\n20. 9. 68 Zwölfte Verordnung zur Anderung der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz                                                               1034\nBundcsgcsclzbl. III 612-1-1\n24. 9. 68 Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellungen ................................. ::,·.................. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1035\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1036\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1036\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1037\nVerordnung\nzur Änderung der Tabakzollvergütungs-Ordnung\nVom 19. September 1968\nAuf Grund des § 80 Abs. 2 des Tabaksteuergeset-                        2. § 2 erhält die folgende Fassung:\nzes vom 6. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 169), zu-\n,.§ 2\nletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung\ndes Tabaksteuergesetzes vom 27. Juni 1968 (Bund~s-                                  Die Vergütung bemißt sich nach der Höhe des\ngesetzbl. I S. 757), und des § 6 Abs. 2 Satz 2 des Ge-                         Zolles, mit dem der Rohtabak belastet war, der\nsetzes zur Ausführung des Artikels 10 Abs. 2 des in                            zur Herstellung der ausgeführten Tabakerzeug-\nRom am 25. März 1957 unterzeichneten Vertrages                                 nisse verwendet worden ist. Weist der Hersteller\nzur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                               der Zollstelle die Zollbelastung nicht nach, so er-\nschaft vom 27. Dezember 1960 (Bundesgesetzbl. I                                rechnet sich die Vergütung\nS. 1082) wird verordnet:                                                       1. für homogenisierten Tabak nach dem Zollsatz,\nder dafür im Zeitpunkt der Ausfuhr der Er-\nzeugnisse gilt;\n2. für anderen Rohtabak nach dem arithmetischen\nMittel aus dem Mindestsatz und dem Höchst-\nArtikel 1\nsatz des Vertragszollsatzes, der im Zeitpunkt\nDie Tabakzollvergütungs-Ordnung vom 21. Dezem-                                    der Ausfuhr ·der Erzeugnisse für Tabak im\nber 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1041) wird wie folgt                                  Werte unter 1 120 DM für 100 kg Eigengewicht\ngeändert:                                                                            gilt.\"\nArtikel 2\n1. In § 1 Satz 1 werden hinter de))l Wort „Zollvergü-\ntung\" ein Beistrich gesetzt und die Worte „ wenn                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\ndie Tabakerzeugnisse nicht zum Nachweis dafür,                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndaß im Bestimmungsland die in Artikel 9 Abs. 2                         blatt I S. 1) in Verbindung mit § 107 des Tabak-\ndes Vertrages zur Gründung der Europäischen                            steuergesetzes auch im Land Berlin.\nWirtschaftsgemeinschaft (Bundesgesetzbl. 1957 II\nS. 753) genannten Vergünstigungen in Anspruch                                                                      Artikel 3\ngenommen werden können, als vergünstigungs-                                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nfähig gekennzeichnet worden sind\" eingefügt.                           kündung in Kraft.\nBonn, den 19. September 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}