{"id":"bgbl1-1968-65-1","kind":"bgbl1","year":1968,"number":65,"date":"1968-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1968/65#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1968-65-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1968/bgbl1_1968_65.pdf#page=1","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung","law_date":"1968-09-13T00:00:00Z","page":1031,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1031\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                       Z1997 A\n1968        1       Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1968                                                                                                 Nr.65\nTag                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n13. 9. 68 Erste Verordnung zur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung                                                                           1031\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1032\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1032\nErste Verordnung\nzur Änderung der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung\nVom 13. September 1968\nAuf Grund des § 21 Abs. 4 des Umsatzsteuer-                             2. In § 2 wird hinter der Nummer 10 der Punkt\ngesetzes (Mehrwertsteuer) vom 29. Mai 1967 (Bun-                                 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Num-\ndesgesetzbl. I S. 545), geändert durch das Gesetz zur                            mer 11 wird angefügt:\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes (Mehrwert-\n„ 11. die Einfuhr von natürlichem Wasser, das\nsteuer) vom 18. Oktober 1967 (Bundesgesetzbl. I\nS. 991). wird verordnet:                                                                   a) unentgeltlich oder\nb) gegen Entgelt, welches 50 Deutsche Mark\n§ 1                                                                  monatlich bei einem Abnehmer nicht\nübersteigen darf,\nDie Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung vom\n17. November 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 1149) wird                                         eingeführt wird.\"\nwie folgt geändert:\n§ 2\n1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n,, (1) Einfuhrumsatzsteuerfrei oder einfuhrum-                       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nsatzsteuerermäßigt ist die Einfuhr der in den                           gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Umsatz-\n§§ 32 bis 36, in § 37 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5, in den                    steuergesetzes (Mehrwertsteuer) auch im Land Ber-\n§§ 38 bis 73 und in § 121 der Allgemeinen Zoll-                         lin.\nordnung in der jeweils geltenden Fassung be-\nzeichneten Gegenstände in sinngemäßer An-                                                                                   § 3\nwendung dieser Vorschriften und des § 37 Abs. 2                              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nbis 4 der Allgemeinen Zollordnung.\"                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 13. September 1968\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nGrund"]}